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BGH Beschluß vom 21.06.2005 – 4 StR 28/05
4. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2
und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Landau in der Pfalz vom 3. September
2004 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (Fall
II. 18), Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (Fall II. 19), sexueller
Nötigung, sowie wegen weiterer Straftaten, insbesondere wegen Verstößen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, unter Freisprechung im übrigen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat verurteilt. Desweite-
ren hat es eine Verfallsanordnung getroffen und die Einziehung verschiedener
Gegenstände angeordnet. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis
entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf
von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Die vom Angeklagten gegen das Urteil eingelegte, auf die allgemeine
Sachrüge gestützte Revision hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg; im übri-
gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Auch der Schuldspruch wegen Förderung sexueller Handlungen Min-
derjähriger gemäß § 180 Abs. 1 StGB im Fall II. 19 der Urteilsgründe hält recht-
licher Überprüfung stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte
gemeinsam mit der 15jährigen Geschädigten in die Wohnung des dem Mäd-
chen nur flüchtig bekannten, 42 Jahre alten Nordin S. . Dort entkleideten
der Angeklagte und S. gemeinsam die Geschädigte. Nachdem zunächst
der Angeklagte sexuelle Handlungen an dem Mädchen vorgenommen hatte,
führte Nordin S. nach Aufforderung und möglicherweise in Gegenwart des
Angeklagten, der sich nicht ausschließbar hierdurch selbst sexuell erregen
wollte, den Geschlechtsverkehr mit der 15Jährigen durch (UA 19 und 45).
a) Die Wertung des Landgerichts, dieses Verhalten des Angeklagten er-
fülle den Tatbestand der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ge-
mäß § 180 Abs. 1 (Nrn. 1 und 2) StGB, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ent-
scheidend ist, daß der Angeklagte durch die Zuführung der 15jährigen Ge-
schädigten zu dem ihr nur oberflächlich bekannten Nordin S. zum Zwecke
der Durchführung sexueller Handlungen dessen sexuellen Handlungen an der
Minderjährigen Vorschub leistete. In dieser Förderung fremder Sexualität ist
nach dem Wortlaut und dem Schutzzweck des Gesetzes - der ungestörten se-
xuellen Entwicklung von Jugendlichen (Lenckner/Perron in Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 180 Rdn. 1 m.w.N.) - die Strafwürdigkeit begründet.
b) Einer Strafwürdigkeit steht nicht entgegen, daß der Angeklagte über
die Förderung fremder sexueller Handlungen hinaus zugleich eigene sexuelle
Zwecke verfolgte und seine eigenen Handlungen mit der Jugendlichen im
Zweipersonenverhältnis - abgesehen von den Fällen des § 176 StGB und
§ 182 StGB, die hier nicht vorliegen - straflos wären. Entgegen der Ansicht der
Revision ergibt sich daraus kein Wertungswiderspruch, der zu einer Eingren-
zung des Tatbestandes des § 180 Abs. 1 StGB auf Fallkonstellationen zwingen
würde, in denen sich der Täter nicht zugleich selbst straflos an den sexuellen
Handlungen mit dem Jugendlichen beteiligt.
§ 180 Abs. 1 StGB i.d.F. des 4. Strafrechtsreformgesetzes bestraft als
Nachfolgevorschrift der "Kuppelei" (nur noch) die Förderung fremder Sexual-
kontakte mit Personen unter 16 Jahren. In Abgrenzung zu dem eingriffsintensi-
veren § 182 StGB hat der Gesetzgeber durch die Tathandlung des "Vorschub-
leistens" in § 180 Abs. 1 StGB die Beihilfe zu fremden Sexualkontakten mit Ju-
gendlichen zu einem selbständigen Tatbestand erhoben, und zwar unabhängig
von der strafrechtlichen Beurteilung des geförderten sexuellen Geschehens für
die direkt daran Beteiligten (vgl. Renzikowski in MünchKomm StGB § 180
Rdn. 7 und 20 m.w.N.). Anders als bei § 182 StGB kommt es bei § 180 StGB
nicht darauf an, daß eine Zwangslage des jugendlichen Opfers (§ 182 Abs. 1
StGB) oder die altersbedingte Unreife von einem älteren Sexualpartner (§ 182
Abs. 2 StGB) ausgenutzt wird. Nach der gesetzlichen Begründung soll durch
den Tatbestand des § 180 StGB bereits verhindert werden, daß Jugendliche
von Dritten mißbräuchlich in sexuelle Handlungen hineingezogen und dadurch
der Gefahr einer Fehlentwicklung auf sexuellem Gebiet ausgesetzt werden
(Bericht des Sonderausschusses BTDrucks. VI/3521 S. 42; vgl. BRDrucks.
489/70 S. 22). Die Motive des Täters für die Förderung des Sexualkontakts des
Dritten sind danach gleichgültig (vgl. schon BGHSt 11, 94, 96 zu § 180 StGB
a.F.; Renzikowski aaO Rdn. 22 m.w.N.; anders Lenckner/Perron aaO Rdn. 3).
Für die von der Revision angestrebte Einschränkung des Tatbestandes ist aus
Gründen des Jugendschutzes deshalb kein Raum. Sie würde überdies zu dem
untragbaren Ergebnis führen, daß der sich auf das "Vorschubleisten" be-
schränkende Täter nach § 180 Abs. 1 StGB strafbar wäre, hingegen derjenige
Täter, der sich selbst an den sexuellen Handlungen des Dritten mit dem Ju-
gendlichen beteiligt oder das Vorschubleisten zum Zwecke der Befriedigung
eigener Sexualität unternommen hätte, straflos wäre (vgl. Renzikowski aaO;
Wolters/Horn in SK StGB § 180 Rdn. 4).
2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat hinge-
gen keinen Bestand.
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe im Fall
II. 18 der Urteilsgründe sein Fahrzeug auch dazu benutzt, um mit der Geschä-
digten an eine abgelegene Stelle zu fahren und diese dort unter Ausnutzung
"der besonderen Umstände eines Pkw als eng umgrenztem, umschlossenen
Raum" gewaltsam zum Oralverkehr zu zwingen. Er habe diese Straftat deshalb
auch unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen und
sich hierdurch zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen
(UA 60).
Diese Erwägungen tragen die Entscheidung nicht. Zutreffend ist zwar
der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß dem Täter die Fahrer-
laubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB wegen in der Tat zutage getretener
mangelnder Eignung auch dann zu entziehen ist, wenn kein typisches Ver-
kehrsdelikt vorliegt, sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen ei-
nes Kraftfahrzeugs begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurech-
nen ist - sog. Zusammenhangstat - (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8,
13). Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten
rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein
Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Re-
gelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraft-
fahrzeugen. Deshalb verlangt die Rechtsprechung, daß die Anlaßtat tragfähige
Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Stra-
ßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (vgl. BGH,
Beschluß vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - zur Veröffentlichung in BGHSt vor-
gesehen). Der Tatrichter muß sich die Überzeugung verschaffen, daß der Täter
bereit ist, sich zur Erreichung seiner kriminellen Ziele über die im Verkehr ge-
botene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen. Dies ist anhand konkre-
ter Umstände festzustellen, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der
Täterpersönlichkeit ergeben. Dabei sind auch Umstände aus dem Vorleben
des Täters oder seine Tatvorbereitung in die Beurteilung einzubeziehen, sofern
sich daraus tragfähige Schlüsse auf eine mögliche Gefährdung der Verkehrssi-
cherheit im Zusammenhang mit der Anlaßtat ziehen lassen (BGH aaO).
Diesen Anforderungen genügt die Würdigung, mit der das Landgericht
die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB begründet
hat, nicht. Allein der Umstand, daß der Angeklagte seinen Pkw dazu verwende-
te, die Geschädigte, die den Angeklagten einverständlich im Fahrzeug beglei-
tete, zu einem abgelegenen Feldweg zu verbringen, um dort gegen ihren Wil-
len den Oralverkehr im Pkw zu erzwingen, läßt - unbeschadet der vom Ange-
klagten angewandten List - weder eine Verletzung seiner Pflichten als Kraft-
fahrzeugführer noch, was bei Anordnung der Maßregel bei allen Varianten des
§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlich ist, ohne weiteres verkehrssicherheitsre-
levante charakterliche Mängel des Angeklagten erkennen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis bedarf daher erneuter tatrichterlicher
Prüfung und Entscheidung. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich
aufgrund der neuen Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können, die
eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen
und deshalb den Maßregelausspruch tragen können. Insoweit könnte insbe-
sondere von Bedeutung sein, daß der Angeklagte vor Benutzung seines Kraft-
fahrzeugs möglicherweise Betäubungsmittel konsumiert hatte.
Der Senat war trotz des weitergehenden, auf Entfall der Maßregel ge-
richteten Antrags des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlußwe-
ge wie geschehen zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Februar 2004
- 4 StR 24/04).
Maatz Kuckein Athing
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Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ________________________
StGB §§ 180 Abs. 1, 69 Abs. 1
1. Der Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter nicht nur fremden sexuellen Handlungen Vorschub leistet, sondern
zugleich auch eigene sexuelle Handlungen an der minderjährigen Person vornehmen will.
2. Verbringt der Täter das Tatopfer unter Anwendung einer List in seinem Fahrzeug zu einem abgelegenen Ort, um dort eine Sexualstraftat zu bege- hen, so erweist er sich allein dadurch noch nicht als ungeeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB (im An- schluß an BGH, Beschluß vom 27. April 2005 - GSSt 2/04). BGH, Beschluß vom 21. Juni 2005 - 4 StR 28/05 - Landgericht Landau i. d. Pfalz