BGH Urteil vom 06.07.2006 – I ZR 145/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
UWG §§ 3, 4 Nr. 1
Verkündet am: 6. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Kunden werben Kunden
Nach Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung folgt die Wettbewerbswidrigkeit des Einsatzes von Laien zur Werbung von Kunden auf- grund des gewandelten Verbraucherleitbilds nicht schon aus der Gewährung nicht unerheblicher Werbeprämien, sondern setzt das Vorliegen sonstiger die Unlauterkeit begründender Umstände voraus. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die besondere Werbeverbote bestehen (hier: Verbot von Zuwendungen bei Heilmit- teln).
BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 145/03 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Stuttgart vom 5. Juni 2003 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien betreiben bundesweit Augenoptik-Filialgeschäfte.
In der Ausgabe 03/2002 ihrer hausinternen Kundenzeitung sowie in Falt-
blättern, die in ihren Filialen ausgelegt waren, forderte die Beklagte ihre Kunden
zu einer "Kunden werben Kunden"-Aktion auf. Es wurde den Kunden eine Prä-
mie für den Fall in Aussicht gestellt, dass ein geworbener Neukunde bei der
Beklagten Gleitsichtgläser im Mindestwert von 100 € erwirbt.
Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten als wettbewerbswidrig bean-
standet. Wegen des erheblichen Werts der Werbeprämien, der erheblichen Ge-
fahr unsachlicher Beeinflussung von Neukunden und der Gefahr einer unzurei-
chenden sachlichen Bewertung durch ungeeignete Laienwerber sei die Aktion
der Beklagten unlauter.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in
einer als "Faltblatt" aufgemachten Werbebroschüre mit dem Titel
"Kunden werben Kunden" oder in sonstiger Form ihre Kunden auf-
zufordern, einen neuen Gleitsichtglaskunden zu werben, und dem
werbenden Kunden dabei eine Prämie nach dessen Auswahl aus
einem Katalog von (6) im Einzelnen abgebildeten Werbeprämien
einzuräumen, insbesondere wie in dem nachfolgend abgebildeten
Faltblatt:
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichte-
tes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung als gemäß § 1
UWG a. F. wettbewerbswidrig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Laienwerbung sei zwar nicht als solche von vornherein wettbewerbswid-
rig i.S. des § 1 UWG (a.F.). Dennoch bestünden gegen sie Bedenken, weil von
ihr Gefahren für den Wettbewerb und für die Allgemeinheit ausgehen könnten.
Dazu gehöre vor allem die Gefahr der Belästigung der Umworbenen, der Kom-
merzialisierung der Privatsphäre sowie die Gefahr der Verfälschung des Leis-
tungswettbewerbs. Es sei zu befürchten, dass sich der Umworbene für ein be-
stimmtes Angebot nicht so sehr aufgrund von dessen Qualität und Preiswürdig-
keit entscheide, sondern mit Rücksicht auf die persönliche Beziehung zu dem
Werbenden.
Im vorliegenden Fall sei die Gefahr, dass der Laienwerber seine persön-
lichen Beziehungen missbrauche und der Umworbene seine Entscheidung nicht
nach sachgerechten Gründen treffe, wegen des nicht unerheblichen Prämien-
anreizes und des geringen Werbeaufwands zu bejahen. Eine Sachprämie im
Wert von ca. 30 € für die Vermittlung eines Kunden, der bei der Beklagten
Gleitsichtgläser im Wert von mindestens 100 € kaufe, könne unter Berücksichti-
gung des geringen Werbeaufwands nicht als unerheblich angesehen werden.
Der geringe Umfang des Werbeaufwands folge daraus, dass als potentielle
Neukunden in erster Linie nur Brillenträger mittleren oder fortgeschrittenen Al-
ters in Betracht kämen, bei denen aufgrund einer Sehschwäche die Anschaf-
fung von Gleitsichtgläsern angezeigt sei. Eine Beratung oder Überzeugungsar-
beit sei daher von dem Laienwerber nicht - jedenfalls nicht in erheblichem Um-
fang - zu leisten. Das geänderte Verbraucherleitbild führe ebenso wenig zu ei-
ner Lockerung der bisherigen Grundsätze zur Zulässigkeit der Laienwerbung
wie der Wegfall der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Auf den Streitfall sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den un-
lauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 anzuwenden, da der Unterlas-
sungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist. Der auf Wiederholungsgefahr ge-
stützte Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten
auch schon zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war.
2. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
dass das Einschalten von Laien in die Werbung von Unternehmen nicht gene-
rell nach § 1 UWG a.F., § 4 Nr. 1 UWG als wettbewerbswidrig anzusehen ist,
sondern es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung solcher Werbemaßnah-
men auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. BGH, Urt. v.
27.2.1981 - I ZR 75/79, GRUR 1981, 655, 656 - Laienwerbung für Maklerauf-
träge; Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 213/89, GRUR 1991, 150 = WRP 1991, 154 - Lai-
enwerbung für Kreditkarten; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 227/99, GRUR 2002, 637,
637, 639 = WRP 2002, 676 - Werbefinanzierte Telefongespräche). Seiner Auf-
fassung, dass im vorliegenden Fall die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung der
Beklagten begründende Umstände gegeben seien, ist im Ergebnis, jedoch nicht
in allen Gründen zu folgen.
a) Die Kundenwerbung durch Laien ist in der Rechtsprechung zu § 1
UWG a. F. deshalb als wettbewerbsrechtlich bedenklich angesehen worden,
weil sie zu einer Kommerzialisierung der Privatsphäre beitrage und die Gefahr
einer unsachlichen Beeinflussung des umworbenen Kunden bestehe. Der Lai-
enwerber könne bestrebt sein, sein Prämieninteresse möglichst lange zu ver-
heimlichen, um seiner Empfehlung den Anstrich eines uneigennützigen Rats
und damit ein besonderes Gewicht zu geben. Ebenso liege es nahe, dass der
Umworbene seine Entscheidung nicht aus sachlichen Gründen, sondern aus
Rücksichtnahme auf das persönliche Verhältnis zu dem Werbenden treffe. Zu-
dem könnten sich die Wettbewerber wegen der Werbewirksamkeit des Einsat-
zes von Laienwerbern veranlasst sehen, diese Werbemethode nachzuahmen,
was zu einer unzumutbaren Belästigung der Allgemeinheit führen könne (vgl.
BGH GRUR 1991, 150 f. - Laienwerbung für Kreditkarten).
Davon ausgehend hat die Rechtsprechung Laienwerbung als unlauter
angesehen, wenn die ausgesetzten Prämien als solche einen nicht unerhebli-
chen Wert verkörpern, ihr Wert im Verhältnis zu dem von dem Neukunden auf-
zuwendenden Betrag sehr hoch ist und sich der Laienwerber die Prämie ohne
besonderen Aufwand verdienen kann. In einem solchen Fall ist wegen der als
übermäßig anzusehenden Anreizwirkung, die von den ausgesetzten Prämien
ausgehe, zum einen die Gefahr gesehen worden, dass der Laienwerber bei der
Werbung neuer Kunden auch wettbewerbsrechtlich unlautere Mittel einsetzt,
um die Prämie zu erhalten (BGH GRUR 1991, 150, 151 - Laienwerbung für
Kreditkarten). Zum anderen ist eine solche Werbemaßnahme bei dem Einsatz
von Laienwerbern für Augenoptikerleistungen deshalb als wettbewerbsfremd
und damit unlauter bewertet worden, weil die Entscheidung des Kunden, wel-
chem Optiker er sich bei Beratung und Kauf anvertrauen wolle, sachfremd auch
dadurch beeinflusst werden solle, dass für den Laienwerber nicht unerhebliche
Prämien ausgesetzt seien (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 138/92, GRUR
1995, 122, 123 = WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker).
b) An den Maßstäben dieser Rechtsprechung ist nach der Übernahme
des europäischen Verbraucherleitbildes und im Hinblick darauf, dass der Ge-
setzgeber sachfremde Zuwendungen nicht mehr so streng beurteilt wie früher,
nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten. Nach der Aufhebung des Rabattge-
setzes und der Zugabeverordnung kann aus der Gewährung von nicht unerheb-
lichen Prämien allein die Wettbewerbswidrigkeit der Laienwerbung nicht mehr
hergeleitet werden (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbs-
Rdn. 30; Plaß in: Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 4
UWG Rdn. 201; Berlit, WRP 2001, 349, 353). Die grundsätzliche Freigabe von
Rabatten beruht auf einem gewandelten Verbraucherleitbild. In der Begründung
des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Rabattgesetzes
und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 6. März 2001 ist dazu aus-
geführt, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher
heutzutage mit den Marktgegebenheiten vertraut ist. "Er weiß, dass Kaufleute
nichts zu verschenken haben und z.B. die Kosten für wertvolle Nebenleistungen
durch anderweitige Erlöse decken. Die Erfahrungen zeigen, dass sich der
Verbraucher in der Regel nicht vorschnell durch das Angebot einer Zugabe
oder eines Rabattes zum Vertragsschluss verleiten lässt. Vielmehr trifft der
Kunde seine Entscheidung über den Erwerb höherwertiger Produkte erst nach
ausreichender Information über Konkurrenzangebote und reiflicher Abwägung
der unterschiedlichen Vorzüge und Nachteile der angebotenen Waren" (BT-
Drucks. 14/5441, S. 7). Das veränderte Verbraucherleitbild und die der Aufhe-
bung des Rabattgesetzes zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung sind
auch bei der Auslegung der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb zu beachten. Die Anreizwirkung, die von einer nicht unerheblichen
Prämie ausgeht, kann als solche die Wettbewerbswidrigkeit der Laienwerbung
nicht begründen. Ebenso wenig ist Laienwerbung schon deshalb wettbewerbs-
rechtlich bedenklich, weil die Entscheidung des geworbenen Kunden dadurch
beeinflusst sein kann, dass für den Laienwerber eine nicht unerhebliche Prämie
ausgesetzt ist, und zwischen der beworbenen Ware und der angebotenen Wer-
beprämie ein sachlicher Zusammenhang nicht gegeben ist. Der Versuch einer
gewissen unsachlichen Beeinflussung ist der Werbung nicht fremd und auch
nicht per se unlauter (BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Aus der Regelung des § 4
Nr. 1 UWG folgt, dass eine Werbung, die sich nicht auf Sachangaben be-
schränkt, nur dann unlauter ist, wenn sie geeignet ist, durch Ausübung unan-
gemessenen unsachlichen Einflusses die freie Entscheidung der Verbraucher
zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 55/02 Tz 17, GRUR 2006,
75, 76 = WRP 2006, 67 - Artenschutz, vorgesehen für BGHZ 164, 153).
c) Werbung durch Einsatz von Laien ist somit nur unzulässig, wenn ande-
re Umstände als die ausgesetzte Prämie als solche die Unlauterkeit begründen.
Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahr einer Irreführung oder einer unzumut-
baren Belästigung (vgl. § 7 Abs. 1 UWG) des umworbenen Kunden durch den
Laienwerber besteht, die Werbung auf eine Verdeckung des Prämieninteresses
und damit auf eine Täuschung über die Motive des Werbenden angelegt ist
(sog. verdeckte Laienwerbung) oder sie sich auf Waren oder Dienstleistungen
bezieht, für die besondere Maßstäbe gelten. Die Gefahr, dass der Laienwerber
unlautere Mittel einzusetzen versucht, mag im Einzelfall auch wegen der von
einer besonders attraktiven Prämie ausgehenden Anreizwirkung bestehen (vgl.
Fezer/Steinbeck, UWG, § 4-1 Rdn. 391; Gloy/Loschelder/Jaeger-Lenz, Hand-
buch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 68 Rdn. 125). Maßgeblich ist aber im-
mer eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (Köhler aaO § 4
UWG Rdn. 1.176; Fezer/Steinbeck aaO Rdn. 390). Die vom Berufungsgericht in
den Vordergrund gestellten Gesichtspunkte reichen danach nicht aus, um die
Werbung der Beklagten als unlauter zu beanstanden.
aa) Den Wert der von der Beklagten ausgesetzten Werbeprämien hat
das Berufungsgericht mit ca. 30 € angesetzt. Nach der Lebenserfahrung kann
nicht davon ausgegangen werden, dass Laienwerber, die sich - worauf die Wer-
bung der Beklagten sogar ausdrücklich abzielt - vor allem an Verwandte,
Freunde und Bekannte wenden werden (vgl. BGH GRUR 1991, 150 - Laien-
werbung für Kreditkarten), allein wegen dieses Wertes ihre persönlichen Bezie-
hungen zu den genannten Personen durch den Einsatz unlauterer Mittel
missbrauchen werden, um in den Besitz der ausgesetzten Prämien zu gelan-
gen. Auch der Umstand, dass als potentielle Neukunden in erster Linie Brillen-
träger in Betracht kommen, bei denen die Anschaffung von Gleitsichtgläsern
angezeigt ist, und deshalb eine Beratung oder Überzeugungsarbeit von dem
Laienwerber allenfalls in einem geringeren Umfange zu leisten ist, macht die
ausgesetzten Prämien nicht so attraktiv, dass begründete Anhaltspunkte für die
Annahme bestehen, die ausgelobte Prämie bringe es mit sich, dass der Laien-
werber auch unlautere Mittel einsetzen werde.
Zwar kann, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der umworbene
Neukunde bei seiner Entscheidung, wem er sich bei Beratung und Kauf anver-
trauen will, auch von dem Wunsch beeinflusst sein, dem Laienwerber die Prä-
mie zukommen zu lassen. Die in dem fehlenden sachlichen Zusammenhang
zwischen dem Prämieninteresse des Werbenden und der Entscheidung des
Umworbenen für die beworbene Ware oder Dienstleistung liegende Unsach-
lichkeit begründet als solche die Wettbewerbswidrigkeit des Einsatzes von
Laien gleichfalls nicht. Selbst wenn für die Kaufentscheidung des Neukunden
die Erwägung, dem Laienwerber die ausgesetzte Prämie zu verschaffen, Be-
deutung erlangt und der Einsatz von Laienwerbern im Einzelfall auf eine solche
Beeinflussung abzielt, ist dies für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne
Bedeutung. Die Verwendung von Werbemitteln und Werbemaßnahmen ist nicht
schon dann unlauter, wenn diese mit dem beworbenen Angebot in keinem
sachlichen Zusammenhang stehen. Vielmehr wird die Schwelle zur wettbe-
werbsrechtlichen Unlauterkeit erst überschritten, wenn ein unangemessener
unsachlicher Einfluss in einem solchen Maße ausgeübt wird, dass die betref-
fende Wettbewerbshandlung geeignet ist, die freie Entscheidung des angespro-
chenen Verbrauchers zu beeinträchtigen, § 4 Nr. 1 UWG (vgl. BGH GRUR
2006, 75, 76 - Artenschutz; vgl. ferner BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 112/03,
GRUR 2006, 77, 78 = WRP 2006, 72 - Schulfotoaktion), oder sonstige die Un-
lauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Ein durchschnittlich informierter,
aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher wird allein wegen
der dem Laienwerber versprochenen Werbeprämie in seiner Entscheidung dar-
über, ob für ihn eine Anschaffung überhaupt erforderlich ist und durch wen er
sich in dieser Hinsicht beraten lassen soll, nicht unangemessen unsachlich be-
einträchtigt (vgl. auch Hartwig, NJW 2006, 1326, 1328 f.).
bb) Auch eine mit Werbemaßnahmen verbundene Belästigung ist grund-
sätzlich hinzunehmen. Unlauter ist eine Wettbewerbshandlung erst, wenn sie
Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt (§ 7 Abs. 1 UWG). Allein dar-
in, dass der Laienwerber sich in erster Linie an Personen wenden wird, zu de-
nen er in einer bestimmten Beziehung steht, und diese sich einer solchen Wer-
bemaßnahme möglicherweise weniger leicht entziehen können als den Werbe-
versuchen Fremder, liegt noch kein Umstand, der die mit der Laienwerbung
verbundene Belästigung als unzumutbar i.S. von § 7 Abs. 1 UWG erscheinen
lässt. Ein solcher Belästigungsgrad ist regelmäßig erst gegeben, wenn die Ge-
fahr besteht, dass der Laienwerber zu Mitteln greift, die auch berufsmäßigen
Werbern verboten sind (vgl. Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 1.177). Im vorliegenden
Fall bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass durch die beanstan-
dete Werbung der Beklagten die Gefahr begründet wird, der Laienwerber werde
zu Mitteln greifen, die die umworbenen Neukunden in einer Weise belästigen,
die über das mit der Werbung verbundene Maß an persönlicher Ansprache
hinausgeht.
cc) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen,
die beanstandete Werbung der Beklagten sei darauf angelegt, dass der Laien-
werber sein Prämieninteresse verheimlicht, um seiner Empfehlung den Anstrich
eines uneigennützigen Rats zu geben. Aus dem Faltblatt, das der Laienwerber
dem Neukunden mitzugeben hat, ist die Werbeprämie deutlich zu ersehen.
d) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen,
dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Werbung im Gesundheitswesen im
Interesse der Verbraucher ein strengerer Maßstab gilt. Danach ist die bean-
standete Werbemaßnahme der Beklagten als unlautere Wettbewerbshandlung
die dem Werbeverbot des § 7 HWG unterliegen. Deshalb ist sie als unange-
messene unsachliche Einflussnahme i.S. von § 4 Nr. 1 UWG anzusehen.
aa) Gleitsichtgläser sind als Sehhilfen Medizinprodukte i.S. des § 3 Nr. 1
des Gesetzes über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG) vom
7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) (vgl. Gröning, Heilmittelwerberecht, Stand: 1.
Ergänzungslieferung Dezember 2003, § 1 HWG Rdn. 328; Schorn, Medizinpro-
dukte-Recht, Stand: Februar 2004, § 2 MPG Rdn. 48). Auf sie findet daher ge-
mäß § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG das Heilmittelwerbegesetz Anwendung. Die bean-
standete Werbemaßnahme der Beklagten bezieht sich auf die von ihr angebo-
tenen Gleitsichtgläser. Es handelt sich nicht um eine bloße Unternehmenswer-
bung, sondern um eine den Verboten des Heilmittelwerbegesetzes unterfallen-
de Werbung für konkrete, identifizierbare Produkte (zur Abgrenzung vgl. BGH,
Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 177/90, GRUR 1992, 871 - Femovan; Urt. v. 15.5.1997
- I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 765 = WRP 1997, 940 - Politikerschelte).
bb) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist es grundsätzlich unzulässig, im
Zusammenhang mit der produktbezogenen Werbung für Heilmittel Zuwendun-
gen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukün-
digen oder zu gewähren. Dieses Zuwendungsverbot umfasst auch Werbegaben
an Verbraucher. Diese sollen bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel
sie in Anspruch nehmen, nicht unsachlich durch die Aussicht auf Zugaben und
Werbegaben beeinflusst werden (vgl. Bülow in Bülow/Ring, HWG, 3. Aufl., § 7
Rdn. 7; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 6, 11; Gröning aaO
zugrunde liegende selbständige Wertung des Gesetzgebers sind auch im Rah-
men des § 4 Nr. 1 UWG zu beachten. Dies führt dazu, dass eine Werbung mit
Werbegaben für Heilmittel als unangemessene unsachliche Einflussnahme i.S.
des § 4 Nr. 1 UWG und damit als unlauter gem. § 3 UWG sowie nach § 1 UWG
a. F. anzusehen ist. Eine unangemessene unsachliche Einflussnahme liegt da-
bei auch dann vor, wenn die ausgelobte Werbegabe nicht dem Erwerber des
Heilmittels selbst zukommen soll, sondern wie im vorliegenden Fall einem Drit-
ten, der gegen Gewährung einer Werbeprämie einen neuen Kunden für das
beworbene Heilmittel wirbt. Auch in diesem Fall wird die Entscheidung des an-
gesprochenen Verbrauchers für eine Gleitsichtbrille unangemessen unsachlich
durch die Aussicht beeinflusst, dem werbenden Dritten die ausgelobte Werbe-
prämie zu verschaffen. Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 HWG genannten
Ausnahmen von dem generellen Zuwendungsverbot greifen im vorliegenden
Fall nicht. Das Berufungsgericht hat der Beklagten somit die beanstandete
Werbung im Ergebnis zu Recht untersagt.
3. Da das Verbot des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG den Schutz der Verbrau-
cher bezweckt, ist der Verstoß gegen diese Vorschrift zugleich unlauter i.S. von
§ 4 Nr. 11 UWG (vgl. Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 1.88).
III. Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen. Die Kosten-
entscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2002 - 38 O 101/02 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.06.2003 - 2 U 2/03 -