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BGH Beschluss vom 12.08.2005 – 2 StR 317/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. August 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera
a) im Schuldspruch wie folgt gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig des schweren Raubs in Tatein-
heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und des Computerbe-
trugs in fünf Fällen;
b) im Strafausspruch über die Einzelstrafe wegen schweren
Raubs (Fall 6) und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird die Angabe
"§ 224 Abs. 1 Nr. 5" gestrichen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-
gründet verworfen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 6 der Urteilsgründe we-
gen schweren Raubs in den Tatvarianten des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a
und b StGB verurteilt, weil er das Tatopfer bei der Tat vorsätzlich körperlich
schwer misshandelt und in die Gefahr des Todes gebracht hat. Tateinheitlich
hierzu hat das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224
Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen; bei der Zumessung der Einzelstrafe hat es die
tateinheitliche Verwirklichung der qualifizierten Körperverletzung ausdrücklich
zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 22, 23). Dies war rechtsfeh-
lerhaft, weil die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde lie-
gende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen
konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB ver-
drängt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04). Dies gilt
allerdings nicht für den Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung
gemäß § 223 Abs. 1 StGB, dessen Tatvariante der Gesundheitsbeschädigung
weder im Unrechtsgehalt der körperlichen Misshandlung gemäß § 250 Abs. 2
Nr. 3 Buchstabe a noch in dem der konkreten Lebensgefährdung gemäß § 250
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b aufgeht (insoweit missverständlich Senatsbeschluss
vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04). Die vorsätzliche Körperverletzung steht in
Tateinheit zum schweren Raub.
2. Die Verwirklichung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hät-
te dem Angeklagten daher nicht straferschwerend zur Last gelegt werden dür-
fen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler bei der
Bemessung der - an sich nicht unangemessenen - Einzelstrafe von acht Jahren
und sechs Monaten sowie bei der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Ange-
klagten ausgewirkt hat. Das gilt namentlich auch deshalb, weil das Landgericht
bei der Festsetzung der Gesamtstrafe von zehn Jahren fehlerhaft von einem
Strafrahmen von acht Jahren und sieben Monaten bis zu fünfzehn Jahren aus-
gegangen ist (UA S. 24); tatsächlich betrug die Obergrenze des Strafrahmens
gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB hier elf Jahre und sieben Monate.
3. Die Einzelstrafe für die Tat 6 und die Gesamtstrafe sind daher neu
zuzumessen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
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