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BGH Beschluss vom 12.08.2005 – 2 StR 317/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 317/05

BESCHLUSS

vom

12. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. August 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera

a) im Schuldspruch wie folgt gefasst:

Der Angeklagte ist schuldig des schweren Raubs in Tatein-

heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und des Computerbe-

trugs in fünf Fällen;

b) im Strafausspruch über die Einzelstrafe wegen schweren

Raubs (Fall 6) und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird die Angabe

"§ 224 Abs. 1 Nr. 5" gestrichen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-

gründet verworfen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 6 der Urteilsgründe we-

gen schweren Raubs in den Tatvarianten des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a

und b StGB verurteilt, weil er das Tatopfer bei der Tat vorsätzlich körperlich

schwer misshandelt und in die Gefahr des Todes gebracht hat. Tateinheitlich

hierzu hat das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224

Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen; bei der Zumessung der Einzelstrafe hat es die

tateinheitliche Verwirklichung der qualifizierten Körperverletzung ausdrücklich

zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 22, 23). Dies war rechtsfeh-

lerhaft, weil die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde lie-

gende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen

konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB ver-

drängt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04). Dies gilt

allerdings nicht für den Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung

gemäß § 223 Abs. 1 StGB, dessen Tatvariante der Gesundheitsbeschädigung

weder im Unrechtsgehalt der körperlichen Misshandlung gemäß § 250 Abs. 2

Nr. 3 Buchstabe a noch in dem der konkreten Lebensgefährdung gemäß § 250

Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b aufgeht (insoweit missverständlich Senatsbeschluss

vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04). Die vorsätzliche Körperverletzung steht in

Tateinheit zum schweren Raub.

2. Die Verwirklichung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hät-

te dem Angeklagten daher nicht straferschwerend zur Last gelegt werden dür-

fen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler bei der

Bemessung der - an sich nicht unangemessenen - Einzelstrafe von acht Jahren

und sechs Monaten sowie bei der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Ange-

klagten ausgewirkt hat. Das gilt namentlich auch deshalb, weil das Landgericht

bei der Festsetzung der Gesamtstrafe von zehn Jahren fehlerhaft von einem

Strafrahmen von acht Jahren und sieben Monaten bis zu fünfzehn Jahren aus-

gegangen ist (UA S. 24); tatsächlich betrug die Obergrenze des Strafrahmens

gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB hier elf Jahre und sieben Monate.

3. Die Einzelstrafe für die Tat 6 und die Gesamtstrafe sind daher neu

zuzumessen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

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