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BGH Beschluss vom 28.01.2003 – X ZB 7/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,
Keukenschrijver und Asendorf
am 28. Januar 2003
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des
22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Dezember
2001 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Der Beschwerdewert beträgt 258.236,15
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt in dem wegen eines Schenkungsvertrags ge-
führten Rechtsstreit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist, die nach Verlängerung durch den Vorsit-
zenden des Kammergerichts am 27. September 2001 ablief. Das Original der
(cid:0)
14-seitigen, von Rechtsanwalt L. , einem der zweitinstanzlichen Prozeßbe-
vollmächtigten der Klägerin, auf der letzten Seite unterschriebenen Berufungs-
begründungsschrift ging erst am 28. September 2001 beim Kammergericht ein.
Zuvor, nämlich laut Eingangsstempel des Kammergerichts am 26. September
2001, erreichte das Berufungsgericht lediglich die erste Seite dieser Beru-
fungsbegründungsschrift als Telefax.
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin durch am 17. Dezem-
ber 2001 gefaßten Beschluß unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsge-
suchs als unzulässig verworfen, weil es im Zusammenhang mit der Übermitt-
lung der Berufungsbegründungsschrift zu einer Häufung von Fehlern gekom-
men sei, die den Schluß rechtfertigten, daß entweder die erforderlichen Anwei-
sungen an das Büropersonal in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin nicht umfassend oder nicht mit der hinreichenden Klarheit erfolgt sei-
en oder daß eine ausreichende Kontrolle des Büropersonals bezüglich der
Einhaltung der Anweisungen nicht stattgefunden habe.
Gegen diesen, den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klä-
gerin laut Empfangsbekenntnis am 21. Januar 2002 zugegangenen Beschluß
hat die Klägerin am 4. Februar 2002 sofortige Beschwerde einlegt, mit der sie
ihren Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und Aufhebung des angefochte-
nen Beschlusses begehrt.
II. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach §§ 519 b Abs. 2,
577 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung statt-
haft. Diese Fassung ist nach § 26 Nr. 10 EGZPO maßgeblich, weil der die Be-
rufung der Klägerin verwerfende Beschluß des Kammergerichts vom
17. Dezember 2001 der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts vor dem
1. Januar 2002 übergeben worden ist.
2. Das auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
a) Der Klägerin ist gemäß §§ 234, 235 ZPO auf ihren in rechter Form
und Frist angebrachten Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs-
begründungsfrist zu gewähren. Daß die von Rechtsanwalt L. unterschriebe-
ne, 14 Seiten umfassende Berufungsbegründungsschrift erst am 28. Sep-
tember 2001 und damit verspätet beim Kammergericht eingegangen ist, be-
ruhte darauf, daß sie am 25. September 2001 als einfacher Brief bei der Deut-
schen Post AG unter versehentlicher Angabe einer unrichtigen Postleitzahl bei
im übrigen zutreffender Anschrift des Kammergerichts aufgegeben wurde. Dem
liegt jedoch kein Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten zugrunde, das die
Klägerin gemäß § 85 ZPO zu vertreten hat, so daß die Klägerin ohne ihr Ver-
schulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.
(1) Den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kann
nicht vorgeworfen werden, daß die Berufungsbegründungsschrift erst zwei
Werktage vor Ablauf der geltenden Berufungsbegründungsfrist abgesandt wor-
den ist. Einem Anwalt ist es nicht verwehrt, die einzuhaltende Frist bis zum
letztmöglichen Tag auszunutzen (vgl. BGHZ 9, 118, 119). Außerdem darf - wie
das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat - damit gerech-
net werden, daß von der mit der Beförderung eines Schriftstücks betrauten
Post die von ihr nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen
für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch eingehalten werden (vgl.
z.B. Beschl. v. 27.02.1992 - 1 BvR 1294/91, NJW 1992, 1952). Diese Recht-
sprechung hat - jedenfalls in dem hier interessierenden Rahmen - ihre Berech-
tigung nicht durch die "Privatisierung" der Deutschen Bundespost verloren, weil
die Deutsche Post AG hinsichtlich der Beförderung von normalen Briefen nach
wie vor ein Monopol hat. Da die normale Postlaufzeit bei derartigen Briefen
erfahrungsgemäß nicht mehr als zwei Werktage (Zustelltage; vgl. BGH, Beschl.
v. 11.10.1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188) beträgt, genügte es deshalb, die
Berufungsbegründungsschrift - wie geschehen - am 25. September 1991 an
das Kammergericht abzusenden.
(2) Daß bei dieser Absendung der Kanzlei der zweitinstanzlichen Pro-
zeßbevollmächtigten der Klägerin ein Fehler unterlief, weil die Anschrift des
Kammergerichts mit einer unrichtigen Postleitzahl angegeben war, gereicht den
Prozeßbevollmächtigten ebenfalls nicht zum Verschulden. Aufgrund der eides-
stattlichen Versicherungen von Rechtsanwältin Dr. H. und der in der
Berliner Praxis als Büroleiterin tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten A. L. ,
deren Richtigkeit in dieser Hinsicht keinen greifbaren Zweifeln unterliegt, ist
insoweit als glaubhaft gemacht davon auszugehen, daß diese zweitinstanzliche
Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, als sie die hergestellte Berufungsbegrün-
dungsschrift am Vormittag des 25. September 2001 auf Vollständigkeit und in-
haltliche Richtigkeit überprüfte, die Büroleiterin anwies, vor Absendung, die
noch am selben Tag erfolgen sollte, die auf der Schrift vermerkte Postleitzahl
zu kontrollieren und im Falle eines Fehlers zu berichtigen, daß die Büroleiterin
dieser Anweisung jedoch versehentlich nicht Folge leistete. Hiernach ist durch
einen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine konkrete
Einzelanweisung an eine bestimmte weisungsgebundene Angestellte gegeben
worden, die für den betreffenden Einzelfall bestimmt, geeignet und ausreichend
war, bei entsprechender Befolgung den dann aufgetretenen Fehler zu verhin-
dern. Die Kontrolle und eventuell notwendig werdende Korrektur einer Postleit-
zahl der Anschrift eines ortsansässigen Gerichts sind einfache Aufgaben, von
denen ein Rechtsanwalt ohne weiteres annehmen darf, daß sie auf entspre-
chende Anweisung hin von einer ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten
ohne weitere Anleitung und Überprüfung erledigt werden (vgl. BGH, Beschl. v.
06.07.2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; auch Sen.Beschl. v. 27.10.1998
- X ZB 20/98, NJW 1999, 429). Sie durften deshalb - ohne sich einem Ver-
schuldensvorwurf auszusetzen - auch Frau L. übertragen werden, die aus-
weislich der bereits genannten eidesstattlichen Versicherungen und der eides-
stattlichen Versicherung der Rechtsanwältin N. damals bereits seit fünf
Jahren im Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten tätig war und sich bisher
als zuverlässig und gewissenhaft erwiesen hatte. Unter den glaubhaft ge-
machten Umständen beruhte die Fristversäumung mithin ausschließlich auf
einem schuldhaften Fehlverhalten einer durch eine konkrete Einzelanweisung
herangezogenen Kanzleiangestellten. Für deren Fehlverhalten hat eine Partei
nach § 85 ZPO jedoch nicht einzustehen.
(3) Daran, daß die Klägerin, ohne es vertreten zu müssen, verhindert
war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, ändert auch der ebenfalls
durch die eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwältin Dr. H.
und der Büroleiterin L. glaubhaft gemachte Umstand nichts, daß erst nach
der Einzelanweisung an Frau L. die Berufungsbegründungsschrift Rechtsan-
walt L. zur Unterschrift vorgelegt wurde und dieser zweitinstanzliche Pro-
zeßbevollmächtigte der Klägerin seine Unterschrift leistete, ohne den Fehler
bei der Angabe der Postleitzahl zu bemerken. Denn ein Prozeßbevollmächtig-
ter ist bei Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftstücks nach ständiger
Rechtsprechung nicht gehalten, die Vollständigkeit einer im übrigen richtigen
Anschrift des Empfängers selbst zu prüfen (z.B. BGH, Urt. v. 15.10.1999
- V ZR 50/99, NJW 2000, 82).
(4) Da die Überprüfung der Postleitzahl durch einen Prozeßbevollmäch-
tigten der Klägerin mittels einer Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte
veranlaßt war, die - nach Maßgabe des unter (1) Ausgeführten - bei Befolgung
die Fristversäumung verhindert hätte, berührt es die Verschuldensfrage im vor-
liegenden Fall auch nicht, ob in der Berliner Kanzlei der zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin allgemein geeignete anwaltliche Maß-
nahmen ergriffen waren, die sicherstellten, daß fristwahrende Schriftstücke von
den Mitarbeitern vollständig und richtig adressiert werden (vgl. BGH, Beschl. v.
06.07.2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823).
(5) Unter den gegebenen Umständen ist es schließlich auch ohne Be-
lang, ob ein Fehlverhalten der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin dazu beigetragen hat, daß bei der am 25. September 2001 ebenfalls
versuchten Telefaxübermittlung der Berufungsbegründungsschrift nur deren
erste Seite an das Kammergericht übertragen wurde. Die Übermittlung einer
Berufungsbegründungsschrift per Telefax stellt gegenüber der Übersendung
des Originals per Post eine zusätzliche Maßnahme dar, zu welcher ein Pro-
zeßbevollmächtigter nicht verpflichtet ist. Daß sie und wie sie im Einzelfall tat-
sächlich durchgeführt wurde, kann deshalb der vertretenen Partei nicht zum
Nachteil gereichen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.04.1992 - XII ZB 34/92, NJW-RR
1992, 1020, 1021 m.w.N.).
3. Da sonach der Klägerin Wiedereinsetzung in die Berufungsbegrün-
dungsfrist zu gewähren ist, ist die Verwerfung der Berufung durch das Kam-
mergericht gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 01.07.2002 - II ZB 11/01,
MDR 2002, 1095, 1096 m.w.N.).
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf