Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.11.2003 – III ZR 70/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. November 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

ja (zu B. I. der Entscheidungsgründe)

ja

BGB §§ 683, 670; Bay PAG Art. 9, 55

Die Vorschriften des bayerischen Polizeirechts über die unmittelbare Aus- führung einer Maßnahme (Art. 9 PAG) und die Ersatzvornahme (Art. 55 PAG) einschließlich der dazugehörenden Bestimmungen über die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) enthalten eine erschöpfende Sonder- regelung, die in diesem Bereich einen Anspruch des Trägers der Polizei aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt.

BGB § 683

Ein Polizeibeamter, der in dienstlicher Eigenschaft hoheitlich tätig wird, kann nicht zugleich (in seiner Person) das bürgerlich-rechtliche Geschäft eines Dritten führen.

BGH, Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 - OLG Bamberg LG Würzburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. November 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Februar 2003 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte, die einen Viehhandel betreibt, ließ am 10. November 1997

durch den bei ihr angestellten N. S. drei ihr gehörende Jungrinder zu

dem Landwirt H. in W. Ortsteil D. transportieren. Beim Abla-

den von dem Viehtransporter riß sich eines der Rinder los und rannte weg. Es

durchschwamm den Main und gelangte auf die Autobahn, wo es einen Unfall

mit einem Pkw verursachte, floh anschließend in die umliegenden Felder, kehr-

te aber nach kurzer Zeit wieder auf die Autobahn zurück. Als die über Funk

herbeigerufene Polizei eintraf, befand sich das Rind auf der Autobahn im Be-

reich der Mittelleitplanke. Die beiden Polizeibeamten versuchten zunächst, das

Tier von der Autobahn zu vertreiben. Als dies nicht gelang, schoß der Polizei-

hauptwachtmeister M. mehrfach mit seiner Dienstpistole aus dem geöffne-

ten Fenster der Beifahrerseite des Streifenwagens auf das Rind, bis dieses

tödlich getroffen zusammenbrach. Der Polizeibeamte erlitt hierbei ein Knall-

trauma an beiden Ohren. Er war wegen dieser Verletzung bis zum 30. Novem-

ber 1997 arbeitsunfähig krank.

Der klagende Freistaat macht gegen die Beklagte unter Berufung auf

eine Abtretungserklärung des Geschädigten sowie auf einen Rechtsübergang

nach Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes Erstattungs- bzw. Schadens-

ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus unerlaubter

Handlung (Haftung für den Verrichtungsgehilfen und Tierhalterhaftung) gel-

tend, und zwar neben den von ihm aufgewendeten Heilbehandlungskosten von

9.016,32 DM einen "Dienstausfallschaden" in Höhe von 3.116,82 DM.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von

12.133,14 DM zuzüglich Zinsen verurteilt und darüber hinaus festgestellt, daß

die Beklagte dem Kläger den weiteren dadurch entstandenen oder noch ent-

stehenden Schaden zu ersetzen habe, daß der Kläger wegen des Schadens-

falles Leistungen an den verletzten Polizeibeamten direkt oder an Dritte noch

zu erbringen habe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten

die Klage abgewiesen, jedoch gegen sein Urteil die Revision zugelassen, "so-

weit es um die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne

Auftrag geht". Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt der Kläger die

Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

A.

Die Revision des Klägers eröffnet eine uneingeschränkte Überprüfung

des angefochtenen Urteils. Selbst wenn das Berufungsgericht eine Zulas-

sungsbeschränkung hätte aussprechen wollen, wäre diese unwirksam, weil die

Zulassung der Revision grundsätzlich auf den prozessualen Anspruch (Streit-

gegenstand) bezogen und die Beschränkung auf einzelne rechtliche und tat-

sächliche Gesichtspunkte unwirksam ist (vgl. BGHZ 101, 276, 278 f; BGH Urteil

vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - ZIP 2003, 1240 f). Mit diesem Grundsatz

wäre es zwar vereinbar, die Zulassung der Revision auf einzelne von mehreren

selbständigen prozessualen Ansprüchen oder auf Teile eines Anspruchs zu

begrenzen, wenn und soweit eine Entscheidung durch Teil- oder Grundurteil

zulässig wäre, nicht jedoch die Beschränkung auf einzelne reine Rechtsfragen

(vgl. Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 543 Rn. 19 ff, 22 f).

B.

In der Sache führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwar hat

das Berufungsgericht den Klageanspruch rechtsfehlerfrei unter dem Gesichts-

punkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verneint (I.), die Ablehnung des An-

spruchs aus Delikt (Haftung für den Verrichtungsgehilfen und Tierhalterhaf-

tung) ist jedoch mit einem Verfahrensfehler behaftet (II.).

I.

Das Berufungsgericht hält - anders als das Landgericht - Erstattungsan-

sprüche aus § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB ("in der Person des verletzten Poli-

zeibeamten") nicht für gegeben: Gegen die Annahme einer Geschäftsführung

ohne Auftrag bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, werde vorgebracht:

Erstens fehle es an einer Fremdheit des Geschäfts, wenn und soweit eine öf-

fentlich-rechtliche Handlungspflicht bestehe. Zweitens schließe das Vorliegen

einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht den gemäß § 677 BGB erforderli-

chen Fremdgeschäftsführungswillen aus, denn das Bestehen einer öffentlich-

rechtlichen Handlungspflicht verhindere die von § 683 BGB vorausgesetzte

Unterordnung unter den Willen des "Geschäftsherrn". Drittens sei der aufgrund

einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht tätig werdende Verwaltungsträger

dem Geschäftsherrn gegenüber gemäß § 677 BGB auch ohne Auftrag "sonst"

zur Geschäftsführung "berechtigt". Vor allem die beiden letzteren Argumente

hält das Berufungsgericht für überzeugend. Vorliegend mache der klagende

Freistaat geltend, Polizeihauptwachtmeister M. sei als Polizeivollzugsbe-

amter aufgrund und unter Beachtung der Vorschriften des Bayerischen Polizei-

aufgabengesetzes (PAG) tätig geworden. Dann sei er auch zu seinem Vorge-

hen im Verhältnis zur Beklagten "sonst berechtigt" im Sinne des § 677 BGB

gewesen und habe sich wegen seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Vor-

schriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes auch nicht einem (gege-

benenfalls davon abweichenden) wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Be-

klagten als "Geschäftsherrn" im Sinne des § 683 Satz 1 BGB unterwerfen kön-

nen. Darüber hinaus erscheine es zweifelhaft, ob in der vorgeschilderten Si-

tuation ausgehend von einem objektiv (auch) fremden Geschäft wie üblich der

Fremdgeschäftsführungswille vermutet werden könne oder ob dies für die Fälle

der Hilfeleistung durch Polizeivollzugsbeamte "gerade nicht" gelte. Bei Richtig-

keit der letzteren Auffassung ließe sich ein Fremdgeschäftsführungswille des

Polizeihauptwachtmeisters M. im vorliegenden Fall nicht feststellen. Auf

die Äußerung des Landwirts H. vor der Tötung des Rindes, das Tier müs-

se erlegt werden, es sei nicht mehr möglich, es einzufangen, käme es hierbei

nicht an, denn "Geschäftsherr" wäre nicht H. , sondern die Beklagte gewe-

sen.

Diese Ausführungen werden von der Revision vergeblich angegriffen.

1.

Die §§ 677 ff BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Pri-

vatpersonen anwendbar (siehe die Hinweise bei MünchKomm/Seiler BGB

3. Aufl. vor § 677 Rn. 23 ff, 31 f). Die Annahme einer Geschäftsführung ohne

Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne

weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsäch-

lich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (vgl. BGHZ

40, 28; 63, 167, 169 f, jeweils für den Einsatz der Feuerwehr [vgl. hierzu auch

BayVGH BayVBl. 1979, 621, 623]; BGH, Urteile vom 10. April 1969 - II ZR

239/67 - NJW 1969, 1205 und BGHZ 65, 384, jeweils zur Bergung von einem

Schiff verlorengegangener, für die Schiffahrt gefährlicher Gegenstände durch

den Eigentümer der öffentlichen Wasserstraße; BGHZ 65, 354, 357 ff, zur Be-

seitigung von Straßenverschmutzungen, die von einem Anlieger herrühren,

durch die Straßenbaubehörde).

Gegen diese Rechtsprechung wird von einem erheblichen Teil des

Schrifttums insbesondere eingewandt, soweit eine Behörde eine eigene ge-

setzlich zugewiesene Aufgabe (Pflicht zum Tätigwerden) nach öffentlichem

Recht wahrnehme, bestimme sich ihre Handlungsweise ausschließlich nach

diesem Recht und könne nicht zugleich privatrechtlicher Natur sein (vgl. Eh-

lers, Verwaltung in Privatrechtsform [1984], 468 ff, 471 ff, 474; Scherer NJW

1989, 2724, 2728 f; Wolff/Bachof/Stober VerwR Bd. 2 § 55 Rn. 14), die An-

wendung der privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag würde die gel-

tenden Verwaltungsvollstreckungsgesetze und die bestehenden polizeilichen

Eingriffs- und Kostenersatznormen als Spezialregelungen unterlaufen (vgl.

Erichsen, in: Erichsen/Ehlers Allg. VerwR 12. Aufl. § 29 Rn. 14; Seiler aaO

Rn. 31; Bamberger JuS 1998, 706, 709; weit. Nachw. bei Ossenbühl Staats-

haftungsrecht 5. Aufl. S. 343), und jedenfalls bei einem Einschreiten der Polizei

aufgrund ihrer Eilkompetenz zur Gefahrenabwehr sei sie dem Störer gegen-

über zur Geschäftsbesorgung im Sinne des § 677 BGB in sonstiger Weise "be-

rechtigt" und auch ein Fremdgeschäftsführungswille im Sinne einer Unterord-

nung unter den Willen des Störers komme nicht in Betracht (Erichsen aaO

Rn. 17;

Wolff/

Bachof/Stober aaO). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, auf diese

grundsätzlichen Einwände umfassend einzugehen. Der Streitfall nötigt auch

nicht dazu, allgemein auf die - in BGHZ 63, 167, 170 ausdrücklich offenge-

lassene - Frage einzugehen, inwieweit der für eine bürgerlich-rechtliche Ge-

schäftsführung ausschlaggebende Wille, ein fremdes Geschäft zumindest mit-

zubesorgen, auch beim unmittelbaren Eingreifen der Polizei und anderer Ord-

nungsbehörden angenommen werden kann.

2.

Denn selbst wenn und soweit es möglich sein sollte, über die bloße Hil-

feleistung zugunsten privater Interessen hinausgehendes hoheitliches Handeln

der Polizei - selbst das unmittelbare Einschreiten gegen einen Dritten als poli-

zeilichen Störer, sogar, wie hier, verbunden mit der Vernichtung von Eigentum

desselben - zugleich als Fremdgeschäftsführung im bürgerlich-rechtlichen Sin-

ne zu begreifen, wären Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 683, 670 BGB

durch die diesbezüglich im bayerischen Polizei- und Kostenrecht enthaltene

Sonderregelung ausgeschlossen.

a) Vorliegend dienten die Maßnahmen der Polizei einschließlich der von

dem Polizeihauptwachtmeister M. abgegebenen Schüsse der Abwehr von

Gefahren, die der öffentlichen Sicherheit durch das entlaufene Rind drohten.

Die Beklagte war als Eigentümerin für diesen Zustand polizeirechtlich verant-

wortlich (Zustandsstörer; vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 PAG). Da die Polizei die Ge-

fahr nicht durch Inanspruchnahme des für die Störung nach Art. 8 PAG Ver-

antwortlichen abwehren konnte, durfte sie die erforderlichen Maßnahmen

selbst unmittelbar ausführen (Art. 9 Abs. 1 PAG).

Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 PAG werden für die unmittelbare Ausfüh-

rung einer Maßnahme von den (unter anderem) nach Art. 8 PAG Verantwortli-

chen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Diese Bestimmung entspricht

der Regelung für den Fall der polizeilichen Ersatzvornahme, wenn der Polizei-

pflichtige eine ihm aufgegebene Handlungspflicht nicht erfüllt (Art. 55 Abs. 1

Satz 2 PAG). Nach der auf der Grundlage des Art. 76 Satz 3 PAG erlassenen

Polizeikostenverordnung werden abweichend von dem im übrigen geltenden

(Art. 9 Abs. 2 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 3 PAG) bayerischen Kostengesetz be-

stimmte Gebühren für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme und für

die Ausführung einer Ersatzvornahme erhoben. Einzelne der im Kostengesetz

als erstattungsfähig aufgeführten Auslagen werden in der Polizeikostenverord-

nung als durch die aufgeführten Gebühren abgegolten bezeichnet. Das Ko-

stengesetz erklärt im übrigen Amtshandlungen, die von der Polizei zur Erfül-

lung ihrer Aufgaben nach Art. 2 des Polizeiaufgabengesetzes vorgenommen

worden sind, von bestimmten einzelnen Ausnahmen abgesehen, für kostenfrei,

"soweit nichts anderes bestimmt ist" (Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Kostengesetz).

In diesen ineinander greifenden Bestimmungen liegt eine lückenlose

Regelung des Rückgriffs der Polizei auf den Störer. Diese deckt sachlich auch

den gesamten Bereich des "Aufwendungsersatzes" für einen solchen Einsatz

ab, der - da die Polizei im Fall der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme

wie auch im Fall der Ersatzvornahme regelmäßig eine Aufgabe vornimmt, die

an sich dem Störer obliegt - in diesen Fällen aus polizeirechtlicher Sicht grund-

sätzlich ebenso umfassend in den Blick zu nehmen war wie ihn das bürgerliche

Recht für die Geschäftsführung ohne Auftrag vorsieht. Damit liegt eine die vor-

liegende Fallgruppe abschließende Regelung vor (so schon BayObLGZ 1968,

200 für Art. 58 PAG a.F.), die zugleich in diesem Regelungsbereich inhaltlich

den Ersatz von "Aufwendungen" auch im Sinne des Ersatzes von (Gesund-

heits-)Schäden, wie ihn die Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 670 BGB

anerkannt hat (BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 277), ausschließt.

b) Ausgehend hiervon läßt sich der von dem Kläger (Freistaat Bayern)

geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB

aber auch nicht dadurch begründen, daß der Kläger diesen Anspruch statt aus

eigenem Recht aus übergegangenem Recht des bei seinem Einsatz verletzten

Polizeibeamten M. herleitet, der hierbei als maßgeblicher "Geschäftsfüh-

rer" ein (privates) Geschäft - auch - für die Beklagte als Eigentümerin des im

Bereich der Bundesautobahn herumirrenden Rindes geführt habe (vgl. die

ähnliche rechtliche Einordnung in BayObLGZ 1968, 200, 204 ff).

Die Annahme einer (privatrechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag in

der Person des Polizeibeamten scheitert schon daran, daß dieser dann im Zu-

sammenhang mit der Durchführung seiner polizeilichen Aufgabe uno actu eine

Handlung als Organ des Staates wie auch eine ihm als "Privatmann" zuzurech-

nende Handlung begangen haben müßte. Eine dienstliche Tätigkeit des Be-

amten kann aber nicht zugleich eine private Tätigkeit desselben sein. Ein Be-

amter handelt entweder in Ausübung seines Dienstes, also als Staatsorgan,

oder als Privatmann - sei es auch "bei Gelegenheit" der Ausübung seines

Dienstes (vgl. Maurer JuS 1970, 561, 566). Das dienstliche Handeln des Poli-

zeibeamten ist immer dem Staat, der durch seine Organe handelt, zuzurech-

nen.

II.

1.

Das Berufungsgericht verneint auch einen (gegebenenfalls von dem Po-

lizeihauptwachtmeister M. auf den Kläger übergegangenen) Schadenser-

satzanspruch gegen die Beklagte aus § 831 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB

(Haftung für den Verrichtungsgehilfen) und aus § 833 BGB (Tierhalterhaftung).

Zu der ersteren Anspruchsgrundlage entnimmt es der durchgeführten

Beweisaufnahme, daß die Beklagte bei der Auswahl des Zeugen S. zu

ihrem Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt beachtet habe (§ 831

Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Zeuge S. führe nach seinen glaubhaften Anga-

ben seit ca. 30 Jahren Viehtransporte für die Beklagte bzw. ein früheres Unter-

nehmen unter einer Einzelfirma durch, und zwar monatlich etwa 100 bis 110

Stunden; er transportiere dabei alle Arten von Vieh, nämlich Bullen, Kühe und

Schweine. Größere Zwischenfälle seien ihm dabei noch nicht passiert. Auch

sonst habe der Zeuge nach der Gesamtheit seiner Ausführungen einen kom-

petenten und erfahrenen Eindruck auf dem betreffenden Gebiet gemacht.

Hinsichtlich der anderen Anspruchsgrundlage sieht das Berufungsge-

richt zwar den Tatbestand des § 833 Satz 1 BGB als gegeben an, weil die

Verletzung des Polizeihauptwachtmeisters M. bei Abgabe der Schüsse aus

seiner Dienstpistole adäquat kausal durch das später getötete Rind, dessen

"Halter" die Beklagte war, herbeigeführt worden sei. Die Ersatzpflicht der Be-

klagten trete aber gemäß § 833 Satz 2 BGB nicht ein, denn es habe sich bei

dem entlaufenen Rind um ein Haustier gehandelt, das der Erwerbstätigkeit der

Beklagten zu dienen bestimmt gewesen sei, und es sei - wie das Berufungsge-

richt unter Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einschließlich ei-

nes Sachverständigengutachtens näher ausführt - bewiesen, daß die Beklagte

als Tierhalterin bei der Beaufsichtigung desselben die im Verkehr erforderliche

Sorgfalt beobachtet habe. Soweit seitens des Klägers im Zusammenhang mit

der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Zweifel an der Verwendung

eines Kopfstricks durch den Zeugen S. zum Ausdruck gebracht worden

seien, sei dies unbeachtlich, weil der Kläger selbst mit Schriftsatz vom

16. Januar 2001 vorgetragen habe: "Der Zeuge S. konnte das Rind am

Kopfstrick nicht mehr festhalten ...". Dies stelle ein vorweggenommenes Ge-

ständnis dar, das seine Wirkung auch für das Berufungsverfahren behalten

habe. Ein Widerruf dieses Geständnisses durch den Kläger sei nicht erfolgt;

die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf des Geständnisses lägen

auch nicht vor.

2.

Die Revision erhebt gegen die Würdigung des Berufungsgerichts zur

Exkulpation der Beklagten gemäß §§ 831 Abs. 1 Satz 2, 833 Satz 2 BGB meh-

rere Beanstandungen, auf die hier nicht umfassend eingegangen zu werden

braucht. Das Berufungsgericht hat in der neuen Berufungsverhandlung Gele-

genheit, sich mit diesen Rügen der Revision zu befassen. Jedenfalls ist die

Argumentation des Berufungsgerichts, was das von ihm angenommene Ge-

ständnis des Klägers hinsichtlich der Verwendung eines Kopfstricks durch die

Beklagte angeht, verfahrensfehlerhaft.

a) Der (erstmals) im Berufungsverfahren eingeschaltete Sachverständi-

ge Dr. P. hat in seinem Gutachten vom 22. Juli 2002 ausgeführt, bei Rin-

dern in dem betreffenden Alter sei das Anlegen von "Kopfstricken" die aus-

schließliche und ausreichende Methode, um die Tiere sicher anzubinden und

zu führen. Die Ausgestaltung eines solchen "Kopfstricks" - der wie ein Halfter

angelegt wird - hat der Sachverständige durch Kopien aus einem Lehrbuch

näher verdeutlicht. Bei seiner Anhörung in der Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht am 9. Dezember 2002 hat er hierzu ergänzt, der Begriff

"Kopfstrick" werde mit "Halfterstrick" und "Strickhalfter" synonym verwendet;

das Anlegen um die Hörner oder den Hals könnte nur dazu dienen, das Tier

festzuhalten.

Angesichts dieses Verfahrensablaufs, der dafür spricht, daß der Begriff

des Kopfstricks im vorliegenden Prozeß in seiner eigentlichen, "technischen"

(prozeßrelevanten) Bedeutung erst im Laufe des Berufungsverfahrens heraus-

gearbeitet worden ist, bestehen durchgreifende Bedenken, ob der vom Beru-

fungsgericht zitierte Vortrag des Klägers in dem erstinstanzlichen Schriftsatz

vom 16. Januar 2001 ("... S. konnte das Rind am Kopfstrick nicht mehr

festhalten ...") schon in dem erst später problematisierten "technischen" Sinne

zu verstehen war - und nicht einfach als ein (begrifflich wenig präzises) Auf-

greifen der Darstellung in der (zu diesem Punkt ebenso unpräzisen) Klageer-

widerungsschrift der Beklagten vom 20. Dezember 2000, wonach es dem Zeu-

gen S. nicht gelungen war, das Tier "am um den Hals gelegten Seil" fest-

zuhalten.

b) Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Tatbestand des Urteils des

Landgerichts oder dem des Berufungsurteils, noch ist sonst festgestellt, daß

die Beklagte den genannten Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom

16. Januar 2001 speziell zum "Kopfstrick" aufgegriffen und sich zu eigen ge-

macht hätte. Eine solche Übernahme des Klägervortrags durch die Beklagten-

seite wäre aber erforderlich gewesen, um zu Lasten des Klägers eine Bin-

dungswirkung als (vorweggenommenes) Geständnis zu erzeugen (Zöl-

ler/Greger ZPO 24. Aufl. § 288 Rn. 3a). Bloßes Nichtbestreiten begründet re-

gelmäßig noch keine Bindungswirkung, so daß auch der Hinweis der Revisi-

onserwiderung auf eine (von ihr als möglich erachtete) diesbezügliche "Einig-

keit zwischen den Parteien" nicht weiterführt.

3.

Da nicht auszuschließen ist, daß die Würdigung des Berufungsgerichts

zu den deliktischen Schadensersatzansprüchen (§ 831 i.V.m § 823 Abs. 1

BGB; § 833 BGB) ohne das von ihm (fehlerhaft) zugrunde gelegte Geständnis

des Klägers hinsichtlich der Verwendung eines Kopfstricks beim Transport des

entlaufenen Rindes anders ausgefallen wäre, kann sein klagabweisendes Ur-

teil insoweit keinen Bestand haben.

Hierzu bedarf es einer neuen Prüfung durch den Tatrichter.

Streck

Schlick

Kapsa

Galke

Dörr