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BGH Urteil vom 26.08.2005 – 2 StR 225/05

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

______________________

StPO § 147 Abs. 1, 2 und 5

StGB § 261 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 Satz 2

1. Nach Abtrennung und Anklageerhebung gegen einen von mehreren Beschuldig-

ten, gegen die von der Staatsanwaltschaft zunächst gemeinsam in einem Tat-

komplex ermittelt wird, ergibt sich in dem abgetrennten Verfahren weder eine

Pflicht des Gerichts zur Aktenbeiziehung noch ein Recht des Angeklagten auf

Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens, solange in jenem Verfahren die

Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und die Gewährung von Akteneinsicht den

Untersuchungszweck nach pflichtgemäßer Beurteilung der Staatsanwaltschaft ge-

fährden würde (im Anschluss an BGHSt 49, 317).

2. Auch ein Beteiligter an der Vortat einer Geldwäsche, der gemäß § 261 Abs. 9

Satz 2 StGB wegen Geldwäsche selbst nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Ban-

de sein, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat

(§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB).

BGH, Urteil vom 26. August 2005 - 2 StR 225/05 - Landgericht Aachen

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 225/05

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

26. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Geldwäsche

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom

24. August 2005 in der Sitzung am 26. August 2005, an denen teilgenommen

haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Aachen vom 28. Oktober 2004 im Strafaus-

spruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-

teil wird als unbegründet verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche in drei Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Anrechnung

der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angeordnet. Die

auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten

ist unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt mit der Verfahrens-

rüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im April 2000 im

Zusammenwirken mit dem anderweitig verfolgten B. K. den inzwischen rechts-

kräftig verurteilten St. beauftragte, insgesamt sechs Millionen Schweizer Fran-

ken mit dem Pkw von E. nach Madrid zu transportieren. Es handel-

te sich hier hierbei um Teile der Tatbeute aus einem erpresserischen Men-

schenraub mit schwerer räuberischer Erpressung, den der deswegen inzwi-

schen rechtskräftig verurteilte Bruder des Angeklagten, T. D. , im Jahr

1996 begangen hatte.

Dies wusste der Angeklagte. Er ging davon aus, dass B. K., der an ihn

herantrat und um Mithilfe bei den Geldtransporten bat, seinerseits von seinem

damals bereits inhaftierten Bruder beauftragt war.

B. K. teilte dem Angeklagten den Aufbewahrungsort des zu transportie-

renden Geldes mit und nannte ihm die näheren Einzelheiten der geplanten

Transporte; hiernach richtete sich der Angeklagte im Folgenden. Er übergab im

Abstand von etwa zwei Wochen jeweils auf Grund neuen Tatentschlusses je-

weils drei Millionen Schweizer Franken zuzüglich eines Kurierlohns von 10.000

US-Dollar an den von B. K. benannten Kurier St., der das Geld in seinem Pkw

verborgen nach Madrid verbrachte und dort an einem vereinbarten Ort depo-

nierte.

Kurze Zeit später, am 26. Mai 2000, verbrachte der Kurier St. das Geld

auf Veranlassung des B. K. wieder nach A. , wo er es weisungsgemäß in

den Räumen der von ihm betriebenen physiotherapeutischen Praxis versteckte.

Im Oktober 2000 beauftragten der Angeklagte und B. K. den Kurier St., das

Geld nach Lüttich zu bringen, wo er es an einen bislang unbekannt gebliebe-

nen Mann übergab. Das Geld konnte, wie auch der weitaus größte Teil der üb-

rigen Beute aus der Tat des T. D. , bis heute nicht sichergestellt werden.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte aus Gefälligkeit

gegenüber seinem damals bereits inhaftierten Bruder handelte, um dessen

Tatbeute dem Zugriff der Ermittlungsbehörden und der von der Vortat Geschä-

digten zu entziehen. Dass der Angeklagte eine Entlohnung erhielt oder dass

ihm eine solche versprochen war, hat es nicht festgestellt; ebenso nicht, dass

der Angeklagte auf Grund einer mit seinem Bruder und B. K. getroffenen Abre-

de handelte, künftig gemeinsam mehrere selbstständige Taten der Geldwäsche

hinsichtlich der aus der Tat des T. D. herrührenden Gegenstände (un-

mittelbare Tatbeute oder bereits "gewaschenes" Geld) zu begehen.

Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe in den genann-

ten drei Fällen jeweils eine Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB in

der Tatvariante des Gefährdens des Auffindens begangen, in den Fällen 1 und

2 zugleich Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in den Varianten des

Sich-Verschaffens und des Einem-Dritten-Verschaffens, im Fall 3 zugleich

Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Variante des Einem-

Dritten-Verschaffens.

2. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 8 StPO ist unbe-

gründet.

a) Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung bean-

tragt, die Hauptverhandlung auszusetzen, die Akten des von der Staatsanwalt-

schaft gegen mehrere Beschuldigte geführten Ausgangsverfahrens 99 Js

beizuziehen, von dem das vorliegende Verfahren mit Anklageerhebung

abgetrennt wurde, und ihm insoweit Akteneinsicht zu gewähren. In der

Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft war vermerkt:

"Soweit die Ermittlungen Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Beschul-

digte L. D. neben den 6 Millionen Schweizer Franken und 40.000

US-Dollar weitere Teile aus dem Lösegeld für T. D. verwahrt

und hiervon auch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in Bra-

silien bestritten hat, werden die Ermittlungen im Ursprungsverfahren

99 Js fortgeführt. Eine Anklageerhebung bzgl. weiterer Taten ist

bereits wegen des Spezialitätsgrundsatzes im Auslieferungsverfahren

nicht möglich."

Das Landgericht unterbrach daraufhin die Hauptverhandlung und gab

unter Bezugnahme auf entsprechende Verfügungen des Vorsitzenden vor Be-

ginn der Hauptverhandlung der Staatsanwaltschaft auf, die vollständigen Akten

des Ursprungsverfahrens dem Gericht alsbald vorzulegen. Mit Schreiben des

Leitenden Oberstaatsanwalts vom selben Tag trat die Staatsanwaltschaft

Aachen dem entgegen, da die Ermittlungen in jenem Verfahren noch nicht ab-

geschlossen seien und eine Aktenübersendung den Ermittlungszweck gefähr-

den würde (§ 147 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht wies daraufhin den Aussetzungsantrag der Verteidi-

gung zurück. In der Beschlussbegründung führte es aus, es halte an der

Rechtsauffassung fest, dass das Akteneinsichtsrecht sich nach Abtrennung

des vorliegenden Verfahrens und Anklageerhebung auch auf die Akten des

Ausgangsverfahrens erstrecke; die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Ak-

ten vorzulegen, sei daher verfahrensfehlerhaft. Hieraus entstehe aber kein so

schwerwiegender Verfahrensmangel, dass ein Verfahrenshindernis begründet

sei. Die Strafkammer habe keine Möglichkeit mehr, die vollständigen Akten

beizuziehen.

Die Revision rügt, das Landgericht habe auf der Grundlage seiner -

nach Ansicht der Revision zutreffenden - Rechtsauffassung die Hauptverhand-

lung aussetzen und weitere Bemühungen um Beiziehung der Akten entfalten

müssen.

b) Ein Rechtsfehler im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO lag nicht vor; die Zu-

rückweisung des Aussetzungsantrags durch das Landgericht ist im Ergebnis

rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat teilt allerdings die Ansicht des Land-

gerichts nicht, die Staatsanwaltschaft habe die Akten des Ausgangsverfahrens

vorlegen müssen. Soweit das Landgericht sich, wie die Revision, auf die Ent-

scheidungen des Oberlandesgerichts Hamm in StV 1993, 299, und des Ober-

landesgerichts Bremen in StV 1993, 377 gestützt hat, lagen diesen Entschei-

dungen jeweils andere Sachverhalte zu Grunde; hierauf ist schon in der Stel-

lungnahme des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Aachen vom 13. Sep-

tember 2004 an den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer zutreffend

hingewiesen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 11. Novem-

ber 2004 - 5 StR 299/03 = BGHSt 49, 317 = NJW 2005, 300 entschieden, dass

§ 147 Abs. 2 StPO ein zeitweiliges Hindernis für die Akteneinsicht des Vertei-

digers auch dann begründet, wenn gegen den Beschuldigten ein weiteres,

noch nicht abgeschlossenes Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, welches

mit dem Verfahren, in dem bereits Anklage erhoben ist, im Zusammenhang

steht. Allein der Umstand, dass in einem Verfahren bereits Anklage erhoben

ist,

rechtfertigt es nicht, den Gesichtspunkt der Gefährdung des

Untersuchungszwecks in weiteren, zu einem "Gesamtkomplex" zählenden

Ermittlungsverfahren von vornherein zurücktreten zu lassen (so auch Laufhütte

in KK-StPO 5. Aufl., § 147 Rdn. 6; anders wohl Lüderssen in LR 25. Aufl., §

147 Rdn. 71 f.).

Entsprechendes gilt auch nach Abtrennung eines zunächst gegen meh-

rere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahrens und Anklageerhebung ge-

gen einen von ihnen; jedenfalls dann, wenn wie hier keinerlei Anhaltspunkte

dafür gegeben sind, dass die Abtrennung etwa missbräuchlich erfolgt wäre

oder dass sich aus den Akten des noch nicht abgeschlossenen Ausgangsver-

fahrens irgendwelche Tatsachen ergeben, welche für die Beurteilung der an-

geklagten Tat von Bedeutung und im abgetrennten Verfahren nicht bekannt

sind. Es würde zu widersinnigen Ergebnissen führen und die Arbeit der

Strafverfolgungsbehörden

auch

unter

dem

Gesichtspunkt

Verfahrensbeschleunigung

wesentlich

beeinträchtigen,

wenn

der

die

Beschränkung der Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 2 StPO ohne weiteres

entfallen würde, sobald die Ermittlungen gegen einen von mehreren

Mitbeschuldigten

in einem Tatkomplex, der zunächst unter einem

gemeinsamen Aktenzeichen untersucht wird, abgeschlossen sind und gegen

ihn unter Abtrennung des Verfahrens Anklage erhoben wird.

Es ergibt sich daher auch nach Abtrennung und Anklageerhebung ge-

gen einen von mehreren Beschuldigten, gegen die von der Staatsanwaltschaft

zunächst gemeinsam in einem Tatkomplex ermittelt wird, in dem abgetrennten

Verfahren weder eine Pflicht des Gerichts zur Aktenbeiziehung oder der

Staats-anwaltschaft zur Aktenvorlage noch ein Recht des Angeklagten auf Ein-

sicht in die Akten des Ausgangsverfahrens, solange in jenem Verfahren die

Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und die Gewährung von Akteneinsicht

nach pflichtgemäßer Beurteilung der Staatsanwaltschaft den Untersuchungs-

zweck gefährden würde (§ 147 Abs. 2 StPO).

Die Zurückweisung des Aussetzungsantrags war daher im Ergebnis zu-

treffend, obgleich das Landgericht von einer unzutreffenden Rechtsansicht

aus-gegangen ist. Es kann dahinstehen, ob das Urteil auf dem behaupteten

Rechtsfehler hier überhaupt beruhen könnte, die Verteidigung also in einem für

die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO be-

schränkt wäre. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung, obgleich die

Staatsanwaltschaft nach seiner und nach Auffassung des erkennenden Ge-

richts Akten zu Unrecht zurückhielt und nachdem sein Aussetzungsantrag zu-

rückgewiesen war, ein wenn auch nur pauschales Geständnis abgelegt, das

vom Landgericht als glaubhaft angesehen wurde.

c) Auch die Nachprüfung auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge

des Angeklagten hat Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zu seinen Lasten

nicht ergeben.

3. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staats-

anwaltschaft ist mit der Aufklärungsrüge erfolgreich.

Das Landgericht hat, anders als die Anklage, eine gewerbsmäßige oder

bandenmäßige Begehung der Geldwäschetaten durch den Angeklagten gemäß

§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht als erwiesen angesehen. Indiziell für die Ge-

werbsmäßigkeit konnte insbesondere der Umstand sein, ob der Angeklagte im

Tatzeitraum über erhebliche finanzielle Mittel verfügte, deren Herkunft aus le-

galen Quellen nicht erklärbar war.

a) Das Landgericht hat eine große Anzahl von Flugbuchungen des An-

geklagten für Flüge zwischen Brasilien und Argentinien sowie zwischen Brasi-

lien und Madrid bzw. Paris, die im Tatzeitraum festgestellt. Nach den Feststel-

lungen des Landgerichts sind zwischen Oktober 1998 und Dezember 2001 ins-

gesamt 58 Flugbuchungen für den Angeklagten vorgenommen worden. Die

Aufwendungen für diese Flüge wären mit der Einlassung des Angeklagten

kaum vereinbar, im fraglichen Zeitraum ein bescheidenes, anspruchsloses Le-

ben in einer brasilianischen Kleinstadt geführt und über keine größeren Geld-

mittel verfügt zu haben.

Das Landgericht hat im Urteil insoweit ausgeführt, es habe nicht festge-

stellt werden können, ob die gebuchten Flüge tatsächlich in Anspruch genom-

men worden sind (UA S. 105, 136); es stehe weder fest, ob tatsächliche Flüge

ausgeführt worden seien, noch die Höhe der Aufwendungen, die hierfür erfor-

derlich gewesen wären, da die Buchungsbelege keine Preise enthielten (UA

S. 136).

b) Im Übrigen hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte und seine

Ehefrau seien Eigentümer von zwei Häusern in Brasilien gewesen. Das Land-

gericht hat ausgeführt, es sei offen geblieben, ob der Angeklagte das Eigentum

an den Häusern bereits vor den Tatzeitpunkten erworben habe und wie die

Häuser finanziert worden seien. Insoweit rügt die Revision, weitere Ermittlun-

gen hätten sich dem Gericht aufdrängen müssen.

c) Schließlich rügt die Revision, dem Tatrichter hätte sich auch eine Ver-

nehmung des Zeugen H. in der Hauptverhandlung aufdrängen müssen.

Dieser hatte nach den Feststellungen des Landgerichts bei polizeilichen Ver-

nehmungen erklärt, T. D. , mit dem er zusammen in der Justizvoll-

zugsanstalt H. inhaftiert war, habe ihn veranlasst, von B. K.

eine Million DM zu verlangen, um eine Befreiungsaktion für L. D. vorzube-

reiten. B. K. habe dies abgelehnt; der Angeklagte habe damals erklärt, "nicht

sofort an das Geld heranzukommen"; B. K. habe ihm daher die Summe leihen

wollen (UA S. 133).

Das Landgericht hat einen Polizeibeamten zum Inhalt der früheren Be-

kundungen des Zeugen H. vernommen, diesen selbst aber nicht als

Zeugen gehört. Seine Bekundung hat es als "rein spekulativ" und "unzurei-

chend" angesehen und ausgeführt, sie seien mit Skepsis zu betrachten; auch

der Polizeibeamte D. habe sie nicht näher hinterfragt.

d) Jedenfalls die den Zeugen H. sowie die Flugbuchungen des

Angeklagten betreffenden Rügen sind zulässig erhoben. Aus dem Revisions-

vorbringen in Verbindung mit den Ausführungen des Urteils ergibt sich hinrei-

chend deutlich, welches Ergebnis die unterlassene Beweiserhebung nach Auf-

fassung der Revisionsführerin gehabt hätte und warum sich die Beweiserhe-

bung dem Landgericht trotz Fehlens entsprechender Anträge hätte aufdrängen

müssen.

e) Die Rügen sind auch begründet. Es hätte sich, wie der Generalbun-

desanwalt zutreffend dargelegt hat, dem Tatrichter aufdrängen müssen, den

Zeugen H. in der Hauptverhandlung zu vernehmen, um einen persönli-

chen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit zu erlangen. Aus dem Umstand al-

lein, dass der Zeuge sich der Polizei als Hinweisgeber angeboten hatte und

sich hiervon Vorteile versprach, konnte nicht von vornherein auf seine Un-

glaubhaftigkeit geschlossen werden. Wenn seine Bekundungen gegenüber der

Polizei sich als zutreffend herausstellten, konnte sich hieraus ein erhebliches

Indiz dafür ergeben, dass der Angeklagte Zugang zu der verborgenen Tatbeute

aus der Vortat hatte.

Die Beanstandungen sind ist auch nicht deshalb unbegründet, weil in

der Hauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen nicht beantragt wurde. Die

Beurteilung der Glaubwürdigkeit der durch Vernehmung des Polizeibeamten D.

eingeführten Bekundungen des Zeugen H. und ihres indiziellen Gewichts war

aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht vorhersehbar.

Im Hinblick auf die Flugbuchungen hätte sich dem Landgericht eine wei-

tere Beweiserhebung durch Beiziehung der Passagierlisten und Ermittlungen

der Flugpreise, ggf. im Wege der Rechtshilfe, aufdrängen müssen. Dem steht

auch hier nicht entgegen, dass in der Hauptverhandlung entsprechende Be-

weisanträge nicht gestellt wurden. Nachdem zum Immobilieneigentum und zu

den Flugbuchungen des Angeklagten nach entsprechenden Anträgen der

Staatsanwaltschaft Beweis erhoben worden war, musste die Staatsanwaltschaft

mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass das

Gericht Zweifel daran haben würde, dass die Flüge ausgeführt wurden.

f) Ein Beruhen des Urteils auf dem Unterlassen der Beweiserhebung

lässt sich nicht ausschließen. Hätte das Landgericht auf Grund der Beweiser-

hebungen festgestellt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum Zugang zu den ver-

borgenen Lösegeldsummen hatte, selbst über erhebliche Geldmittel ohne er-

kennbare legale Einkunftsquellen verfügte und Verschiebung der verfahrens-

gegenständlichen Geldbeträge in Absprache mit seinem Bruder und B. K. auf

Grund gemeinsamer Planung vornahm, so hätte die Annahme jedenfalls ge-

werbsmäßigen Handelns gemäß § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB nahe gelegen.

Insoweit wird der neue Tatrichter auch unter sachlich-rechtlichen Ge-

sichtspunkten zu berücksichtigen haben, dass die Anforderungen an die Über-

zeugungsbildung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen und dass die Feststel-

lung eines den Angeklagten belastenden Sachverhalts nicht etwa das denkge-

setzliche Ausscheiden jeder anderen Möglichkeit voraussetzt. Die Feststellun-

gen zum Inhalt der abgehörten Telefongespräche des Vortäters T. D.

enthalten teilweise gravierende Indizien dafür, dass dem Angeklagten Teile der

Tatbeute der Vortat zuflossen oder zur Verfügung standen (vgl. etwa UA S. 92

bis 95). Die Erwägung des Landgerichts, es sei im Ergebnis gänzlich unklar

geblieben, was die Gesprächspartner hier gemeint haben könnten, erscheint

nicht bedenkenfrei.

4. Auch die Annahme bandenmäßigen Handelns gemäß § 261 Abs. 4

Satz 2 StGB wäre jedenfalls nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vortäter

T. D. , der nach Auffassung der Revision mit B. K. und dem Angeklag-

ten eine Bande bildete, gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB "nach den Absätzen

1 bis 5 nicht bestraft" werden könnte. Durch das Gesetz vom 4. Mai 1998

(BGBl. I S. 845), mithin fast zwei Jahre vor der Tat, ist in § 261 Abs. 1 Satz 1

StGB die Anforderung gestrichen worden, dass es sich bei der Vortat um die

Tat "eines anderen" handeln musste; hierdurch sollen gerade zweifelhafte Fäl-

le der Beteiligung besser erfasst werden (vgl. BTDrucks. 13/87651, S. 10 f.;

Kreß wistra 1998, 125; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 261 Rdn. 18 m.w.N.).

§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB regelt für solche Beteiligte der Geldwäsche, deren

Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urt. vom

20. September 2000 - 5 StR 525/00, NJW 2000, 3725), nur einen persönlichen

Strafausschließungsgrund (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 261 Rdn. 18), der an

ihrer Beteiligtenstellung für die Tat nach § 261 StGB sowie ihrer möglichen

Bandenmitgliedschaft gemäß § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht entgegen steht.

Auch ein Beteiligter an der Vortat, der wegen Geldwäsche selbst gemäß § 261

Abs. 9 Satz 2 StGB nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Bande bei der ban-

denmäßigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB sein. Die Straflo-

sigkeit wegen Geldwäsche lässt seine rechtswidrige und schuldhafte Beteili-

gung hieran unberührt. Andere Beteiligte können aus seiner Straflosigkeit für

sich keine Vorteile herleiten.

5. Das Beruhen des Strafausspruchs auf dem Rechtsfehler wird nicht

dadurch ausgeschlossen, dass das Landgericht jeweils unbenannte besonders

schwere Fälle der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 4 Satz 1 StGB angenommen

hat. Die hierfür vom Tatrichter rechtsfehlerfrei herangezogenen Umstände (UA

S. 141) stehen selbstständig neben den Voraussetzungen der beiden Regel-

beispiele, so dass sich im Ergebnis nicht ausschließen lässt, dass das Landge-

richt höhere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn

es die Voraussetzungen eines oder beider Regelbeispiele festgestellt hätte.

6. Da die Aufklärungsrüge erfolgreich ist, kommt es auf die weitere Ver-

fahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO sowie auf die gegen die Be-

weiswürdigung gerichtete Sachrüge nicht an.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck