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BGH Urteil vom 22.09.2005 – VII ZR 34/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. September 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO §§ 162 Abs. 2, 139 Abs. 4
Gerichtliche Hinweise, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der
Regel in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.
BGB §§ 276 a.F. Fa, Fc, 280
Verletzt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bei Abschluss eines Bauvertrages ihre
vorvertragliche Pflicht, weil sie nicht auf das Erfordernis der Gesamtvertretung hin-
weist, kann der dem Vertragspartner zustehende Anspruch auf Ersatz Vertrauens-
schadens die Höhe des Werklohns erreichen.
BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 34/04 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die
Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den beklagten Stadtwerken der Stadt M. (künf-
tig: die Beklagte) restlichen Werklohn.
Die Klägerin ist Subunternehmerin der W. GmbH. Die Stadtwerke M. sind
ein rechtlich unselbständiger, im Handelsregister eingetragener Eigenbetrieb.
Nach öffentlicher Ausschreibung beauftragte die Beklagte am 25. März 1994
durch den sie vertretenden Werksleiter Te. die W. GmbH mit den Rohrgraben-
arbeiten (Los 1) für Wasser und Gas sowie mit der Leitungsverlegung (Los 2)
für Wasser. Die W. GmbH beauftragte die Klägerin mit diesen Arbeiten und trat
dieser ihre Forderung ab. Die Abtretung wurde der Beklagten angezeigt.
Die Arbeiten sind ausgeführt und abgenommen. Die Beklagte bezahlte
die Arbeiten für das Los 2. Hinsichtlich des Loses 1 kam es zwischen den Par-
teien zum Streit. Die Klägerin erstellte mehrere Schlussrechnungen, u. a. am
13. September 1995 eine dritte Schlussrechnung über einen Bruttobetrag von
492.721,05 DM. Unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen errechnete die
Klägerin einen Betrag von 105.346,23 DM. Die Beklagte kürzte den Schluss-
rechnungsbetrag auf 375.184,10 DM. Neben den geleisteten Zahlungen brach-
te sie einen Betrag von 11.625,12 DM in Abzug, so dass nur noch ein Rech-
nungsbetrag von 820,21 DM verblieb.
Die Klägerin erwirkte am 15. April 1997 "laut Schreiben des Rechtsan-
walts T." einen Vollstreckungsbescheid über 118.688,91 DM zuzüglich außer-
gerichtlicher Anwaltskosten. Nach fristgerechtem Einspruch durch die Beklagte
hielt das Landgericht mit Teilurteil vom 5. November 1997 den Vollstreckungs-
bescheid gegen die Beklagte in Höhe von 11.625,12 DM aufrecht. Hinsichtlich
der den Betrag von 112.627,95 DM übersteigenden Summe hob das Landge-
richt den Vollstreckungsbescheid auf und wies die Klage ab.
Auf beiderseitige Berufung änderte das Oberlandesgericht mit Urteil vom
23. September 1999 das Teilurteil des Landgerichts dahin, dass der Vollstre-
ckungsbescheid nur insoweit aufgehoben wurde, als er einen Betrag von
118.688,91 DM übersteigt. Insoweit wurde die Klage abgewiesen.
Noch während dieses Berufungsverfahrens reichte die Klägerin beim
Landgericht eine neue Schlussrechnung vom 13. Mai 1999 ein, die einen Brut-
tobetrag von 521.536,80 DM aufweist. Danach ergab sich unter Berücksichti-
gung geleisteter Zahlungen eine Forderung von 138.976,21 DM. Die Klägerin
erhöhte die Klageforderung um 20.287,30 DM. Das Landgericht wies mit weite-
rem Teilurteil vom 31. Januar 2000 die Klage hinsichtlich der Klageerhöhung
ab. Das Oberlandesgericht hob am 15. März 2001 diese Entscheidung als un-
zulässiges Teilurteil auf und wies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Landgericht zurück. Dort beantragte die Klägerin, den
gegen die Beklagte ergangenen Vollstreckungsbescheid auch insoweit auf-
rechtzuerhalten, als über ihn noch nicht entschieden wurde und die Beklagte
darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin 20.287,30 DM nebst 10 % Zinsen
seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. Oktober 1999 zu zahlen.
Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid vom 15. April 1997
aufgehoben, soweit er nicht durch das Teilurteil vom 5. November 1997 auf-
rechterhalten worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen, mit der sie ihr Klagebegeh-
ren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht lässt offen, ob die Beklagte wirksam durch ihre
Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen ist. Es sei in einem "unechten Ver-
säumnisurteil" zu Lasten der Klägerin zu entscheiden, weil die Berufung der
Klägerin unschlüssig und damit unbegründet sei, so dass das Landgericht die
Klage im Ergebnis zu Recht im bezeichneten Umfang abgewiesen habe.
1. Die Berufung der Klägerin sei nicht schon allein deswegen erfolgreich,
weil die Beklagte gegen den Vollstreckungsbescheid nicht wirksam Einspruch
eingelegt habe. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 eine
wirksame Bevollmächtigung der erstinstanzlichen Rechtsanwälte der Beklagten
bestreite mit der Folge, dass der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
nicht wirksam eingelegt worden sei, könne sie damit nicht mehr gehört werden.
Die Rüge sei in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erfolgt. Die in § 296 a
ZPO geregelte prozessuale Zäsur gelte auch für die Rüge der fehlenden Pro-
zessvollmacht. Ein Grund, die Verhandlung wieder zu eröffnen, bestehe nicht.
Zudem sei von einer Genehmigung aller Prozesshandlungen vor dem
Landgericht auszugehen; denn in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht am 23. Januar 2002 sei der Werksleiter Te. der Beklagten mit
Rechtsanwalt N. aufgetreten und habe dabei eine vom Bürgermeister und vom
stellvertretenden Bürgermeister der Stadt M. unterzeichnete und mit Dienstsie-
gel versehene Vollmacht vorgelegt.
2. Die Klägerin habe keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte
auf Zahlung restlichen Werklohns. Der Vertrag zwischen der Beklagten und der
W. GmbH sei schwebend unwirksam. Die Beklagte sei ein unselbständiger Ei-
genbetrieb der Stadt M. § 4 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung, wonach Erklä-
rungen des Eigenbetriebs, durch die die Gemeinde verpflichtet werden sollten,
vom Bürgermeister (oder einem seiner Stellvertreter) sowie einem Mitglied der
Betriebsleitung handschriftlich zu unterzeichnen seien, normiere eine Gesamt-
vertretung. Da der Werksleiter allein unterschrieben habe, sei der Vertrag
schwebend unwirksam.
3. Ansprüche auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo bestünden
nicht. Ob die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt seien, könne
offen bleiben. Jedenfalls der Höhe nach habe die Klägerin trotz entsprechenden
Hinweises nicht genügend vorgetragen. Sie mache insofern den vertraglichen
Vergütungsanspruch als Schaden geltend. Dem könne nicht gefolgt werden,
weil der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet sei. Die Kläge-
rin sei als Gläubigerin dieses Anspruchs so zu stellen, wie wenn sie nicht auf
die Gültigkeit der Verträge vertraut hätte.
4. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne
Auftrag sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
Dass die in Rechnung gestellten Beträge der üblichen Vergütung ent-
sprächen, habe die Klägerin nicht "mit ausreichendem Vortrag unterlegt". An-
sprüche aus § 812 BGB bestünden nicht, weil die berechtigte Geschäftsführung
ohne Auftrag diese ausschließe. Überdies stünden Bereicherungsansprüchen
dieselben Einwände entgegen, die für die Ablehnung des Anspruchs aus Ge-
schäftsführung ohne Auftrag gälten. Auch insoweit sei nicht substantiiert vorge-
tragen.
II.
Die dagegen gerichteten Rügen haben teilweise Erfolg.
1. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Revision, gegen den Voll-
streckungsbescheid sei mangels wirksamer Bevollmächtigung des Prozessbe-
vollmächtigten der Beklagten nicht wirksam Einspruch eingelegt worden.
Dabei bedarf die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich angesehene
und in der Literatur (vgl. MünchKommZPO-von Mettenheim, 2. Auflage, § 88
Rdn. 5 m.w.N.) kontrovers behandelte Frage, ob für die Rüge des Mangels der
Prozessvollmacht § 296 a ZPO gilt, nicht der Entscheidung. Denn zutreffend ist
jedenfalls die Erwägung des Berufungsgerichts, dass die bisherigen Prozess-
handlungen, selbst wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht be-
vollmächtigt gewesen sein sollte, in der letzten mündlichen Verhandlung vor
dem Landgericht durch den Werksleiter der Beklagten Te. genehmigt worden
sind, der eine von der Stadt M. wirksam erteilte Vollmacht vorgelegt hat. Damit
sollten bestehende Zweifel an der Wirksamkeit der Vertretung ausgeräumt wer-
den. Unschädlich ist, dass das Berufungsgericht fehlerhaft Rechtsanwalt N. als
Prozessbevollmächtigten der Beklagten bezeichnet. Ausweislich des Protokolls
vom 23. Januar 2002 war die Beklagte durch Rechtsanwalt Dr. R. vertreten.
2. Mit Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht Er-
satzansprüche der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Ge-
schäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung ohne ausrei-
chenden gerichtlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO aberkennt.
a) Zutreffend ist lediglich die Ausgangserwägung des Berufungsgerichts,
dass nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Ver-
ordnung über die Eigenbetriebe bzw. der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Ge-
meinde verpflichtet werden sollte, von zwei vertretungsberechtigten Personen
(Betriebsleiter und Bürgermeister oder Stellvertreter) handschriftlich zu unter-
zeichnen und mit Dienstsiegel zu versehen waren. Da der Auftrag vom 25. März
1994 nur vom Werksleiter Te. erteilt wurde, dieser jedoch nicht allein, sondern
nur mit dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter gesamtvertretungsbe-
rechtigt war, ist der Vertrag, der auch nicht genehmigt worden ist, nicht wirksam
zustande gekommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. September 1984 - III ZR
47/83, BGHZ 92, 164; vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99, BGHZ 147, 381 und
vom 4. Dezember 2003 - III ZR 30/02, BGHZ 157, 168).
b) Zu Unrecht lehnt das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus
Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Geschäftsführung ohne Auftrag und
ungerechtfertigter Bereicherung mit der Begründung ab, hierzu sei jedenfalls
der Höhe nach nicht substantiiert vorgetragen. Die Revision rügt zu Recht, dass
das Berufungsgericht insofern seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht
hinreichend nachgekommen ist.
aa) Das Berufungsgericht führt lediglich in den Urteilsgründen aus, im
Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. August 2003 sei darauf hingewie-
sen worden, "für - denkbare - anderweitige Anspruchsgrundlagen, z. B. auf
Schadensersatz aus c.i.c. oder auch aus Bereicherungsrecht, fehle es bislang
an ausreichendem Tatsachenvortrag zu den jeweiligen Anspruchsvorausset-
zungen, insbesondere zum Umfang". Im Termin vom 4. Dezember 2003 sei
darauf hingewiesen worden, dass nach wie vor erhebliche Bedenken bestün-
den, dass hinsichtlich anderweiter - bereits benannter - in Betracht kommender
Anspruchsgrundlagen ausreichender Sachvortrag geleistet worden sei.
Die Revision hält diese Verfahrensweise schon deswegen für fehlerhaft,
weil im Terminsprotokoll vom 4. Dezember 2003 nur vermerkt sei, mit den Par-
teien sei die Sach- und Rechtslage erörtert worden.
bb) Gemäß § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Vorgänge der Ver-
handlung in das Protokoll aufzunehmen. Streitig ist, wie die in § 139 Abs. 4
ZPO vorgeschriebene Dokumentation des gerichtlichen Hinweises zu erfolgen
hat (zum Streitstand vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl. § 139 Rdn. 27; Zöl-
ler/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 139 Rdn. 13). Nach dem Willen des Gesetzgebers
ist "für die Aktenkundigmachung weder eine bestimmte äußere Form noch ein
bestimmter inhaltlicher Hinweis vorgesehen. Die äußere Form kann danach
beispielsweise ein Hinweisbeschluss sein, dann ist inhaltlich der Hinweis sogar
im Volltext aktenkundig. Wird der Hinweis mündlich erteilt, etwa in der Verhand-
lung oder per Telefon, so dokumentiert der Richter dies, indem er die Hinweis-
erteilung in das Verhandlungsprotokoll aufnimmt oder - in der zweiten Variante -
einen Aktenvermerk schreibt. In diesen Fällen wird regelmäßig nicht der Wort-
laut des Hinweises dokumentiert, sondern lediglich die Tatsache, dass das Ge-
richt auf einen bestimmten Gesichtspunkt hingewiesen hat, beispielsweise,
dass das Gericht eine bestimmte Tatbestandsvoraussetzung für nicht hinrei-
chend substantiiert erachtet. Ist der Hinweis erteilt und seine Dokumentation
zunächst versehentlich unterlassen worden, kann die Erteilung des Hinweises
auch im Tatbestand des Urteils dokumentiert und damit aktenkundig gemacht
werden" (ZPO, Zivilprozessreformgesetz; BT-Drucks. 14/4722, S. 78). Danach
sollte die Hinweiserteilung im Protokoll die Regel sein und der Hinweis im Urteil
nur dokumentiert werden, wenn die anderweitige Dokumentation versehentlich
unterlassen worden ist. Dies erscheint schon deswegen sachgerecht, um späte-
ren Streit über den Inhalt des Hinweises zu vermeiden.
Da das Berufungsurteil sich nicht dazu verhält, ob die Protokollierung nur
versehentlich unterlassen wurde, ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen,
dass dies nicht der Fall war, so dass die hierauf gerichtete Verfahrensrüge Er-
folg hat. Die weiteren Ausführungen der Revision belegen, dass die Klägerin bei
dem gebotenen rechtlichen Hinweis zu den Ansprüchen aus Verschulden bei
Vertragshandlungen, Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter
Bereicherung substantiiert vorgetragen hätte.
cc) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht un-
abhängig davon, wo der Hinweis zu dokumentieren war, seiner Hinweispflicht
auch inhaltlich nicht hinreichend nachgekommen ist.
Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nicht, indem es vor der mündli-
chen Verhandlung allgemeine oder pauschale Hinweise erteilt. Vielmehr muss
es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheb-
lich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen,
ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Das gilt insbesondere in den Fällen, in
denen die Erforderlichkeit ergänzenden Vortrags sich nicht bereits aus dem er-
heblichen Bestreiten der Gegenseite ergibt, sondern von der Bewertung der
Gerichte im Einzelfall abhängt, etwa hinsichtlich der Anforderungen an die Dar-
legung eines Anspruchs (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97,
BGHZ 140, 365, 371).
Diesen Anforderungen genügen die Hinweise des Berufungsgerichts
nicht. Die Frage, ob der Vertrag vom Werksleiter der Beklagten wirksam ge-
schlossen wurde, war in erster Instanz nie im Streit und wurde in zweiter In-
stanz auch nicht im ausführlichen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom
24. April 2003 angesprochen, sondern erstmals im Schriftsatz der Beklagten
vom 10. Juni 2003 kurz erwähnt. Die Klägerin hat nach dem Hinweis des Beru-
fungsgerichts vom 28. August 2003 erstmals zu einem möglichen Anspruch aus
culpa in contrahendo vorgetragen und dabei die Ansicht vertreten, bei pflicht-
gemäßem Verhalten der Beklagten, nämlich einem Hinweis auf die Gesamtver-
tretung, wären die Verträge gemeinsam unterzeichnet worden, also wirksam
geschlossen worden, so dass sich der Schadensersatzanspruch mit dem ver-
traglichen Erfüllungsanspruch decke. Hielt das Berufungsgericht, wie im späte-
ren Urteil ausgeführt, diese Rechtsansicht für verfehlt und es für erforderlich,
dass zum negativen Interesse mit dem vom Berufungsgericht vertretenen Inhalt
vorgetragen werden sollte, so wäre ein entsprechender Hinweis geboten gewe-
sen und nicht die bloße Äußerung, es bestünden nach wie vor Bedenken, dass
hinsichtlich anderweiter in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen ausrei-
chender Sachvortrag geleistet worden sei.
Die Revision führt im Einzelnen substantiiert aus, dass sie bei dem gebo-
tenen Hinweis auch zum negativen Interesse eines Anspruchs aus Verschulden
bei Vertragsverhandlungen vorgetragen hätte.
III.
Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sa-
che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Klägerin ein Anspruch
aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach zustehen könn-
te. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch öffent-
lich-rechtliche Körperschaften unterliegen einer Haftung aus Verschulden bei
Vertragsverhandlungen für ein Fehlverhalten ihrer Organe beim Zustandekom-
men von Verträgen (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 1984 - III ZR 47/83,
BGHZ 92, 164; vom 10. Juni 1999 - IX ZR 409/97, BGHZ 142, 51 und vom
4. Dezember 2003 - III ZR 30/02, BGHZ 157, 168). Die Beklagte, welche die für
sie geltenden Vertretungsregelungen bei Abschluss von Verträgen besser ken-
nen musste als die Klägerin (vgl. dazu bereits BGH, Urteil vom 20. September
1984 - III ZR 47/83, aaO, S. 175), kann dadurch gegen ihre der Klägerin ge-
genüber bestehende vorvertragliche Verpflichtung verstoßen haben, dass sie
bei ihr den Eindruck erweckte, ihr Werksleiter sei allein zum wirksamen Ver-
tragsschluss berechtigt.
Zur Höhe des Anspruchs aus culpa in contrahendo geht das Berufungs-
gericht zu Recht davon aus, daß Ersatz des Vertrauensschadens geschuldet
wird, dieser im Einzelfall aber dem nicht ersatzfähigen positiven Interesse ent-
sprechen kann (BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - IX ZR 409/97, BGHZ 142, 51,
62). Dies kommt vorliegend in Betracht. Entscheidend ist, dass der Grund des
Einstehenmüssens der Beklagten nicht ihre Bindung an eine rechtsgeschäftli-
che Erklärung ist, sondern die Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht aus Anlass des
Vertragsschlusses. Der Schaden wäre vermieden worden, wenn die Beklagte
auf das Erfordernis der Gesamtvertretung mit dem Bürgermeister oder dessen
Stellvertreter hingewiesen hätte. Er ist nicht durch den schwebend unwirksa-
men Vertrag entstanden, sondern durch die Erbringung der Leistung eingetre-
ten. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, dass zunächst bei einer Baubespre-
chung am 14. März 1994, bei der die vertretungsberechtigten Vertreter der
Stadt M. teilnahmen, erklärt wurde, dass die Aufträge erst nach Vorlage der
Genehmigung für den vorzeitigen Baubeginn erteilt werden könnten. Der Bau-
vertrag sei sodann am 25. März 1994 vom Werksleiter Te. unterschrieben wor-
den. Das Protokoll der Baubegehung vom gleichen Tage, an der auch der mit
Te. gesamtvertretungsberechtigte Bürgermeister der Stadt teilgenommen habe,
weise den Hinweis auf, dass die Genehmigung für den vorzeitigen Baubeginn
erteilt worden sei. Im Hinblick darauf hat die Klägerin ihre Leistungen erbracht.
Durch die Leistungen ist der Klägerin ein Schaden entstanden, der die
Höhe des vereinbarten Werklohns erreichen kann. Er erfasst die Aufwendungen
der Klägerin für die Leistungen (etwa Material- und Personalkosten), kann sich
aber auch auf den im Werklohn enthaltenen Gewinnanteil erstrecken, etwa
wenn die Klägerin diesen Gewinn bei anderweitem Betriebseinsatz ebenfalls
hätte erzielen können. Hierzu wird sie weiter vorzutragen haben, wobei die sich
aus § 252 BGB, § 287 ZPO ergebenden Erleichterungen der Darlegung und
des Beweismaßes zu beachten sind.
2. Der Senat weist zudem darauf hin, dass der Höhe nach auch zu einem
Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 812 BGB entspre-
chend den Anforderungen, die der Senat im Urteil vom 4. April 2002 (VII ZR
26/01, BauR 2002, 1245 = NZBau 2002, 562 = ZfBR 2002, 565 zum Anspruch
aus § 812 BGB) aufgestellt hat, substantiiert vorgetragen worden ist.
Dressler Haß Kuffer
Bauner Safari Chabestari