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BGH Urteil vom 17.03.2004 – 2 StR 474/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 474/03

URTEIL

vom

17. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Zuhälterei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-

gerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Sep-

tember 2002, soweit es den Angeklagten K. be-

trifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schul-

dig ist

- des tateinheitlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt

über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und eine

Schußwaffe (Fall A 2)

- des schweren Menschenhandels in zwei tateinheitlichen

Fällen in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei und

Einschleusen von Ausländern in jeweils drei tateinheitli-

chen Fällen (Fälle B 1 - 3)

- des Menschenhandels (Fall B 4)

- des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und Ein-

schleusen von Ausländern jeweils in drei tateinheitlichen

Fällen (Fälle B 5 und 6);

2. im gesamten Strafausspruch - mit Ausnahme der Einzelfrei-

heitsstrafe im Fall A 2 - mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

III. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das genannte Urteil in

seinem Tenor dahin ergänzt, daß im Adhäsionsverfahren von

einer Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldan-

spruchs abgesehen wird.

IV. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen -

wegen tateinheitlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbau-

tomatische Selbstladekurzwaffe und eine Schußwaffe, wegen Einschleusens

von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fällen, wegen Einschleu-

sens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei und Menschenhandel in drei

Fällen sowie wegen versuchten Menschenhandels zu der Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt und festgestellt, daß der Nebenklägerin Kr. dem

Grunde nach ein Schmerzensgeldanspruch wegen der von dem Angeklagten

zu ihrem Nachteil begangenen Taten zusteht.

Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten

Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, eine Verurteilung des

Angeklagten im Fall B 1 auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1

und 2 StGB), in den Fällen B 1, 2, 3, 5 und 6 auch wegen schweren Men-

schenhandels (§ 181 Abs. 1 StGB), sowie die Verhängung eines Berufsverbots

und die Anordnung des Verfalls von Wertersatz.

Die Nebenklägerin wendet sich mit ihrem ebenfalls auf die Sachrüge ge-

stützten Rechtsmittel gegen den Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung

und erstrebt ebenfalls eine Verurteilung des Angeklagten in den Fällen B 4

und 5 nicht nur wegen Menschenhandels, sondern auch wegen schweren

Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB).

Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg, zum Teil auch zugunsten des

Angeklagten.

A. Revision der Staatsanwaltschaft:

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zu einer Verschärfung des

Schuldspruchs in den Fällen B 1 - 4 und 6 und zu einer für den Angeklagten

günstigen Änderung in bezug auf die Konkurrenzverhältnisse. Das hat die Auf-

hebung des gesamten Strafausspruchs mit Ausnahme der Einzelstrafe für das

Waffendelikt (Fall A 2), zur Folge. Im übrigen ist das Rechtsmittel der Staats-

anwaltschaft unbegründet.

I. Das Landgericht hat zu dem Bordellbetrieb des Angeklagten im we-

sentlichen festgestellt:

Der Angeklagte unterhielt ab Anfang 2000 einen Bar- und Bordellbe-

trieb, in dem er überwiegend Frauen aus Osteuropa beschäftigte, die sich in

sehr bedrängter wirtschaftlicher Lage befanden, sich illegal oder mit Touristen-

visum in Deutschland aufhielten und häufig unter zwanzig Jahre alt waren. Sie

hatten Interesse an einer Tätigkeit als Prostituierte in Deutschland und hofften,

durch die Prostitution genügend Geld zu verdienen, um sich eine gesicherte

Existenz aufbauen zu können. Der Angeklagte reiste regelmäßig nach Litauen

und in andere Länder, um neue Frauen anzuwerben, die sich als Touristinnen

drei Monate legal in Deutschland aufhalten konnten. Dem Angeklagten war

bewußt, daß es unzulässig war, diese Frauen in seinem Barbetrieb der Prosti-

tution nachgehen zu lassen. Nicht ausreichend informiert und daher zunächst

schockiert waren die Frauen in der Regel über die Arbeits- und Lebensbedin-

gungen in dem Bordellbetrieb des Angeklagten.

Um die Frauen zu Beginn gefügig zu machen und sie an den Angeklag-

ten zu binden, wurde ihnen in den ersten Wochen kein Lohn als Bargeld aus-

gezahlt. Vielmehr wurde ihnen eine Rechnung für Aufwendungen des Ange-

klagten aufgemacht (Fahrt nach Deutschland, Einkleidung usw.), deren Summe

zunächst abgearbeitet werden mußte. Eine eigene Buchführung war den Frau-

en untersagt. Erst nach einigen Wochen erfolgten Barzahlungen. Bis dahin

waren die Frauen mittellos. Danach konnten sie eigenständig einkaufen. Zeit-

weise nahm der Angeklagte die Pässe der Frauen in seinen Besitz, teilweise

standen sie den Frauen zur Verfügung. Das Landgericht konnte nicht feststel-

len, daß die Abnahme des Passes die Frauen an der Flucht hindern sollte. Sie

sollten das Haus jedoch möglichst selten und nicht in größeren Gruppen ver-

lassen, um nicht aufzufallen. Die Etagentür des Obergeschosses sollte auf An-

weisung des Angeklagten tagsüber verschlossen bleiben, so daß die Mitange-

klagte

H.

den übrigen Frauen jeweils aufschließen mußte. Über die Anweisung, den

anderen Frauen nicht zu häufig Ausgang zu gewähren, setzte sie sich aber

regelmäßig hinweg und ging teilweise gemeinsam mit ihnen zum Einkaufen.

