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BGH Beschluss vom 16.12.2008 – VIII ZB 78/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

ZPO §§ 114, 117

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe

kann nur verneint werden, wenn das Recht zur Stellung eines erneuten Antrags

missbraucht wird. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit kommt es auf die Um-

stände des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und

die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel, an. Unerheblich ist, ob der

erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen - sachlich und örtlich - zu-

ständigen Gericht gestellt wird.

BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die

Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 29.251,69 €.

Gründe

I.

1

Die Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für eine von ihr erhobene Wi-

derklage, mit der sie einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich geltend

macht. Sie hatte wegen dieses Anspruchs bereits zuvor bei dem Landgericht

Düsseldorf Prozesskostenhilfe für eine gegen die hiesige Klägerin erhobene

Klage beantragt. Das Landgericht Düsseldorf wies den Prozesskostenhilfean-

trag wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu-

rück. Die von der Beklagten dagegen eingelegte Beschwerde zum Oberlandes-

gericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg.

2

Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Pro-

zesskostenhilfe für die Widerklage zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte

sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Beschwerdege-

richt zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin Bewilli-

gung von Prozesskostenhilfe für die Widerklage.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch

im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und

zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die sofortige Beschwerde sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der An-

trag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Widerklage

sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar könne ein Antrag auf

Prozesskostenhilfe grundsätzlich neu gestellt werden. Beschlüsse, mit denen

Prozesskostenhilfe versagt werde, erwüchsen nicht in Rechtskraft. Es fehle

aber ein Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Entscheidung, weil keine

neuen Tatsachen vorgetragen worden seien. Der Vortrag der Beklagten er-

schöpfe sich in einer Wiederholung der Behauptungen, die sie bereits in dem

Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf vorgebracht

habe. Dies gelte auch für den Widerklageantrag Ziffer 2, nachdem die Beklagte

in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich klargestellt habe, dass sie keine Rück-

forderung bezüglich der von der Klägerin verwerteten Bürgschaft begehre, son-

dern einen Teil ihres Ausgleichsanspruches verfolge. Das – neue – Vorbringen

der Beklagten, sie habe auch deshalb ordentlich gekündigt, weil sie erfahren

habe, dass ihr Vertragspartner in Wegfall geraten sei, sei als reine Schutzbe-

hauptung zu werten. Das Rechtsschutzbedürfnis werde auch nicht durch den

Umstand begründet, dass nunmehr anstelle des Landgerichts und Oberlandes-

gerichts Düsseldorf ein anderes Land- und Oberlandesgericht zu entscheiden

habe. Für die Zulässigkeit eines wiederholten Prozesskostenhilfeantrages im

Falle einer Zuständigkeitsänderung komme es darauf an, ob ein Kläger, der

keine Prozesskostenhilfe begehre, bei vernünftiger Betrachtungsweise von der

Herbeiführung einer solchen Zuständigkeitsänderung abgesehen hätte. Ein sol-

cher Kläger hätte aber seine Klage vor dem Landgericht Düsseldorf nicht zu-

rückgenommen, um sie mit demselben Lebenssachverhalt, wenn auch mit er-

weitertem Antrag, als Widerklage vor dem Landgericht Stuttgart einzureichen.

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2. Die Rechtsbeschwerde hat schon deswegen Erfolg, weil der angefoch-

tene Beschluss keine taugliche Grundlage einer rechtlichen Nachprüfung der

Entscheidung des Beschwerdegerichts darstellt. Ob für den Prozesskostenhil-

feantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann der Senat nicht nachprüfen, weil

der angefochtene Beschluss keine hinreichenden Angaben zum Sachverhalt

enthält.

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a) Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den

maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die

Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Be-

schluss vom 5. Februar 2004 – IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, unter II 2; Be-

schluss vom 22. September 2005 – IX ZB 163/04, NJW-RR 2006, 429, unter II

2 a). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht er-

folgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung

nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne.

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b) Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass

ein Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Klage zu gewähren,

wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist, während sie

nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Widerklage begehrt. Welche Lebenssach-

verhalte dem vormaligen Verfahren und der jetzigen Widerklage im Einzelnen

zugrunde liegen und welche Anträge jeweils gestellt oder angekündigt werden

oder wurden, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdegerichts jedoch

nicht entnehmen. Das Beschwerdegericht hat auch nicht auf die Feststellungen

des Landgerichts verwiesen, so dass auf sich beruhen kann, inwieweit das Be-

schwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbe-

standteile Bezug nehmen kann (offen gelassen von BGH, Beschluss vom

5. Februar 2004, aaO, unter II 2).

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c) Zur Beurteilung der Frage, ob bei einem wiederholten Antrag auf Ge-

währung von Prozesskostenhilfe das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sind ausrei-

chende Feststellungen zu den Lebenssachverhalten, auf die die Anträge jeweils

gestützt werden, unerlässlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn es – wie

hier – darauf ankommt, ob im Rahmen des erneuten Antrags neue Tatsachen

und Beweismittel vorgebracht werden. Eine Rechtsprüfung ist deshalb hier im

Ergebnis nicht möglich. Nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO beruht der ange-

fochtene Beschluss auf dem Mangel. Er muss aufgehoben werden; die Sache

muss zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen

III.

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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Be-

schlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, keine materielle

Rechtskraft erlangen und einen neuerlichen Antrag nicht ausschließen (BVerfG,

NJOZ 2007, 3805, 3807; BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 43/03,

NJW 2004, 1805, unter II 1; BGH, Beschluss vom 10. März 2005 – XII ZB

19/04, NJW 2005, 1498, unter II 3). Ein neuer Antrag kann auf neue Tatsachen

gestützt werden (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 2004, 236; OLG Hamm, FamRZ

2004, 1218; OLG Frankfurt, OLGReport 2004, 287, 288; aA OLG Hamm

FamRZ 2004, 647, 648). Zu seiner Begründung können aber auch neue rechtli-

che Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die im Ausgangsverfahren noch

nicht berücksichtigt werden konnten (BVerfG, aaO, 3807).

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Das Beschwerdegericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass

einem Antrag auf erneute Entscheidung über einen auf der Grundlage dessel-

ben Lebenssachverhalts gestellten Prozesskostenhilfeantrag das Rechts-

schutzbedürfnis fehlen kann. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Fall be-

jaht, in dem auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts bereits drei ge-

richtliche Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag ergangen waren

(BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 43/03, aaO, unter II 2; kritisch Gott-

wald, FamRZ 2004, 941 f.). Im Hinblick auf die durch Art. 3 Abs. 1 in Verbin-

dung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebotene Rechtsschutzgleichheit im Sinne einer

weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittel-

ten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG, NJW-RR 2005, 140,

141 m.w.N.) kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine – an sich zulässige –

Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages aber nur dann verneint wer-

den, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht

wird. Die Hürde des Rechtsschutzbedürfnisses soll lediglich rechtsmissbräuch-

lichen Prozesskostenhilfeanträgen vorbeugen und verhindern, dass der An-

tragsteller das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeanträgen zu fortge-

setzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit zwingen kann (OLG

Frankfurt am Main, OLGReport 2004, 287, 288). Bei der Beurteilung der Miss-

bräuchlichkeit eines erneuten Antrages kommt es deshalb auf die Umstände

des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und

die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel an. Rechtsmissbräuch-

lich kann ein erneuter Antrag dann sein, wenn er mit einer von vornherein un-

tauglichen Begründung versehen ist, beispielsweise lediglich auf die bisherige

Begründung verweist, oder wenn neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt

sind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein

ausgeschlossen erscheint. Es kann für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit

dagegen nicht darauf ankommen, ob der erneute Antrag bei dem bisherigen

oder einem anderen – sachlich und örtlich – zuständigen Gericht gestellt wird.

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2006 - 27 O 464/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2006 - 13 W 21/06 -