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BGH Beschluss vom 13.05.2004 – V ZB 62/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 D
a) Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unter- nommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwah- rung geführt hätten (hier: Fehlschlagen einer beschleunigten Absendung bei gleichwohl rechtzeitiger Absendung).
b) Eine Partei darf (auch) nach Erlaß der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 4218) darauf vertrauen, daß werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundes- gebiet ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorlie- gen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.
BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - OLG Frankfurt/Main
LG Darmstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Mai 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß
des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2003 aufgehoben.
Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 210.000 €
Gründe
Mit ihnen am 27. Juni 2003 zugestelltem Urteil vom 17. Juni 2003 ent-
schied das Landgericht Darmstadt zum Nachteil der Kläger. Gegen das Urteil
legten die Kläger mit einem am 18. Juli 2003 bei dem Berufungsgericht einge-
gangenen Schriftsatz Berufung ein. Ihr Prozessbevollmächtigter stellte die Be-
rufungsbegründung am 25. August 2003 fertig und legte sie in den Postaus-
gangskorb seiner Kanzlei. Entgegen seiner allgemeinen Anweisung an seine
Kanzleikräfte, wonach Schriftsätze an Darmstädter Gerichte nicht mit der Post
zu versenden, sondern bei Gericht abzugeben sind, wurde die Berufungsbe-
gründung am 26. August 2003 zur Post gegeben. Sie erreichte das Berufungs-
gericht am 28. August 2003.
Die Kläger haben am 5. September 2003 Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie haben vorgetragen, ihr Prozeß-
bevollmächtigter habe durch seine erwähnte allgemeine Anweisung an seine
Kanzleikräfte die erforderlichen Vorkehrungen für die Einhaltung der Beru-
fungsfrist getroffen. Jedenfalls habe er aber auf die Einhaltung des üblichen
Postlaufs vertrauen dürfen, der im Nahbereich von Darmstadt einen Tag betra-
ge.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und
die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzuläs-
sig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.
II.
Das Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht
ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger versäumt worden.
Die Anweisung, Schriftsätze an Darmstädter Gerichte bei diesen abzugeben,
sei zwar sachgerecht. Die Einlassung der zuständigen Kanzleikraft belege in-
dessen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger diese Kanzleikraft nicht
ausreichend habe einweisen oder überwachen lassen. Die Nichtbeachtung die-
ser Anweisung sei auch ursächlich gewesen. Eine allgemeine Anweisung, frist-
gebundene Schriftsätze im Nahverkehr von Darmstadt gegebenenfalls erst am
am Tage vor Fristablauf mit der Post zu versenden, und der Vollzug einer sol-
chen Anweisung seien mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht zu verein-
baren gewesen. Auf einen Postlauf von einem Tag habe sich der Prozeßbe-
vollmächtigte der Kläger auch im Nahbereich von Darmstadt nicht verlassen
dürfen; er habe mit Verzögerungen rechnen müssen.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Sie ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft
und auch im übrigen zulässig. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des
§ 233 ZPO die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben
muß, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, unzulässig über-
spannt (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996,
2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533, 534; Senatsbeschl. v.
23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). Mit seiner Würdigung hat
das Berufungsgericht der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeß-
ordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der Be-
klagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG
i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003,
281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO
(vgl. Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02,
NJW-RR 2003, 861; Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388;
Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-
richts, der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe der im anwaltlichen Verkehr
mit dem Gericht erforderlichen Sorgfalt zur Wahrung einer Berufungsbegrün-
dungsfrist durch die der zuständigen Kanzleikraft erteilten allgemeine Weisung,
Post an Darmstädter Gerichte nicht mit der Post zu verschicken, sondern bei
Gericht abzugeben, im Grundsatz entsprochen. Diese Anweisung war sachge-
recht, weil Schriftsätze Darmstädter Gerichte so am schnellsten erreichen kön-
nen. Die Einhaltung von Fristen konnte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger
mit einer solchen Anweisung aber nur sicherstellen, wenn er oder die von ihm
hiermit beauftragten Mitarbeiter die zuständigen Kanzleikräfte in der gebotenen
Weise einwiesen und die Einhaltung der Anweisung auch überwachten. Daran
haben es der Prozessbevollmächtigte der Kläger und seine von ihm hiermit
beauftragten Mitarbeiter im Falle der für die vorliegende Sache zuständigen
Kanzleikraft fehlen lassen. Diese hat nach ihrer eidesstattlichen Versicherung
nicht gewußt, daß zu den „Darmstädter Gerichten“ im Sinne der Anweisung
auch der entscheidende, in Darmstadt ansässige, Senat des Berufungsgerichts
gehört. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Angaben
der Kanzleikraft auf eine unzureichende Überwachung schließen lassen. Diese
hat nämlich nach eigenen Angaben an den Darmstädter Senat des Berufungs-
gerichts gerichtete Schriftsätze der Kanzlei entgegen der Anweisung stets mit
der Post versandt und nicht bei Gericht abgegeben oder abgeben lassen.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war dieser Fehler aber
nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist. Zwar wäre ohne Über-
wachungsverschulden der Schriftsatz entsprechend der Büroanweisung recht-
zeitig bei Gericht abgegeben worden. Das Verschulden einer Partei oder ihres
Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung aber dann nicht aus,
wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem
Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis verliert (sog. überholende Kausalität,
Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 22a). So ist eine Wiedereinsetzung
beispielsweise dann gewährt worden, wenn eine rechtzeitige Fehlerkorrektur
infolge eines Fehlers des Gerichts unterblieben ist (BGH, Beschl. v. 12. De-
zember 1984, IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226, 1227; Beschl. v. 20. Januar
1997, II ZB 12/96, NJW-RR 1997, 1020; Beschl. v. 26. September 2002, III ZB
44/02, NJW 2002, 3636, 3637) oder wenn die Partei alle erforderlichen Schritte
unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur
Fristwahrung geführt hätten (BGH, Beschl. v. 28. November 1962, IV ZB
251/62, NJW 1963, 253, 254; Beschl. v. 29. Mai 1974, IV ZB 6/74, VersR 1974,
1001, 1002; BAG, NJW 1972, 735; BVerwG, NVwZ 1998, 1075, 1076). So liegt
es hier. Die Berufungsschrift ist nach Fertigstellung am 26. August 2003 zur
Post gegeben worden. Die Kläger und ihr Prozeßbevollmächtigter waren nicht
verpflichtet, die Berufungsschrift zu einem früheren Zeitpunkt zur Post zu ge-
ben oder bei Gericht abzugeben. Sie waren vielmehr berechtigt, die Frist bis
zum letzten möglichen Zeitpunkt auszunutzen (BVerfG, NJW 1995, 2546,
2547; BGH, Beschl. v. 26. November 1962, IV ZB 251/62, NJW 1963, 253, 254;
Beschl. v. 15. April 1999, IX ZB 57/98, NJW 1999, 2118; BVerwG, Buchholz
310 § 60 VwGO Nr. 166). Sie mußten nur dafür Sorge tragen, daß die Beru-
fungsbegründungsschrift so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, daß sie bei
einer normalen Bearbeitung der Postsendungen noch fristgerecht beim Beru-
fungsgericht einging. Das ist hier geschehen. Dann aber kommt es nicht darauf
an, aus welchen Gründen sie die Frist bis zum letzten möglichen Moment aus-
genutzt hat (BGH, Beschl. v. 28. November 1962 aaO.). Einer Prüfung, ob eine
allgemeine Anweisung, fristgebundene Schriftsätze im Nahverkehr erst am Ta-
ge vor Fristablauf mit der Post zu versenden, den anwaltlichen Sorgfaltspflich-
ten entsprechen würde, bedarf es nicht. Eine solche Anweisung hat der Pro-
zeßbevollmächtigte der Kläger seinem Personal nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts gerade nicht erteilt.
c) Ein Verschulden der Kläger oder ihres Prozeßbevollmächtigten liegt
schließlich auch nicht darin, daß die Berufungsbegründung erst am 26. August
2003 zur Post gegeben worden ist.
aa) Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts
(NJW 1992, 1952; 1994, 244, 245 und 1854; 1995, 1210, 1211 und 2546,
2547; NJW-RR 2000, 726; NJW 2001, 744, 745 und 1566), des Bundesge-
richtshofs (Beschl. v. 7. April 1993, XII ZB 38/93, VersR 1994, 495, 496;
Beschl. v. 22. April 1993, VII ZB 2/93, DtZ 1993, 283; Beschl. 28. April 1993,
VIII ZB 15/93, VersR 1994, 496, 497; Beschl. v. 26. Januar 1994, IV ZB 19/93,
insoweit in BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 18 nicht abgedruckt; Beschl.
v. 9. Februar 1998, II ZB 15/97, NJW 1998, 1870; Beschl. 15. April 1999, IX ZB
57/98, NJW 1999, 2118; Beschl. v. 5. Juli 2001, VII ZB 2/00, bislang veröff. nur
bei juris; Beschl. v. 30. September 2003, VI ZB 60/02, BGH-Report 2004, 124)
und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (BAG, NJW 1995, 548,
549 und 2575; BFH, NJW 1991, 1704; BSG, Urt. v. 30. September 1996, 10
RAr 1/96, veröff. bei juris; BVerwG Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 154, 166;
NJW 1990, 2639, 2640) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförde-
rung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden
angerechnet werden. Der Bürger darf vielmehr darauf vertrauen, daß die Post-
laufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutsche Post AG für den Nor-
malfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bürger
im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden
angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluß hat. In seinem Verantwor-
tungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß
(BAG, NJW 2000, 1669, 1670; BVerwG, NJW 1990, 1747) aufzugeben, daß es
nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutsche
Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BVerfG, NJW 2001, 1566,
1567; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1995, III ZR 226/95, veröff. bisher nur bei
juris). Das gilt selbst dann, wenn allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu
rechnen ist (BVerfG, NJW 2001, 1566). Anders liegt es nur, wenn konkrete An-
haltspunkte dafür vorliegen, daß im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu
rechnen ist (BVerfG, NJW 1995, 1210; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1992, VIII
ZB 30/92, NJW 1993, 1332; Beschl. v. 25. Januar 1993, II ZB 18/92, NJW
1993, 1333, 1334). Daran hat sich durch Erlaß der Postuniversaldienstlei-
stungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 4218 – PUDLV, zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 30. Januar 2002, BGBl. I S. 572) im Ergebnis
nichts geändert. Anders als bisher können die Deutsche Post AG und andere
Unternehmer, die Universaldienstleitungen im Briefverkehr anbieten, die Post-
laufzeiten nicht mehr selbst frei festlegen. Sie sind ihnen vielmehr etwas über
dem bisherigen Niveau als Mindeststandards für den Normalfall verbindlich
vorgegeben. Nicht neu ist auch, daß die bisher freiwillig angestrebten und jetzt
gesetzlich vorgeschriebenen Postlaufzeiten in einem gewissen Prozentsatz
verfehlt werden. Wie bisher kommt es aber entscheidend darauf an, ob die
Postlaufzeiten in einem Umfang eingehalten werden, der bei dem Bürger das
berechtigte Vertrauen in die Einhaltung der Postlaufzeiten begründet. Das ist
der Fall. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV müssen die Unternehmen sicherstellen,
daß sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundes-
gebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten und zu 95% am
zweiten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhal-
tung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muß ein Bür-
ger deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, welche die ernsthafte Gefahr der
Fristversäumung begründen (BGH, Beschl. v. 15. April 1999, IX ZB 57/98, NJW
1999, 2118).
bb) Die Kläger haben vorgetragen, daß die normale Postlaufzeit im Nah-
bereich von Darmstadt einen Tag beträgt. Unter Zugrundelegung dieser Post-
laufzeit war die Absendung der Berufungsbegründungsschrift am 26. August
2003 rechtzeitig, da sie bei normalem Postlauf am 27. August 2003 und damit
rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen wäre. Ihre Angabe zur nor-
malen Postlaufzeit im Nahbereich von Darmstadt haben die Kläger nicht durch
eine Auskunft der Deutsche Post AG belegt. Das brauchten sie auch nicht, weil
diese Erwartung schon nach den gesetzlich bestimmten Quoten begründet war
und das Berufungsgericht bei etwaigen Zweifeln an der Verläßlichkeit der von
ihm selbst zugrunde gelegten Postlaufzeit von einem Tag von Amts wegen eine
Auskunft der Post hätte einholen müssen (BVerfG, NJW 2001, 1566, 1567).
d) Ist dem Wiedereinsetzungsantrag der Kläger stattzugeben, darf ihre
Berufung auch nicht als unzulässig verworfen werden.
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch