Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.09.2005 – 1 StR 296/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2005 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 7. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum angefochtenen Maßregelaus-

spruch nach §§ 69, 69a StGB:

Der Revisionsführer hat zutreffend darauf verwiesen, dass ent-

sprechend der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen

vom 27. April 2005 (NStZ 2005, 503) eine strafgerichtliche Ent-

ziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit

bei Taten

im Zusammenhang mit dem Führen eines

Kraftfahrzeugs voraussetzt, dass die Anlasstat

tragfähige

Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die

Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen

Bedürfnissen unterzuordnen. Diese Voraussetzungen sind,

worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

hingewiesen hat, bei der Tat des Angeklagten gegeben. Der

damals 78 Jahre alte Angeklagte hat nicht nur die zum

nicht nur die zum Tatzeitpunkt gerade zwölf Jahre alte

N. gegen deren Willen in seinen Pkw hineingezogen, um

während der anschließenden Fahrt sexuelle Handlungen an ihr zu

begehen; er hat zugleich auch deren Hund mit in das Auto "beför-

dert" und ist dann, ohne dass dieser vorher irgendwie gesichert

wurde, losgefahren. Damit war für den Auto fahrenden Angeklag-

ten einerseits nicht vorhersehbar, wie das Mädchen auf seine un-

gewollte Mitnahme reagieren würde, insbesondere wenn er sie in

sexueller Absicht berühren würde. Andererseits wurde durch die

Mitnahme des Hundes dessen Verhalten unkalkulierbar, so dass

ein sorgfältiger Kraftfahrer damit rechnen musste, dass zumindest

der Hund seine Aufmerksamkeit in Anspruch nimmt und dadurch

er im Führen des Kfz abgelenkt wird. Tatsächlich erbrach sich der

Hund dann auch noch während der Fahrt, was dazu führte, dass

das Mädchen das Beifahrerfenster öffnete und den Kopf des

Hundes zum Fenster hinaushielt, während der Angeklagte seine

Fahrt fortsetzte. Spätestens dadurch hat er gezeigt, dass er in

dieser - durch die so verursachte Ablenkung - auch für andere

Verkehrsteilnehmer nicht ungefährlichen Situation die Sicherheit

des Straßenverkehrs nicht mehr ausreichend bei seiner Fahr-

weise berücksichtigt hat. Insoweit unterscheidet sich der vorlie-

gende Fall auch vom Sachverhalt der Entscheidung des

4. Strafsenats vom 21. Juni 2005 (4 StR 28/05); dort hatte der

Angeklagte das Tatopfer unter Anwendung einer List mit seinem

Fahrzeug an einen entlegenen Ort verbracht, so dass - im Ge-

gensatz zum vorliegenden Fall - nicht mit einer Gegenwehr und

einer damit verbundenen Ablenkung der Aufmerksamkeit des

Fahrers zu rechnen war.

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