BGH Beschluss vom 07.09.2005 – VIII ZB 54/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst,
Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 19. April 2005
aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg
vom 3. Dezember 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.663,40 €.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 6. Dezember 2004 zugestellte Urteil
des Amtsgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 14. Fe-
bruar 2005, eingegangen beim Landgericht Lüneburg am 16. Februar 2005, hat
die Klägerin ihr Rechtsmittel begründet. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden
der Zivilkammer darauf, dass die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der
bis zum 15. Februar 2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegan-
gen sei, hat die Klägerin am 25. Februar 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt.
Zur Begründung hat sie vorgetragen:
Die Berufungsbegründung sei noch am 14. Februar 2005 unterzeichnet
und in die Ausgangspost der Kanzlei der Klägervertreter gegeben worden. M.
B. , Auszubildende in dieser Kanzlei, habe diese Post einkuvertiert, mit
dem Freistempler frankiert und in einen Sammelumschlag gesteckt. Die Auszu-
bildende handele an jedem Arbeitstag, damit auch am 14. Februar 2005, in die-
ser Weise. Sodann gebe sie jeweils die vorfrankierte Post vor 18.00 Uhr zur
Hauptpost. Sollte ausnahmsweise einmal eine direkte Abgabe bei der Haupt-
post nicht mehr möglich sein, werde die Post auf jeden Fall vor 18.00 Uhr in
den direkt vor der Kanzlei befindlichen Briefkasten eingeworfen, der jeweils
nach 18.00 Uhr geleert werde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe
nicht damit rechnen müssen, dass entgegen der üblichen Postlaufzeit von ei-
nem Tag zwischen dem Absendeort und dem Landgericht der Begründungs-
schriftsatz erst am 16. Februar 2005 das Landgericht Lüneburg erreichen wer-
de. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung
der Auszubildenden M. B. vorgelegt.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom
19. April 2005 zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung der Klägerin we-
gen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Zur
Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Es sei nicht auszuschließen, dass den Prozessbevollmächtigten an der
Nichteinhaltung der Frist ein Organisationsverschulden treffe, welches der Klä-
gerin zuzurechnen sei. Denn der Prozessbevollmächtigte habe nicht vorgetra-
gen und glaubhaft gemacht, dass sich die Auszubildende bisher als absolut zu-
verlässig erwiesen habe und durch geeignete Maßnahmen überwacht worden
sei. Zudem sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Auszubildende
die Begründungsschrift tatsächlich am 14. Februar 2005 vor 18.00 Uhr in den
Briefkasten eingeworfen habe. In ihrer eidesstattlichen Versicherung schließe
M. B. lediglich von der allgemeinen Üblichkeit auf den konkreten Ein-
zelfall.
II.
1. Die gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts nach § 575
ZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist ge-
mäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch nach
§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klä-
gerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wir-
kungsvollen Rechtsschutzes, weil er ihr gemäß den nachstehenden Ausführun-
gen den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzen-
zug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise
erschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW
2004, 367 unter II 1 m.w.N.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch sachlich begründet.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin die beantragte Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist versagt. Die Klägerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die
vorgenannte Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts trifft ihren Prozessbevollmächtigten kein Verschulden an der
Fristversäumung, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen las-
sen müsste.
a) Fehl geht die Annahme des Berufungsgerichts, ein Organisationsver-
schulden des Anwalts der Klägerin könne nicht ausgeschlossen werden, weil er
nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, die Auszubildende arbeite stets
zuverlässig und werde auch durch geeignete Maßnahmen entsprechend über-
wacht. Das Landgericht verkennt insoweit, dass ein etwaiges Organisationsver-
schulden des Anwalts nur von Bedeutung sein kann, sofern nach dem glaubhaft
gemachten Sachverhalt von einem Fehlverhalten der Kanzleimitarbeiterin aus-
zugehen wäre. Ist das aber hier - wie unter b) ausgeführt - nicht der Fall, schei-
det ein derartiges Organisationsverschulden schon mangels einer Kausalität für
die Fristversäumung aus.
b) Nach dem durch die eidesstattliche Versicherung der Auszubildenden
M. B. vom 23. Februar 2005 glaubhaft gemachten Sachverhalt ist da-
von auszugehen, dass sie die Postsendung rechtzeitig, d.h. am 14. Februar
2005 vor 18.00 Uhr, der Deutschen Post übergeben hat. Der Prozessbevoll-
mächtigte der Klägerin hat an Eides Statt versichert, der Schriftsatz sei am
14. Februar 2005 in die Ausgangspost gegeben worden. Nach dem Wortlaut
der eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden hat sie die Postsendung
der Kanzlei in der fraglichen Zeit zwischen 14. und 23. Februar 2005 an jedem
Arbeitstag entweder vor 18.00 Uhr am Schalter in der Hauptpost abgegeben
oder vor 18.00 Uhr in den Briefkasten vor der Kanzlei eingeworfen. Damit hat
sich die Auszubildende in ihrer eidesstattlichen Versicherung eindeutig erklärt.
Die gegenteilige Beurteilung durch das Landgericht, die Auszubildende habe
lediglich von der allgemeinen Üblichkeit auf den konkreten Einzelfall gefolgert,
ist mit diesem Wortlaut nicht zu vereinbaren.
III.
Nach alledem hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungs-
gerichts die Frist zur Begründung der Berufung ohne ihr Verschulden versäumt.
Da auch im Übrigen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vori-
setzung antragsgemäß zu bewilligen (§ 233 ZPO).
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns