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BGH Beschluss vom 21.09.2005 – V ZB 106/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 106/05

BESCHLUSS

vom

21. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Hechingen vom 9. Juni 2005 wird auf Kosten

des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

5.531,23 €.

Gründe:

I.

Gegen das ihm am 8. März 2005 zugestellte Urteil des Amtsgerichts leg-

te der Beklagte Berufung ein und stellte mit einem am 10. Mai 2005 eingegan-

genen Schriftsatz den Antrag, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat

zu verlängern. Nachdem ihn das Gericht auf den verspäteten Eingang hinge-

wiesen hatte, hat der Beklagte am 23. Mai 2005 beantragt, ihm Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu

gewähren, und dazu ausgeführt: Die Berufungsbegründungsfrist sei von einer

geschulten und stets zuverlässigen Büroangestellten ordnungsgemäß im Fris-

tenkalender notiert und durch Anbringung eines roten Zettels mit entsprechen-

der Beschriftung auch auf dem Deckel der Akte kenntlich gemacht worden. Den

Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

habe sein Prozessbevollmächtigter am 5. Mai 2005 diktiert und am Samstag,

dem 7. Mai 2005, unterschrieben. Diesen habe er zusammen mit der Akte der

Büroangestellten auf den Schreibtisch gelegt. Da die auf dem Zettel zur Aus-

wahl vorgesehenen Büroanweisungen nicht ausgefüllt gewesen seien, habe es

der Büroangestellten nach allgemeiner Kanzleianweisung obgelegen, die Ein-

haltung der Frist zu kontrollieren. Obwohl sie dieser Aufgabe bislang stets zu-

verlässig nachgekommen sei, habe sie dies im konkreten Fall unterlassen,

weshalb der Schriftsatz verspätet eingegangen sei.

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit welcher er sein

Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. §§ 238

Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die

Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) unter dem Gesichts-

punkt der Verletzung des Anspruchs des Beklagten, ihm den Zugang zu dem

von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug nicht in unzumutbarer

Weise zu erschweren, ist nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs sind eine Partei und ihr Prozessbevollmächtigter einerseits

berechtigt, Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen bis zum letzten

Tag auszuschöpfen (Senatsbeschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR

2004, 1217, 1218; BGH, Urt. v. 25. November 2004, VII ZR 320/03, NJW 2005,

678, 679). Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, treffen sie anderer-

seits

aber auch gesteigerte Sorgfaltspflichten (BGH, Beschl. v. 18. November 2003,

XI ZB 18/03, NJOZ 2004, 290, 292). Da die Zeit eine Fehlerkorrektur nicht

mehr erlaubt, muss sich der von der Partei beauftragte Rechtsanwalt in einem

solchen Fall mit besonderer Sorgfalt dafür einsetzen, dass die Frist noch ge-

wahrt werden kann (BGH, Beschl. 7. November 1979, IV ZB 157/79, NJW

1980, 457). Daran fehlte es hier schon deshalb, weil der Fristenzettel nicht, wie

vorgesehen, ausgefüllt war und eine zusätzliche Fehlerquelle schuf. Damit

werden die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss,

um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt (vgl.

BVerfG, NJW 1995, 249, 250).

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu

(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es geht allein um die Anwendung von in der Recht-

sprechung anerkannten Grundsätzen auf den Einzelfall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth