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BGH Urteil vom 29.09.2004 – IV ZR 170/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 29. September 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

ARB 94 § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb)

Der Leistungsausschluß in § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 (Baufinanzierungs- klausel) setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus.

Auf den genauen Errichtungsstand bei dem Erwerb der Immobilie kommt es nicht an, sondern darauf, daß der Erwerbsvorgang nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils ist.

BGH, Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 29. September 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2003 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten

genommenen Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung für Nicht-

selbständige, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzver-

sicherung 1994 (ARB 94) der Beklagten zugrunde liegen.

Aufgrund notariellen Kaufvertragsangebotes vom 28. November

1996 erwarben der Kläger und seine Ehefrau als Ersterwerber eine Neu-

baueigentumswohnung. In dem Vertrag ist unter anderem folgendes ver-

einbart:

"§ 2 Verkauf

… Der Vertragsgegenstand befindet sich in einem Neubau, der - bis auf die Außenanlagen - im November 1996 fertig- gestellt wird.

§ 5 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche in bezug auf Mängel am Bauwerk beträgt somit fünf Jahre ab Besitz- übergang.

Zusätzlich tritt die Verkäuferin … eventuelle Gewährlei- stungsansprüche gegen Unternehmer, Handwerker und sonstige am Bauwerk Beteiligte an den Käufer ab, … ."

Der Erwerb der Eigentumswohnung wurde über die D. B.

B. AG (Bausparkasse) finanziert.

Der Kläger möchte gegen die Bausparkasse Schadensersatzan-

sprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Darle-

hensvergabe gerichtlich geltend machen. Er wirft ihr vor, Risiken im Zu-

sammenhang mit den zu erzielenden Mieteinkünften bei weit überhöht

kalkulierten Nettomieten verschwiegen, ihn arglistig getäuscht und mit

dem Verwalter des Mietpools kollusiv zusammengewirkt zu haben. Die

Beklagte verweigert Deckungsschutz unter Bezugnahme auf den Risiko-

ausschluß in § 3 (1) d) dd) ARB 94. § 3 ARB 94 - soweit hier von Inter-

esse - lautet:

"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen in

(1) ursächlichem Zusammenhang mit …

d) …

bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genann-

ten Vorhaben."

Der Kläger meint, für den Risikoausschluß fehle es an dem erfor-

derlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Rechtsstreitigkeit und

konkreter Bauleistung. Die Pflichtverletzungen der Bausparkasse fielen

in den Bereich des Bankenrechts.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Deckungsschutzkla-

ge abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht gelangt bei der Auslegung der Klausel zu

dem Ergebnis, daß der Risikoausschluß - im Gegensatz zu dem in § 4

(1) k ARB 75 - bei der Baufinanzierung auch dann eingreift, wenn sich

lediglich das Finanzierungsrisiko, nicht aber ein besonderes Baurisiko

verwirklicht.

Der Rechtsstreit mit der Bausparkasse stehe in einem inneren

sachlichen Zusammenhang mit dem ausgeschlossenen Finanzierungsri-

siko. Dazu gehöre auch eine unzutreffende Einschätzung der Amortisati-

on der Kreditaufnahme aufgrund von Aufklärungs- und Beratungspflicht-

verletzungen, wie sie der Kläger der Bausparkasse vorwirft.

Die Finanzierung betreffe trotz der Bezeichnung des Geschäfts als

Kaufvertrag ein Vorhaben gemäß § 3 (1) d) bb) ARB 94. Nach der ver-

traglichen Vereinbarung sei von einer Verpflichtung des Veräußerers auf

Erstellung eines Bauwerks auszugehen. Solche Verträge mit Herstel-

lungsverpflichtung, bei denen sich Sachmängelansprüche des Erwerbers

nach Werkvertragsrecht richten, gehörten zu dem Bereich der "Planung,

Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung von

Gebäuden oder Gebäudeteilen".

Ein innerer Zusammenhang mit einem klassischen Baurisiko müs-

se bei § 3 (1) d) dd) ARB 94 nicht bestehen. Für den durchschnittlichen

Versicherungsnehmer sei erkennbar, daß Versicherungsschutz insge-

samt für die als riskant angesehene Baufinanzierung versagt werden sol-

le.

II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

Der Kläger fühlt sich über den Wert der von ihm als Kapitalanlage

erworbenen Eigentumswohnung getäuscht aufgrund wahrheitswidriger

Angaben zu den erzielbaren Mieteinnahmen und damit zur Wirtschaft-

lichkeit des Anlagemodells. Er möchte Ersatz für die ihm entstandenen

Vermögenseinbußen wegen pflichtwidriger Aufklärung und Beratung

durch die Bausparkasse über die Ertragsfähigkeit des von ihr finanzier-

ten Anlageobjektes. Für dieses Schadensersatzbegehren, das er gegen

die Bausparkasse gerichtlich durchsetzen möchte, hat die Beklagte keine

Leistungen zu erbringen. Die Gewährung von Rechtsschutz ist für die

Wahrnehmung solcher rechtlichen Interessen gemäß § 3 (1) d) dd) i.V.

mit bb) ARB 94 ausgeschlossen.

