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BGH Beschluss vom 13.05.2004 – V ZB 62/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 D

a) Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unter- nommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwah- rung geführt hätten (hier: Fehlschlagen einer beschleunigten Absendung bei gleichwohl rechtzeitiger Absendung).

b) Eine Partei darf (auch) nach Erlaß der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 4218) darauf vertrauen, daß werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundes- gebiet ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorlie- gen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.

BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - OLG Frankfurt/Main

LG Darmstadt

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Mai 2004 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß

des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2003 aufgehoben.

Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 210.000 €

Gründe

Mit ihnen am 27. Juni 2003 zugestelltem Urteil vom 17. Juni 2003 ent-

schied das Landgericht Darmstadt zum Nachteil der Kläger. Gegen das Urteil

legten die Kläger mit einem am 18. Juli 2003 bei dem Berufungsgericht einge-

gangenen Schriftsatz Berufung ein. Ihr Prozessbevollmächtigter stellte die Be-

rufungsbegründung am 25. August 2003 fertig und legte sie in den Postaus-

gangskorb seiner Kanzlei. Entgegen seiner allgemeinen Anweisung an seine

Kanzleikräfte, wonach Schriftsätze an Darmstädter Gerichte nicht mit der Post

zu versenden, sondern bei Gericht abzugeben sind, wurde die Berufungsbe-

gründung am 26. August 2003 zur Post gegeben. Sie erreichte das Berufungs-

gericht am 28. August 2003.

Die Kläger haben am 5. September 2003 Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie haben vorgetragen, ihr Prozeß-

bevollmächtigter habe durch seine erwähnte allgemeine Anweisung an seine

Kanzleikräfte die erforderlichen Vorkehrungen für die Einhaltung der Beru-

fungsfrist getroffen. Jedenfalls habe er aber auf die Einhaltung des üblichen

Postlaufs vertrauen dürfen, der im Nahbereich von Darmstadt einen Tag betra-

ge.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und

die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzuläs-

sig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.

Das Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht

ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger versäumt worden.

Die Anweisung, Schriftsätze an Darmstädter Gerichte bei diesen abzugeben,

sei zwar sachgerecht. Die Einlassung der zuständigen Kanzleikraft belege in-

dessen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger diese Kanzleikraft nicht

ausreichend habe einweisen oder überwachen lassen. Die Nichtbeachtung die-

ser Anweisung sei auch ursächlich gewesen. Eine allgemeine Anweisung, frist-

gebundene Schriftsätze im Nahverkehr von Darmstadt gegebenenfalls erst am

am Tage vor Fristablauf mit der Post zu versenden, und der Vollzug einer sol-

chen Anweisung seien mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht zu verein-

baren gewesen. Auf einen Postlauf von einem Tag habe sich der Prozeßbe-

vollmächtigte der Kläger auch im Nahbereich von Darmstadt nicht verlassen

dürfen; er habe mit Verzögerungen rechnen müssen.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Sie ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft

und auch im übrigen zulässig. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des

§ 233 ZPO die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben

muß, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, unzulässig über-

spannt (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996,

2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533, 534; Senatsbeschl. v.

23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). Mit seiner Würdigung hat

das Berufungsgericht der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeß-

ordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht

mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der Be-

klagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG

i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003,

281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO

(vgl. Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02,

NJW-RR 2003, 861; Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388;

Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-

richts, der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe der im anwaltlichen Verkehr

mit dem Gericht erforderlichen Sorgfalt zur Wahrung einer Berufungsbegrün-

dungsfrist durch die der zuständigen Kanzleikraft erteilten allgemeine Weisung,

Post an Darmstädter Gerichte nicht mit der Post zu verschicken, sondern bei

Gericht abzugeben, im Grundsatz entsprochen. Diese Anweisung war sachge-

recht, weil Schriftsätze Darmstädter Gerichte so am schnellsten erreichen kön-

nen. Die Einhaltung von Fristen konnte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger

mit einer solchen Anweisung aber nur sicherstellen, wenn er oder die von ihm

hiermit beauftragten Mitarbeiter die zuständigen Kanzleikräfte in der gebotenen

Weise einwiesen und die Einhaltung der Anweisung auch überwachten. Daran

haben es der Prozessbevollmächtigte der Kläger und seine von ihm hiermit

beauftragten Mitarbeiter im Falle der für die vorliegende Sache zuständigen

Kanzleikraft fehlen lassen. Diese hat nach ihrer eidesstattlichen Versicherung

nicht gewußt, daß zu den „Darmstädter Gerichten“ im Sinne der Anweisung

auch der entscheidende, in Darmstadt ansässige, Senat des Berufungsgerichts

gehört. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Angaben

der Kanzleikraft auf eine unzureichende Überwachung schließen lassen. Diese

hat nämlich nach eigenen Angaben an den Darmstädter Senat des Berufungs-

gerichts gerichtete Schriftsätze der Kanzlei entgegen der Anweisung stets mit

der Post versandt und nicht bei Gericht abgegeben oder abgeben lassen.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war dieser Fehler aber

nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist. Zwar wäre ohne Über-

wachungsverschulden der Schriftsatz entsprechend der Büroanweisung recht-

zeitig bei Gericht abgegeben worden. Das Verschulden einer Partei oder ihres

Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung aber dann nicht aus,

wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem

Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis verliert (sog. überholende Kausalität,

Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 22a). So ist eine Wiedereinsetzung

beispielsweise dann gewährt worden, wenn eine rechtzeitige Fehlerkorrektur

infolge eines Fehlers des Gerichts unterblieben ist (BGH, Beschl. v. 12. De-

zember 1984, IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226, 1227; Beschl. v. 20. Januar

1997, II ZB 12/96, NJW-RR 1997, 1020; Beschl. v. 26. September 2002, III ZB

44/02, NJW 2002, 3636, 3637) oder wenn die Partei alle erforderlichen Schritte

unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur

Fristwahrung geführt hätten (BGH, Beschl. v. 28. November 1962, IV ZB

251/62, NJW 1963, 253, 254; Beschl. v. 29. Mai 1974, IV ZB 6/74, VersR 1974,

1001, 1002; BAG, NJW 1972, 735; BVerwG, NVwZ 1998, 1075, 1076). So liegt

es hier. Die Berufungsschrift ist nach Fertigstellung am 26. August 2003 zur

Post gegeben worden. Die Kläger und ihr Prozeßbevollmächtigter waren nicht

verpflichtet, die Berufungsschrift zu einem früheren Zeitpunkt zur Post zu ge-

ben oder bei Gericht abzugeben. Sie waren vielmehr berechtigt, die Frist bis

zum letzten möglichen Zeitpunkt auszunutzen (BVerfG, NJW 1995, 2546,

2547; BGH, Beschl. v. 26. November 1962, IV ZB 251/62, NJW 1963, 253, 254;

Beschl. v. 15. April 1999, IX ZB 57/98, NJW 1999, 2118; BVerwG, Buchholz

310 § 60 VwGO Nr. 166). Sie mußten nur dafür Sorge tragen, daß die Beru-

fungsbegründungsschrift so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, daß sie bei

einer normalen Bearbeitung der Postsendungen noch fristgerecht beim Beru-

fungsgericht einging. Das ist hier geschehen. Dann aber kommt es nicht darauf

an, aus welchen Gründen sie die Frist bis zum letzten möglichen Moment aus-

genutzt hat (BGH, Beschl. v. 28. November 1962 aaO.). Einer Prüfung, ob eine

allgemeine Anweisung, fristgebundene Schriftsätze im Nahverkehr erst am Ta-

ge vor Fristablauf mit der Post zu versenden, den anwaltlichen Sorgfaltspflich-

ten entsprechen würde, bedarf es nicht. Eine solche Anweisung hat der Pro-

zeßbevollmächtigte der Kläger seinem Personal nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts gerade nicht erteilt.

c) Ein Verschulden der Kläger oder ihres Prozeßbevollmächtigten liegt

schließlich auch nicht darin, daß die Berufungsbegründung erst am 26. August

2003 zur Post gegeben worden ist.

aa) Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts

(NJW 1992, 1952; 1994, 244, 245 und 1854; 1995, 1210, 1211 und 2546,

2547; NJW-RR 2000, 726; NJW 2001, 744, 745 und 1566), des Bundesge-

richtshofs (Beschl. v. 7. April 1993, XII ZB 38/93, VersR 1994, 495, 496;

Beschl. v. 22. April 1993, VII ZB 2/93, DtZ 1993, 283; Beschl. 28. April 1993,

VIII ZB 15/93, VersR 1994, 496, 497; Beschl. v. 26. Januar 1994, IV ZB 19/93,

insoweit in BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 18 nicht abgedruckt; Beschl.

v. 9. Februar 1998, II ZB 15/97, NJW 1998, 1870; Beschl. 15. April 1999, IX ZB

57/98, NJW 1999, 2118; Beschl. v. 5. Juli 2001, VII ZB 2/00, bislang veröff. nur

bei juris; Beschl. v. 30. September 2003, VI ZB 60/02, BGH-Report 2004, 124)

und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (BAG, NJW 1995, 548,

549 und 2575; BFH, NJW 1991, 1704; BSG, Urt. v. 30. September 1996, 10

RAr 1/96, veröff. bei juris; BVerwG Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 154, 166;

NJW 1990, 2639, 2640) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförde-

rung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden

angerechnet werden. Der Bürger darf vielmehr darauf vertrauen, daß die Post-

laufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutsche Post AG für den Nor-

malfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bürger

im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden

angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluß hat. In seinem Verantwor-

tungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß

(BAG, NJW 2000, 1669, 1670; BVerwG, NJW 1990, 1747) aufzugeben, daß es

nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutsche

Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BVerfG, NJW 2001, 1566,

1567; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1995, III ZR 226/95, veröff. bisher nur bei

juris). Das gilt selbst dann, wenn allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu

rechnen ist (BVerfG, NJW 2001, 1566). Anders liegt es nur, wenn konkrete An-

haltspunkte dafür vorliegen, daß im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu

rechnen ist (BVerfG, NJW 1995, 1210; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1992, VIII

ZB 30/92, NJW 1993, 1332; Beschl. v. 25. Januar 1993, II ZB 18/92, NJW

1993, 1333, 1334). Daran hat sich durch Erlaß der Postuniversaldienstlei-

stungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 4218 – PUDLV, zuletzt

geändert durch das Gesetz vom 30. Januar 2002, BGBl. I S. 572) im Ergebnis

nichts geändert. Anders als bisher können die Deutsche Post AG und andere

Unternehmer, die Universaldienstleitungen im Briefverkehr anbieten, die Post-

laufzeiten nicht mehr selbst frei festlegen. Sie sind ihnen vielmehr etwas über

dem bisherigen Niveau als Mindeststandards für den Normalfall verbindlich

vorgegeben. Nicht neu ist auch, daß die bisher freiwillig angestrebten und jetzt

gesetzlich vorgeschriebenen Postlaufzeiten in einem gewissen Prozentsatz

verfehlt werden. Wie bisher kommt es aber entscheidend darauf an, ob die

Postlaufzeiten in einem Umfang eingehalten werden, der bei dem Bürger das

berechtigte Vertrauen in die Einhaltung der Postlaufzeiten begründet. Das ist

der Fall. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV müssen die Unternehmen sicherstellen,

daß sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundes-

gebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten und zu 95% am

zweiten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhal-

tung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muß ein Bür-

ger deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, welche die ernsthafte Gefahr der

Fristversäumung begründen (BGH, Beschl. v. 15. April 1999, IX ZB 57/98, NJW

1999, 2118).

bb) Die Kläger haben vorgetragen, daß die normale Postlaufzeit im Nah-

bereich von Darmstadt einen Tag beträgt. Unter Zugrundelegung dieser Post-

laufzeit war die Absendung der Berufungsbegründungsschrift am 26. August

2003 rechtzeitig, da sie bei normalem Postlauf am 27. August 2003 und damit

rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen wäre. Ihre Angabe zur nor-

malen Postlaufzeit im Nahbereich von Darmstadt haben die Kläger nicht durch

eine Auskunft der Deutsche Post AG belegt. Das brauchten sie auch nicht, weil

diese Erwartung schon nach den gesetzlich bestimmten Quoten begründet war

und das Berufungsgericht bei etwaigen Zweifeln an der Verläßlichkeit der von

ihm selbst zugrunde gelegten Postlaufzeit von einem Tag von Amts wegen eine

Auskunft der Post hätte einholen müssen (BVerfG, NJW 2001, 1566, 1567).

d) Ist dem Wiedereinsetzungsantrag der Kläger stattzugeben, darf ihre

Berufung auch nicht als unzulässig verworfen werden.

Wenzel Tropf Lemke

Gaier Schmidt-Räntsch