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BGH Beschluss vom 29.09.2005 – IX ZB 98/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 29. September 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Februar 2005

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück-

verwiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf

371,71 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 1. Februar 2001 eröffneten Insol-

venzverfahren über das Vermögen der G. GmbH. Am 6. Februar

2001 zeigte sie dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. In ihrer

Eigenschaft als Verwalterin erhob sie im Jahre 2003 Klage gegen die Beklagte.

Das Amtsgericht Dippoldiswalde wies die Klage mit Urteil vom 7. Juli 2003 ab.

Ihre Berufung wies das Landgericht Dresden mit Beschluss vom 25. März 2004

gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück; ferner legte es der Klägerin die Kosten des

Berufungsverfahrens auf.

Auf den Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht deren Kosten für die

zweite Instanz in Höhe von 317,71 € festgesetzt. Die hierg egen gerichtete so-

fortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich

die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. September 2005 (IX ZB 91/05,

z.V.b.) entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Ko-

stenfestsetzungsbeschlusses auch dann fehlen kann, wenn es sich bei dem

Kostenerstattungsanspruch um eine Neumasseverbindlichkeit gemäß § 209

Abs. 1 Nr. 2 InsO handelt.

2. Ob nach Maßgabe der genannten Entscheidung der Kostenfestset-

zungsbeschluss hier ergehen durfte, vermag der Senat nicht abschließend zu

entscheiden. Die Klägerin hat mit ihrem Rechtsmittel gegen den Kostenfestset-

zungsbeschluss geltend gemacht, dass "weiterhin Masseunzulänglichkeit be-

steht" und zum Beleg einen Kontoauszug vom 13. August 2004 vorgelegt, der

ein Guthaben von 4.003,32 € ausweist. Die Klägerin hat

jedoch nicht die min-

destens drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18

Abs. 2 InsO) des für Neumasseverbindlichkeiten gebildeten, abgesonderten

Massebestandteils im Einzelnen dargelegt; das war jedoch erforderlich (BGHZ

154, 358, 370), zumal die Beklagte dies bestritten hat. Die Anzeige der Unzu-

länglichkeit der Masse hat für eine Unzulänglichkeit der für die Neumassegläu-

biger zur Verfügung stehenden Masse keine Indizwirkung (BGH, Urt. v.

29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 676).

III.

Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1

ZPO aufzuheben, die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Das Beschwerdegericht wird die Prüfung einer Masseunzulänglichkeit gegen-

über den Neumassegläubigern, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht

ankam, nachzuholen haben.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass ein Feststellungsausspruch

nicht in Betracht kommt. Denn die Klägerin hat nicht eingewandt, der angefoch-

tene Kostenfestsetzungsbeschluss sei sachlich oder rechnerisch unrichtig. Die

Zulässigkeit eines solchen Ausspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren kann

daher auch hier dahinstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB

247/03, ZIP 2005, 817, 818 f).

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann