Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.09.2005 – 4 StR 386/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. September 2005 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 11. Mai 2005 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen dieses

Urteil eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiel-

len Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte in der Nacht vom

18./19. September 2004 anlässlich eines von ihm erbetenen Besuchs der Ne-

benklägerin mit dieser in seiner Wohnung gewaltsam den Geschlechtsverkehr

durch und nahm verschiedene sexuelle Handlungen an ihr vor.

Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt und angegeben, er habe

mit der Nebenklägerin lediglich einmal, nämlich am Tag ihres Kennenlernens

Anfang September 2004 einvernehmlich sexuell verkehrt, danach sei sie nur

noch ein weiteres Mal, am Morgen des 10. September 2004, in seiner Woh-

nung gewesen. Weitere Kontakte, etwa in der Tatnacht, habe es zwischen ihm

und der Nebenklägerin nicht mehr gegeben. Das Landgericht hat seine Verur-

teilung im Wesentlichen auf die Aussage der Nebenklägerin gestützt. Diese

hatte auf Drängen ihrer Tochter, der sie bereits am Morgen des 19. September

2004 von den Geschehnissen in der Wohnung des Angeklagten berichtet hat-

te, den Angeklagten am 21. September 2004 bei der Polizei wegen des Vor-

wurfs der Vergewaltigung zur Anzeige gebracht. Nach den Urteilsfeststellungen

trat bei der Nebenklägerin "bereits kurz nach der Tat" eine schizophrene psy-

chotische Störung auf. Sie nahm Verwesungsgeruch wahr, verkannte Personen

und hatte die Vorstellung, im Fernsehen laufe ihre Lebensgeschichte. Diese

Erkrankung machte von Oktober bis Dezember 2004 einen zweimonatigen sta-

tionären Aufenthalt der Nebenklägerin in einer psychiatrischen Klinik erforder-

lich; seither wird sie medikamentös behandelt. Einen "direkten Zusammen-

hang" zwischen der Tat und der Psychose hat das Landgericht nicht mit Si-

cherheit festzustellen vermocht (UA 6).

2. Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung an einem

durchgreifenden Erörterungsmangel leidet. Wenn, wie hier, Aussage gegen

Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen

Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass

der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, er-

kannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR

StPO § 261, Beweiswürdigung 23). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht

gerecht.

Das Landgericht hat die "kurz nach der Tat" aufgetretene psychotische

Störung der Nebenklägerin lediglich im Zusammenhang mit der Frage erörtert,

ob die Erkrankung Folge der Tat war und hat dies verneint. In diesem Fall lag

es jedoch angesichts des massiven Krankheitsbildes nahe, dass die - nicht tat-

bedingte - schizophrene Psychose bereits im Tatzeitraum vorlag und sich

krankheitsbedingte Realitätsverkennungen auf die Wahrnehmungsfähigkeit der

Nebenklägerin hinsichtlich der Geschehnisse in der Tatnacht ausgewirkt und

den Inhalt ihrer Aussagen beeinflusst haben können. Hiermit hat sich das

Landgericht nicht auseinandergesetzt. Nähere Ausführungen dazu waren je-

doch veranlasst. So war der Tochter der Nebenklägerin bereits am Morgen

nach der Tat die schlechte körperliche Verfassung ihrer Mutter aufgefallen. Ob

dieser Zustand bereits Ausdruck der psychischen Erkrankung der Nebenkläge-

rin war, bzw. wann genau erste Anzeichen einer akuten schizophrenen Psy-

chose auftraten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es verhält sich auch nicht

dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Zusammenhang vergleichbare Auffäl-

ligkeiten bei der Nebenklägerin bereits in der Vergangenheit beobachtet wor-

den waren. Eine Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit der Nebenkläge-

rin zur Tatzeit ist deshalb nach den bisherigen Feststellungen nicht hinreichend

sicher ausgeschlossen.

Über die Sache ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln und zu ent-

scheiden. Es wird sich in Anbetracht der festgestellten psychischen Auffällig-

keiten der Nebenklägerin empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung einen

geeigneten Sachverständigen hinzuzuziehen zur Beurteilung der Glaubhaftig-

keit der Aussage der Nebenklägerin unter Berücksichtigung einer möglicher-

weise im Tatzeitraum vorliegenden psychischen Beeinträchtigung.

Tepperwien RiBGH Maatz ist wegen Athing Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Tepperwien

Ernemann Sost-Scheible