Die diesen Feststellungen zu den allgemeinen Arbeits- und Lebensbe-

dingungen im Betrieb des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung

des Landgerichts läßt - anders als die rechtliche Bewertung dieser Feststellun-

gen - Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist insbesondere nicht lückenhaft oder

widersprüchlich und stellt keine überspannten Anforderungen an die tatrichter-

liche Überzeugungsbildung. Das gilt auch für die später zu erörternde Beweis-

würdigung zu den Einzelfällen. Die Beweiswürdigung trägt den von der Recht-

sprechung gestellten Anforderungen an eine Beweislage hinreichend Rech-

nung, bei der sich Aussage gegen Aussage gegenüberstehen (vgl. hierzu

BGHSt 44, 153, 159; 44, 256, 257; BGH NStZ-RR 2002, 174; BGHR StPO

§ 261 - Beweiswürdigung 1, 14, 17 und 23, jeweils m.w.N.). In diesen Fällen ist

nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in aller Regel

auch eine umfassende Darstellung der relevanten Aussagen geboten. Der Tat-

richter muß erkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Entscheidung be-

einflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl.

BGH NStZ-RR 2002, 174). Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung

des Landgerichts aber gerecht. Dem steht hier nicht entgegen, daß das Land-

gericht die unterschiedlichen Aussagen der Nebenklägerin im Ermittlungsver-

fahren und die Aussagen der Zeuginnen S. und Z. nicht

näher mitteilt. Denn auf den Inhalt dieser Aussagen kam es im Ergebnis nicht

an, weil sie das Landgericht aus rechtlich nicht zu beanstandenden grundsätz-

lichen Erwägungen nicht für beweiskräftig erachtet. Das Landgericht stützt sei-

ne Feststellungen im wesentlichen auf die Einlassungen des geständigen An-

geklagten und der Mitangeklagten H. , die durch die übrige Beweisauf-

nahme in einigen Punkten objektiviert und verifiziert werden konnten. Soweit

die Feststellungen hiervon abweichen, stützt sich das Landgericht auf die Aus-

wertung von Telefonüberwachungen sowie die glaubhaften Bekundungen der

Zeugin B. (Fall B 6). Demgegenüber hat die Jugendkammer mit sehr

ausführlicher, aber nicht den Aussageinhalt betreffender Begründung darge-

legt, sie habe so erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Neben-

klägerin, daß sie sich außer Stande gesehen habe, Feststellungen allein auf

deren Angaben zu stützten. Die Jugendkammer hat deren Bekundungen daher

nur insoweit berücksichtigt, als sie durch andere Beweismittel bestätigt wurden.

Bei den während der Hauptverhandlung unerreichbaren Zeuginnen S.

und Z. (Fälle B 2/3) hielt die Jugendkammer für die Beurteilung der

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen eine persönliche Vernehmung in der Hauptver-

handlung für unerläßlich. Diese tatrichterliche Beurteilung des Beweiswerts der

genannten Zeugenaussagen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In

allen Fällen bedurfte es einer näheren Darstellung der Aussageinhalte hier

nicht.

Die Beweiswürdigung ist auch im übrigen nicht lückenhaft. Die Jugend-

kammer hat entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine nahelie-

genden Möglichkeiten des Tathergangs unerörtert gelassen. Die aus den Be-

weisumständen gezogenen Schlüsse sind möglich, zwingend brauchen sie

nicht zu sein. Bei ihrem Vorbringen stützt sich die Beschwerdeführerin weitge-

hend auf Tatsachen, die so nicht festgestellt sind und mit den verfügbaren Be-

weismitteln auch nicht festgestellt werden konnten. Teilweise ersetzt die Be-

schwerdeführerin die Bewertung des Beweisergebnisses unzulässigerweise

durch ihre eigene.

II. Vor diesem allgemeinen Hintergrund ergibt die sachlich-rechtliche

Prüfung der vom Landgericht abgeurteilten Einzelfälle folgendes:

1. Fall B 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Aus-

ländern in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt. Der

Schuldspruch wegen Zuhälterei hat auch bei der einschränkenden Auslegung

dieser Strafvorschrift im Lichte des seit dem 1. Januar 2002 geltenden Prostitu-

tionsgesetzes (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03 -,

zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bestand, weil der Angeklagte die Ne-

benklägerin durch die beschränkenden Maßnahmen über das "betrieblich"

Notwendige hinaus erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit beschränkt hat (vgl.

UA S. 19 f.). Vor allem konnte sie ersichtlich nicht frei entscheiden, einzelne

Freier abzulehnen.

Die Beschwerdeführerin beanstandet aber zu Recht, daß der Angeklagte

nicht auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) verurteilt wur-

de. Die Tatbestandsmerkmale des § 180 b Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 1 StGB

sowie des schweren Menschenhandels (§ 181 StGB) sind dagegen nicht erfüllt.

a) Das Landgericht hat zu diesem Einzelfall festgestellt:

Anfang April 2000 brachte der Angeklagte die damals 18jährige Neben-

klägerin Kr. in seine Bar, weil sie dort als Prostituierte arbeiten sollte. Die Ne-

benklägerin war Ende Januar 2000 ohne Mitwirkung des Angeklagten zur Aus-

übung der Prostitution von Litauen nach Deutschland gebracht worden und

hatte in den folgenden Monaten in Deutschland und den Niederlanden als

Prostituierte gearbeitet. Anfang April hatte der Angeklagte erfahren, er könne

die Nebenklägerin in seinem Bordell arbeiten lassen. Die Nebenklägerin hielt

sich damals in den Niederlanden auf und hatte dort wegen einer Erkrankung

zuletzt in einer Autowerkstatt gearbeitet. Der Angeklagte holte die Nebenkläge-

rin in den Niederlanden ab und brachte sie in seinen Betrieb. Dort war sie unter

den oben beschriebenen Bedingungen als Prostituierte tätig. Da der Angeklag-

te den Anschein eines legalen Aufenthalts wahren wollte, achtete er darauf,

daß die Nebenklägerin - wie auch die übrigen Frauen - bei Ablauf ihres Vi-

sums in ihre Heimat zurückkehrten und danach erneut einreisten. Am 5. Mai

2000 fuhr die Nebenklägerin daher mit dem Bus nach Litauen zurück. Dem

Angeklagten hatte sie versichert, so schnell wie möglich zurückzukehren.

b) Der Angeklagte hat sich durch diese Tat auch wegen Menschenhan-

dels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) strafbar gemacht. Die Nebenklägerin

war unter 21 Jahre alt. Der Angeklagte hatte auf die Nebenklägerin eingewirkt,

um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. Die Einwirkung im Sinne

dieser Tatbestandsalternative setzt nicht voraus, daß die Person, auf die ein-

gewirkt wird, den aktuellen Willen hat, die Prostitutionsausübung zu beenden.

Es reicht vielmehr, daß der Täter auf die Person einwirkt, weil er davon aus-

geht, daß sie möglicherweise die Prostitution beenden will (vgl. BGHSt 45, 158,

161 ff. m.w.N.). Ein derartiges Einwirken ist hier aufgrund der allgemeinen Ar-

beits- und Lebensbedingungen der im Betrieb des Angeklagten tätigen Prosti-

tuierten jedenfalls in der Anfangszeit ihrer Tätigkeit deshalb gegeben, weil der

Angeklagte den Frauen in den ersten Wochen als Lohn kein Bargeld ausge-

zahlt hat, um sie zu Beginn gefügig zu machen und sie an sich zu binden (UA

S. 19). Die Feststellungen belegen dagegen nicht, daß der Angeklagte die Ne-

benklägerin durch diese und andere Maßnahmen dazu gebracht hat, die Pros-

titution fortzusetzen (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB), weil nicht festgestellt ist,

daß die Nebenklägerin in dieser Zeit die Prostitution tatsächlich aufgeben oder

einschränken wollte. Ein "Bringen" zur Fortsetzung der Prostitution liegt bei

einer Person, die bereits der Prostitution nachgeht, nur dann vor, wenn sie die

Prostitution aufgeben oder einschränken will und vom Täter dazu gebracht

wird, den bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten oder bei Veranlassen einer

umfangreicheren Tätigkeit (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 180 b

Rdn. 18). Bei der Nebenklägerin ist jedoch für diesen Tatabschnitt nicht festge-

stellt oder sonst erkennbar, daß sie die Prostitution aufgeben oder einschrän-

ken wollte.

Eine "auslandsspezifisch" hilflose Lage der Nebenklägerin ist nach den

Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben. Sie war nicht nur bereits in

anderen Bordellen in Deutschland und den Niederlanden tätig, sondern hatte

auch in der Zeit, als sie nicht als Prostituierte gearbeitet hat, eine Arbeit in ei-

ner Autowerkstatt gefunden. Unter diesen Umständen ist nicht festgestellt, daß

sie sich trotz der einschränkenden Lebens- und Arbeitsbedingungen im Betrieb

des Angeklagten in einer hilflosen Lage befand. Ebensowenig sind danach die

tatbestandlichen Voraussetzungen des § 180 b Abs. 1 StGB erfüllt (zur

Zwangslage im Sinne von § 180 b Abs. 1 Satz 1 vgl. Tröndle/Fischer aaO

Rdn. 7). Entgegen dem Vorbringen der Revision sind auch die erschwerenden

Merkmale des schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB)

nicht festgestellt. Die Nebenklägerin ist nicht mit Gewalt, durch Drohung mit

einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der

Prostitution bestimmt oder mit List angeworben worden (vgl. UA S. 18). Diese

Wertung des Landgerichts steht nicht in Widerspruch zu den festgestellten Le-

bens- und Arbeitsbedingungen der Prostituierten im Betrieb des Angeklagten.

Die Frauen waren zwar über diese Umstände zunächst schockiert, es ist aber

nicht erkennbar und wird auch von der Nebenklägerin nicht geltend gemacht,

daß sie bei voller Kenntnis dieser Umstände mit einer Tätigkeit bei dem Ange-

klagten nicht einverstanden gewesen wären. Dagegen spricht nicht zuletzt, daß

die Nebenklägerin später wiederholt zur Prostitutionsausübung dorthin zurück-

kehrte.

2. Fälle B 2 und 3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Aus-

ländern in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Men-

schenhandel (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) jeweils in zwei Fällen verurteilt. Inso-

weit ist der Schuldspruch zwar - abgesehen von den Konkurrenzverhältnissen

(vgl. hierzu unten III) - nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin beanstandet aber zu Recht, daß der Angeklagte

nicht auch wegen schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB

verurteilt wurde. Insoweit unterscheidet sich die Situation dieser beiden Zeu-

ginnen von den eine größere Selbständigkeit belegenden Verhaltensweisen

der Nebenklägerin im Fall B 1.

a) Das Landgericht hat hierzu festgestellt:

In der Zeit, als die Nebenklägerin im Bordell des Angeklagten arbeitete,

fuhr dieser nach Litauen und warb dort im April 2000 die beiden damals

18jährigen Zeuginnen S. und Z. für eine Tätigkeit als Prosti-

tuierte in Deutschland an. Er verdeutlichte ihnen durch Gesten, daß er Betrei-

ber eines Sexclubs sei, in dem sie als Prostituierte arbeiten sollten. Durch sei-

ne bestimmende Art gelang es dem Angeklagten, die beiden jungen Frauen

zum Mitfahren nach Deutschland zu veranlassen, damit sie dort als Prostituier-

te für ihn arbeiteten. Da er sich vor der Anwerbung die Pässe hatte zeigen las-

sen, kannte er Namen und Alter der Frauen. Da beide kein Deutsch sprachen,

wurden sie in Deutschland von der Nebenklägerin in ihre Tätigkeit und die Ar-

beits- und Lebensbedingungen im Bordell des Angeklagten eingewiesen. Nach

dreimonatiger Tätigkeit fuhren die beiden Frauen mit dem Angeklagten nach

Litauen zurück. Nach der üblichen Wartefrist reisten sie wieder ein, und gingen

im Betrieb des Angeklagten erneut der Prostitution nach. Anfang August 2000

verließen sie den Betrieb des Angeklagten, um in anderen Bordellen der Pros-

titution nachzugehen.

Die Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen ist rechtlich nicht zu be-

anstanden. Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht die

Einlassung des Angeklagten für unwiderlegt erachtet hat; denn tragfähige Be-

weismittel zu weitergehenden Feststellungen standen nicht zur Verfügung. Ei-

ne Verfahrensrüge hat die Beschwerdeführerin hierzu auch nicht erhoben. Die

Tatopfer selbst waren als Zeugen unerreichbar. Es lag im Rahmen des rechts-

fehlerfrei ausgeübten tatrichterlichen Ermessens, daß das Landgericht für die

Prüfung der Glaubhaftigkeit der früher im Ermittlungsverfahren protokollierten

Angaben dieser Zeuginnen deren persönliche Vernehmung für geboten erach-

tete. Die nähere Darstellung dieser Aussagen in den Urteilsgründen war unter

diesen Umständen entbehrlich.

b) Der Angeklagte hat sich in diesen Fällen auch wegen schweren Men-

schenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht.

Der Angeklagte hat die beiden Frauen in Litauen gewerbsmäßig ange-

worben, um sie zur Aufnahme der Prostitution in Deutschland zu bestimmen.

Dabei kannte er die Hilflosigkeit, in der sich die beiden Tatopfer nach der Auf-

nahme ihrer Tätigkeit in dem für sie fremden Deutschland befinden würden.

Hilflosigkeit im Sinne des Menschenhandels liegt vor, wenn das Opfer in der

konkreten Lage und nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage

ist, sich dem Ansinnen der Prostitutionsausübung aus eigener Kraft zu entzie-

hen. Von einer "auslandsspezifischen Hilflosigkeit" ist auszugehen, wenn das

Opfer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, über keine Barmittel verfügt

und bezüglich Unterkunft und Verpflegung auf den Täter angewiesen ist, wobei

die Hilflosigkeit durch die Wegnahme des Passes noch verstärkt wird (vgl.

BGH NStZ 1999, 349 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier bei beiden

Tatopfern jedenfalls für die erste Phase ihres Aufenthalts in Deutschland auf-

grund ihrer persönlichen Situation in Verbindung mit den allgemeinen Lebens-

und Arbeitsbedingungen im Bordell des Angeklagten in vollem Umfang gege-

ben, so daß der Angeklagte tateinheitlich zu den übrigen Taten auch den Tat-

bestand des schweren Menschenhandels erfüllt hat. Alle Tatbestände wurden

tateinheitlich verwirklicht (vgl. BGHSt 42, 179, 181, 183).

3. Fall B 4

Der Angeklagte hat sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-

lungen nicht nur wegen versuchten, sondern wegen vollendeten Menschen-

handels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht.

a) Entgegen ihrer Zusicherung gegenüber dem Angeklagten hatte die

18jährige Nebenklägerin nach der Rückkehr nach Litauen am 6. Mai 2000 nicht

die Absicht, weiterhin im Betrieb des Angeklagten als Prostituierte zu arbeiten.

Als der vereinbarte Rückreisetermin verstrichen war, war dem Angeklagten

klar, daß die Nebenklägerin nicht zurückkommen wollte. Daraufhin sprach er in

einem Telefonat eindringlich auf sie ein und forderte sie auf, zu ihm zurückzu-

kehren und ihre Tätigkeit als Prostituierte fortzusetzen. Daraufhin änderte die

Nebenklägerin ihre Meinung. Sie wollte nun doch mit Hilfe eines Bekannten in

den Betrieb des Angeklagten zurückkehren. Statt zum Angeklagten brachte sie

dieser Bekannte aber gegen ihren Willen in ein Bordell in M. .

b) Die Staatsanwaltschaft macht zu Recht geltend, daß der Angeklagte

damit einen vollendeten Menschenhandel begangen hat. Die erste Alternative

des § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist ein Unternehmensdelikt. Die Tat ist damit

bereits vollendet, wenn der Täter auf das Tatopfer eingewirkt hat, um es zur

Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen (vgl. BGHSt 45,

158, 163; BGH NStZ 2000, 86). Das hat der Angeklagte hier getan, indem er

die nicht mehr zur Prostitution bereite Nebenklägerin durch das nachdrückliche

telefonische Zureden zur Fortsetzung der Prostitution veranlassen wollte. Dar-

über hinaus hat der Angeklagte die Nebenklägern aber auch im Sinne der

zweiten Alternative des § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB dazu gebracht, die Prostitu-

tion fortzusetzen, weil sie wegen des nachdrücklichen Telefonats mit dem An-

geklagten tatsächlich ihre Entscheidung änderte und nach Deutschland zu-

rückkehrte, um hier die Prostitution fortzusetzen. Daß dies - gegen den Willen

der Nebenklägerin - nicht im Betrieb des Angeklagten, sondern - zunächst - in

einem anderen Bordell geschah, ist eine für die rechtliche Beurteilung unter

dem Gesichtspunkt des Menschenhandels unwesentliche Abweichung vom

Tatplan.

Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus eine Verurteilung wegen

schweren Menschenhandels erstrebt, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg. Der für

die sachlich-rechtliche Prüfung allein maßgebende Inhalt des angefochtenen

Urteils enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte einen der er-

schwerenden Umstände des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB verwirklicht hat.

Insbesondere sind keine Anzeichen dafür erkennbar, daß der Angeklagte die

Nebenklägerin bei dem mit ihr geführten Telefonat bedroht hat. Der Inhalt des

Telefonats ist dahin festgestellt, daß er eindringlich auf die Nebenklägerin ein-

geredet hat. Das ist noch keine Drohung. Da das Landgericht die Angaben der

Nebenklägerin grundsätzlich nicht für zuverlässig hielt, war eine nähere Dar-

stellung ihrer Schilderung des Telefonats entbehrlich. Eine Aufklärungsrüge

hierzu hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.

4. Fall B 5

Der Schuldspruch wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit

mit Zuhälterei und Menschenhandel hält der sachlich-rechtlichen Prüfung

stand. Die hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehler-

freien Beweiswürdigung und rechtfertigen keine Verurteilung auch wegen

schweren Menschenhandels.

a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt:

Die Nebenklägerin floh aus dem Bordell in M. und kehrte Ende Mai

2000 nach Litauen zurück. Mitte Juli 2000 traf sie dort zufällig mit dem Ange-

klagten zusammen, der sich mit den beiden Frauen S. und Z. -

(Fälle 2 und 3) in Litauen aufhielt. Der Angeklagte forderte sie eindringlich

auf, mit ihm und den anderen beiden Frauen nach Deutschland zu fahren und

dort weiter für ihn zu arbeiten, zumal sie noch Schulden bei ihm habe. Ohne

eine direkte Drohung entschloß sich die Nebenklägerin, der Aufforderung des

Angeklagten zu folgen. Nach der Ankunft im Betrieb des Angeklagten am

18. Juli 2000 ging die Nebenklägerin bis zur Schließung der Bar am 19. März

2001 dort der Prostitution nach. In dieser Zeit reiste sie mindestens viermal

nach Litauen, unter anderem, um dort am 20. Januar 2001 durch Vermittlung

des Angeklagten eine Scheinehe mit einem deutschen Staatsangehörigen na-

mens Kr. einzugehen. Durch diese Scheinehe wollte sie eine Aufenthaltser-

laubnis für Deutschland erlangen. Nach der "Hochzeit" blieb die Nebenklägerin

etwa einen Monat in Litauen. Der Angeklagte drängte sie in dieser Zeit mehr-

fach telefonisch zur Rückkehr. Dabei machte er ihr gegenüber Forderungen in

Höhe von 5.300 DM geltend, die sich aus den Kosten für das Arrangieren der

Scheinehe und Vorauszahlungen zusammensetzten.

b) Die von der Revision geltend gemachte Lücke in der Beweiswürdi-

gung zu diesen Feststellungen liegt nicht vor. Das Landgericht schließt eine

ausdrückliche Bedrohung der Nebenklägerin bei dem Gespräch in Litauen aus.

Eine konkludente Bedrohung erörtert das Landgericht zwar nicht. Aufgrund der

Beweislage gab es hierfür aber keine tragfähige Beweismöglichkeit. Das Land-

gericht stützt seine Feststellungen in erster Linie auf die Einlassung des ge-

ständigen Angeklagten. Die zum Gegenbeweis allein verfügbaren Angaben der

Nebenklägerin hält das Landgericht nur insoweit für tragfähig, als sie durch

weitere Beweismittel bestätigt wurden. In Betracht kämen hierfür allenfalls die

beiden Zeuginnen S. und Z. , die aber unerreichbar waren

und deren früher protokollierte Aussagen das Landgericht ohne persönliche

Vernehmung nicht auf ihre Glaubhaftigkeit prüfen konnte. Weitergehende Er-

wägungen zum möglichen Inhalt des Gesprächs des Angeklagten mit der

Nebenklägerin in Litauen mußten daher notwendigerweise rein spekulativ

bleiben. Daß sich das Landgericht hierauf nicht eingelassen hat, ist sachlich-

rechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für nähere Feststellungen

zum Inhalt der späteren Telefonate nach dem Eingehen der Scheinehe, in

denen der Angeklagte eine Forderung von 5.300 DM geltend machte. Auch die

mögliche Anwendung einer List durch Vortäuschen einer in Wirklichkeit nicht

bestehenden Forderung muß daher im Bereich einer Vermutung bleiben. Somit

ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch

wegen schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt

hat.

5. Fall B 6

In diesem Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen Einschleu-

sens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB)

verurteilt. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß der Angeklagte

nicht auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt wur-

de.

a) Im Oktober 2000 traf die damals 23jährige Zeugin B. , die ar-

beitslos war und keine Perspektive für sich sah, auf der Suche nach Arbeit bei

einer Bekannten mit der Nebenklägerin Kr. zusammen. Die Zeugin war bereit,

jede Art von Arbeit zu übernehmen. Als die Bekannte eine Arbeit in Deutsch-

land vorschlug, war die Zeugin auch hierzu bereit, schloß aber eine Tätigkeit

als Prostituierte aus. Die Nebenklägerin versprach der Zeugin, mit ihrem Chef,

dem Angeklagten, zu sprechen. Die Nebenklägerin klärte die Zeugin bei kei-

nem der Zusammentreffen über die tatsächlichen Arbeits- und Lebensbedin-

gungen in der Bar des Angeklagten auf und versuchte auch nicht, ihr von einer

Tätigkeit als Prostituierte in diesem Betrieb abzuraten. Vielmehr stellte sie ei-

nen Kontakt zum Angeklagten her, der ohne weiteres Anwerben des Angeklag-

ten dazu führte, daß die Zeugin sich mangels einer Alternative entschied, in

der Bar des Angeklagten der Prostitution nachzugehen. Dort wurde die Zeugin

in die Arbeit eingewiesen und mußte noch am selben Abend trotz Periode ihren

ersten Kunden bedienen. Heimlich notierte sie bis Ende 2000 die Zahl ihrer

Kunden. Da sie zunächst die Fahrtkosten und alle weiteren vom Angeklagten

geltend gemachten Aufwendungen abarbeiten mußte, erhielt sie erstmals am

Silvestertag 2000 eine Bargeldzahlung. Am 24. Februar 2001 kam die Zeugin

wie geplant nach Deutschland zurück und ging bis zur Schließung des Betriebs

am 19. März 2001 dort der Prostitution nach.

Die Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen ist nicht lückenhaft. Die

Annahme, der Angeklagte habe gegenüber der Zeugin eine List angewendet

und sie nur dadurch zur Aufnahme der Prostitution in seinem Betrieb bestimmt,

indem er sie über die dort herrschenden Arbeitsbedingungen täuschte, liegt

fern, weil die Zeugin auch nach Kenntnis dieser Umstände aus Litauen in den

Betrieb des Angeklagten zurückkehrte und dort weiterhin der Prostitution nach-

ging.

b) Bei diesem Tathergang hat der Angeklagte den Tatbestand des Men-

schenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) erfüllt. Die Zeugin B. befand

sich im Betrieb des Angeklagten ebenso wie die Zeuginnen S. und

Z. (Fälle B 2/3) zumindest bis zur ersten Barzahlung an Silvester 2000

in einer auslandsspezifisch hilflosen Lage. Insoweit kann zur näheren Begrün-

dung auf den Abschnitt II, 2 b verwiesen werden. Der Angeklagte hat auch auf

die Zeugin eingewirkt, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen.

Insoweit kann zur näheren Begründung auf den die Nebenklägerin betreffen-

den Abschnitt II, 1 b verwiesen werden. Dem Angeklagten waren alle maßge-

benden Tatumstände bekannt, so daß er vorsätzlich gehandelt hat.

Nicht erfüllt hat der Angeklagte dagegen in diesem Fall einen erschwe-

renden Tatumstand des schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 3

StGB), weil der Angeklagte die Zeugin nicht im Sinne dieses Tatbestands an-

geworben hat. Anwerben ist das Aktivwerden des Werbenden im Sinne eines

nachdrücklichen Einwirkens auf die Willensentschließung des Opfers (vgl.

Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 181 Rdn. 9). Das ist hier für das maßgeben-

de Telefongespräch des Angeklagten mit der Zeugin B. nicht festgestellt.

Damit entfällt auch ein Anwerben mit List, zumal da die Zeugin auch in Kennt-

nis aller Umstände nach einer Unterbrechung ihrer Tätigkeit in den Betrieb des

Angeklagten zurückkehrte und dort bis zu dessen Schließung tätig war.

III. Konkurrenzen

Die tatrichterliche Beurteilung der Konkurrenzen bei den Taten B 1-6,

die auch zugunsten des Angeklagten zu prüfen ist (§ 301 StPO), führt zu einer

Änderung des Konkurrenzverhältnisses dahin, daß die Taten 1-3 sowie die Ta-

ten 5 und 6 jeweils tateinheitlich verwirklicht wurden.

1. Der Angeklagte hat sich in den Fällen B 1-3 wegen schweren Men-

schenhandels in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Menschenhandel,

Zuhälterei sowie Einschleusen von Ausländern in jeweils drei tateinheitlichen

Fällen strafbar gemacht. Die von dem Angeklagten in seinem Betrieb praktizier-

ten Maßnahmen der dirigierenden Zuhälterei und des Menschenhandels im

Sinne von § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB richteten sich zumindest zeitweise gleich-

zeitig gegen die Nebenklägerin und die Zeuginnen S. und Z. -

(vgl. BGH, Beschl. vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03 zum Abdruck in

BGHSt bestimmt; Beschl. vom 15. Juli 2003 - 4 StR 29/03; vom 9. Oktober

2001 - 4 StR 395/01). Ebenso erfolgte hierdurch die Unterstützung beim illega-

len Aufenthalt für alle drei Frauen gleichzeitig. Mit diesen Maßnahmen über-

schneidet sich der schwere Menschenhandel in den Fällen B 2 und 3, so daß

diese beiden Verbrechen tateinheitlich verwirklicht wurden.

2. In den Fällen B 5 und 6 hat sich der Angeklagte tateinheitlich wegen

Menschenhandels, Zuhälterei und Einschleusens von Ausländern in zwei tat-

einheitlichen Fällen strafbar gemacht, weil sich die von dem Angeklagten ge-

troffenen Maßnahmen bis zur Schließung des Betriebs am 19. März 2001

gleichzeitig gegen die Nebenklägerin sowie gegen die Zeugin B. richte-

ten.

3. Als selbständige Tat bleibt daneben der Fall B 4 bestehen.

IV. Verfall von Wertersatz

Soweit die Revision die Anordnung des Verfalls von Wertersatz erstrebt,

hat sie keinen Erfolg. Einer solchen Anordnung steht schon § 73 Abs. 1 Satz 2

StGB entgegen. Bei den betroffenen Frauen handelt es sich um Verletzte im

Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Februar 2004 - 5 StR 21/04

- und vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 275/03; NStZ 2003, 533 = StV 2003, 616

jeweils m.w.N.), weil ihnen zumindest aus den Taten der dirigierenden Zuhälte-

rei ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 a Abs.

1 Satz 2 StGB sowie ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB

gegen den Angeklagten zusteht. Die Nebenklägerin hat im Adhäsionsverfahren

dem Grunde nach bereits einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt bekom-

men. Jedenfalls nach der durch § 1 Prostitutionsgesetz getroffenen Wertent-

scheidung sind weder die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Prostitu-

tionsausübung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, noch sind

rechtliche Hinderungsgründe ersichtlich, wonach Prostituierte rechtswidrige

Einbußen ihres jedenfalls auch aus den Prostitutionserlösen bestehenden

Vermögens nicht im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen

können (vgl. BGH NStZ 2003, 533 = StV 2003, 616 f.). Da die Strafvorschrift

des § 181 a StGB das Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten schützt (vgl.

Tröndle/Fischer aaO § 181 a Rdn. 2) und diese vor finanzieller Abhängigkeit

und Ausbeutung durch den Zuhälter bewahren will (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.),

handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH

StV 2003, 616). Eine Verfallsanordnung nach § 181 c i.V.m. § 73 d StGB

kommt wegen des Vorrangs der §§ 73, 73 a StGB nicht in Betracht (vgl. BGH

NStZ-RR 2003, 75 f.).

V. Berufsverbot

Die Erwägungen der Jugendkammer zum Absehen von einem Berufs-

verbot nach § 70 StGB lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Senat

schließt aus, daß sich im Hinblick auf die Änderungen des Schuldspruchs, die

sich sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Angeklagten auswirken, die

Gefahrenprognose des Landgerichts dahin ändert, daß nunmehr ein Berufs-

verbot verhängt werden müßte.

VI. Der Senat konnte den Schuldspruch aufgrund der bisher getroffenen

Feststellungen selbst ändern. Weitergehende zusätzliche Feststellungen sind

aufgrund der gegebenen Beweislage und der verfügbaren Beweismittel auch in

einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten. § 265 StPO steht der

Schuldspruchänderung nicht entgegen. Die in dem geänderten Schuldspruch

enthaltenen Tatvorwürfe waren bereits in der Anklageschrift vom 8. September

2001 enthalten.

Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen B 1-6 hat die Aufhebung

der zugehörigen Einzelstrafen zur Folge. Dies entzieht auch der Gesamtfrei-

heitsstrafe die Grundlage. Bestehen bleibt somit nur die Einzelfreiheitsstrafe im

Fall A 2.

B. Revision der Nebenklägerin:

1. Soweit sich die Nebenklägerin gegen den Freispruch des Angeklag-

ten vom Vorwurf der Körperverletzung wendet, ist ihr Rechtsmittel offensichtlich

unbegründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler

erkennen. Die Einlassung des Angeklagten zu diesem Tatvorwurf und die Aus-

sage des Zeugen E. hat das Landgericht hinreichend mitgeteilt und gewür-

digt.

2. Soweit die Nebenklägerin im Fall B 1 eine Verurteilung des Angeklag-

ten auch wegen Menschenhandels und in den sie betreffenden Fällen B 1, 4

und 5 auch wegen schweren Menschenhandels erstrebt, hat ihr Rechtsmittel im

selben Umfang und aus den selben Gründen teilweise Erfolg, wie das Rechts-

mittel der Staatsanwaltschaft. Auf die obigen Gründe wird insoweit verwiesen.

3. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, soweit die Nebenklä-

gerin beanstandet, daß das Landgericht davon abgesehen hat (§ 405 StPO),

auch über die Höhe des der Nebenklägerin zustehenden Schmerzensgeldes zu

entscheiden, sondern lediglich festgestellt hat, daß der Schmerzensgeldan-

spruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Unzulässigkeit des Rechtsmit-

tels ergibt sich aus § 406 a Abs. 1 StPO. Danach steht der Antragstellerin im

Adhäsionsverfahren ein Rechtsmittel auch insoweit nicht zu, als das Gericht

von einer Entscheidung gemäß § 405 StPO absieht (noch offengelassen in

BGHSt 47, 378, 381). Soweit das Landgericht über den Grund des Anspruchs

rechtskräftig entschieden, von einer Entscheidung über die Höhe des Schmer-

zensgeldes abgesehen hat, findet die Verhandlung über den Betrag vor dem

zuständigen Zivilgericht statt (vgl. § 406 Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO).

Allerdings ist die Urteilsformel dahin zu ergänzen, daß im Adhäsionsver-

fahren von einer Entscheidung zur Höhe des Anspruchs abgesehen wird (vgl.

BGH, Beschl. vom 22. Juni 2003 - 2 StR 188/03; Urt. vom 13. Mai 2003

- 1 StR 529/02).

Rissing-van Saan Bode Otten

RiBGH Fischer ist urlaubsbedingt

ortsabwesend und deshalb an der

Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan Roggenbuck