BGH Beschluss vom 31.08.2005 – 2 StR 359/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2005 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gie-
ßen vom 11. März 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zutreffend aus-
geführt:
"Die Revision ist unzulässig, weil innerhalb der Revisionsbegründungs-
frist keine den Anforderungen des § 344 StPO entsprechende Revisionsbe-
gründung abgegeben wurde. Die Rechtsmittelschrift vom 17. März 2005 ent-
hält lediglich die Revisionseinlegung, deren Beschränkung auf die Einzie-
hungs- bzw. Verfallserklärung sowie den Revisionsantrag. Ihr ist weder eine
im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch eine
Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig erge-
ben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird"
(vgl. auch BGH NStZ-RR 1998, 18).
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