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BGH Beschluss vom 10.01.2007 – 5 StR 454/06

5. Strafsenat

5 StR 454/06 (alt: 5 StR 136/04), 5 StR 290/05)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Stuttgart vom 7. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO verworfen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die

Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil dahingehend

abgeändert, dass der Staatskasse die im zweiten Revisi-

onsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und

notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last fallen;

im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Revisi-

onsverfahrens. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner

Beschwerde, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte er-

mäßigt; die Staatskasse hat die insoweit entstandenen

gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des

Angeklagten je zur Hälfte zu tragen.

3. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird das

vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Entschädi-

gungspflicht aufgehoben. Dem Angeklagten wird dem

Grunde nach Entschädigung für die über die Gesamtfrei-

heitsstrafe hinausgehende Dauer der Untersuchungshaft

gewährt. Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Be-

schwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten

entstandenen notwendigen Auslagen.

G r ü n d e

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Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Dagegen kann auf seine Kostenbeschwerde und seine Beschwerde gegen

die Versagung der Entschädigung das Urteil des Landgerichts hinsichtlich

dieser Nebenentscheidungen keinen Bestand haben.

1. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

im landgerichtlichen Urteil (§ 464 Abs. 3 StPO) hat teilweise Erfolg.

Das Landgericht hat den Teilerfolg im zweiten Revisionsverfahren,

den der Angeklagte durch die Aufhebung und Zurückverweisung des Verfah-

rens erzielt hat, nicht ausreichend berücksichtigt. Nachdem der Angeklagte

im ersten Revisionsverfahren vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen und

die Sache an das Landgericht zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe zurück-

verwiesen wurde (BGH NJW 2004, 2603), hat der Bundesgerichtshof im

zweiten Durchgang die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und acht Monaten aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht

den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei

Monaten verurteilt. Der Senat hält es deshalb für billig (§ 473 Abs. 4 Satz 2

StPO), dass die gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des An-

geklagten, der durch das zweite Revisionsverfahren eine beträchtliche Ver-

kürzung der Gesamtstrafe um fünf Monate erzielt hat, insoweit insgesamt der

Staatskasse auferlegt werden. Die übrigen Kosten seiner Revision, die im

dritten Durchgang letztlich ohne Erfolg geblieben ist, trägt der Angeklagte

ebenso wie seine ihm weiterhin entstandenen notwendigen Auslagen.

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Der Teilerfolg seiner Kostenbeschwerde rechtfertigt es, hinsichtlich der

Kosten der Kostenbeschwerde und seiner diesbezüglichen notwendigen

Auslagen eine hälftige Quotelung vorzunehmen.

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2. Die nach § 8 Abs. 3 StrEG zulässige sofortige Beschwerde des An-

geklagten gegen die Versagung der Entschädigung hat Erfolg.

Das Landgericht hat für die Dauer der vollzogenen Untersuchungshaft,

soweit sie mit knapp dreieinhalb Monaten die letztlich rechtskräftig verhängte

Gesamtfreiheitsstrafe überstieg, eine Entschädigung abgelehnt, da sie nicht

der Billigkeit entspreche (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG). Dies hält rechtlicher Über-

prüfung nicht stand, weil das Landgericht sein Ermessen nicht rechtsfehler-

frei ausgeübt hat. Ob eine Entschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2

StrEG der Billigkeit entspricht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung zu beur-

teilen (BGH GA 1975, 208; BGHR StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft

4). Hier war neben der nicht unerheblichen überschießenden Dauer der Un-

tersuchungshaft auch die besondere Härte zu berücksichtigen, die durch den

faktischen Vorwegvollzug der Strafe im Wege der Untersuchungshaft für den

Angeklagten entstanden ist. Als nicht vorbestrafter Erstverbüßer hätte er be-

reits zu einem früheren Zeitpunkt auf Vollzugslockerungen hoffen können,

eine Reststrafaussetzung hätte nahe gelegen. Die von ihm verbüßte Unter-

suchungshaft, die entsprechende Lockerungen nicht erlaubt, stellt im Ver-

gleich hierzu dagegen eine zusätzliche Härte dar, zumal der Angeklagte wei-

ter durch eine Trennungsanordnung belastet war, was ihn – nach den Fest-

stellungen des Landgerichts – während der Untersuchungshaft zeitweilig

nochmals erheblich einschränkte, und er unter einer zusätzlichen Isolierung

litt.

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Auch der weitere Gesichtspunkt des Landgerichts, wonach die beson-

dere Vollzugssituation bereits in die Bildung der Gesamtstrafe eingeflossen

sei, vermag hier die Entschädigung nicht auszuschließen. Zwar trifft zu, dass

die Berücksichtigung eines solchen Umstandes im Rahmen der Strafzumes-

sung bei der Prüfung der Billigkeit Bedeutung erlangen kann (BGHR StrEG

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 4). Im vorliegenden Fall kann der Senat

jedoch ausschließen, dass die lange Dauer des Vollzugs der Untersu-

chungshaft im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ein derartiges Gewicht

erlangt hat, dass aus Billigkeitsgründen die Versagung einer Entschädigung

gerechtfertigt ist. Angesichts einer Einsatzstrafe von einem Jahr und dem

ausgeprägten zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten wäre eine

höhere Gesamtfreiheitsstrafe, insbesondere vor dem Hintergrund des mitt-

lerweile eingetretenen Zeitablaufs, schon ohne die Berücksichtigung der un-

angemessen langen Dauer der Untersuchungshaft kaum vertretbar. Hinsicht-

lich des rechtlichen Rahmens der Gesamtstrafenbildung wird ergänzend auf

die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung im zweiten Revisions-

verfahren (Beschluss vom 11. August 2005 – 5 StR 290/05) Bezug genom-

men.

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Der vollständige Erfolg der sofortigen Beschwerde führt dazu, dass die

Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklag-

ten entstandenen notwendigen Auslagen trägt.

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