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BGH Beschluss vom 26.08.2005 – 3 StR 269/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2005 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 18. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge einer Verletzung von § 247 StPO bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat die vorübergehende Entfernung des Angeklagten während
der Vernehmung der Nebenklägerin angeordnet. Es hat dem Angeklagten
zugleich die Gelegenheit gegeben, in einem anderen Raum die dorthin in Bild
und Ton übertragene Aussage der Nebenklägerin zu verfolgen. Eine solche
Vorgehensweise, die von der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist, lässt
die Voraussetzungen, die Bedingungen und die Wirkungen des § 247 StPO
unberührt. Daraus folgt im Hinblick auf die von der Revision erhobenen Bean-
standungen zweierlei:
Zum einen ist das Gericht nicht verpflichtet, diejenigen Teile der Vernehmung
zu wiederholen, die der Angeklagte wegen Störung der Bild-Ton-Übertragung
nicht verfolgen konnte, da der Angeklagte von der Vernehmung ausgeschlos-
sen worden ist und dementsprechend keinen Anspruch darauf hat, das Ge-
schehen vollständig mitverfolgen zu können.
Zum anderen entbindet diese Verfahrensweise den Vorsitzenden nicht von der
Verpflichtung, den Angeklagten vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrich-
ten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden
ist (§ 247 Satz 4 StPO). Sie mag die Unterrichtung des Angeklagten erleich-
tern, kann sie aber nicht ersetzen. Durch die Unterrichtung können Mängel in
der Bild-Ton-Übertragung erkannt und ausgeglichen werden.
Im Übrigen bedurfte es der von der Revision vermissten Unterrichtung des An-
geklagten nach Unterbrechung der Zeugenvernehmung hier nicht, nachdem
die Hauptverhandlung danach sofort ebenfalls unterbrochen und am nächsten
Verhandlungstag unmittelbar mit der weiteren Befragung der Zeugin fortgesetzt
worden ist. Dass der Angeklagte etwa nach Abschluss der Vernehmung nicht
vollständig unterrichtet worden wäre, rügt die Revision nicht.
Tolksdorf Boetticher Pfister
RiBGH von Lienen ist urlaubsbedingt
an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf Hubert