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BGH Urteil vom 24.08.2005 – 5 StR 221/05

5. Strafsenat

5 StR 221/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2005

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 11. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 4

StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 98 Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ihre hiergegen gerich-

tete Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Er-

folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme von Betrugshandlungen durch Unterlassen begegnet

hier zwar Bedenken. Dies gefährdet jedoch den Bestand des Schuldspruchs

nicht, weil die von der Angeklagten vorgenommenen „Lastschriftreitereien“

einen Betrug durch aktives Tun darstellen. Durch die Vorlage dieser hier le-

diglich auf kurzfristige Kreditbeschaffung gerichteten Lastschriften wurden

Mitarbeiter der jeweiligen Bank getäuscht. Die Vorstellung des die Lastschrift

bearbeitenden Bankangestellten geht nämlich dahin, dass es sich hierbei um

ein bloßes Abwicklungsgeschäft im bargeldlosen Zahlungsverkehr handelt

und demgemäß das Schadensrisiko seiner Bank letztlich minimal ist. Dies ist

aber dann nicht der Fall, wenn – wie bei den hier vorliegenden Fällen der

„Lastschriftreiterei“ – ein Widerruf der Lastschrift zu erwarten ist und die

(Gläubiger-) Bank im Falle der Rückbuchung keinen Ersatz erlangen kann,

weil der Einreicher vermögenslos ist (BGH, Urteil vom 15. Juni 2005

2 StR 30/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

Der Gesamtstrafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil

das Landgericht den Schuldumfang zu groß bemessen hat. Es stellt im

Rahmen der Strafzumessung zentral auf einen Gesamtgefährdungsschaden

in Höhe von 3,3 Mio. Euro ab. Ein Gefährdungsschaden in dieser Höhe

konnte aber nicht entstehen, weil die durch die Lastschrifteinlösung gewähr-

ten „Darlehen“ nacheinander abgerufen wurden. Mithin wurde die Ablösung

eines vorherigen durch ein folgendes Darlehen bewirkt; mit der neuen Darle-

hensgewährung wurde zugleich die Gefährdung durch die frühere Darle-

hensgewährung beseitigt. Damit konnte auch zu keinem Zeitpunkt eine sämt-

liche Darlehensgewährungen umfassende Vermögensgefährdung entstehen.

Dieser Wertungsfehler, der sich letztlich nur auf die Gesamtstrafe auswirkte,

nötigt nicht zur Aufhebung der Feststellungen. Hinsichtlich der Einzelstrafen

sieht der Senat hier noch keine durchgreifenden Bedenken darin, dass das

Landgericht bei deren Bemessung ausschließlich nach der Höhe des Einzel-

gefährdungsschadens differenziert und auf den Umstand der Gefährdungs-

realisierung nicht abgestellt hat.

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