BGH Urteil vom 29.09.2005 – III ZR 27/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. September 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1090 Abs. 2, § 1023 Abs. 1 Satz 1; GBBerG § 9; BbgStrG §§ 23, 48
Abs. 11
Erfordert die neue Trassenführung einer Straße im Beitrittsgebiet die Änderung
von Versorgungsleitungen, die durch eine beschränkte persönliche Dienstbar-
keit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert sind, hat grundsätzlich der Trä-
ger der Straßenbaulast die Kosten zu tragen und nicht das Versorgungsunter-
nehmen, dessen Berechtigung zur Nutzung der alten Trasse auf Sondernut-
zungsgenehmigungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO-DDR beruht (Fort-
führung des Senatsurteils vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002,
2113).
BGH, Urteil vom 29. September 2005 - III ZR 27/05 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Rich-
ter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2005
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Kosten für die im
Zuge des Ausbaus des Knotenpunktes zwischen der Bundesstraße 169
(B 169) und der Landesstraße 55 (L 55) R. /S. (Branden-
burg) erforderlichen Änderungen an Ferngasleitungen in Anspruch.
Die in Nord-Süd-Richtung verlaufende L 55 wurde in ihrem im südlich
der B 169 verlaufenden Teil von mehreren in west-östlicher Richtung verlegten
Ferngasleitungen und einem Steuerkabel der Beklagten gekreuzt. Für diese
Anlagen bestanden in den Jahren 1971 bis 1989 erteilte Straßensondernut-
zungsgenehmigungen. Im Zuge von Ausbaumaßnahmen wurde die südliche
Einmündung der L 55 in die B 169 etwa 200 m verlegt. Die Trasse der Landes-
straße wurde deshalb nach Westen verschwenkt. Im Bereich zwischen der
Verschwenkung und früheren Einmündung auf die B 169 wurde die L 55 ent-
widmet und zurückgebaut. Durch die Verschwenkung des Straßenverlaufs ent-
standen - von einer still gelegten Leitung abgesehen - zwischen den Ferngas-
leitungen nebst Steuerkabel und der L 55 neue Querungspunkte, die jeweils
bezogen auf den westlichen Fahrbahnrand der alten Trasse und dem östlichen
Fahrbahnrand der neuen Straße mehr als 100 m von den früheren Kreuzungs-
stellen entfernt liegen. Die Anpassung der Leitungen an den neu entstandenen
Querungen sowie die darüber hinaus erforderliche Veränderung eines Anoden-
feldes verursachten Kosten, um die die Parteien streiten.
Da sie sich vor Ausführung der Baumaßnahmen nicht darüber einigen
konnten, wer die Aufwendungen für die notwendigen Veränderungen an den
Leitungen und dem Zubehör zu tragen hatte, schlossen die Parteien im August
1997 Vorfinanzierungsverträge, nach denen die Klägerin die erforderlichen
Aufwendungen zunächst übernahm. Die Beklagte verpflichtete sich, diese ver-
zinst zu erstatten, wenn sich ergab, dass sie die Kosten der Leitungsänderun-
gen zu tragen hatte.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe aus dieser Vereinbarung einen
Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Ihre auf Verurteilung zur Zahlung von
292.058,33 € gerichtete Klage hatte vor dem Landgerich t Erfolg. Das Beru-
fungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelas-
senen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Träger der Straßenbaulast habe die Kosten für die Veränderung von
Versorgungsleitungen zu tragen, wenn die Umbauten wegen der Änderung der
Straße erforderlich würden und das Versorgungsunternehmen ein enteignungs-
rechtlich geschütztes Leitungsrecht habe. Dies sei hier der Fall. Der Teil der
Ferngasleitungen der Beklagten, der von der neuen Trasse der L 55 gekreuzt
werde, habe sich vor der Fahrbahnverschwenkung nicht im öffentlichen Stra-
ßenraum, sondern auf benachbarten Grundstücken befunden. Dieser Teil des
Leitungsverlaufs sei gemäß § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes
(GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleuni-
gungsgesetzes - RegVBG - BGBl. I S. 2182, 2192) durch eine beschränkte per-
sönliche Dienstbarkeit gesichert gewesen.
II.
Die hiergegen gerichteten Beanstandungen der Revision sind unbe-
gründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Ersatz der Aufwendungen
für die erforderlichen Maßnahmen zur Veränderung der Ferngasleitungen und
ihres Zubehörs im Bereich der neuen Strecke der L 55 verlangen.
1.
Fehlen, wie hier, besondere Vereinbarungen über die Folgekostenlast,
beantwortet sich die Frage, wer diese trägt, mit Blick auf Art. 14 GG und § 1004
BGB danach, ob der Eigentümer der Straße die Verlegung der Leitung, wenn
sich das Versorgungsunternehmen hiermit nicht einverstanden erklärt hätte,
nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen
können (z.B.: Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 50; 138, 266, 268;
125, 293, 295; 123, 166, 167; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 - III ZR
136/01 - WM 2002, 1135, 1136). Die Frage der Kostentragungspflicht ist da-
(vgl. § 1023 BGB) und obligatorischen entgeltlichen Nutzungsrechten wie Miete
oder Pacht grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähn-
lichen Verhältnissen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition ver-
mitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beant-
worten (z.B.: Senatsurteile BGHZ 144, 29, 51; 125, 293, 298 ff; 123, 166,
169 ff; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 aaO).
2.
Das Nutzungsrecht der Beklagten für die von den Straßenbaumaßnah-
men betroffenen Teile der Erdgasleitungen beruhte, wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat und von der Revision auch nicht beanstandet wird,
nicht nur auf den nicht "enteignungsfesten" Sondernutzungserlaubnissen (vgl.
hierzu Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45 ff, 51; 138, 266, 274 ff und vom
14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, 2113, 2114). Vielmehr waren die
Leitungen im Bereich der neuen Trasse der L 55 - nur über die in diesem Be-
reich entstandenen Leitungsverlegungs- und Sicherungskosten streiten die
Parteien - vor Ausführung der Straßenbauarbeiten durch eine beschränkte per-
sönliche Dienstbarkeit gesichert, da sie außerhalb des ursprünglichen Stra-
ßenkörpers der L 55 auf Privatgrundstücken verliefen.
a) Nach § 9 Abs. 1 GBBerG werden die im Beitrittsgebiet belegenen
Grundstücke, auf denen sich Energiefortleitungsanlagen befinden, außerhalb
des Grundbuchs kraft Gesetzes mit einer beschränkten persönlichen Dienst-
barkeit belastet. Begünstigt ist das Unternehmen - hier die Beklagte -, das die
betreffende Anlage bei Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes am
25. Dezember 1993 (vgl. Art. 20 RegVBG) betrieb. Maßgebend sind die am
3. Oktober 1990 beziehungsweise am 25. Dezember 1993 herrschenden tat-
sächlichen Verhältnisse (Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2114). Der
Nachweis, dass der Grundstückseigentümer mit dem begünstigten Versor-
gungsunternehmen oder dessen Rechtsvorgänger vor der Leitungsverlegung
eine Nutzungsvereinbarung getroffen hatte - wie dies nach dem DDR-Recht für
die Begründung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts eigentlich not-
wendig war (vgl. eingehend dazu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) -, muss
nicht geführt werden (BGHZ aaO, S. 48 und Senatsurteil vom 14. März 2002
aaO). Die Gasleitungen befanden sich am 3. Oktober 1990 auf den betroffenen
Grundstücken. Die Beklagte oder ihr Rechtsvorgänger betrieb diese Leitungen
am 25. Dezember 1993.
b) § 9 Abs. 1 GBBerG findet keine Anwendung auf Leitungen über oder
in öffentlichen Verkehrswegen (§ 9 Abs. 2, 2. Alt. GBBerG). Vor ihrer Inan-
spruchnahme durch den Bau der neuen Trasse der L 55 waren die von den
hier maßgebenden Bauarbeiten betroffenen Grundstücke jedoch nicht Be-
standteil eines Verkehrsweges einschließlich Trenn-, Seiten-, Rand- und Si-
cherheitsstreifen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2115
m.w.N.). Ferner gilt § 9 Abs. 1 GBBerG nicht, soweit der Grundstückseigentü-
mer als Kunde oder Anschlussnehmer nach den Verordnungen über Allgemei-
ne Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas oder Fernwärme zur Duldung
von Energieanlagen verpflichtet ist (§ 9 Abs. 2, 1. Alt. GBBerG). Dafür, dass
diese Voraussetzung hinsichtlich der betroffenen Grundstücke erfüllt ist, ist
nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
c) Aufgrund der der Beklagten im Bereich der Baumaßnahmen zuste-
henden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat sie nach § 1090 Abs. 2
i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BGB nicht die Kosten der straßen-
baubedingten Änderungen an den Ferngasleitungen zu tragen (vgl. Senatsur-
teil vom 14. März 2002 aaO, S. 2115 m.w.N.). Wegen der dinglichen Wirkung
des auf dem Trassengrundstück lastenden Rechts ist es ohne Belang, ob die
Änderung der Leitung von den Grundstückseigentümern verlangt wurde oder
nur den Interessen der Klägerin diente, der die Grundstückseigentümer die
Inanspruchnahme der Liegenschaften für die Zwecke des Straßenbaus gestat-
teten (vgl. Senat aaO).
3.
Die dingliche Sicherung ihres Leitungsrechts würde der Beklagten al-
lerdings, worauf die Revision mit Recht hinweist, nichts nützen, wenn die hier
vorgenommenen Änderungen an den Leitungen nur tatsächliche Auswirkungen
der - sich auf andere, nicht enteignungsrechtlich geschützte Leitungsteile be-
ziehenden - Verpflichtung der Beklagten wären, ihre Anlagen ohne Kostener-
stattung den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen (vgl. Senatsurteile
BGHZ 148, 129, 138 m.w.N. und vom 14. März 2002 aaO, S. 2115). So hat der
Senat entschieden, dass ein Versorgungsunternehmen die Kosten der Verän-
derung seiner Leitung im enteignungsrechtlich geschützten Bereich dann
selbst tragen muss, wenn es sich um Arbeiten handelt, die als Folge von Lei-
tungsänderungen im Straßengrund (§ 9 Abs. 2 GBBerG) erforderlich wurden
(BGHZ aaO). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Ar-
beiten, die im Bereich, in dem die Beklagte über eine Dienstbarkeit verfügte,
infolge der Verschwenkung der L 55 ausgeführt wurden, waren nicht durch
Veränderungen der Leitungen im enteignungsrechtlich nicht geschützten Teil
verursacht. Zwar wurden aufgrund des Rückbaus der alten Trasse der L 55
auch dort Leitungsarbeiten ausgeführt. Diese stehen jedoch in keinem techni-
schen Zusammenhang mit den hier kostenmäßig umstrittenen Maßnahmen im
nach § 9 Abs. 1 GBBerG geschützten Bereich. Diese Arbeiten wurden allein
durch die Anlage der neuen Straßentrasse erforderlich.
4.
Schließlich ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für
die Anpassung ihrer Leitungen im Bereich der neuen Straßetrasse zu tragen,
auch nicht aus den ihr erteilten Sondernutzungsgenehmigungen oder aus § 13
Abs. 3, § 16 Abs. 3 der DDR-Verordnung über die öffentlichen Straßen vom
22. August 1974 - DDR-StraßenVO - (GBl I S. 515).
Zwar enthalten die 1971 und 1975 erteilten Sondernutzungsgenehmi-
gungen, die gemäß § 48 Abs. 11 des Brandenburgischen Straßengesetzes
vom 11. Juni 1992 (BbgStrG - GVBl. I S. 912 ff, jetzt gültig: Neufassung vom
31. März 2005, GVBl. I S. 218 ff) weiter Nutzungsrechte nach § 23 BbgStrG
gewähren, für zwei der Gasleitungen die Bedingung, dass die Straßenbauver-
waltung aus straßentechnischen oder Gründen der Verkehrssicherheit von dem
Inhaber der Sondernutzungserlaubnis die Änderung seiner Anlagen auf seine
Kosten verlangen kann. Die genannten Vorschriften der DDR-StraßenVO ent-
hielten vergleichbare Bestimmungen für den Fall von Maßnahmen der Instand-
haltung, Erhaltung und Erweiterung an bestehenden öffentlichen Straßen (§ 13
Abs. 3 StraßenVO) und für Änderungen aus straßenbautechnischen Gründen
(§ 16 Abs. 3 StraßenVO). Ob und inwieweit die in den Sondernutzungserlaub-
nissen enthaltenen Bedingungen und die Bestimmungen der DDR-StraßenVO
auch nach deren Außerkrafttreten noch Bedeutung haben (vgl. Senatsurteil
vom 14. März 2002 aaO, S. 2114), kann dahinstehen. Sie können nur für den
Fall der Veränderung der Gestattungsstraße gelten, nicht jedoch, wenn - wie
hier eine neue Trasse im enteignungsrechtlich geschützten Leitungsbereich
angelegt wird. Gleiches gilt für die in § 23 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 5 BbgStrG
enthaltenen Regelungen zur Folgekostenpflicht.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann