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BGH Beschluss vom 11.08.2005 – 5 StR 290/05

5. Strafsenat

5 StR 290/05 alt: (5 StR 136/04)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2005

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten S wird das Ur-

teil des Landgerichts Stuttgart vom 4. März 2005 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es diesen Ange-

klagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht, das nach Zurückverweisung der Sache durch den

Senat (BGH NJW 2004, 2603) nur noch über die Gesamtstrafen befinden

musste, hat – bei identischen Einzelstrafen für beide Angeklagte – den An-

geklagten S zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

acht Monaten und den Mitangeklagten T – bei Strafaussetzung zur Be-

währung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Re-

vision des Angeklagten S hat Erfolg.

Die nunmehr festgesetzte Gesamtstrafe hätte angesichts des Um-

stands einer besonderen Begründung bedurft, dass durch das vorherige Se-

natsurteil ein wesentlicher Teil der Vorwürfe durch einen Teilfreispruch in

Wegfall geraten ist. Der Teilfreispruch betraf insbesondere auch die damalige

Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe, die das Landgericht im ersten

Urteil durch einen nicht zu beanstandenden straffen Zusammenzug der Ein-

zelstrafen auf vier Jahre Gesamtfreiheitsstrafe erhöht hatte. Das angefochte-

ne Urteil lässt nicht erkennen, welche strafschärfenden Gesichtspunkte die

nunmehr deutliche Erhöhung der jetzigen Einsatzstrafe von einem Jahr Frei-

heitsstrafe rechtfertigen könnten. Bei der neu vorzunehmenden Gesamtstra-

fenbildung wird dem Umstand Gewicht zukommen müssen, dass der Ange-

klagte S in einem Umfang Untersuchungshaft verbüßt hat, der sich

im Blick auf die nunmehr – nach der beträchtlichen Reduzierung des Schuld-

umfangs infolge des Teilfreispruchs – festzusetzende Freiheitsstrafe als un-

angemessen lang darstellt.

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