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BGH Beschluss vom 26.08.2005 – 3 StR 269/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 269/05

BESCHLUSS

vom

26. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2005 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kiel vom 18. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Zu der Rüge einer Verletzung von § 247 StPO bemerkt der Senat ergänzend:

Das Landgericht hat die vorübergehende Entfernung des Angeklagten während

der Vernehmung der Nebenklägerin angeordnet. Es hat dem Angeklagten

zugleich die Gelegenheit gegeben, in einem anderen Raum die dorthin in Bild

und Ton übertragene Aussage der Nebenklägerin zu verfolgen. Eine solche

Vorgehensweise, die von der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist, lässt

die Voraussetzungen, die Bedingungen und die Wirkungen des § 247 StPO

unberührt. Daraus folgt im Hinblick auf die von der Revision erhobenen Bean-

standungen zweierlei:

Zum einen ist das Gericht nicht verpflichtet, diejenigen Teile der Vernehmung

zu wiederholen, die der Angeklagte wegen Störung der Bild-Ton-Übertragung

nicht verfolgen konnte, da der Angeklagte von der Vernehmung ausgeschlos-

sen worden ist und dementsprechend keinen Anspruch darauf hat, das Ge-

schehen vollständig mitverfolgen zu können.

Zum anderen entbindet diese Verfahrensweise den Vorsitzenden nicht von der

Verpflichtung, den Angeklagten vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrich-

ten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden

ist (§ 247 Satz 4 StPO). Sie mag die Unterrichtung des Angeklagten erleich-

tern, kann sie aber nicht ersetzen. Durch die Unterrichtung können Mängel in

der Bild-Ton-Übertragung erkannt und ausgeglichen werden.

Im Übrigen bedurfte es der von der Revision vermissten Unterrichtung des An-

geklagten nach Unterbrechung der Zeugenvernehmung hier nicht, nachdem

die Hauptverhandlung danach sofort ebenfalls unterbrochen und am nächsten

Verhandlungstag unmittelbar mit der weiteren Befragung der Zeugin fortgesetzt

worden ist. Dass der Angeklagte etwa nach Abschluss der Vernehmung nicht

vollständig unterrichtet worden wäre, rügt die Revision nicht.

Tolksdorf Boetticher Pfister

RiBGH von Lienen ist urlaubsbedingt

an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf Hubert