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BGH Beschluß vom 24.07.2003 – IX ZB 539/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 539/02

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

zu c bis f

InsO §§ 4, 4a, 5, 20 Abs. 1; ZPO §§ 114, 127, 574 Abs. 1 und 2; BGB § 1360a

Abs. 4

a) Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozeßko- stenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a In- sO enthält insoweit keine Sonderregelung.

b) Lehnt das Beschwerdegericht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, weil es irrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO seien durch die Bestimmung des § 4a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.

c) Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfal- lenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht aus- gegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet.

d) Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 Abs. 1 InsO geltenden Auskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muß das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind.

e) Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuß, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehe- lichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zu- sammenhang stehen.

f) Der Schuldner, dem ein Kostenvorschußanspruch zusteht, kann grundsätzlich

nicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen.

g) Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen.

BGH, Beschluß vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02 - LG Bochum

AG Bochum

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Juli 2003

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß des

Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom

22. Oktober 2002 hinsichtlich der Kostenentscheidung für das

Beschwerdeverfahren und insoweit aufgehoben, als die Ableh-

nung der Kostenstundung bestätigt worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß

des Amtsgerichts Bochum vom 16. August 2002 aufgehoben, so-

weit der Stundungsantrag zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird als

unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-

dung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 300

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

Gründe:

I.

Der früher selbständig tätige Schuldner beantragte im Dezember 2001

beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Gewährung von

Restschuldbefreiung, Stundung der Verfahrenskosten, Beiordnung eines

Rechtsanwalts und Einsetzung als Eigenverwalter. Zur Begründung des Stun-

dungs- und des Beiordnungsantrags trug er vor, er sei überschuldet, habe kein

Vermögen und verdiene als Pizzabäcker monatlich ca. 1.000 DM netto. Er sei

italienischer Staatsbürger, habe in Italien die Schule besucht und benötige

deshalb für das Insolvenzverfahren rechtlichen Beistand. Dem Antrag fügte er

eine Aufstellung der gegen ihn gerichteten und ihm zustehenden Forderungen

[GA Bl. 4/5] bei und erklärte, daß die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1

und 3 InsO nicht vorlägen. Das Amtsgericht holte eine Ablichtung der vom

Schuldner am 8. Mai 2000 geleisteten eidesstattlichen Versicherung [GA

Bl. 27] ein.

Das Amtsgericht übersandte dem Schuldner das gerichtliche Formular

"Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" mit der

Aufforderung, dieses vollständig ausgefüllt einzureichen. Der Schuldner erwi-

derte, er sei wegen seiner geringen Schulbildung und ungenügenden Beherr-

schung der deutschen Sprache nicht in der Lage, das Formular auszufüllen. Im

weiteren Verlauf des Verfahrens bat er um Übersendung eines Fragebogens in

italienischer Sprache, hilfsweise um Beiordnung eines Dolmetschers.

Das Amtsgericht hat die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten

und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete

sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat auch

den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfah-

ren zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner, nach

seinen in der Vorinstanz gestellten Anträgen zu erkennen.

II.

1. Soweit sich der Schuldner gegen die Ablehnung der Beiordnung eines

Rechtsanwalts wendet, ist seine gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde

unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-

der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Es ist rechtlich geklärt, daß der Schuldner für das Stundungsverfahren

grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen kann (BGH,

Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZR 20/02, NZI 2003, 270). Selbst dann, wenn

er die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, kommt die Beiordnung

eines Rechtsanwalts nur bei besonderen Schwierigkeiten der Sach- und

Rechtslage in Betracht (BVerfG, Beschl. v. 18. Mai 2003 - 1 BvR 329/03). Die

Rechtsbeschwerde zeigt in diesem Punkt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage

auf.

2. Die Rechtsbeschwerde ist in dem die Verweigerung von Prozeßko-

stenhilfe für das Beschwerdeverfahren betreffenden Punkt unstatthaft.

Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung

kann nicht mit den besonderen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern nur mit

der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angegriffen werden

(BGHZ 144, 78). Hat das Beschwerdegericht die Entscheidung getroffen, so

findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausschließlich unter

der Voraussetzung statt, daß sie in dem ergangenen Beschluß zugelassen

worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Diese Regelung gilt auch für das Be-

schwerdeverfahren gegen die den Stundungsantrag ablehnende Entscheidung;

insoweit finden ebenfalls gemäß § 4 InsO die Vorschriften der Zivilprozeßord-

nung und damit die Bestimmungen über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

entsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW

2002, 2793, 2794). An der erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde

fehlt es hier.

Diese ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Beschwerdegericht

irrig angenommen hat, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO fänden im Be-

schwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Kostenstundung keine Anwen-

dung. Hat das Beschwerdegericht aufgrund eines Rechtsirrtums die Prüfung

der Frage versäumt, ob es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzu-

lassen hat, ist es dem Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl verwehrt, diese

Prüfung nachzuholen. Es bleibt vielmehr an die Nichtzulassung gebunden.

Nach der strikten Regelung des § 574 Abs. 1 bis 3 ZPO ist der Weg in die

Rechtsbeschwerdeinstanz ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ge-

nerell verschlossen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. September 1999 - II ZB

12/99, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Nichtzulassungsbeschwerde 2 im Falle der

Bindung des Revisionsgerichts an die Nichtzulassung der Revision).

III.

Dagegen ist der die Ablehnung der Stundung betreffende Teil der

Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Wahrung der Einheit-

lichkeit der Rechtsprechung zulässig. In diesem Umfang hat das Rechtsmittel

auch Erfolg.

Die Vorinstanzen haben dem Schuldner die Stundung der Verfahrens-

kosten mit der Begründung versagt, er habe weder eine Erklärung über seine

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht noch den ihm über-

sandten Anhörungsfragebogen ausgefüllt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen

sei. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO ist Voraussetzung einer Stundung, daß

das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die anfallenden

Kosten zu decken. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die in

§ 54 InsO genannten Kosten gedeckt sein. Das Vermögen des Schuldners ist

nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse

zu bestimmen (MünchKomm-InsO/Ganter, § 4a Rn. 9; Uhlenbruck,

InsO

12. Aufl. § 4a Rn. 4), so daß auch Neuerwerb, insbesondere also pfändbares

Arbeitseinkommen, zu berücksichtigen ist. Die Fragestellung, über die das Ge-

richt zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO

(Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 32; vgl. auch RegE InsOÄndG, BT-

Drucks. 14/5680, S. 20).

2. Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, die

dieses zur Beurteilung benötigt, ob sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung

der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Dabei braucht der Schuldner jedoch

nicht die vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulare zu verwenden. § 117

ZPO findet keine entsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002,

aaO S. 2794). Die gemäß § 305 Abs. 5 InsO ergangene Verordnung vom

17. Februar 2002 (BGBl. I 703) betrifft ausschließlich die in jener Vorschrift be-

zeichneten Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne und ist einer

analogen Anwendung auf das Stundungsverfahren nicht zugänglich. Daher

genügt eine formlose Darstellung des Schuldners über seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse. Aus § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO folgt, daß der Schuldner

dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine

Vermögensverhältnisse erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubi-

ger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermö-

gensgegenstände einzureichen hat. Die Anforderungen an die Begründung des

Stundungsantrags sind an diesem Maßstab auszurichten. Entsprechen die An-

gaben des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse dem, was er als

Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO schuldet, so hat er im Rahmen des § 4a

InsO ausreichend vorgetragen, warum der Stundungsantrag aus seiner Sicht

berechtigt ist. Sind die Angaben hingegen unvollständig, hat das Insolvenzge-

richt die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, bin-

nen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen. Dies folgt im

übrigen auch aus der dem Gericht gemäß § 4a Abs. 2 InsO obliegenden be-

sonderen Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner die gebotenen Hin-

weise unbeachtet läßt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden.

3. Das Verfahren des Insolvenzgerichts entspricht diesen rechtlichen

Anforderungen nicht; denn der Richter hat dem Schuldner nicht die Punkte be-

zeichnet, in denen ihm die Angaben und Nachweise unzureichend erschienen.

Dazu hätte hier in Anbetracht des Vortrags des Schuldners und der vom Insol-

venzgericht selbst vorgenommenen Ermittlungen in besonderem Maße Anlaß

bestanden.

a) Der Schuldner hat eine Aufstellung seiner Gläubiger und Schuldner

vorgelegt. Er hat erklärt, darüber hinaus kein Vermögen zu besitzen, und sei-

nen monatlichen, die Pfändungsfreigrenzen nicht übersteigenden Arbeitslohn

durch Vorlage einer Abrechnung belegt. Das Insolvenzgericht kannte zudem

eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners, die dieser knapp 18 Monate

vor Einreichung des Insolvenzantrags abgegeben hatte. Der Antragsteller

machte ersichtlich geltend, seine Vermögensverhältnisse hätten sich seitdem

nicht nennenswert verbessert. Daß das Insolvenzgericht diese Angaben nicht

für ausreichend erachtet hat, um dem Stundungsantrag stattzugeben, ist recht-

lich nicht zu beanstanden; denn die Darstellung des Schuldners war in einzel-

nen Punkten zu pauschal gehalten. Das Insolvenzgericht hat es jedoch ver-

säumt, genau zu bezeichnen, in welchen Punkten weitere Angaben und Nach-

weise für notwendig erachtet wurden.

b) Der Schuldner hat weiter erklärt, keine dritte Person sei in der Lage,

ihm einen Kostenvorschuß zu zahlen.

aa) Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvor-

schusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, so ist sein Stundungsantrag unbegründet;

denn der Gesetzgeber wollte öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung des

Insolvenzverfahrens nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keine

Möglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen (vgl.

RegE InsOÄndG, aaO; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 4a Rn. 33; LG Düssel-

dorf NZI 2002, 504, 505; AG Hamburg ZInsO 2002, 594).

bb) Der finanziell leistungsfähige Ehegatte hat den Vorschuß für die

Führung eines Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen, welcher eine persönliche

Angelegenheit des Partners betrifft, soweit dies der Billigkeit entspricht. Der

Begriff des Rechtsstreits ist weit auszulegen; er umfaßt gerichtliche Verfahren

aller Art (Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rn. 2593; Münch-

Komm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 1360a Rn. 29; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB

13. Bearb. § 1360a Rn. 66). Ein solcher Anspruch kommt daher für ein mit dem

Ziel der Restschuldbefreiung eingeleitetes Insolvenzverfahren ebenfalls in Be-

tracht (Kübler/Prütting/Wenzel, aaO; LG Düsseldorf NZI 2002, 504; LG Köln

NZI 2002, 504; a.A. Uhlenbruck, aaO).

cc) Nicht alle Verfahren, die für die wirtschaftliche und soziale Stellung

des Betroffenen erhebliche Bedeutung haben, sind als persönliche Angelegen-

heiten im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB einzustufen. Dieser Begriff bringt

vielmehr zum Ausdruck, daß das gerichtliche Verfahren in Zusammenhang

stehen muß mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftli-

chen Bindungen und Beziehungen (BGHZ 31, 384, 385 ff; 41, 104, 111 f). Dar-

aus folgt für den Stundungsantrag im Insolvenzverfahren, daß eine Kostenvor-

schußpflicht des Ehepartners nicht entsteht, wenn die Insolvenz des An-

tragstellers im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbind-

lichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftli-

chen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen

mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen (vgl. LG Köln

NZI 2002, 504).

dd) Ein verheirateter Schuldner, der Stundung begehrt, hat daher Aus-

kunft darüber zu erteilen, woraus die Verbindlichkeiten herrühren, die zur In-

solvenz geführt haben. Außerdem muß er sich zu Einkünften und Vermögen

des Ehegatten äußern. Dies ist bisher nicht in ausreichendem Maße gesche-

hen. Da das Insolvenzgericht indes nicht die notwendigen Hinweise gegeben

hat und dies auch nicht vom Beschwerdegericht nachgeholt worden ist, sind

die angefochtenen Entscheidungen in diesem Punkt ebenfalls verfahrensfeh-

lerhaft ergangen.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß dem Schuld-

ner ein kostenloser Dolmetscher zur Verfügung zu stellen ist, sofern er wegen

Sprachschwierigkeiten die ihm erteilten Auflagen nicht hinreichend zu erfüllen

vermag (vgl. BVerfGE 64, 135, 144; BVerfG NVwZ 1987, 785).

Kreft Fischer Raebel

Kayser Bergmann