BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZB 163/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2005
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 114 Abs. 1
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt nicht für eine nachträgliche Klageände-
rung.
BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 163/04 - OLG München
LG Passau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
23. Juni 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine be-
absichtigte Vollstreckungsabwehrklage bewilligt. Nunmehr beabsichtigt die An-
tragstellerin, eine Drittwiderspruchsklage zu erheben. Das Landgericht hat den
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den neuen Antrag wegen
fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der An-
tragstellerin blieb erfolglos. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin weiterhin die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für den geänderten Klageantrag.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und
auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Im Grundsatz zutreffend hat das Oberlandesgericht für den Fall einer
Klageänderung eine Prüfung der Erfolgsaussichten des neuen Antrags für er-
forderlich gehalten.
a) Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die be-
absichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Hinreichende Erfolgsaus-
sicht hat eine Klage, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstel-
lers auf Grund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterla-
gen für zutreffend oder jedenfalls für vertretbar und in tatsächlicher Hinsicht
eine Beweisführung mindestens für möglich hält (BGH, Beschl. v. 14. Dezem-
ber 1993 -VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161). Um eine Prüfung der Er-
folgsaussichten durch das Gericht zu ermöglichen, hat der Antragsteller das
Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1
Satz 2 ZPO; vgl. etwa Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 117 Rn. 12). Insbesonde-
re der Sachantrag, der gestellt werden soll, ist bestimmt zu bezeichnen
(Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 117 Rn. 16; Wieczorek/Schütze/Steiner,
ZPO 3. Aufl. § 117 Rn. 11). Der Streitgegenstand, um den es gehen soll, muss
nach Art und Umfang bestimmbar sein (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO
63. Aufl. § 117 Rn. 17).
b) Die in § 114 ZPO vorgeschriebene Prüfung der Erfolgsaussichten wä-
re sinnlos, wenn der Antragsteller nach der Bewilligungsentscheidung beliebig
einen anderen Lebenssachverhalt oder einen anderen Antrag "nachschieben"
könnte. Nach nahezu einhelliger Ansicht bezieht sich die Bewilligung der Pro-
zesskostenhilfe daher nur auf den im Antrag dargelegten prozessualen An-
spruch (MünchKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl. § 119 Rn. 56; Stein/Jonas/Bork aaO
Schütze/Steiner aaO § 119 Rn. 10). Im Falle einer Klageänderung umfasst die
bisherige Bewilligungsentscheidung den neuen Antrag nicht (Musielak/
Fischer, ZPO 4. Aufl. § 119 Rn. 9).
c) Eine andere Meinung vertreten - soweit ersichtlich - nur Zöl-
ler/Philippi, aaO § 119 Rn. 14. Das Gericht hat danach lediglich zu prüfen, ob
der geänderte Antrag einen höheren Streitwert hat; erhöht der Streitwert sich
nicht, soll sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch auf den geänderten
Antrag erstrecken, soweit keine zusätzlichen Kosten ausgelöst werden. Hinter-
grund dieser Ansicht sind wohl folgende Überlegungen: Die Vorschriften der §§
263, 264 ZPO ersparen dem Kläger die Kosten eines weiteren Prozesses. Die
Klageänderung zieht - wenn der Wert des neuen Antrags denjenigen des frü-
heren Antrags nicht übersteigt - keine kostenrechtlichen Folgen nach sich. Hin-
sichtlich der Gerichtsgebühren gilt der neue Antrag als von Anfang an anhän-
gig. Auch der Anwalt kann seine Gebühren nur einmal fordern, weil es sich um
ein und dieselbe Angelegenheit handelt (Gerold/Schmidt/Madert, RVG 16. Aufl.
ler/Greger, aaO § 263 Rn. 32; vgl. zur BRAGO auch KG JurBüro 1968, 610,
611; OLG Hamburg JurBüro 1978, 1807).
Kostenrechtliche Überlegungen vermögen die in § 114 ZPO vorge-
schriebene Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung
jedoch nicht zu ersetzen. Dem Antragsteller können aus der erneuten Sachprü-
fung zudem keine rechtlich relevanten Nachteile entstehen. Hat der geänderte
Antrag keine Aussicht auf Erfolg, ordnet § 114 ZPO an, dass insoweit kein An-
spruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht.
d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt auch aus den Be-
sonderheiten des vorliegenden Falles kein Anspruch der Antragstellerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag, der keine Aussicht auf
Erfolg hat. Die Frage, ob das Landgericht die Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe für den ursprünglich gestellten Antrag widerrufen durfte, stellt sich nicht,
weil kein Widerruf erfolgt ist. Dass der neue Antrag auf eine geänderte
Rechtsauffassung des Gerichts zurückzuführen sein soll, begründet ebenfalls
keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; denn das Gericht ist
an die im Bewilligungsbeschluss vertretene Rechtsansicht nicht gebunden (vgl.
§ 318 ZPO). Welche Kosten der zunächst beigeordnete Rechtsanwalt abrech-
nen kann, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung.
2. Ob eine Klageänderung vorliegt, kann der Senat jedoch nicht beurtei-
len, weil der angefochtene Beschluss keine hinreichenden Angaben zum Sach-
verhalt enthält.
a) Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den
maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die
Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Beschl.
v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 - IX ZB
63/03, WM 2005, 1246). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine
Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine
solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen
Sinne.
b) Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat die Klägerin
zunächst eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, während sie nunmehr Pro-
zesskostenhilfe für eine Drittwiderspruchsklage begehrt. Ob den beiden Anträ-
gen derselbe oder ein jeweils anderer Lebenssachverhalt zugrunde liegt, lässt
sich den Ausführungen des Beschwerdegerichts jedoch nicht entnehmen. Eine
Rechtsprüfung ist nicht möglich. Nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO beruht
der angefochtene Beschluss auf diesem Mangel. Er muss aufgehoben werden;
die Sache muss zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück-
verwiesen werden (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann