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BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZB 91/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO § 104

Macht der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen

Beweismitteln glaubhaft, dass gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzu-

länglichkeit eingetreten ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines

Kostenfestsetzungsbeschlusses (Fortführung von BGH, Beschl. v. 17. März 2005

- IX ZR 247/03, ZIP 2005, 817).

BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 91/05 - LG Dresden

AG Dresden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10. Februar 2005

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück-

verwiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf

530,30 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 2. August 2000 eröffneten Insol-

venzverfahren über das Vermögen der L. GmbH. Am 8. August 2000

zeigte sie dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. In ihrer Eigen-

schaft als Verwalterin erhob sie im Jahre 2003 Klage gegen die Beklagte. Das

Amtsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2004 ab und erlegte

der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf.

Auf den Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht deren Kosten in Höhe

von 530,30 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofort

ige Beschwerde der

Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der

zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2005 (IX ZB 247/03, ZIP

2005, 817, 818) entschieden, dass der Erlass eines Kostenfestsetzungsbe-

schlusses zugunsten eines Altmassegläubigers (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) nach

Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig ist. Zur Begründung hat der

Senat ausgeführt, dass der Antragsteller wegen des in § 210 InsO angeordne-

ten Vollstreckungsverbots - nicht anders als im Klageverfahren - kein Rechts-

schutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses hat.

2. In dem hier zu entscheidenden Fall liegt eine Neumasseverbindlich-

keit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor, weil die Klägerin die Klage gegen die

Beklagte nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erhoben hat. Auch in

einem solchen Fall kann das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kos-

tenfestsetzungsbeschlusses fehlen (vgl. zur Leistungsklage BGHZ 147, 28,

36 f; BAG ZIP 2003, 1850; ZInsO 2005, 50, 52; MünchKomm-InsO/Hefermehl,

§ 210 Rn. 23).

a) Der Senat hat für das Klageverfahren entschieden, dass es in den

Fällen der erneuten Masseunzulänglichkeit gegenüber den Neumassegläubi-

gern geboten ist, auf eine entsprechende Einwendung des Insolvenzverwalters

hin nur noch die Feststellungsklage zuzulassen. Allerdings hat der nur im Pro-

zess vorgebrachte Einwand der Masseunzulänglichkeit nicht die verbindliche

Wirkung einer Anzeige gemäß § 208 InsO. Vielmehr obliegen dem Insolvenz-

verwalter die Darlegung und der Nachweis der Masseunzulänglichkeit. Das

Prozessgericht hat die Voraussetzungen der Masseunzulänglichkeit entspre-

chend § 287 Abs. 2 ZPO zu beurteilen (BGHZ 154, 358, 369; BGH, Urt. v.

4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326, 330; v. 29. April 2004

- IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 676; v. 7. Juli 2005 - IX ZR 241/01 zu § 60

KO, z.V.b.).

b) Im Kostenfestsetzungsverfahren kann es sich grundsätzlich nicht an-

ders verhalten. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist lediglich ein im Ver-

gleich zu einem klageweisen Vorgehen regelmäßig weniger aufwendiges Ver-

fahren. Das Ziel, in beiden Fällen einen zur Vollstreckung geeigneten Titel zu

schaffen, ist jedoch dasselbe. Deswegen müssen die Verfahren auch in dem

hier gegebenen Zusammenhang gleich behandelt werden (vgl. BGH, Beschl. v.

17. März 2005, aaO).

Allerdings kommt eine umfangreiche Beweisaufnahme über eine (erneu-

te) Masseunzulänglichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestset-

zungsverfahren zulässigen Beweismitteln (vgl. Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl.

§ 104 Rn. 18) darlegen und glaubhaft machen (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kann,

dass nunmehr auch gegenüber den Neumassegläubigern Masse-

unzulänglichkeit eingetreten ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20. August

2001 - 1 W 44/01 <juris>). Gelingt ihm dies nicht, ist der Titel zu erlassen und

der Verwalter gegebenenfalls auf den Weg der Vollstreckungsabwehrklage zu

verweisen (§ 794 Abs. 1, §§ 795, 767 ZPO; vgl. BAG ZInsO 2005, 50, 52;

MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 210 Rn. 21).

c) Ob danach der Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Klägerin er-

gehen durfte, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Die Kläge-

rin hat im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht, dass "weiterhin Mas-

seunzulänglichkeit besteht" und zum Beleg einen Kontoauszug vom 31. August

2004 vorgelegt, der ein Guthaben von 6.339,61 € auswei st. Die Klägerin hat

nicht die mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 2

i.V.m. § 18 Abs. 2 InsO) des für Neumasseverbindlichkeiten gebildeten, abge-

sonderten Massebestandteils im Einzelnen dargelegt; dies war jedoch erforder-

lich (vgl. BGHZ 154, 358, 370). Die Anzeige der Unzulänglichkeit der Masse

hat für eine Unzulänglichkeit der für die Neumassegläubiger zur Verfügung

stehenden Masse keine Indizwirkung (BGH, Urt. v. 29. April 2004, aaO).

III.

Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1

ZPO aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Das Beschwerdegericht wird die Prüfung der Masseunzulänglichkeit gegenüber

den Neumassegläubigern, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht an-

kam, nachzuholen haben.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass ein Feststellungsausspruch

nicht in Betracht kommt. Denn die Klägerin hat nicht eingewandt, der angefoch-

tene Kostenfestsetzungsbeschluss sei sachlich oder rechnerisch unrichtig. Die

Zulässigkeit eines solchen Ausspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren kann

daher auch hier dahinstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO

S. 818 f).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann