Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZB 163/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2005

in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt nicht für eine nachträgliche Klageände-

rung.

BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 163/04 - OLG München

LG Passau

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

23. Juni 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine be-

absichtigte Vollstreckungsabwehrklage bewilligt. Nunmehr beabsichtigt die An-

tragstellerin, eine Drittwiderspruchsklage zu erheben. Das Landgericht hat den

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den neuen Antrag wegen

fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der An-

tragstellerin blieb erfolglos. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen

Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin weiterhin die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe für den geänderten Klageantrag.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und

auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Im Grundsatz zutreffend hat das Oberlandesgericht für den Fall einer

Klageänderung eine Prüfung der Erfolgsaussichten des neuen Antrags für er-

forderlich gehalten.

a) Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die be-

absichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Hinreichende Erfolgsaus-

sicht hat eine Klage, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstel-

lers auf Grund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterla-

gen für zutreffend oder jedenfalls für vertretbar und in tatsächlicher Hinsicht

eine Beweisführung mindestens für möglich hält (BGH, Beschl. v. 14. Dezem-

ber 1993 -VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161). Um eine Prüfung der Er-

folgsaussichten durch das Gericht zu ermöglichen, hat der Antragsteller das

Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1

Satz 2 ZPO; vgl. etwa Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 117 Rn. 12). Insbesonde-

re der Sachantrag, der gestellt werden soll, ist bestimmt zu bezeichnen

(Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 117 Rn. 16; Wieczorek/Schütze/Steiner,

ZPO 3. Aufl. § 117 Rn. 11). Der Streitgegenstand, um den es gehen soll, muss

nach Art und Umfang bestimmbar sein (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO

63. Aufl. § 117 Rn. 17).

b) Die in § 114 ZPO vorgeschriebene Prüfung der Erfolgsaussichten wä-

re sinnlos, wenn der Antragsteller nach der Bewilligungsentscheidung beliebig

einen anderen Lebenssachverhalt oder einen anderen Antrag "nachschieben"

könnte. Nach nahezu einhelliger Ansicht bezieht sich die Bewilligung der Pro-

zesskostenhilfe daher nur auf den im Antrag dargelegten prozessualen An-

spruch (MünchKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl. § 119 Rn. 56; Stein/Jonas/Bork aaO

§ 119 Rn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 26. Aufl. § 119 Rn. 11; Wieczorek/

Schütze/Steiner aaO § 119 Rn. 10). Im Falle einer Klageänderung umfasst die

bisherige Bewilligungsentscheidung den neuen Antrag nicht (Musielak/

Fischer, ZPO 4. Aufl. § 119 Rn. 9).

c) Eine andere Meinung vertreten - soweit ersichtlich - nur Zöl-

ler/Philippi, aaO § 119 Rn. 14. Das Gericht hat danach lediglich zu prüfen, ob

der geänderte Antrag einen höheren Streitwert hat; erhöht der Streitwert sich

nicht, soll sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch auf den geänderten

Antrag erstrecken, soweit keine zusätzlichen Kosten ausgelöst werden. Hinter-

grund dieser Ansicht sind wohl folgende Überlegungen: Die Vorschriften der §§

263, 264 ZPO ersparen dem Kläger die Kosten eines weiteren Prozesses. Die

Klageänderung zieht - wenn der Wert des neuen Antrags denjenigen des frü-

heren Antrags nicht übersteigt - keine kostenrechtlichen Folgen nach sich. Hin-

sichtlich der Gerichtsgebühren gilt der neue Antrag als von Anfang an anhän-

gig. Auch der Anwalt kann seine Gebühren nur einmal fordern, weil es sich um

ein und dieselbe Angelegenheit handelt (Gerold/Schmidt/Madert, RVG 16. Aufl.

§ 15 Rn. 102; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG 9. Aufl. § 15 Rn. 10; Zöl-

ler/Greger, aaO § 263 Rn. 32; vgl. zur BRAGO auch KG JurBüro 1968, 610,

611; OLG Hamburg JurBüro 1978, 1807).

Kostenrechtliche Überlegungen vermögen die in § 114 ZPO vorge-

schriebene Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

jedoch nicht zu ersetzen. Dem Antragsteller können aus der erneuten Sachprü-

fung zudem keine rechtlich relevanten Nachteile entstehen. Hat der geänderte

Antrag keine Aussicht auf Erfolg, ordnet § 114 ZPO an, dass insoweit kein An-

spruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht.

d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt auch aus den Be-

sonderheiten des vorliegenden Falles kein Anspruch der Antragstellerin auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag, der keine Aussicht auf

Erfolg hat. Die Frage, ob das Landgericht die Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe für den ursprünglich gestellten Antrag widerrufen durfte, stellt sich nicht,

weil kein Widerruf erfolgt ist. Dass der neue Antrag auf eine geänderte

Rechtsauffassung des Gerichts zurückzuführen sein soll, begründet ebenfalls

keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; denn das Gericht ist

an die im Bewilligungsbeschluss vertretene Rechtsansicht nicht gebunden (vgl.

§ 318 ZPO). Welche Kosten der zunächst beigeordnete Rechtsanwalt abrech-

nen kann, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung.

2. Ob eine Klageänderung vorliegt, kann der Senat jedoch nicht beurtei-

len, weil der angefochtene Beschluss keine hinreichenden Angaben zum Sach-

verhalt enthält.

a) Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den

maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die

Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Beschl.

v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 - IX ZB

63/03, WM 2005, 1246). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine

Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine

solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen

Sinne.

b) Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat die Klägerin

zunächst eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, während sie nunmehr Pro-

zesskostenhilfe für eine Drittwiderspruchsklage begehrt. Ob den beiden Anträ-

gen derselbe oder ein jeweils anderer Lebenssachverhalt zugrunde liegt, lässt

sich den Ausführungen des Beschwerdegerichts jedoch nicht entnehmen. Eine

Rechtsprüfung ist nicht möglich. Nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO beruht

der angefochtene Beschluss auf diesem Mangel. Er muss aufgehoben werden;

die Sache muss zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück-

verwiesen werden (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann