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BGH Urteil vom 19.12.2006 – 1 StR 268/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2006
BGHSt: ja zu I 2 BGHR: ja Veröffentlichung: ja _______________________________
StPO § 247 Satz 4
Die gemäß § 247 Satz 4 StPO gebotene Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten kann auch so erfolgen, dass er das Geschehen im Sit- zungssaal mittels Videoübertragung mitverfolgen kann. Der Vorsitzende muss sich dann jedoch vergewissern, dass die Videoübertragung nicht durch techni- sche Störungen beeinträchtigt wurde. Wie er sich diese Gewissheit verschafft, bestimmt der Vorsitzende.
BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06 - LG Offenburg
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 be-
schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Offenburg vom 21. Dezember 2005 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die
der Nebenklägerin R. M. dadurch jeweils entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte A.
Mi. auch die der Nebenklägerin I. Mi. durch sein
Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
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Die Angeklagten sind Brüder. Sie wurden jeweils zu Freiheitsstrafe verur-
teilt, weil sie die Stieftochter eines weiteren Bruders, die 1989 geborene R.
M. , wiederholt sexuell missbraucht haben, H. Mi.
etwa seit 1997, A. Mi. etwa seit 2000. A. Mi.
hat außerdem seine Nichte, die 1996 geborene I. Mi. , 2000 wiederholt
sexuell missbraucht. Zugleich wurden beide Angeklagte zu Schmerzensgeld-
zahlung an R. M. verurteilt, A. Mi. auch zu ei-
ner Schmerzensgeldzahlung an I. Mi, . Die auf mehrere Verfahrensrü-
gen und die Sachrüge gestützten Revisionen bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2
StPO).
I.
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Der näheren Ausführung bedarf dies hinsichtlich zweier Verfahrensrü-
gen. Diese sind für beide Angeklagten in ihrem rechtlichen Kern identisch erho-
ben. Kleinere Unterschiede im Vortrag sind für die rechtliche Bewertung des
Vorbringens ohne Bedeutung und können daher auf sich beruhen.
1. R. M. wurde am 4. Verhandlungstag als Zeugin gehört
und anschließend entlassen. Im Hinblick auf anderweitige Hilfsbeweisanträge,
denen das Gericht stattgegeben hatte, wurde von Amts wegen auch R.
M. am 17. Verhandlungstag nochmals als Zeugin geladen. Es ging um
die näheren Umstände eines Umzugs, anlässlich dessen es zu sexuellen
Übergriffen auf R. M. gekommen sein soll.
Auf Antrag der Nebenklägervertreterin wurde die Öffentlichkeit ausge-
schlossen (§ 171b GVG). Zur Begründung nahm die Jugendkammer Bezug auf
den entsprechenden Beschluss vom 4. Verhandlungstag.
Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, da nur über die Umstän-
de des Umzugs noch Beweis zu erheben war - über ein anderes Thema sei es
bei der erneuten Vernehmung der Zeugin dann auch nicht gegangen - hätten
die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vorgelegen.
Außerdem hätte unter den gegebenen Umständen nicht nur auf den frü-
heren Beschluss Bezug genommen werden dürfen.
Im Rahmen des Vorbringens zu dieser Rüge gibt es von der Revision
(insbesondere für den Angeklagten H. Mi. ) einerseits und dem
Generalbundesanwalt andererseits umfangreiches und inhaltlich gegenläufiges
Vorbringen zum erforderlichen Revisionsvortrag, den Gründen, warum dieser
Vortrag unterblieben sei, und dementsprechend gegenläufige Anträge zu des-
halb zu gewährender oder zu versagender Wiedereinsetzung. All dies kann auf
sich beruhen bleiben. Die Rüge ist in weitem Umfang unstatthaft, soweit sie
statthaft ist, ist sie jedenfalls offensichtlich unbegründet.
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a) Statthaft ist hier allein die Rüge, es fehle an der gemäß § 174 Abs. 1
Satz 3 GVG gebotenen Begründung des Beschlusses (vgl. BGH StV 1990, 10).
Mit der Bezugnahme auf die Gründe des früheren Beschlusses sind die nach
Auffassung des Gerichts maßgeblichen Gründe für den erneuten Ausschluss
der Öffentlichkeit ausreichend angegeben (BGHSt 30, 298, 300, 304; BGH GA
1983, 361; in vergleichbarem Sinne auch BGH NStZ-RR 2004, 118, 119). Die
Frage, ob die Gründe für den erneuten Ausschluss der Öffentlichkeit ausrei-
chend deutlich sind, darf nicht - auch nicht im Zusammenhang mit den Anforde-
rungen an den notwendigen Umfang des Revisionsvorbringens - mit der Frage
vermengt werden, ob die Annahme des Gerichts, die Gründe der früheren Ent-
scheidung rechtfertigten auch die erneut zu treffende Entscheidung, rechtlich
zutrifft oder nicht.
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b) Im Übrigen ist die Rüge unstatthaft, wie sich aus § 171b Abs. 3 GVG
in Verbindung mit § 336 Satz 2 StPO ergibt. Unanfechtbar und damit revisions-
gerichtlicher Überprüfung entzogen sind sämtliche im Rahmen von § 171b GVG
inhaltlich zu treffenden Entscheidungen (vgl. Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO
25. Aufl. § 171b GVG Rdn. 25). Dies gilt auch für die einer solchen Entschei-
dung notwendig vorausgehende Prognose, ob eine Erörterung der in § 171b
GVG genannten Umstände in dem Verfahrensabschnitt, für den die Öffentlich-
keit ausgeschlossen werden soll, zu erwarten
ist
(vgl. hierzu näher
Wickern aaO Rdn. 11). Im Übrigen ist die Prognose, bei einer Vernehmung der
zentralen Belastungszeugin für den Vorwurf sexuellen Missbrauchs würden in
§ 171b GVG genannte Umstände erörtert werden, auch dann nahe liegend,
wenn es nur deshalb zu einer - erneuten - Vernehmung dieser Zeugin kommt,
weil eine für sich genommen „neutrale“ Frage zum Randgeschehen (hier: nähe-
re Umstände eines Umzugs) noch geklärt werden muss. Auch in einem solchen
Fall ist kein Verfahrensbeteiligter rechtlich gehindert, bisher noch nicht gestellte,
aber zur Sache gehörende - also den gesamten Anklagevorwurf betreffende -
Fragen zu stellen; eine Beschränkung des Fragerechts auf ein bestimmtes Be-
weisthema gibt es nicht. All dies gilt entsprechend auch für das Gericht selbst.
Schließlich wird das Verfahren auch dann nicht fehlerhaft, wenn sich die Prog-
nose des Gerichts nicht bestätigt und es zu einer Erörterung der genannten
Umstände nicht kommt (vgl. BGHSt 30, 212, 215 zu § 172 GVG).
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2. Während der Vernehmung der Zeugin R. M. hatten
sich die Angeklagten zu entfernen (§ 247 Satz 1 StPO). Sie konnten jedoch die
Vernehmung von einem Nebenraum aus per Videoübertragung mitverfolgen.
Nachdem die Angeklagten wieder im Sitzungssaal waren, erklärten ausweislich
des Protokolls der Hauptverhandlung sämtliche Angeklagte „mit Zustimmung
ihrer Verteidiger“ Folgendes:
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“Ich konnte die Aussage der Zeugin R. M. uneinge-
schränkt optisch und akustisch in dem gesonderten Raum wahrnehmen. Aus
diesem Grunde verzichte ich auf den Bericht des Vorsitzenden gemäß § 247
Satz 4 StPO.“
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Dementsprechend wurde von einer weiteren Unterrichtung abgesehen.
Nunmehr trägt die Revision unter Darlegung technischer Details vor, während
der Vernehmung habe es Mängel der Übertragung gegeben, es sei „häufig“
bzw. „mehrfach“ vorgekommen, dass „keine vollständige Übertragung in den
Nebenraum stattfand“. Der Angeklagte hätte gemäß § 247 Satz 4 StPO über
den Inhalt der Vernehmung der Zeugin unterrichtet werden müssen.
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Gleiches wird für das identisch abgelaufene Verfahrensgeschehen am
17. Verhandlungstag geltend gemacht, vom Angeklagten A. Mi. darüber
hinaus auch für einen anderen Verhandlungstag, als nur er während der Ver-
nehmung der Zeugin I. Mi. entfernt worden war.
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Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.
a) In welcher Form eine gemäß § 247 Satz 4 StPO gebotene Unterrich-
tung zu erfolgen hat, ist im Gesetz nicht näher geregelt und daher im Rahmen
der Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO) vom Vorsitzenden zu bestimmen
(vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 247 Rdn. 44; Diemer in KK
5. Aufl. § 247 Rdn. 15). Die Unterrichtung kann auch in der Weise erfolgen,
dass der Angeklagte das Geschehen im Gerichtssaal mittels Videoübertragung
unmittelbar mit verfolgen kann. Durch die alsbaldige Unterrichtung gemäß
§ 247 Satz 4 StPO soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden, den weite-
ren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen. Damit soll sein Recht ge-
wahrt werden, sich trotz seiner vorübergehenden Abwesenheit bestmöglich zu
verteidigen (vgl. zusammenfassend BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 8
m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. November 1992 - 2 BvR 1793/
92). All dies wird durch die in Rede stehende Verfahrensweise nicht gefährdet;
daher ist es unschädlich, dass die Unterrichtung nicht erst erfolgt, wenn der An-
geklagte wieder im Gerichtssaal ist, sondern schon vorher außerhalb des Ge-
richtssaals zeitgleich mit dem Geschehen im Gerichtssaal, und dass sie nicht
verbal durch den Vorsitzenden erfolgt, sondern dadurch, dass dieser die Kennt-
nisnahme durch Videoübertragung ermöglicht. Ein unmittelbares Erleben einer
Aussage durch Videoübertragung wird regelmäßig sogar eindrücklicher sein, als
dies ein späterer verbaler Bericht hierüber sein kann.
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b) All dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verantwortung für die Un-
terrichtung des Angeklagten letztlich beim Vorsitzenden verbleibt. Dementspre-
chend muss er sich vergewissern, dass der Angeklagte nicht aus technischen
Gründen gehindert war, die im Sitzungssaal gemachte Aussage uneinge-
schränkt zur Kenntnis zu nehmen. Wie er sich diese Gewissheit verschafft, be-
stimmt der Vorsitzende; es gelten insoweit vergleichbare Grundsätze wie bei
der Gestaltung der Unterrichtung. Eine Befragung des Angeklagten, ob es Stö-
rungen gab, wie sie der Vorsitzende hier offenbar vorgenommen hat, wird re-
gelmäßig zweckmäßig sein. Die Auffassung, dass der Vorsitzende darüber hin-
aus stets den Aussageinhalt darlegen müsse, weil es sonst nicht zuverlässig
möglich sei, etwaige Unzulänglichkeiten der Übertragung festzustellen, teilt der
Senat nicht. Allein dadurch, dass der Angeklagte eine Unterrichtung durch den
Vorsitzenden entgegennimmt, kann offensichtlich nicht deutlich werden, was er
durch die vorangegangene Übertragung schon weiß und was er wegen Über-
tragungsmängeln nicht wissen kann. Bei einer Fallgestaltung wie hier kann sich
die Erkenntnis von Übertragungsmängeln nicht aus der Unterrichtung durch den
Vorsitzenden, sondern nur aus einer Erklärung des Angeklagten ergeben. Die
Möglichkeit, dass der Angeklagte zu Unrecht glaubt, alles wahrgenommen zu
haben und erst durch die Unterrichtung eine sonst unbemerkt gebliebene Stö-
rung erkennt, ist praktisch nicht vorstellbar und kann daher außer Acht bleiben.
Auch sonst sind Anhaltspunkte für die Annahme, die genannte Erklärung der
Angeklagten, sie hätten der Vernehmung uneingeschränkt folgen können, könn-
te objektiv falsch sein, nicht ersichtlich. Ob bei einer Videoübertragung optische
oder akustische Einschränkungen aufgetreten sind, ist eine sehr einfach zu be-
urteilende Frage. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten gleichwohl hierzu
nicht in der Lage gewesen sein könnten, sind weder nachvollziehbar vorgetra-
gen, noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum die Angeklag-
ten hierzu absichtlich etwas Falsches vorgetragen haben könnten. Schließlich
fällt ins Gewicht, dass diese Erklärung ausdrücklich mit Zustimmung der Vertei-
diger abgegeben wurde. Dass diese einer solchen Erklärung zugestimmt hät-
ten, wenn ein - selbst ganz geringer - Zweifel an ihrer Richtigkeit bestanden
hätte, liegt fern. Konkrete Anhaltspunkte, die hier eine andere Beurteilung nahe
legen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach alledem hat sich der Vorsitzende hier
in rechtlich bedenkenfreier Weise die Gewissheit verschafft, dass die Angeklag-
ten der Vernehmung uneingeschränkt folgen konnten.
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c) Ob es generell möglich ist, dies mit neuem Tatsachenvortrag im Revi-
sionsverfahren in Frage zu stellen, mag hier dahinstehen. Die nunmehr aufge-
stellte Behauptung technischer Störungen hat sich nämlich nicht erwiesen. Die -
von der Revision inhaltlich nicht angezweifelte - dienstliche Erklärung des Ers-
ten Justizhauptwachtmeisters E. ergibt nämlich, dass eine „lückenlose
Übertragung in Bild und Ton“ sichergestellt war. Wie er näher darlegt, ist die
technische Schilderung der Revision unzutreffend, selbst unter den von ihr be-
haupteten Umständen wären keine Tonstörungen aufgetreten, sondern allen-
falls Bildstörungen. Der Senat braucht der Frage, ob es rechtlich überhaupt Be-
deutung haben könnte, wenn die Angeklagten zwar alles gehört, aber nicht al-
les gesehen hätten, aber nicht näher nachzugehen. Aus der Erklärung des Ers-
ten Justizhauptwachtmeisters E. ergibt sich nämlich nur, dass (allenfalls)
Bildstörungen aufgetreten wären, wenn die Behauptungen der Revision zutref-
fen würden. Dass derartige Bildstörungen tatsächlich aufgetreten sind, ergibt
sich hieraus jedoch nicht. Die in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärun-
gen sprechen dagegen. Der Zweifelssatz gilt nicht hinsichtlich der Erweislichkeit
von Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensverstoß ergeben soll (vgl. BGHSt
21, 4, 10; w. N. b. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 41).
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d) Besteht aber kein Zweifel daran, dass der Angeklagte durch die Vi-
deoübertragung umfassend über das Geschehen während seiner Abwesenheit
im Sitzungssaal informiert ist, hätte eine gleichwohl nochmals vorgenommene
Unterrichtung des Angeklagten über dieses Geschehen keinen erkennbaren
Sinn. Außerdem kann ein Urteil offensichtlich nicht darauf beruhen, dass der
Angeklagte nicht über etwas unterrichtet worden ist, was er ohnehin zuverlässig
weiß.
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e) Der Senat bemerkt, dass alledem bei sinngerechtem Verständnis die
Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2005
- 3 StR 269/05 (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 29) nicht entgegensteht. Au-
ßerdem ist diese Entscheidung nicht einschlägig i. S. d. § 132 GVG (vgl. hierzu
Hannich in KK 5. Aufl. § 132 GVG Rdn. 3 f. m.w.N.), da der 3. Strafsenat über
einen Sachverhalt zu entscheiden hatte, der mit dem vorliegenden nicht zu ver-
gleichen ist: Dort waren während der Zeugenvernehmung unverzüglich geltend
gemachte technische Mängel aufgetreten, die den Angeklagten an der weiteren
Kenntnisnahme der Vernehmung mittels der zunächst einwandfrei gewesenen
Videoübertragung hinderten. In diesem Zusammenhang machte er mit seiner
Revision nicht etwa geltend, dass er nach Abschluss der Vernehmung nicht
vollständig unterrichtet worden wäre; er wandte sich vielmehr (vergeblich) da-
gegen, dass die von der Störung betroffenen Vernehmungsteile nicht wiederholt
worden waren, um ihm zu ermöglichen, auch diesen Teil der Vernehmung
doch noch mittels Videoübertragung mitzuverfolgen.
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f) Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen:
(1) Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden kann das Gericht etwai-
ge technische Störungen, anders als im Fall des § 247a StPO, nicht selbst un-
mittelbar bemerken. Es erscheint daher zweckmäßig, dass ein Justizangehöri-
ger in Gegenwart des Angeklagten die Videoübertragung verfolgt. Er kann das
Gericht unmittelbar benachrichtigen, wenn dies während der Übertragung we-
gen technischer Störungen oder aus sonstigen Gründen erforderlich wird. Nach
Abschluss der Übertragung könnten Angaben eines solchen Beobachters ge-
wichtiges Beweisanzeichen sein, sowohl bei der Überprüfung, ob der Angeklag-
te unterrichtet ist (vgl. I. 2. b), als auch dann, wenn, wie hier, Monate nach der
Hauptverhandlung erstmals im Revisionsverfahren das Gegenteil von dem be-
hauptet wird („häufig ... keine vollständige Übertragung“), was in der Hauptver-
handlung noch unmissverständlich erklärt worden war („konnte … uneinge-
schränkt … wahrnehmen“).
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(2) Ebenso kann sich empfehlen, insoweit vergleichbar dem Fall des
§ 247a Satz 4 StPO, den übertragenen Vorgang zugleich aufzuzeichnen, damit
er in etwaigen Zweifelsfällen dem Angeklagten erforderlichenfalls nochmals
vorgespielt werden kann.
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(3) Schließlich wird in Fällen, in denen - anders als hier - etwa Pläne,
Skizzen oder auch Lichtbilder als Vernehmungsbehelfe verwendet werden (vgl.
hierzu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10, 28; BGH, Urteil vom 22. November
2001 - 1 StR 367/01; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 247
Rdn.19), auf die Wahrung der Recht e des Angeklagten in besonderer Weise
Bedacht zu nehmen sein. Es versteht sich nämlich nicht von selbst, dass derar-
tige Unterlagen ohne weiteres von der Videoübertragung erfasst werden und
sich dementsprechend die hierzu gemachten Aussagen des Zeugen allein
durch die Videoübertragung in vollem Umfang erschließen. In derartigen Fällen
wird es sich empfehlen, den Angeklagten so zu unterrichten, wie dies ohne Vi-
deoübertragung zu geschehen hat.
II.
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Auch im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen gebo-
tene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des General-
bundesanwalts.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf