Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.08.2005 – 1 StR 350/05

1. Strafsenat

BGHR: ja BGHSt: nein ___________________

Die Entscheidung über die Besetzung der Großen Strafkammer in der Haupt- verhandlung (§ 76 Abs. 2 GVG) kann nicht deshalb geändert werden, weil we- gen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans eine andere Strafkammer für den Fall zuständig geworden ist.

BGH, Beschl. vom 23. August 2005 - 1 StR 350/05 - LG Augsburg

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2005 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 31. März 2005 mit den Feststellungen auf-

gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Betäubungsmitteldelikten zu Freiheitsstrafe

verurteilt, mehrere Gegenstände wurden eingezogen, ein Geldbetrag für verfal-

len erklärt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4

StPO). Sie rügt zu Recht, dass die Hauptverhandlung in einer gemäß § 76

Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierten Besetzung durchgeführt wurde (§ 338 Nr. 1

StPO).

1. Folgender Verfahrensablauf liegt zu Grunde:

Durch den Geschäftsverteilungsplan für 2005 wurde die 1. Strafkammer für die-

sen Fall zuständig, nachdem die damals zuständige 10. Strafkammer 2004 das

Hauptverfahren eröffnet, einen Beschluss gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG aber

nicht gefasst hatte. Im Januar 2005 eröffnete die 1. Strafkammer versehentlich

nochmals das Hauptverfahren und beschloss zugleich eine reduzierte Beset-

zung für die Hauptverhandlung. Einen zu deren Beginn erhobenen Besetzungs-

einwand wies die Strafkammer zurück. Nach ihrem irrtümlichen Eröffnungsbe-

schluss vom 18. Januar 2005 habe sie jetzt "bewusst" zu prüfen, ob eine Haupt-

verhandlung in reduzierter Besetzung noch zulässig und gegebenenfalls ange-

bracht sei. Beides wird bejaht. Die ausnahmsweise Zulässigkeit folge aus dem

geschäftsplanmäßigen Wechsel der gerichtsinternen Zuständigkeit; in der Sa-

che wird die Besetzungsreduzierung unter Hinweis auf den in diesem Zusam-

menhang bestehenden weiten Beurteilungsspielraum mit konkreten, überwie-

gend einzelfallbezogenen Erwägungen begründet.

2. Eine reduzierte Besetzung war hier nicht zulässig.

Wird, aus welchen Gründen auch immer, anlässlich eines Eröffnungsbe-

schlusses kein Beschluss gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG gefasst, findet die

Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern statt (vgl. BGHSt 44, 361, 362; Kis-

sel/Mayer GVG 4. Aufl. § 76 Rdn. 8; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 76 GVG

Rdn. 4 jew. m. w. N.). Der Bedeutung des hier zugleich mit einem versehentlich

ergangenen, unschädlichen aber auch bedeutungslosen (zweiten) Eröffnungs-

beschluss erfolgten Reduzierungsbeschlusses braucht der Senat dabei nicht

näher nachzugehen. Im Ergebnis liegt jedenfalls in der Zurückweisung des Be-

setzungseinwands eine Änderung der Besetzung vor, die sich aus dem maßgeb-

lichen ersten Eröffnungsbeschluss ergeben hatte.

a) Wie auch die Strafkammer im Ansatz nicht verkennt, kann eine einmal

getroffene Entscheidung über die Besetzung jedenfalls regelmäßig nicht mehr

geändert werden. Dies haben auch die Revision und der Generalbundesanwalt

im Einzelnen zutreffend dargelegt. Die Strafkammer meinte jedoch, hier gelte

wegen der geänderten Geschäftsverteilung etwas anderes.

b) Dem kann der Senat nicht folgen. Die Besetzung durfte nicht mehr ge-

ändert werden:

(1) Das Gesetz sieht gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Änderung der

Besetzungsentscheidung für den Fall einer Zurückverweisung der Sache durch

das Revisionsgericht vor, der Fall einer Änderung der Geschäftsverteilung ist im

Gesetz nicht geregelt.

(2) Der Senat hat erwogen, ob hier § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG analog ange-

wendet werden kann. Obwohl es kein grundsätzliches Analogieverbot bei der

Auslegung des GVG zur Ermittlung des gesetzlichen Richters gibt (vgl. BGH

wistra 1988, 76; Wahl, NStZ 1988, 317), war dies hier zu verneinen. Analogie ist

die rechtsfolgenmäßige Gleichsetzung zweier unterschiedlicher Tatbestände,

wenn auf Grund einer dem Gesetzgeber nicht deutlich gewordenen unbeabsich-

tigten (planwidrigen) Lücke im Gesetz nur eine der beiden Fallgestaltungen ge-

regelt ist, sich beide Tatbestände aber so ähneln, dass ihre Gleichbehandlung

trotz der vorhandenen Unterschiede erforderlich ist (Wahl aaO m. w. N.). Dies ist

hier nicht der Fall.

(a) Es ist schon zweifelhaft, ob im aufgezeigten Sinne von einer Geset-

zeslücke ausgegangen werden könnte. Die Gesetzesmaterialien zu § 76 Abs. 2

Satz 2 GVG (entsprechend zu § 122 Abs. 2 Satz 4 GVG und zu § 33b Abs. 2

Satz 2 JGG) sprechen davon, dass "in diesen Fällen" - also nach Zurückverwei-

sung durch das Revisionsgericht - die "Unabänderlichkeit der Besetzungsent-

scheidung entfällt" (vgl. BTDrucks. 14/3831 S. 6; inhaltlich identisch BTDrucks.

14/4542 S. 4). Ob dies dahin ausgelegt werden könnte, dass die Möglichkeit

übersehen wurde, dass die Zulässigkeit einer Änderung auch in anderen Verfah-

renssituationen vorstellbar sein könnte, erscheint fraglich.

(b) Jedenfalls fehlt es aber inhaltlich an einer Ähnlichkeit der Verfahrens-

situation bei einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht einerseits und

einer Änderung der Geschäftsverteilung andererseits. Nach einer Zurückverwei-

sung können sich Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens nach Maßgabe der

Revisionsentscheidung (z. B. bei nur teilweiser Zurückverweisung) in neuem

Lichte darstellen. Bei einer Änderung der Geschäftsverteilung gilt dies nicht. Al-

lein der Umstand, dass wegen des großen Beurteilungsspielraums der jeweili-

gen Strafkammer ohne Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Probleme

des Falles unterschiedliche Strafkammern hinsichtlich der Besetzung zu unter-

schiedlichen Ergebnissen kommen können, reicht nicht aus.

(3) Die übrigen Fallgestaltungen, in denen in einer anderen als der vom

Gesetz genannten Verfahrenslage eine Entscheidung zur Besetzung zu treffen

ist, sagen in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nichts aus. Es handelt

sich dabei um die Entscheidung der großen Jugendkammer über ihre Besetzung

als Berufungskammer (vgl. hierzu BGHR JGG § 33b Abs. 2 Besetzungsent-

scheidung 1) sowie um eine Besetzungsentscheidung nach Verweisung einer

Sache vom Amtsgericht an das Landgericht (§§ 225a, 270 StPO; vgl. zu alledem

BGHSt 44, 361, 362) oder nach einer Eröffnung des Verfahrens vor der Straf-

kammer durch eine ihr vorrangige Strafkammer (§ 74e GVG) oder das Be-

schwerdegericht (§ 210 StPO; vgl. zu alledem Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. §

76 GVG Rdn. 4 m. w. N.). Bei keiner dieser Fallgestaltungen geht es um eine

Änderung einer Besetzungsentscheidung, sondern um die erstmalige Entschei-

dung über die Besetzung.

3. Der Generalbundesanwalt hat vorgetragen, jedenfalls sei die Geset-

zesanwendung der Strafkammer nicht willkürlich. Dies sei jedoch die Vorausset-

zung für den Erfolg einer Besetzungsrüge. Dies trifft im Ansatz zu (st. Rspr. vgl.

zuletzt BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, zur Veröffentlichung in

BGHSt bestimmt; w. N. bei Kuckein in KK 5. Aufl. § 338 Rdn. 21). Voraussetzung

hierfür ist jedoch, dass die anzuwenden gesetzlichen Regelungen nicht ohne

weiteres klar, sondern zumindest auslegungsbedürftig sind (Kuckein aaO

Rdn. 20, 21). Dies ist hier nicht der Fall. Die Besetzungsentscheidung ist regel-

mäßig nicht mehr änderbar. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine

ausnahmsweise Zulässigkeit einer Besetzungsänderung wegen geänderter Ge-

schäftsverteilung gibt es nicht. Die inhaltlichen Unterschiede zwischen einer Än-

derung der Geschäftsverteilung und einer Zurückverweisung durch das Revisi-

onsgericht sind zu gewichtig, als dass eine analoge Anwendung von § 76 Abs. 2

Satz 2 GVG auf den hier vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen wäre.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf