Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2005 – XII ZB 83/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2005

in Sachen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch

die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel

gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Walds-

hut-Tiengen vom 23. März 2005 wird auf Kosten der Beklagten als

unzulässig verworfen.

Gründe

Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen hat mit Beschluss vom 2. Februar

2005 das Gesuch der Beklagten auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaus-

sicht ihrer Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte so-

fortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Waldshut-Tiengen mit Be-

schluss vom 23. März 2005 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich das vor-

liegende, als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Be-

klagten, mit dem sie Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren begehrt.

Das Rechtsmittel ist unstatthaft.

Als Rechtsbeschwerde ist es nicht zulässig, weil das Berufungsgericht

sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO), und weil eine Rechtsbeschwerde

gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ohnehin nicht auf eine fehlerhaft

beurteilte Erfolgsaussicht gestützt werden kann

(Senatsbeschluss vom

4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.).

Das Rechtsmittel ist auch nicht als so genannte außerordentliche Be-

schwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Dabei kann dahinstehen,

ob die Versagung von Prozesskostenhilfe gesetzwidrig gewesen ist oder nicht.

Denn nach der Neuregelung des Beschwerderechts ist ein so genanntes au-

ßerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht mehr statthaft (vgl.

BGHZ 150, 133; Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003,

3137; so jetzt auch Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rdn. 42 m. N.).

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt

Dose