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BGH Urteil vom 07.09.2005 – XII ZR 316/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 7. September 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 242 Bb; ZGB/DDR § 45 Abs. 3

a) Zur dinglichen Rückgewähr eines Grundstücksanteils, wenn der Zuwen-

dungsempfänger diesen von der Großmutter seines - inzwischen geschiede-

nen - Ehegatten gegen die Einräumung eines Wohnrechts und Pflegeleistun-

gen an die Zuwendende sowie Zahlung einer Abfindung an einen anderen

Erbberechtigten erhalten hat.

b) Zur Bemessung der Ausgleichszahlung in solchen Fällen (im Anschluss an

die Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669

und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365).

BGH, Urteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2002

aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die teilweise Rückabwicklung eines Grundstücks-

überlassungsvertrags.

Der Beklagte war seit 1974 mit der Enkelin der ursprünglichen Klägerin,

Frau Anna S. (im Folgenden: Großmutter), verheiratet. Die Eheleute bewohnten

ein Zimmer im Haus der Großeltern in der ehemaligen DDR. Der Großvater

starb 1976. Mit notariellem Vertrag vom Dezember 1980 übertrug die damals

71jährige Großmutter das Eigentum an dem Hausgrundstück, dessen Einheits-

wert 9.000 Mark betrug, auf ihre Enkelin und den Beklagten. Die Eheleute ver-

pflichteten sich in dem Vertrag, der Großmutter auf Lebenszeit die mietfreie

Mitbewohnung des Hauses zu gestatten, ihre Räume instand zu halten und sie

bei Krankheit oder Gebrechlichkeit unentgeltlich zu pflegen. Der Wert dieser

Leistungen wurde in dem Vertrag mit 240 Mark jährlich angegeben. Außerdem

zahlten die Eheleute aufgrund einer in dem Vertrag übernommenen Verpflich-

tung an die zweite Enkelin der Großmutter 4.500 Mark. In der Folgezeit nahmen

sie an dem Hausgrundstück verschiedene Investitionen vor, die sich allerdings

nur noch teilweise wertsteigernd auswirken. Im Mai 1996 zog der Beklagte aus

dem Anwesen aus; seine Ehe ist seit April 1998 geschieden.

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Das Landgericht hat die auf Rückauflassung eines hälftigen Miteigen-

tumsanteils gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Großmutter

ihr Klagbegehren nur noch Zug um Zug gegen eine der Höhe nach in das Er-

messen des Gerichts gestellte angemessene Ausgleichszahlung weiterverfolgt.

Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend entsprochen und den Beklag-

ten zur Übertragung seines hälftigen Miteigentums Zug um Zug gegen eine

Zahlung von 6.676,19 € (= 13.057,50 DM) verurteilt. Mit der - vom Senat ange-

nommenen - Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-

stanzlichen Urteils.

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Die Großmutter ist im Jahre 2003 verstorben und von ihrer Tochter - der

jetzigen Klägerin - allein beerbt worden; die Tochter hat den Rechtsstreit aufge-

nommen.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der "Grund-

stücksüberlassungsvertrag" nicht aufgespalten und hinsichtlich der geschiede-

nen Ehefrau des Beklagten als Vereinbarung einer vorweggenommenen Erb-

folge angesehen, im Verhältnis zum Beklagten jedoch als ein Kaufvertrag quali-

fiziert werden kann, bei dem sich die Großmutter zur Übertragung hälftigen Ei-

gentums und der Beklagte zur Zahlung der Abfindung an deren andere Enkelin

verpflichtet hat. Einer solchen Aufspaltung widerspräche schon der Wortlaut

des Vertrags, nach dem die Pflichten aus dem Vertrag vom Beklagten und sei-

ner geschiedenen Ehefrau gemeinsam geschuldet waren. Auch für den an die

andere Enkelin zu erbringenden Betrag sollte der Beklagte nicht allein aufkom-

men; vielmehr sollten nach § 1 letzter Absatz des Vertrages die Eheleute ge-

meinsam "die Auszahlung aus Arbeitseinkünften während des Bestehens ihrer

Ehe" finanzieren.

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2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt der "Überlassungsver-

trag" ein familienbezogenes Rechtsverhältnis eigener Art dar (Art. 45 Abs. 3

ZGB, anwendbar gemäß Art. 232 § 1 EGBGB). Die Grundstücksüberlassung

habe als Beitrag der Großmutter zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensge-

meinschaft ihrer Enkelin dienen sollen; deshalb seien auf diesen Vertrag die für

ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entwickelten Grundsätze analog

anzuwenden. Die Vorstellung der Großmutter, die Ehe der Enkelin werde Be-

stand haben, sei als Geschäftsgrundlage der Zuwendung anzusehen. Mit der

Scheidung der Ehe sei diese Geschäftsgrundlage entfallen. Die Großmutter

könne die Rückübertragung des Grundstücks verlangen, weil die Vermögens-

zuordnung ohne Korrektur für sie unzumutbar sei. Die Großmutter habe mit der

Zuwendung auch in die Zukunft gerichtete eigene Interessen verfolgt, da sie die

Erwartung gehabt habe, auch im Falle der Pflegebedürftigkeit im Hause woh-

nen bleiben und darüber hinaus ihre Versorgung durch Gewährleistung freien

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Wohnens sicherstellen zu können. In einem solchen Falle sei ein dinglicher

Rückgewähranspruch gegeben.

Auch diese Ausführungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler

nicht erkennen.

a) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Oberlandesgerichts, der

hier vorliegende "Überlassungsvertrag" stelle sich als eine ehebezogene Zu-

wendung dar. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei Zuwendungen von

Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes zum Zwecke der Be-

günstigung des ehelichen Lebens regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art

anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten ver-

gleichbar ist (Urteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f.).

Für Zuwendungen, die - wie hier - der Großelternteil des einen Ehegatten dem

anderen Ehegatten erbringt, kann nichts anderes gelten. Der Einordnung eines

solchen Rechtsgeschäfts als ehebezogene Zuwendung steht nicht entgegen,

dass die Zuwendung unter der Geltung des DDR-Rechts erfolgt ist (Senatsurteil

aaO 670). Denn auch im Schuldrecht der DDR bestand kein Typenzwang; § 45

Abs. 3 ZGB/DDR gestattete es vielmehr, Verträge eigener Art abzuschließen,

soweit nicht gegen zwingende Normen oder den Zweck der Gesetze verstoßen

wurde. Ein solcher Vertrag liegt hier vor.

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Der besondere ehebezogene Charakter der Zuwendung an den Beklag-

ten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte und seine (damalige)

Ehefrau in dem Überlassungsvertrag der Großmutter ein Wohnrecht einräumten

und sich verpflichteten, sie im Falle der Pflegebedürftigkeit zu betreuen sowie

an deren andere Enkelin einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Die Verpflichtung

zu derartigen Gegenleistungen könnte die Absicht der Großmutter, das eheliche

Leben des Beklagten zu begünstigen, nur dann ausschließen, wenn die von

den Eheleuten übernommenen Verpflichtungen sich nach dem Willen der Ver-

tragsparteien als vollwertige Gegenleistung für den Erwerb des zugewandten

Vermögensgegenstandes darstellten. Das ist jedoch nicht dargetan. Die Groß-

mutter wollte ihre beiden Enkelinnen im wesentlichen wirtschaftlich gleichmäßig

bedenken; sie hat ihrer einen Enkelin und dem mit dieser verheirateten Beklag-

ten ihr Grundstück, der andern Enkelin aber einen Ausgleichsbetrag zuge-

wandt, der dem hälftigen Einheitswert dieses Grundstücks entsprach. Dass die

dabei auf die eine Enkelin und den Beklagten entfallende Vermögenshälfte

durch weitergehende, mit jährlich 240 Mark bewertete Leistungspflichten ge-

schmälert wurde, schließt einen verbleibenden Ehebezug der Zuwendung an

den Beklagten nicht aus. Zwar mögen die auf Lebenszeit der Großmutter ge-

schuldeten Leistungen - auf der Grundlage der im Überlassungsvertrag vorge-

nommenen Bewertung und angesichts des von der Großmutter tatsächlich er-

reichten hohen Lebensalters - den Wert des zugewandten Grundstücks, soweit

er nicht bereits durch die Ausgleichszahlung an die andere Enkelin abgegolten

ist, im Zeitpunkt der Scheidung des Beklagten bereits zu einem nicht unerhebli-

chen Teil erschöpft haben. Der im Überlassungsvertrag angesetzte Wert dieser

Leistungen gibt jedoch nicht notwendig deren tatsächlichen Wert wieder; au-

ßerdem war die geschuldete Leistungsdauer im Zeitpunkt des Vertragsschlus-

ses nicht vorhersehbar.

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b) Revisionsrechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des Oberlan-

desgerichts, mit der Scheidung der Ehe des Beklagten mit der Enkelin sei die

Geschäftsgrundlage der Zuwendung der Großmutter, soweit sie dem Beklagten

zugute gekommen sei, entfallen. Ausweislich des Überlassungsvertrags haben

der Beklagte und seine damalige Ehefrau das Grundstück der Großmutter zu

gemeinschaftlichem Eigentum und Vermögen erworben. Mangels gegenteiliger

Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Eheleute nach dem Beitritt nicht

(gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) für den Fortbestand ihres bisheri-

gen Güterstandes optiert haben und deshalb (gemäß Art. 234 § 4 a EGBGB) an

dem Grundstück Eigentum der Eheleute zu gleichen Bruchteilen entstanden ist.

Das hat zur Folge, dass der Beklagte fortan über seinen Eigentumsanteil allein

verfügen und auch grundsätzlich die Teilungsversteigerung betreiben kann. Es

ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Oberlandesgericht diesen Umstand, der das

Wohnrecht der Großmutter und den von ihr verfolgten Versorgungszweck ge-

fährdete, sowie die Scheidung der Ehe des Beklagten, von deren Fortbestand

die Parteien bei der Grundstücksüberlassung ausgegangen sind, als Wegfall

der Geschäftsgrundlage wertet. Der ursprüngliche Vortrag der Großmutter, das

Scheitern der Ehe des Beklagten mit ihrer Enkelin "habe überhaupt nichts mit

der Rückabwicklung dieses Grundstücksvertrages zu tun", hindert eine solche

Wertung nicht. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - in diesem

Vortrag überhaupt eine Tatsachenbehauptung zu finden ist, der Beklagte sich

eine solche Behauptung zu eigen gemacht hat und die Großmutter diese Be-

hauptung - weil zugestanden - später nicht mehr widerrufen konnte (zur mögli-

chen Bindungswirkung eines vorweggenommenen Geständnisses etwa BGH

Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 - NJW 2004, 513, 515 f.; Zöl-

ler/Greger ZPO 25. Aufl. § 288 Rdn. 3 a). Jedenfalls reicht schon das bloße Ri-

siko der Großmutter, im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwi-

schen den Eheleuten die mit dem Vertrag bezweckte Möglichkeit zu verlieren,

ihren Lebensabend in ihrem bisherigen Haus zu verbringen, aus, um die Ge-

schäftsgrundlage der Grundstücksüberlassung, soweit sie dem Beklagten zugu-

te gekommen ist, als entfallen anzusehen. Einer ernstlichen Drohung des Be-

klagten mit einer Teilungsversteigerung bedurfte es für einen solchen Wegfall

der Geschäftsgrundlage nicht.

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c) Die aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich vor-

zunehmende Vertragsanpassung führt im Bereich der ehebezogenen Zuwen-

dungen unter Ehegatten nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer Rückgewähr

des zugewandten Gegenstandes. Ähnliches gilt bei Zuwendungen von Eltern

oder Großeltern eines Ehegatten an den mit ihnen nicht verwandten anderen

Ehegatten (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO 670). Soweit die Ehe

Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht,

so dass das Zugewendete in der Regel nicht voll wird zurückgegeben werden

müssen. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet er-

scheint, einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu

vermeiden. Ob die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles vorliegen,

unterliegt im Wesentlichen tatrichterlicher Beurteilung (BGHZ 68, 299, 305).

Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen bejaht und darin gesehen,

dass die Großmutter den von ihr maßgeblich verfolgten Versorgungszweck oh-

ne die Rückgewähr des für den Beklagten begründeten Miteigentums nicht

verwirklichen konnte. Dagegen ist - jedenfalls für den Fall einer ehebezogenen

Zuwendung durch Schwiegereltern oder Schwiegergroßeltern - revisionsrecht-

lich nichts zu erinnern. Insbesondere steht der Umstand, dass der Vertrag im

Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bereits rund 18 Jahre bestan-

den hatte, der Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Denn die

vom Beklagten und seiner früheren Ehefrau übernommene Leistungspflicht be-

stand, weil auf Lebenszeit der Großmutter eingegangen, zu diesem Zeitpunkt

fort. Außerdem kann der nicht unerhebliche Umfang der vom Beklagten bis da-

hin bereits erbrachten Leistungen bei der Bemessung der Ausgleichungspflicht

Berücksichtigung finden.

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3. Das Oberlandesgericht geht - im Ansatzpunkt zutreffend - davon aus,

dass auch in Fällen, in denen der Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnahms-

weise einen Anspruch auf Rückgewähr in Natur begründet, diese Rückgewähr-

pflicht von vornherein nur unter Berücksichtigung eines nach den Umständen

des Einzelfalles gerechtfertigten Ausgleichs in Betracht kommt. Insoweit muss

das wirtschaftliche Ergebnis einer dinglichen Rückgewähr identisch mit dem

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eines bloß schuldrechtlichen Rückausgleichs sein

(Senatsurteile vom

4. Februar 1998 aaO und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ

1999, 365, 367). Die danach Zug um Zug gegen Rückauflassung des hälftigen

Grundeigentums zu erbringende Ausgleichszahlung will das Oberlandesgericht

gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung des hälftigen Wertes der von den

Ehegatten vorgenommenen und noch vorhandenen Verwendungen auf das

Grundstück mit (14.115 DM für die Errichtung einer Garage + 4.500 DM für Au-

ßenanlagen + 7.500 DM für Wertverbesserungen an Dach und Hauswasseran-

lage = 26.115 DM, abzüglich des auf die geschiedene Ehefrau des Beklagten

entfallenden hälftigen Anteils dieser Verwendungen =) 13.057,50 DM bemes-

sen.

Diese Bemessung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Der Ausgleich soll bewirken, dass sich der in Natur rückgewährpflichtige

Ehegatte im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders steht als er stünde, wenn

ihm der zugewandte Gegenstand verbliebe und der Zuwendende von ihm für

die Zuwendung, soweit deren Geschäftsgrundlage entfallen ist, seinerseits eine

Ausgleichszahlung verlangen könnte (vgl. Wagenitz in Schwab/Hahne, Famili-

enrecht im Brennpunkt, 2004, 160, 172). In diesem Falle erschöpft sich die vom

Zuwendungsempfänger nach Billigkeit geschuldete Ausgleichszahlung jeden-

falls in dem Wert der Zuwendung, soweit dieser nicht bereits durch Leistungen

aufgewogen wird, die der Zuwendungsempfänger im Hinblick auf die Zuwen-

dung an den Zuwendenden erbracht hat; Wertsteigerungen, die der zugewand-

te Gegenstand nach der Zuwendung erfahren hat, verbleiben ebenso wie der

zugewandte Gegenstand selbst grundsätzlich dem Zuwendungsempfänger (vgl.

bereits Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO 365). Hat - wie hier - der Zu-

wendungsempfänger den Zuwendungsgegenstand in Natur zurückzugewähren,

gelten diese Grundsätze entsprechend: Der Zuwendende hat dem Zuwen-

dungsempfänger - Zug um Zug gegen Rückgewähr - grundsätzlich diejenigen

Leistungen auszugleichen, die dieser mit Rücksicht auf die Zuwendung erbracht

hat und für deren Erbringung ebenfalls die Geschäftsgrundlage entfallen ist. Bei

der Bemessung des Wertes dieser Leistungen ist nicht von den im Zeitpunkt

der Leistungserbringung maßgebenden Nominalwerten auszugehen; vielmehr

ist der Zeitwert dieser Leistungen in dem Verhältnis anzuheben, um den auch

der Wert des in Natur zurückzugewährenden Zuwendungsgegenstandes in der

Zeit zwischen der Leistungserbringung und dem Wegfall der Geschäftsgrundla-

ge der Zuwendung gestiegen ist; denn in diesem Verhältnis gebührt die Wert-

steigerung des Zuwendungsgegenstandes dem zur Rückgewähr in Natur ver-

pflichteten Zuwendungsempfänger. Das hat das Oberlandesgericht nicht beach-

tet. Im Einzelnen:

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a) Das Oberlandesgericht hat bei der Ermittlung des Ausgleichs nicht be-

rücksichtigt, dass die Großmutter den Eheleuten das Grundstück nur gegen

eine Abfindungszahlung an ihre andere Enkelin überlassen hat. In dem Verhält-

nis, in dem diese Abfindung zum damaligen Verkehrswert des Grundstücks

stand, stellt sich die Überlassung als eine teilweise entgeltliche Verfügung dar.

Das von den Eheleuten gezahlte Entgelt hindert, wie ausgeführt, zwar nicht, die

Verfügung zugunsten des Beklagten als auf dessen Ehe bezogen anzusehen;

in die Bemessung des gegen Rückgewähr der ehebezogenen Verfügung zu

leistenden Ausgleichs muss dieses Entgelt jedoch nach Billigkeit einbezogen

werden. Das hat das Oberlandesgericht unterlassen. Bei der gebotenen Einbe-

ziehung kann der in (DDR-)Mark entrichtete Abfindungsbetrag nicht mit dem

nominal entsprechenden DM-Betrag in Ansatz gebracht werden. Da die Eheleu-

te das Eigentum am Grundstück der Großmutter in Ansehung der Abfindung

teilweise entgeltlich erworben haben, gebührt vielmehr auch der Wertzuwachs,

den dieses Grundstück inzwischen aufgrund der deutschen Einheit erfahren

hat, in dem Umfang den Erwerbern, in dem sie dieses Grundstück entgeltlich

erworben haben (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO); denn

insoweit ergeben sich zwischen einem vor der Wiedervereinigung vereinbarten

und durchgeführten Grundstückskauf und der hier vorliegenden familienrecht-

lich geprägten Grundstücksüberlassung keine Unterschiede: In beiden Fällen ist

für den erworbenen Gegenstand ein Preis entrichtet worden. Mit der Übereig-

nung des Gegenstandes trägt der Erwerber dessen rechtliches und wirtschaftli-

ches Schicksal allein; insoweit fällt ihm auch ein wiedervereinigungsbedingter

Wertzuwachs allein an. Im Ergebnis wird deshalb der Verkehrswert des Grund-

stücks im Zeitpunkt des "Überlassungsvertrags" zu dem Verkehrswert im Zeit-

punkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ins Verhältnis zu setzen sein. Mit

diesem Verhältniswert ist die von beiden Ehegatten in (DDR-)Mark erbrachte

Abfindung zu multiplizieren; die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages

gebührt dem Beklagten als Ausgleich.

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b) Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für die vom Beklagten

und seiner geschiedenen Ehefrau an die Großmutter erbrachten sonstigen Leis-

tungen. Das Oberlandesgericht hat die langjährige Mitbenutzung des Hauses

durch die Großmutter sowie etwaige von den Eheleuten an die Großmutter ver-

tragsgemäß erbrachte Betreuungs- oder Pflegeleistungen bei der Bemessung

des Ausgleichs nach Billigkeit unberücksichtigt gelassen. Das ist nicht richtig.

Das der Großmutter in dem "Überlassungsvertrag" eingeräumte Wohnrecht

stellt sich ebenso wie die von den Eheleuten übernommene Betreuungs- und

Pflegeverpflichtung als eine Gegenleistung für die Übereignung des Grund-

stücks dar, das dieser insoweit den Charakter einer unentgeltlichen Zuwendung

nimmt und deshalb bei der Bemessung des gegen Rückgewähr des Grund-

stücks zu leistenden Ausgleichs nach Billigkeit einbezogen werden muss. Dabei

ist der Wert von Wohnrecht und Pflegeverpflichtung unter Zugrundelegung der

im Zeitpunkt des Überlassungsvertrags bestehenden Lebenserwartung zu kapi-

talisieren. Von dem so ermittelten Betrag ist der kapitalisierte Wert in Abzug zu

bringen, der dem Wohnrecht und der Pflegeverpflichtung im Zeitpunkt des Weg-

falls der Geschäftsgrundlage - wiederum unter Zugrundelegung der Lebenser-

wartung - noch zukommt; denn insoweit hat der Beklagte mit dem Wegfall der

Geschäftsgrundlage die ursprünglich geschuldeten Leistungen nicht mehr zu

erbringen. Die sich aus den beiden Werten ergebende Differenz bildet den Wert

der von den Eheleuten erbrachten Wohn- und Pflegeleistungen. Er ist mit dem

Verhältniswert zu multiplizieren, der sich aus den Verkehrwerten des Grund-

stücks im Zeitpunkt des Überlassungsvertrags und im Zeitpunkt des Wegfalls

der Geschäftsgrundlage ergibt. Das Produkt gebührt - als DM-Betrag, im Hin-

blick auf die von beiden Ehegatten gemeinsam erbrachten Leistungen jedoch

nur hälftig - dem Beklagten.

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c) Rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Auffassung des Ober-

landesgerichts, die von dem Beklagten und seiner Ehefrau getätigten Verwen-

dungen seien bei der Ermittlung des Ausgleichs nur insoweit zu berücksichti-

gen, als die durch sie bewirkten Wertsteigerungen noch vorhanden seien. Wie

der Senat bereits klargestellt hat, geht es bei der Bemessung des dem rückge-

währpflichtigen Zuwendungsempfänger geschuldeten Ausgleichs in Fällen der

vorliegenden Art nicht um eine Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsät-

zen; Maßstab sind vielmehr die Grundsätze der Billigkeit , die einen Aufwen-

dungsersatz rechtfertigen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO). Daher sind

auch solche Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die im Vertrauen auf den

Fortbestand der Eigentümerstellung zur Erhaltung oder Verschönerung ge-

macht worden sind, ohne dass sie sich in einem bleibenden Wertanstieg des

Grundstücks niedergeschlagen haben. Freilich werden vom Zuwendungsemp-

fänger getätigte Verwendungen nicht generell und mit dem jeweils für sie auf-

gewandten Geldbetrag in Ansatz gebracht werden können. Rückgewähr und

Ausgleich sollen das Vertragsgefüge im Hinblick auf den Wegfall seiner Ge-

schäftsgrundlage anpassen. Soweit die Eheleute und die Großmutter im selben

Haus zusammengelebt haben, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilwei-

se erreicht. Verwendungen, die der rückgewährpflichtige Ehegatte bis zur

Scheidung getätigt hat, stellen sich aber grundsätzlich nur als ein Korrelat des

mietfreien Wohnens dar; in diesem Umfang sind sie - nicht anders als der dem

rückgewährpflichtigen Ehegatten entschädigungslos verbleibende Gebrauchs-

vorteil - als von der Geschäftsgrundlage gedeckt anzusehen und deshalb bei

der Bemessung des Ausgleichs nach Billigkeit außer Betracht zu lassen.

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4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Se-

nat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Bestimmung

des vom rückgewährpflichtigen Ehegatten zu beanspruchenden Ausgleichs

nach Billigkeit unterliegt weitgehend tatrichterlicher Beurteilung, für die hier zu-

dem notwendige Feststellungen - etwa über den Grundstückswert im Schei-

dungszeitpunkt, über Art und Umfang der vom Beklagten und seiner früheren

Ehefrau bis zu Scheidung getätigten Verwendungen sowie ihrer sonstigen an

die Großmutter vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen - fehlen. Die Sa-

che war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die für

einen umfassenden Ausgleich nach Billigkeit erforderlichen Feststellungen trifft

und auf dieser Grundlage - gegebenenfalls unter Heranziehung des § 287

ZPO - den Ausgleichsbetrag bestimmt.

Hahne

Sprick

RiBGH Wagenitz ist krankheitsbe- dingt verhindert zu unterschreiben.

Fuchs

Hahne

Dose

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 08.02.2001 - 10 O 310/98 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2002 - 5 U 63/01 -