Das ergibt die Auslegung der Klausel.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versiche-

rungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versiche-

rungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht

und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen

muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versiche-

rungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und da-

mit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und

ständig). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungs-

nehmers regelmäßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter

verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr

Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es

ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten

Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungs-

nehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß sein Versicherungsschutz

Lücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ

65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR

1999, 748 unter 2 a und ständig).

2. Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen:

a) Ausgehend vom Wortlaut erkennt der Versicherungsnehmer,

daß der ihm für Ersatzansprüche der geltend gemachten Art nach dem

vereinbarten Versicherungsschutz

zunächst allgemein

zugesagte

Rechtsschutzanspruch (§§ 1, 2, 25 ARB 94) durch den in § 3 ARB 94

enthaltenen Katalog der "Ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten"

wieder eingeschränkt werden soll. Versicherungsschutz soll bei den im

einzelnen umschriebenen Rechtsangelegenheiten bzw. Risiken nicht be-

stehen, der Rechtsschutz wird insoweit ausgeschlossen.

b) Bei Durchsicht des Ausschlußkataloges wird er im Falle des Er-

werbs einer Neubaueigentumswohnung auf § 3 (1) d) ARB 94 gewiesen.

Die dort unter aa) bis dd) näher ausgestalteten Risikoausschlüsse für

rechtliche Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und die

sie begleitenden Vorgänge können allein einschlägig sein, wenn - was

ihnen gemeinsam ist - ein ursächlicher Zusammenhang mit der betref-

fenden Rechtsstreitigkeit besteht (vgl. Harbauer/Maier, Rechtsschutzver-

sicherung 7. Aufl. § 3 ARB 94/2000 Rdn. 2, 6). Damit verfolgt § 3 (1) d)

ARB 94 den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer er-

kennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen

und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren

rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter dd) ge-

sondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung

auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der

Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein

solches Risiko entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003

- IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2, zu § 4 (1) k ARB 75; OLG

Karlsruhe r+s 2002, 418 m. Anm. Armbrüster, EWiR 2002, 551).

c) Bei einem in Aussicht genommenen Rechtsstreit mit einem den

Erwerb einer Eigentumswohnung finanzierenden Kreditgeber wird der

Blick des Versicherungsnehmers direkt auf den Ausschluß unter dd) ge-

lenkt, der bereits seinem Wortlaut nach Finanzierungsstreitigkeiten er-

fassen soll, wenn sie sich auf ein Vorhaben beziehen, das in den drei

vorherigen Risikoausschlüssen aufgeführt ist. Dabei wird er sogleich vor

allem den Ausschluß unter bb) in Betracht ziehen, der mit der Planung

und Errichtung von Gebäuden, die ein Versicherungsnehmer erwerben

will, Vorhaben umschreibt, die einen deutlichen Bezug zu dem Erwerb

von neu zu errichtenden Eigentumswohnungen aufweisen. Dagegen hat

er keine Veranlassung, den Finanzierungsstreit unmittelbar und allein auf

den Ausschluß unter bb) zu beziehen, denn ihm muß nach dem Klausel-

text der für Finanzierungsangelegenheiten gedachte Ausschluß unter dd)

als die spezielle Regelung erscheinen gegenüber dem allgemein alle

Planungs- und Errichtungsangelegenheiten ansprechenden Ausschluß

unter bb). Der Risikoausschluß unter dd) tritt mithin für ihn erkennbar

selbständig neben die Grundstückerwerbs- und Baumaßnahmen im ei-

gentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter aa) bis cc) und dehnt

den Ausschlußbereich auf damit zusammenhängende Finanzierungsan-

gelegenheiten ausdrücklich aus.

aa) Bei der Finanzierungsklausel unter dd) wird dem verständigen

Versicherungsnehmer sodann die weite Fassung dieses Ausschlusses

vor Augen geführt. Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der

Finanzierung solcher Vorhaben werden schlechthin ausgeschlossen.

Nach dem klaren Wortlaut, der Einschränkungen weder vorsieht noch

sonst dafür einen Anhalt bietet, fallen alle Streitigkeiten mit dem finan-

zierenden Kreditinstitut unter die Ausschlußklausel. Unerheblich ist da-

nach insbesondere, ob der Streit seine Grundlage in dem baurechtlichen

Verhältnis selbst oder lediglich in dem Kreditvertrag findet. Der Aus-

schluß greift, sofern nur der geforderte bloße ursächliche Zusammen-

hang mit der Finanzierung des Vorhabens besteht; die Klausel knüpft

diesen Zusammenhang an die Finanzierung der Baumaßnahme und nicht

mehr an das Bauvorhaben selbst (vgl. Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 d;

ders. VersR 1997, 394, 397).

bb) Für eine einschränkende Auslegung dieser Klausel dahin, daß

der Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstel-

len müsse, ist danach kein Raum (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2002, 418; of-

fen gelassen in OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin/

Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 3). Bei anderer Interpretation

- wie sie die Revision fordert - blieben für den erkennbar gewollten um-

fassenden Ausschluß der Baufinanzierungsrisiken allenfalls die wenigen

Fallgestaltungen, in denen die Finanzierungsmodalität, um die gestritten

wird, unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängt, wie dies etwa

bei einer Auseinandersetzung um eine Auszahlung nach Baufortschritt

angenommen werden könnte (vgl. OLG Hamm VersR 2000, 630; OLG

Bamberg VersR 1995, 529; Maier, VersR 1997, 394, 397). Der um Ver-

ständnis bemühte Versicherungsnehmer kann aber bei der sprachlichen

Gestaltung dieser Klausel und ihrem erkennbaren Zweck vernünftiger-

weise nicht die Erwartungshaltung entwickeln, Rechtsschutz für alle Fi-

nanzierungsstreitigkeiten zugesagt bekommen zu haben, es sei denn,

sie seien Ausdruck des spezifischen Baurisikos.

Das gilt auch mit Blick auf das Gebot, Risikoausschlußklauseln

eng auszulegen. Es kann dahinstehen, ob für die jeweiligen Risikoaus-

schlüsse unter aa) bis cc) separat weiterhin ein Bezug zu dem spezifi-

schen Baurisiko zu verlangen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003

aaO zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Köln VersR 1998, 1013; OLG Stuttgart

NVersZ 2001, 373; Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b m.w.N.). Die Ausge-

staltung der Finanzierungsklausel unter dd) gibt für ein solches Ver-

ständnis keine Grundlage. Das Finanzierungsrisiko ist vom Versiche-

rungsschutz ausgenommen, auch wenn das spezifische Baurisiko im

konkreten Streit nicht berührt wird.

cc) Daraus ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungs-

nehmer mit der vom Senat verlangten Deutlichkeit (vgl. Urteil vom

19. Februar 2003 aaO unter II 2 b), daß auch aus seiner Sicht nach den

ARB 94 bei mißglückten Immobilien-Kapitalanlagen für Auseinanderset-

zungen, die sich auf den Vorwurf fehlerhafter Finanzierungsberatung

durch das Kreditinstitut gründen, Rechtsschutz nicht gewährt wird. Das

schließt vor allem auch dann Versicherungsschutz aus, wenn die Aufklä-

rung des Finanzierungsinstituts über mögliche Risiken bei den zu reali-

sierenden Renditen fehlerhaft gewesen sein soll (vgl. Harbauer/Maier,

aaO Rdn. 6 d).

Diese Auslegung hat auch das Berufungsgericht zutreffend her-

ausgearbeitet. Sie beruht nicht etwa, wie die Revision meint, auf einer

vergleichenden Betrachtung mit der Vorgängerklausel in den ARB 75, die

der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber nicht kennt, sondern al-

lein auf den Erkenntnismöglichkeiten bei umsichtiger Beschäftigung mit

dem Klauselwerk seines Versicherungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom

17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2).

3. Nach dieser Auslegung fällt das Rechtsschutzbegehren des

Klägers unter den Risikoausschluß des § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB

94. Auf die Erwägungen der Revision und der Revisionserwiderung zu

dem Risikoausschluß in Verbindung mit einem Grundstückserwerb ge-

mäß aa) der Klausel kommt es daher nicht an. Der Erwerb der Eigen-

tumswohnung ist ein Vorhaben nach bb) der Klausel, das die Bauspar-

kasse finanziert hat.

a) Im Sinne dieses Risikoausschlusses war die Eigentumswohnung

des Klägers als Gebäude, das der Versicherungsnehmer zu erwerben

beabsichtigte, vom Veräußerer zu planen und zu errichten. Der notarielle

Erwerbsvertrag läßt - vor allem mit Blick auf die Beschreibung des Ver-

tragsgegenstandes in § 2 und die Festlegung der Gewährleistungsan-

sprüche in § 5 - keine Zweifel, daß die Veräußererseite die Verpflichtung

übernommen hat, die gesamte Neubauanlage und damit auch das vom

Versicherungsnehmer zu erwerbende Sonder- und Gemeinschaftseigen-

tum an der von ihm gewählten Eigentumswohnung herzustellen.

Daß ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer keine besonderen

Kenntnisse besitzen muß über die materiell-rechtliche Einordnung von

Erwerbsverträgen dieser Art einerseits und ihre werkvertragliche Einbin-

dung andererseits, steht dem - anders als die Revision meint - nicht ent-

gegen. Entscheidend ist, daß er der Vereinbarung entnehmen kann

- worauf die Revisionserwiderung zu Recht abstellt -, daß der Veräußerer

verpflichtet ist, für die vertragsgerechte Errichtung des Gebäudes, das er

erwerben will, zu sorgen, und daß ihm daraus Ansprüche auf vollständi-

ge Erfüllung sowie - im Fall von Baumängeln - Gewährleistung zustehen.

Erwerbsverträge mit Herstellungsverpflichtung dieser Art werden daher

nach allgemeiner Ansicht den Bauvorhaben im Sinne dieses Risikoaus-

schlusses zugeordnet (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 - IV ZR

87/93 - VersR 1994, 44; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s

1994, 423).

b) Auf den genauen Errichtungsstand der Immobilie im Zeitpunkt

des Vertragsschlusses bzw. darauf, ob sie schon fast oder vollständig

fertiggestellt war, kommt es hier nicht an. Maßgeblich ist, daß es sich

nicht um einen isolierten Erwerb handelt, unabhängig von Baumaßnah-

men der vorgenannten Art. Der Bezug zu einer solchen Baumaßnahme

entfällt bei Erwerbsverträgen mit entsprechender Herstellungsverpflich-

tung nicht bereits zwangsläufig mit der Fertigstellung des Objektes ins-

gesamt oder auch nur des zu erwerbenden Objektteiles. Für den ver-

ständigen Versicherungsnehmer bleibt zunächst die Eigenschaft als

Bauvorhaben im Sinne der Klausel erhalten unabhängig davon, ob er

den Erwerbsvertrag in einem Zeitpunkt abschließt, in dem mit der Erstel-

lung noch nicht begonnen worden ist, noch erhebliche oder auch nur ge-

ringe (Rest-)Arbeiten ausstehen oder die Arbeiten bereits abgeschlossen

sind. Der Erwerbsvorgang darf nur nicht losgelöst von der Planung und

Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteiles sein (vgl. BGH, Urteil vom

10. November 1993 aaO; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s

2000, 423; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 und NJW-RR 2003, 247; Har-

bauer/Maier, aaO Rdn. 6 b). Wo die Grenze im einzelnen zu ziehen ist,

bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Unstreitig war das Bauvorhaben

bei Vertragsschluß noch nicht abgeschlossen und der Bezug zu seiner

Errichtung und der sich daraus für die Vertragsparteien ergebenden

werkvertraglichen Rechte und Pflichten ist in dem Erwerbsvertrag ver-

bindlich festgelegt.

c) Entgegen der Auffassung der Revision spielt es ferner keine

Rolle, daß der Erwerber auf die Errichtung des Bauwerks keinen Einfluß

nehmen konnte und das Darlehen nur dazu diente, den "Kaufpreis für

den Erwerb eines von einem Dritten errichteten Gebäudes oder Gebäu-

deteiles aufzubringen".

Der Risikoausschluß knüpft nicht an die Eigenschaft des Versiche-

rungsnehmers als Bauherren an, sondern an die - wie vorstehend unter

II. 2. c) aa) ausgeführt - Finanzierung von Bauvorhaben. Eine solche Fi-

nanzierung setzt nicht etwa voraus, daß der Kreditbetrag selbst als Ent-

gelt für die Bauleistung verwendet wird. Nur das "Vorhaben" muß finan-

ziert werden. Das ist aber auch der Fall, wenn mit dem Darlehensbetrag

das vom Darlehensnehmer erworbene Bauobjekt bezahlt wird. Finanzie-

rungsangelegenheiten bei Erwerbsvorgängen, die die entsprechende Er-

stellung von Baulichkeiten mit enthalten, sollen nach der dem Versiche-

rungsnehmer vorgegebenen Ausschlußklausel vom Rechtsschutz ausge-

nommen werden. Der Versicherer will diese Risiken mit ihrem nicht un-

erheblichen Streitpotential für verhältnismäßig wenige der bei ihm rechts-

schutzversicherten Versicherungsnehmer nicht übernehmen. Das wird

dem verständigen Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre die-

ser Klausel auch bewußt. Bei Kapitalanlagen dieser Art sind daher auch

Finanzierungsstreitigkeiten, wie sie zwischen dem Kläger und der Bau-

sparkasse bestehen, von der Rechtsschutzversicherung ausgenommen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch