Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.09.2005 – IX ZB 296/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 29. September 2005

beschlossen:

Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Fristen zur Ein-

legung

und

Begründung

der

Rechtsbeschwerde

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss

der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4. März 2003

hinsichtlich der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren

und insoweit aufgehoben, als die Ablehnung der Kostenstundung

bestätigt worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss

des Amtsgerichts Bochum vom 11. April 2002 aufgehoben, soweit

der Stundungsantrag zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird als

unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-

dung an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - zurückverwiesen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 €.

Gründe

I.

1

Der verheiratete Schuldner beantragte beim Amtsgericht - Insolvenzge-

richt - unter Vorlage der gemäß § 305 InsO erforderlichen Erklärungen und Un-

terlagen die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Gewäh-

rung der Restschuldbefreiung. Gleichzeitig stellte er den Antrag, ihm die Ver-

fahrenskosten zu stunden sowie einen bestimmten Rechtsanwalt beizuordnen.

Im Vermögensverzeichnis gab der Schuldner an, über kein pfändbares Vermö-

gen zu verfügen und eine wöchentliche Arbeitslosenunterstützung von

125,08 Euro zu erhalten. Ferner legte er eine Erklärung über die persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks

zum Antrag auf Prozesskostenhilfe vor. Als Einkommen ist dort der wöchentli-

che Bezug des Unterhaltsgeldes aufgeführt; über die Einkünfte der Ehefrau

machte der Antragsteller keine Angaben.

2

Das Insolvenzgericht wies den Schuldner darauf hin, dass den bisherigen

Angaben noch nicht hinreichend entnommen werden könne, ob die Vorausset-

zungen für eine Stundung der Verfahrenskosten vorlägen; es fehlten die not-

wendigen Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Dem

trat der Schuldner entgegen; hilfsweise verwies er "auf die Erklärung wegen

der Familie" in dem parallel geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen

seines Vaters (88 IK 202/01).

3

Das Amtsgericht hat die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten und

Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen, weil der Schuldner trotz Auf-

forderung keine Belege über seine monatlichen Einkünfte vorgelegt habe. Die

dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwer-

degericht hat auch den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das

Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Der Senat hat dem Schuldner Prozess-

kostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt. Mit der Rechtsbe-

schwerde begehrt der Schuldner, nach seinen in der Vorinstanz gestellten An-

trägen zu erkennen.

II.

4

Wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der

Rechtsbeschwerde war dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren (§§ 233, 236 Abs. 1 bis 3 ZPO).

III.

5

1. Soweit sich der Schuldner gegen die Ablehnung der Beiordnung eines

Rechtsanwalts wendet, ist seine gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

ZPO statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig. Die Rechtssache hat insoweit

keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung

des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es ist rechtlich geklärt,

dass der Schuldner für das Stundungsverfahren die Beiordnung eines Rechts-

anwaltes grundsätzlich nicht verlangen kann (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003

- IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 159,

92). Selbst dann, wenn er die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht,

kommt die Beiordnung nur bei besonderen Schwierigkeiten der Sach- und

Rechtslage in Betracht (BGH, aaO). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigt

die Rechtsbeschwerde in diesem Punkt nicht auf.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich dagegen wendet,

dass das Landgericht dem Schuldner keine Prozesskostenhilfe bewilligt habe.

Das Landgericht hat den Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Rechts-

anwaltes für das Beschwerdeverfahren nach den Grundsätzen der Prozesskos-

tenhilfe (§§ 114 ff ZPO) abgelehnt in der - unzutreffenden - Annahme, § 4a

InsO enthalte insoweit eine abschließende Sonderregelung. Dagegen findet

die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn das Be-

schwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB

221/02, NJW 2002, 2793, 2794; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO). Daran

fehlt es.

IV.

7

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, so weit sie

sich gegen die Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten richtet. In die-

sem Umfang hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Bis jetzt kann dem Antragsteller

die Verfahrenskostenstundung nicht deshalb versagt werden, weil er zu seinen

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zu den Einkommens- und

Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau unzureichende Angaben gemacht,

insbesondere keine Belege vorgelegt habe.

8

Dass der Antragsteller nach Beendigung der Beschwerdeinstanz zu den

Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau Angaben nachgereicht hat, kann zwar

nicht mehr berücksichtigt werden. Indes sind die instanzgerichtlichen Entschei-

dungen deshalb fehlerhaft, weil der Schuldner niemals konkret darauf hinge-

wiesen worden ist, welche Angaben er noch machen und belegen sollte.

9

Sind die Angaben des Schuldners zum Stundungsbegehren gemäß § 4a

InsO unvollständig, hat das Insolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen

und dem Schuldner aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und

Nachweise zu ergänzen. Dies folgt insbesondere aus der dem Gericht gemäß

§ 4a Abs. 2 InsO obliegenden Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner

dieser Aufforderung nicht nachkommt und die ihm gegebenen Hinweise unbe-

achtet lässt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden (BGHZ 156, 92,

94 f; BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZVI 2004, 745, 746).

10

Im Streitfall ist der Schuldner nicht darauf hingewiesen worden, dass An-

gaben zu den Einkünften seiner Ehefrau erforderlich waren. Auch ist er nicht

konkret aufgefordert worden, einen Nachweis über die von ihm angegebenen

Einkünfte vorzulegen. Der Hinweis des Amtsgerichts auf die fehlenden "not-

wendigen Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen" ist

hierfür unzureichend, zumal der Schuldner jedenfalls dann, wenn er - wie im

vorliegenden Fall - gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Richtigkeit und Voll-

ständigkeit seiner Angaben und Erklärungen versichert hat, ohne besonderen

Anlass - wozu auch die gezielte Aufforderung durch das Insolvenzgericht gehö-

ren kann - nicht verpflichtet ist, einzelne Angaben zu belegen.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Bochum, Entscheidung vom 11.04.2002 - 88 IK 54/02 -

LG Bochum, Entscheidung vom 04.03.2003 - 10 T 79/02 -