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BGH Urteil vom 22.09.2005 – I ZR 55/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

Verkündet am: 22. September 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Artenschutz

a) Eine Werbeaussage kann nicht schon dann als unlauter angesehen werden, wenn das Kaufinteresse durch Ansprechen des sozialen Verantwortungsge- fühls, der Hilfsbereitschaft, des Mitleids oder des Umweltbewusstseins ge- weckt werden soll, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen Engagement und der beworbenen Ware besteht.

b) Eine Werbemaßnahme ist eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf Marktteilnehmer im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wenn sie mit der Lauter- keit des Wettbewerbs unvereinbar ist. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, erfordert eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Schutzzwecke des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, bei der die Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind.

BGH, Urt. v. 22. September 2005 - I ZR 55/02 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 1995 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des

Landgerichts Stuttgart vom 23. Februar 1995 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt in Süddeutschland Augenoptikergeschäfte. Sie

warb in der "S. Zeitung" vom 3. Juni 1994 mit der nachstehend (ver-

kleinert) wiedergegebenen Anzeige unter der Überschrift "Echt tierisch" für Son-

nengläser. Unter der Abbildung eines Papageis war in der Anzeige das Emblem

der "Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V." mit dem umlaufenden Text "B.

Optik unterstützt die Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V." abgedruckt:

2

Die Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V. setzt sich für den Schutz be-

drohter Tierarten ein. Der Vorstand der Beklagten gehört seit Jahren dem Vor-

stand dieses Vereins an.

3

Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Inte-

ressen, beanstandet den Hinweis auf die Unterstützung der Aktionsgemein-

schaft Artenschutz e.V. in der Anzeige der Beklagten als wettbewerbswidrig.

Diese Imagewerbung stehe in keinem Sachzusammenhang mit dem Warenan-

gebot und beeinflusse das Kundenverhalten in unsachlicher, nicht durch die

beworbene Leistung bestimmter Weise.

4

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken aufgegebenen Zeitungsanzeigen und/oder sonstigen Werbeträgern das nachstehend abgebilde- te Emblem der Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V. mit der dort ebenfalls abgedruckten Aufschrift "B. Optik unterstützt die Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V." anzubringen:

2. an den Kläger 253 DM nebst 4 % Zinsen seit 21. Juni 1994 zu

zahlen.

Hilfsweise hat der Kläger den Unterlassungsantrag mit der Ergänzung

gestellt "… unter zusätzlicher Abbildung eines Tieres außerhalb des AGA-

Signums, wie in der 'S. Zeitung' vom 3. Juni 1994 Seite 21 erfolgt."

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

8

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen

(OLG Stuttgart WRP 1996, 628).

Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision durch Beschluss vom

19. September 1996 nicht angenommen. Auf die Verfassungsbeschwerde der

Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung durch Be-

schluss vom 6. Februar 2002 aufgehoben und die Sache an den Bundesge-

richtshof zurückverwiesen (BVerfG GRUR 2002, 455 = WRP 2002, 430).

9

Mit ihrer nunmehr angenommenen Revision, deren Zurückweisung der

Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

I. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Werbung als wettbewerbs-

widrig im Sinne des § 1 UWG a.F. beurteilt und den Unterlassungsanspruch

sowie den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zugesprochen. Zur Be-

gründung hat es ausgeführt:

11

Die Beklagte handle mit ihrer Anzeige im geschäftlichen Verkehr zu Zwe-

cken ihres eigenen Wettbewerbs. Sie hebe durch den Hinweis auf ihre Unter-

stützung der Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V. ihr Ansehen beim Verbrau-

cher und mache ihn geneigt, ihr soziales Engagement bei seiner Kaufentschei-

dung zu berücksichtigen. Darin liege eine unzulässige gefühlsbetonte Werbung.

Die Beklagte gebe durch ihre Anzeige nicht nur bekannt, dass die Aktionsge-

meinschaft Artenschutz e.V. für den Artenschutz eintrete und darin von ihr un-

terstützt werde. Der Verbraucher sehe darin zugleich die Anregung, die Aktions-

gemeinschaft Artenschutz e.V. mittelbar zu unterstützen, indem er bei der Be-

klagten einkaufe. Die Beklagte nutze so ohne sachliche Veranlassung das sozi-

ale Engagement oder das Gewissen von Verbrauchern für ihre unternehmeri-

schen Interessen aus. Dies werde gerade von sachlich engagierten Verbrau-

chern und Unternehmen als missbräuchlich und anstößig empfunden. Daran

ändere auch der Umstand nichts, dass es nicht um eine unmittelbare Förderung

des Warenabsatzes, sondern um eine Imagewerbung gehe.

Der Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem

betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Abwei-

sung der Klage.

1. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet, weil die beanstandete Wer-

bung nicht wettbewerbswidrig ist.

a) Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-

holungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass auch auf der Grundlage der

Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-

bewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) ein solcher Anspruch begründet ist

(vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP

2005, 88 - Puppenausstattungen).

16

b) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus

§ 8 Abs. 1 UWG zu. Die Beklagte handelt nicht unlauter im Sinne des § 3 UWG,

wenn sie in ihrer Werbung wie in der beanstandeten Anzeige auf den unstreiti-

gen Umstand hinweist, dass sie die Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V. un-

terstützt. Die beanstandete Werbung steht zwar nicht in einem Sachzusam-

menhang mit den beworbenen Angeboten, sie ist aber nicht geeignet, die freie

Entscheidung der Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluss

zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG). Eine Gefährdung des unverfälschten Wett-

bewerbs geht von ihr nicht aus.

17

aa) Der Beispielstatbestand des § 4 Nr. 1 UWG erfasst im Bereich der

Verbraucherwerbung nur Wettbewerbshandlungen, durch die ein unangemes-

sener unsachlicher Einfluss auf Verbraucher ausgeübt wird. Es ist wettbewerbs-

rechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn sich die Werbung nicht auf Sachan-

gaben, insbesondere über die Eigenschaften oder den Preis beworbener Er-

zeugnisse, beschränkt, sondern Gefühle anspricht. Die Schwelle zur wettbe-

werbsrechtlichen Unlauterkeit ist nach § 4 Nr. 1 UWG nur überschritten, wenn

eine Wettbewerbshandlung geeignet ist, unangemessenen unsachlichen Ein-

fluss auszuüben und dies in einem solchen Maß, dass sie auch geeignet ist, die

freie Entscheidung der Verbraucher zu beeinträchtigen.

18

Aus dieser Regelung des § 4 Nr. 1 UWG folgt zugleich, dass eine Wer-

beaussage nicht schon dann als unlauter angesehen werden kann, wenn das

Kaufinteresse durch Ansprechen des sozialen Verantwortungsgefühls, der Hilfs-

bereitschaft, des Mitleids oder des Umweltbewusstseins geweckt werden soll,

ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung ange-

sprochenen Engagement und der beworbenen Ware besteht, und nur zielbe-

wusst und planmäßig an Gefühle appelliert wird, um diese im eigenen wirt-

schaftlichen Interesse als entscheidende Kaufmotivation auszunutzen. An der

gegenteiligen Beurteilung in früheren Senatsentscheidungen (unter dem Ge-

sichtspunkt der sog. gefühlsbetonten Werbung) ist nicht mehr festzuhalten.

19

bb) Eine Werbemaßnahme ist eine unangemessene unsachliche Ein-

flussnahme auf Marktteilnehmer im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wenn sie mit der

Lauterkeit des Wettbewerbs unvereinbar ist (vgl. Plaß in HK-WettbR, § 4 UWG

Rdn. 43). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, erfordert eine Abwägung der

Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Schutzzwecke des Gesetzes ge-

gen den unlauteren Wettbewerb, bei der die Grundrechte der Beteiligten zu be-

rücksichtigen sind (vgl. Plaß aaO § 4 UWG Rdn. 43 f.; vgl. dazu auch Gloy/Lo-

schelder/Hasselblatt, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 63 Rdn. 35).

20

cc) Die angegriffene Werbung ist danach nicht als unangemessene un-

sachliche Einflussnahme zu beurteilen (vgl. dazu bereits BVerfG GRUR 2002,

455, 457). Die Beklagte hat auf den Umstand, dass sie die Aktionsgemeinschaft

Artenschutz e.V. unterstützt, in ihrer Zeitungsanzeige nur im Sinne einer Image-

werbung hingewiesen. Verbraucher können darin zwar eine Anregung sehen,

die Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V. dadurch mittelbar zu unterstützen,

dass sie bei der Beklagten einkaufen. Es ist ihnen aber überlassen, ob sie sich

in ihrer Entscheidung dadurch beeinflussen lassen wollen, dass sich die Be-

klagte für den Umweltschutz einsetzt.

21

Es mag sein, dass es gerade besonders für den Umweltschutz engagier-

te Verbraucher und Unternehmen als anstößig ansehen, wenn eigene Aktivitä-

ten im Umweltschutz in der Werbung zu Wettbewerbszwecken benutzt werden,

wie das Berufungsgericht gemeint hat. Ein solch strenger Maßstab kann jedoch

im Hinblick auf die Schutzzwecke des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-

werb bei der Beurteilung der Frage, ob eine unangemessene unsachliche Ein-

flussnahme vorliegt, nicht maßgebend sein (vgl. dazu BVerfG GRUR 2002, 455,

457).

22

Der Kläger behauptet nicht, dass die Angabe der Beklagten, sie unter-

stütze die Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V., in irgendeiner Weise irrefüh-

rend sei.

23

2. Aus den dargelegten Gründen ist auch der hilfsweise gestellte Unter-

lassungsantrag, der näher auf die konkrete Verletzungsform bezogen ist, unbe-

gründet.

24

3. Die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten

zusteht, richtet sich nach dem zur Zeit der Abmahnung geltenden Recht. Aus

dem Vorstehenden ergibt sich aber, dass die angegriffene Werbung auch nach

§ 1 UWG a.F. nicht als unlauter zu beurteilen ist.

25

III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-

zuheben und auf ihre Berufung die Klage in Abänderung des landgerichtlichen

Urteils abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.1995 - 17 O 563/94 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.12.1995 - 2 U 72/95 -