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BGH Urteil vom 26.08.2005 – 3 StR 272/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 272/05

BESCHLUSS

vom

26. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 17. Februar

2005 aufgehoben, soweit den Nebenklägerinnen

H. und F. ein Schmerzensgeld dem Grunde

nach zuerkannt wurde; von einer Entscheidung über die

Adhäsionsanträge dieser Nebenklägerinnen wird abgese-

hen;

b) der Urteilstenor dahin ergänzt, dass im Verfahren über den

Adhäsionsantrag der Nebenklägerin S. von einer

Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldan-

spruchs abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in zwei Fäl-

len, sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen sowie wegen se-

xuellen Missbrauchs von Jugendlichen" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und sechs Monaten sowie ihn dem Grunde nach zur Zahlung eines

Schmerzensgeldes an die als Nebenklägerinnen auftretenden Geschädigten

verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel

ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

Zu den Adhäsionsentscheidungen des Landgerichts hat der Generalbun-

desanwalt ausgeführt:

"Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit der Ange- klagte dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerinnen H. und F. verurteilt wurde. Die außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten Adhäsi- onsanträge dieser Nebenklägerinnen wurden ausweislich der Verfahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos mitgeteilt (vgl. SA Bd. 1 Bl. 204 [Rückseite], 220). Demzufolge fehlt es an einem wirksamen Adhäsionsantrag, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Engelhardt in KK zur StPO, 5. Aufl., § 404 Rdnr. 1; Lüke in Münchner Kommentar zur ZPO § 253 Rdnr. 169). Der Gegenansicht, wonach die Rechtshängigkeit be- reits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht eintritt (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 404 Rdnr. 7 m.w.N.), hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlos- sen (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04). Durch die nochmalige Antragstellung in der Hauptverhandlung ist keine Heilung eingetreten, weil die Anträge erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit verspätet

angebracht wurden (vgl. SA Bd. II Bl. 256). Der Adhäsions- antrag der Nebenklägerin S. wurde auf Anordnung des Vorsitzenden mittels Empfangsbekenntnis zugestellt (vgl. SA Bd. I Bl. 230, 241). Auf ihn ist die Aufhebung dem- zufolge nicht zu erstrecken. Insoweit ist indessen eine Er- gänzung des Tenors veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 - 2 StR 474/03)."

Dem stimmt der Senat zu.

Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des

geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht.

Tolksdorf Boetticher Pfister

von Lienen Hubert