Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.01.2003 – X ZB 7/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 7/02

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,

Keukenschrijver und Asendorf

am 28. Januar 2003

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Dezember

2001 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Der Beschwerdewert beträgt 258.236,15

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt in dem wegen eines Schenkungsvertrags ge-

führten Rechtsstreit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist, die nach Verlängerung durch den Vorsit-

zenden des Kammergerichts am 27. September 2001 ablief. Das Original der

(cid:0)

14-seitigen, von Rechtsanwalt L. , einem der zweitinstanzlichen Prozeßbe-

vollmächtigten der Klägerin, auf der letzten Seite unterschriebenen Berufungs-

begründungsschrift ging erst am 28. September 2001 beim Kammergericht ein.

Zuvor, nämlich laut Eingangsstempel des Kammergerichts am 26. September

2001, erreichte das Berufungsgericht lediglich die erste Seite dieser Beru-

fungsbegründungsschrift als Telefax.

Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin durch am 17. Dezem-

ber 2001 gefaßten Beschluß unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsge-

suchs als unzulässig verworfen, weil es im Zusammenhang mit der Übermitt-

lung der Berufungsbegründungsschrift zu einer Häufung von Fehlern gekom-

men sei, die den Schluß rechtfertigten, daß entweder die erforderlichen Anwei-

sungen an das Büropersonal in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der

Klägerin nicht umfassend oder nicht mit der hinreichenden Klarheit erfolgt sei-

en oder daß eine ausreichende Kontrolle des Büropersonals bezüglich der

Einhaltung der Anweisungen nicht stattgefunden habe.

Gegen diesen, den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klä-

gerin laut Empfangsbekenntnis am 21. Januar 2002 zugegangenen Beschluß

hat die Klägerin am 4. Februar 2002 sofortige Beschwerde einlegt, mit der sie

ihren Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und Aufhebung des angefochte-

nen Beschlusses begehrt.

II. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach §§ 519 b Abs. 2,

577 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung statt-

haft. Diese Fassung ist nach § 26 Nr. 10 EGZPO maßgeblich, weil der die Be-

rufung der Klägerin verwerfende Beschluß des Kammergerichts vom

17. Dezember 2001 der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts vor dem

1. Januar 2002 übergeben worden ist.

2. Das auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

a) Der Klägerin ist gemäß §§ 234, 235 ZPO auf ihren in rechter Form

und Frist angebrachten Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs-

begründungsfrist zu gewähren. Daß die von Rechtsanwalt L. unterschriebe-

ne, 14 Seiten umfassende Berufungsbegründungsschrift erst am 28. Sep-

tember 2001 und damit verspätet beim Kammergericht eingegangen ist, be-

ruhte darauf, daß sie am 25. September 2001 als einfacher Brief bei der Deut-

schen Post AG unter versehentlicher Angabe einer unrichtigen Postleitzahl bei

im übrigen zutreffender Anschrift des Kammergerichts aufgegeben wurde. Dem

liegt jedoch kein Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten zugrunde, das die

Klägerin gemäß § 85 ZPO zu vertreten hat, so daß die Klägerin ohne ihr Ver-

schulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.

(1) Den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kann

nicht vorgeworfen werden, daß die Berufungsbegründungsschrift erst zwei

Werktage vor Ablauf der geltenden Berufungsbegründungsfrist abgesandt wor-

den ist. Einem Anwalt ist es nicht verwehrt, die einzuhaltende Frist bis zum

letztmöglichen Tag auszunutzen (vgl. BGHZ 9, 118, 119). Außerdem darf - wie

das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat - damit gerech-

net werden, daß von der mit der Beförderung eines Schriftstücks betrauten

Post die von ihr nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen

für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch eingehalten werden (vgl.

z.B. Beschl. v. 27.02.1992 - 1 BvR 1294/91, NJW 1992, 1952). Diese Recht-

sprechung hat - jedenfalls in dem hier interessierenden Rahmen - ihre Berech-

tigung nicht durch die "Privatisierung" der Deutschen Bundespost verloren, weil

die Deutsche Post AG hinsichtlich der Beförderung von normalen Briefen nach

wie vor ein Monopol hat. Da die normale Postlaufzeit bei derartigen Briefen

erfahrungsgemäß nicht mehr als zwei Werktage (Zustelltage; vgl. BGH, Beschl.

v. 11.10.1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188) beträgt, genügte es deshalb, die

Berufungsbegründungsschrift - wie geschehen - am 25. September 1991 an

das Kammergericht abzusenden.

(2) Daß bei dieser Absendung der Kanzlei der zweitinstanzlichen Pro-

zeßbevollmächtigten der Klägerin ein Fehler unterlief, weil die Anschrift des

Kammergerichts mit einer unrichtigen Postleitzahl angegeben war, gereicht den

Prozeßbevollmächtigten ebenfalls nicht zum Verschulden. Aufgrund der eides-

stattlichen Versicherungen von Rechtsanwältin Dr. H. und der in der

Berliner Praxis als Büroleiterin tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten A. L. ,

deren Richtigkeit in dieser Hinsicht keinen greifbaren Zweifeln unterliegt, ist

insoweit als glaubhaft gemacht davon auszugehen, daß diese zweitinstanzliche

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, als sie die hergestellte Berufungsbegrün-

dungsschrift am Vormittag des 25. September 2001 auf Vollständigkeit und in-

haltliche Richtigkeit überprüfte, die Büroleiterin anwies, vor Absendung, die

noch am selben Tag erfolgen sollte, die auf der Schrift vermerkte Postleitzahl

zu kontrollieren und im Falle eines Fehlers zu berichtigen, daß die Büroleiterin

dieser Anweisung jedoch versehentlich nicht Folge leistete. Hiernach ist durch

einen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine konkrete

Einzelanweisung an eine bestimmte weisungsgebundene Angestellte gegeben

worden, die für den betreffenden Einzelfall bestimmt, geeignet und ausreichend

war, bei entsprechender Befolgung den dann aufgetretenen Fehler zu verhin-

dern. Die Kontrolle und eventuell notwendig werdende Korrektur einer Postleit-

zahl der Anschrift eines ortsansässigen Gerichts sind einfache Aufgaben, von

denen ein Rechtsanwalt ohne weiteres annehmen darf, daß sie auf entspre-

chende Anweisung hin von einer ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten

ohne weitere Anleitung und Überprüfung erledigt werden (vgl. BGH, Beschl. v.

06.07.2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; auch Sen.Beschl. v. 27.10.1998

- X ZB 20/98, NJW 1999, 429). Sie durften deshalb - ohne sich einem Ver-

schuldensvorwurf auszusetzen - auch Frau L. übertragen werden, die aus-

weislich der bereits genannten eidesstattlichen Versicherungen und der eides-

stattlichen Versicherung der Rechtsanwältin N. damals bereits seit fünf

Jahren im Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten tätig war und sich bisher

als zuverlässig und gewissenhaft erwiesen hatte. Unter den glaubhaft ge-

machten Umständen beruhte die Fristversäumung mithin ausschließlich auf

einem schuldhaften Fehlverhalten einer durch eine konkrete Einzelanweisung

herangezogenen Kanzleiangestellten. Für deren Fehlverhalten hat eine Partei

nach § 85 ZPO jedoch nicht einzustehen.

(3) Daran, daß die Klägerin, ohne es vertreten zu müssen, verhindert

war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, ändert auch der ebenfalls

durch die eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwältin Dr. H.

und der Büroleiterin L. glaubhaft gemachte Umstand nichts, daß erst nach

der Einzelanweisung an Frau L. die Berufungsbegründungsschrift Rechtsan-

walt L. zur Unterschrift vorgelegt wurde und dieser zweitinstanzliche Pro-

zeßbevollmächtigte der Klägerin seine Unterschrift leistete, ohne den Fehler

bei der Angabe der Postleitzahl zu bemerken. Denn ein Prozeßbevollmächtig-

ter ist bei Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftstücks nach ständiger

Rechtsprechung nicht gehalten, die Vollständigkeit einer im übrigen richtigen

Anschrift des Empfängers selbst zu prüfen (z.B. BGH, Urt. v. 15.10.1999

- V ZR 50/99, NJW 2000, 82).

(4) Da die Überprüfung der Postleitzahl durch einen Prozeßbevollmäch-

tigten der Klägerin mittels einer Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte

veranlaßt war, die - nach Maßgabe des unter (1) Ausgeführten - bei Befolgung

die Fristversäumung verhindert hätte, berührt es die Verschuldensfrage im vor-

liegenden Fall auch nicht, ob in der Berliner Kanzlei der zweitinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten der Klägerin allgemein geeignete anwaltliche Maß-

nahmen ergriffen waren, die sicherstellten, daß fristwahrende Schriftstücke von

den Mitarbeitern vollständig und richtig adressiert werden (vgl. BGH, Beschl. v.

06.07.2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823).

(5) Unter den gegebenen Umständen ist es schließlich auch ohne Be-

lang, ob ein Fehlverhalten der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der

Klägerin dazu beigetragen hat, daß bei der am 25. September 2001 ebenfalls

versuchten Telefaxübermittlung der Berufungsbegründungsschrift nur deren

erste Seite an das Kammergericht übertragen wurde. Die Übermittlung einer

Berufungsbegründungsschrift per Telefax stellt gegenüber der Übersendung

des Originals per Post eine zusätzliche Maßnahme dar, zu welcher ein Pro-

zeßbevollmächtigter nicht verpflichtet ist. Daß sie und wie sie im Einzelfall tat-

sächlich durchgeführt wurde, kann deshalb der vertretenen Partei nicht zum

Nachteil gereichen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.04.1992 - XII ZB 34/92, NJW-RR

1992, 1020, 1021 m.w.N.).

3. Da sonach der Klägerin Wiedereinsetzung in die Berufungsbegrün-

dungsfrist zu gewähren ist, ist die Verwerfung der Berufung durch das Kam-

mergericht gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 01.07.2002 - II ZB 11/01,

MDR 2002, 1095, 1096 m.w.N.).

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf