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BGH Urteil vom 14.09.2005 – IV ZR 145/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ARB 94 § 5 (3) b

Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versi-

cherer dessen Kosten in Höhe der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers

auch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, bisher nicht streitige Ge-

genstände einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch für sie Rechts-

schutz zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangs-

rechtsstreits zusammenhängen.

BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 145/04 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 14. September 2005

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 10. Zivil-

kammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10. März 2004

aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amts-

gerichts Wiesbaden vom 9. Oktober 2003 wird zurück-

gewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Rechts-

schutzversicherung (ARB 94/2000, vgl. VerBAV 1994, 97 ff., im folgen-

den: ARB 94) hat der Kläger mit dem beklagten Rechtsschutzversicherer

Arbeits-Rechtsschutz vereinbart (§ 2b ARB 94). Er verlangt Erstattung

der Kosten seines Prozessbevollmächtigten in einem Kündigungsschutz-

prozess. Mit der dortigen Klage wurde die Feststellung begehrt, das An-

stellungsverhältnis sei nicht durch eine fristlose, hilfsweise fristgemäße

Kündigung der Arbeitgeberin beendet worden, sondern bestehe unbefris-

tet zu den vertragsgemäßen Konditionen auf unbestimmte Zeit fort. Die

Parteien jenes Rechtsstreits einigten sich in einem Vergleich vor dem

Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher, betriebs-

bedingter Kündigung sein Ende finde. Außerdem verpflichtete sich die

Arbeitgeberseite u.a., dem Kläger bis zum vorgesehenen Ende des Ar-

beitsverhältnisses ungeachtet seiner Freistellung von der Arbeitsleistung

Lohn sowie eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen

und ein wohlwollendes Zeugnis mit der Note "gut" zu erteilen; der Kläger

verpflichtete sich seinerseits, den Generalschlüssel des Firmengeländes

herauszugeben. Im Vergleich wurden die Kosten des Rechtsstreits ge-

geneinander aufgehoben. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstands-

wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 14.340 € und für

den Vergleich auf 30.150 € fest. Der Anwalt des Klä gers berechnete da-

nach seine Gebühren auf insgesamt 2.299,12 €. Die B eklagte erstattete

1.992,88 €, verweigert aber die Zahlung von Mehrkos ten bezüglich der

Vergleichsgebühr, soweit sie durch den höheren Streitwert des Ver-

gleichs entstanden sind.

2

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der ARB 94 lauten:

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines

Rechtsschutzfalles

a) … b) … c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschrif- ten begangen hat oder begangen haben soll.

...

§ 5 Leistungsumfang

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

(1) Der Versicherer trägt

a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Ver- gütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü- tung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansäs- sigen Rechtsanwaltes. ...

b) ...

(2) ...

(3) Der Versicherer trägt nicht

a) ... b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständ- lichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer ange- strebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechen, ...

3

Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 306,24 € stattge-

geben; das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der

Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückweisung der Berufung

der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts.

1. Das Berufungsgericht hebt darauf ab, dass den streitigen Ver-

gleichsmehrkosten kein Versicherungsfall im Sinne des § 4 (1) c ARB 94

zugrunde liege. Deckungsschutz habe die Beklagte nur für die Kündi-

gungsschutzklage als solche gewährt. Im Vergleich vor dem Arbeitsge-

richt seien darüber hinaus weitere Punkte geregelt worden wie insbeson-

dere die Zeugniserteilung und die Herausgabe eines Schlüssels. Es sei

nicht ersichtlich, dass über diese weiteren Punkte überhaupt Streit zwi-

schen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin bestanden habe. Dass inso-

weit vorsorglich ein künftig etwa möglicher Streit habe ausgeschlossen

werden sollen, rechtfertige die Annahme eines Versicherungsfalles nicht

(in diesem Sinne auch LG Hannover r+s 1993, 466 f.).

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2. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die Auslegung der hier

vereinbarten Versicherungsbedingungen ergibt vielmehr, dass bei Been-

digung eines unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsstreits

durch gerichtlichen Vergleich dessen Kosten - soweit der Versicherungs-

nehmer keinen Erfolg hatte - vom Versicherer grundsätzlich auch inso-

weit zu tragen sind, als in den Vergleich weitere, den Gebührenstreitwert

erhöhende, nicht wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes streitige Ge-

genstände einbezogen worden sind, wenn für sie grundsätzlich ebenfalls

Versicherungsschutz besteht und sie mit dem eigentlichen Gegenstand

des verglichenen Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine

Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher

Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer

Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs

verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines

Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse

und damit - auch - auf seine Interessen an. Bei Klauseln, die den Versi-

cherungsschutz ausschließen oder einschränken, geht das Interesse des

Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz

nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies

gebietet. Er braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungs-

schutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden

(vgl. BGHZ 123, 83, 85; Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 -

VersR 2004, 1596 unter II 1).

8

b) Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass die Beklagte für den

Kündigungsschutzprozess, den der Kläger gegen seine Arbeitgeberin ge-

führt hat, gemäß § 4 (1) c ARB 94 Versicherungsschutz zu leisten hatte.

Das hat sie dem Kläger in einer Deckungszusage "zunächst für die

1. Instanz" bestätigt, auch soweit bei einem Erfolg des Kündigungs-

schutzantrages zusätzlich ein Weiterbeschäftigungsanspruch geltend

gemacht wurde. Versicherungsschutz hatte die Beklagte nach § 4 (1) c

ARB 94 deshalb zu leisten, weil es bei dem Rechtsstreit um die Wirk-

samkeit der von der Arbeitgeberin des Klägers ausgesprochenen Kündi-

gung und damit um einen vom Kläger behaupteten Verstoß der Arbeitge-

berin gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften ging. Im Übrigen

lassen sich § 4 (1) c ARB 94 zwar zeitliche Grenzen des Versicherungs-

schutzes entnehmen, nicht aber eine nähere Begrenzung des Leistungs-

umfangs.

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c) Zum Leistungsumfang ist § 5 (1) a ARB 94 zu entnehmen, dass

der Versicherer bei einem Rechtsschutzfall im Inland die Vergütung ei-

nes für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt. Diese Zu-

sage wird der Höhe nach nur insofern eingeschränkt, als der Versicherer

nur die gesetzliche Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts

ansässigen Rechtsanwalts trägt (sowie unter zusätzlichen Vorausset-

zungen die Kosten eines Verkehrsanwalts). Zur gesetzlichen Vergütung

gehörte im Zeitpunkt der Beendigung des Kündigungsschutzprozesses

auch die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (vgl. heute VV Nr. 1000

zum RVG). Dabei handelt es sich um Kosten einer einverständlichen Er-

ledigung des Rechtsstreits, die in § 5 (3) b ARB 94 ausdrücklich ange-

sprochen werden. Mit dieser Vorschrift schließt der Versicherer zwar

seine Leistungspflicht hinsichtlich solcher Kosten einer einverständlichen

Erledigung aus, die nicht der Misserfolgsquote des Versicherungsneh-

mers entsprechen. Davon abgesehen geht aber auch die Vorschrift des

§ 5 (3) b ARB 94 davon aus, dass der Versicherer die im Zusammenhang

mit einer einverständlichen Erledigung des Rechtsstreits entstandenen

Kosten zu tragen hat.

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d) Bei der einverständlichen Erledigung eines Rechtsstreits durch

einen Vergleich ist aber dessen Ausdehnung auf nicht rechtshängige

Streitgegenstände häufig sachdienlich und allgemein üblich (vgl. BGH,

Urteil vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76 - VersR 1977, 809 unter I 2 b).

Die Miterledigung anderer Streitpunkte schafft vielfach gerade erst die

Grundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspruch.

Das wird auch der verständige Versicherungsnehmer in Betracht ziehen.

Deshalb bedingt der Umstand, dass ihm gemäß § 4 (1) ARB 94 ein

Rechtsschutzanspruch für einen bestimmten - hier durch einen Verstoß

im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 konkretisierten - Rechtsschutzfall zusteht,

nicht notwendig und zugleich ein Verständnis des § 5 (3) b ARB 94 da-

hin, dass nur solche Kosten vom Versicherer zu tragen sind, die durch

die vergleichsweise Erledigung des konkreten Rechtsschutzfalles unmit-

telbar entstanden sind. Der Versicherungsnehmer kann nicht davon aus-

gehen, dass der Versicherer die Kosten der vergleichsweisen Erledigung

anderer Streitpunkte zwischen den Parteien selbst dann nicht (im Rah-

men der Misserfolgsquote) tragen will, wenn solche Streitpunkte mit dem

unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits in rechtlichem Zusammen-

hang stehen und für die der Versicherer im Streitfalle gegebenenfalls de-

ckungspflichtig wäre. Das gilt schon deshalb, weil die Miterledigung an-

derer Streitpunkte in solchen Fällen zumindest geeignet sein kann, den

Eintritt eines weiteren Rechtsschutzfalles zu verhindern und weitere Kos-

ten zu vermeiden. Der Versicherungsnehmer wird deshalb die Wendung

"Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung

entstanden sind" dahin verstehen, dass sie auch solche Kosten ein-

schließt, die durch die Einbeziehung weiterer Streitgegenstände entstan-

den sind, soweit diese mit dem eigentlichen Gegenstand des Streites in

rechtlichem Zusammenhang stehen und der Versicherer auch für diese

grundsätzlich Rechtsschutz zu gewähren hätte. Dass zudem hinsichtlich

der weiteren in die Erledigung einbezogenen Gegenstände bereits ein

Verstoß im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 vorliegen, also bereits ein kon-

kreter Rechtsschutzanspruch gegeben sein müsste, erschließt sich dem

Versicherungsnehmer dagegen aus § 5 (3) b ARB 94 nicht. Denn aus

seiner Sicht zielt die einverständliche Regelung weiterer, im Zusammen-

hang mit dem unmittelbaren Streitgegenstand stehender Punkte gerade

auch darauf, einen weiteren Verstoß und damit einen weiteren Rechts-

schutzfall nicht eintreten zu lassen.

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e) Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte für die im Vergleich mit

erledigten Fragen, wenn sie streitig geworden wären, im Rahmen des

vereinbarten Arbeits-Rechtsschutzes Deckung zu gewähren. Die getrof-

fenen Vereinbarungen betreffen Rechtsfragen in engem Zusammenhang

mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um die es im Ausgangs-

rechtsstreit ging, auch soweit der Vergleich die Erteilung eines wohlwol-

lenden Zeugnisses für den Kläger oder die Rückgabe seines General-

schlüssels vorsieht. Von einer unnötigen Erhöhung der Kosten (vgl. § 17

(5) c cc ARB 94) kann hier nicht die Rede sein.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.10.2003 - 93 C 2910/03-19 -

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.03.2004 - 10 S 6/04 -