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BGH Urteil vom 30.09.2005 – V ZR 275/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. September 2005 Wilms, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

ZPO § 278 Abs. 6 n.F.

Der Widerruf eines Prozessvergleichs kann wirksam sowohl dem Gericht als auch

der anderen Vergleichspartei gegenüber erklärt werden, wenn die Parteien keine

hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben; dies gilt jedenfalls für Prozess-

vergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.

BGH, Urt. v. 30. September 2005 - V ZR 275/04 - OLG Naumburg

LG Halle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Naumburg vom 16. November 2004 wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die prozessbeendigende Wirkung eines vor dem

Landgericht im September 2003 geschlossenen Vergleichs, in dem es unter Nr. 4

heißt: „Den Parteien bleibt vorbehalten, den Vergleich bis zum 23. September

2003 zu widerrufen“. Mit bei dem Landgericht an diesem Tag eingegangenen

Schriftsatz hat das beklagte Land den Widerruf des Vergleichs erklärt. Eine be-

glaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes ist dem Prozessbevollmächtigten der Klä-

gerin erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zugestellt worden. Auf Antrag der Kläge-

rin hat das Landgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen

Vergleich beendet worden sei. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber die

Unwirksamkeit des Prozessvergleichs ausgesprochen. Hiergegen richtet sich die

von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wie-

derherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Das beklagte Land bean-

tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das beklagte Land den Ver-

gleich durch die bei dem Landgericht innerhalb der Widerrufsfrist eingegangene

Erklärung wirksam widerrufen. Unter Widerrufsvorbehalt geschlossene Prozess-

vergleiche seien - sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen

hätten - sowohl dem Gericht als auch dem Vertragspartner gegenüber widerruf-

lich. Der Prozessvergleich habe Doppelcharakter. Neben seinem materiell-

rechtlichen Inhalt komme ihm eine verfahrensbeendigende und titelschaffende

Funktion zu, sodass er auch Prozesshandlung sei. Da prozessbeendigende Wir-

kung nur dem materiellrechtlich und prozessual wirksam zustande gekommenen

Vergleich zukomme, liege ein wirksamer Widerruf auch dann vor, wenn die Pro-

zesshandlung „Vergleich“ dem Gericht gegenüber widerrufen werde. Als Adres-

sat der Widerrufserklärung komme das Gericht in Betracht, weil vor und gegen-

über ihm prozessual gehandelt werde. Dies verdeutliche § 278 Abs. 6 ZPO, der

die Möglichkeit biete, einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag (auch) durch

Schriftsatz an das Gericht anzunehmen. Für die vergleichbare Vorschrift des

§ 106 Satz 2 VwGO gehe auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass

bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung der Widerruf dem Gericht gegen-

über zu erklären sei.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Das beklagte Land hat den Vergleich wirksam durch die dem Gericht gegenüber

abgegebene Erklärung widerrufen. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten,

dass der Widerruf eines Prozessvergleichs sowohl dem Gericht als auch der an-

deren Vergleichspartei gegenüber wirksam erklärt werden kann, wenn der Ver-

gleich keine abweichende Vereinbarung über den Widerrufsadressaten enthält;

dies gilt jedenfalls für Prozessvergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlos-

sen wurden.

1. Für die Beantwortung der Frage, wem gegenüber der in einem Prozess-

vergleich vorbehaltene Widerruf zu erklären ist, kommt es vorrangig auf eine in

dem Vergleich getroffene Bestimmung an (BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR

60/78, NJW 1980, 1753, 1754; Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck

S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt; BAG NJW 1998, 2844, 2845; BVerwGE 92,

29, 30). Eine Vereinbarung der Parteien über den Widerrufsadressaten hat das

Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision verweist auf keine Umstände,

aus der sich eine ihr günstige Abrede im Sinne einer ausschließlichen Emp-

fangszuständigkeit des Vergleichspartners ergeben könnte.

2. Umstritten ist, wem gegenüber der Widerruf eines Prozessvergleichs zu

erklären ist, wenn die Parteien hierüber keine Regelung getroffen haben.

a) Im Anschuss an das Reichsgericht (RGZ 161, 253, 255) hat der Bundes-

gerichtshof in älteren Entscheidungen die Auffassung vertreten, der Vorbehalt

des Widerrufs gehöre zum sachlich-rechtlichen Teil eines Prozessvergleichs,

sodass bei Fehlen einer Vereinbarung über die Empfangszuständigkeit der Wi-

derruf als empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 130 BGB wirksam nur

dem Vergleichspartner gegenüber erklärt werden könne (BGH, Urt. v. 19. Januar

1955,

IV ZR 160/54 – LM BGB § 130 BGB Nr. 2 S. 2; Urt. v. 20. Februar 1958, II ZR

257/56, ZZP 71, 454, 455; offen gelassen nunmehr vom VIII. Zivilsenat, vgl. Urt.

v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt);

jedoch hat er eigens darauf hingewiesen, dass die Annahme einer Empfangszu-

ständigkeit des Gerichts durch stillschweigende Vereinbarung möglich sei (BGH,

Urt. v. 20. Februar 1958, aaO). Dieser Hinweis hat in der Praxis vielfach zu der

Annahme derartiger stillschweigender Vereinbarungen geführt (etwa OLG Düs-

seldorf NJW-RR 1987, 255, 256; OLG Köln NJW 1990, 1369; OLG Brandenburg

NJW-RR 1996, 123; vgl. auch BGH, Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Um-

druck S. 7 ff.; BAG AP ZPO § 794 Nr. 1; BSGE 24, 4, 6). Die daraus resultierende

Rechtsunsicherheit bei der Bestimmung des Widerrufsadressaten hat die Kom-

mentarliteratur zu der Empfehlung bewogen, der Widerruf möge vorsorglich dem

Gegner und dem Gericht gegenüber erklärt werden (vgl. etwa Zöller/Stöber, ZPO,

25. Aufl., § 794 Rdn. 10a m.w.N.). Auch fehlt es nicht an Stimmen im Schrifttum,

die einer Empfangszuständigkeit sowohl des Gerichts als auch des Gegners den

Vorzug einräumen (so etwa Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794

Rdn. 85 f. m.w.N.; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 Rdn. 61; Wiec-

zorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rdn. 39).

b) Im Bereich des Verwaltungsprozessrechts hat sich ein Wechsel in der

Rechtsprechung vollzogen. Hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zunächst

ebenfalls der Auffassung des Reichsgerichts angeschlossen (BVerwGE 10, 110,

111), steht es nunmehr auf dem Standpunkt, ein Prozessvergleich könne nur dem

Gericht gegenüber wirksam widerrufen werden (BVerwGE 92, 29, 30 ff.). Von

einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bun-

des hat das Bundesverwaltungsgericht – die Entscheidung stammt aus dem Jahr

1993 – mit der Erwägung abgesehen, die Zivilprozessordnung enthalte keine der

Neufassung des § 106 VwGO vergleichbare Regelung und damit keine gesetzli-

che Grundlage für eine Empfangszuständigkeit des Gerichts (BVerwG NJW

1993, 2193, 2194 – insoweit in BVerwGE 92, 29 ff. nicht abgedruckt). Mit dem

Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist die

Zivilprozessordnung inzwischen nach dem Vorbild des § 106 Satz 2 VwGO durch

Einfügung der Regelung des § 278 Abs. 6 ZPO umgestaltet worden (vgl. Münch-

Komm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 278 Rdn. 37). Danach kön-

nen Prozessvergleiche seit dem 1. Januar 2002 auch dadurch geschlossen wer-

den, dass die Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag durch Schriftsatz

annehmen, wobei die Annahme dem Gericht gegenüber zu erklären ist.

3. Vor diesem Hintergrund entscheidet der Senat dahin, dass der Widerruf,

jedenfalls nach neuem Recht, wirksam sowohl dem Gericht als auch dem Ver-

gleichspartner gegenüber erklärt werden kann, sofern die Parteien keine hiervon

abweichende Vereinbarung getroffen haben. Das folgt nicht nur aus der Rechts-

natur des Prozessvergleichs, sondern zudem aus systematischen und teleologi-

schen Erwägungen.

a) Der Prozessvergleich ist ein Vertrag, der eine Doppelnatur aufweist

(BGHZ 16, 388, 390; 28, 171, 172; 41, 310, 311; 79, 71, 74; 80, 389, 392; 128,

320; 323; 142, 84, 88; BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR 60/78, NJW 1980,

1753, 1754; Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7, zur Veröffentli-

chung bestimmt). Er ist Prozesshandlung, weil er den Rechtsstreit beendet, und

privatrechtliches Rechtsgeschäft, weil er sachlichrechtlich die Ansprüche und

Verbindlichkeiten der Parteien regelt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR

60/78, aaO; Urt. v. 16. November 1979, I ZR 3/78, NJW 1980, 1752, 1753). Je-

doch stehen Prozesshandlung und Rechtsgeschäft nicht getrennt nebeneinander.

Vielmehr bildet der Prozessvergleich eine Einheit, die eine gegenseitige Abhän-

gigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiellrechtlichen Regelungen

bewirkt (vgl. BGHZ 79, 71, 74 f.). Daher ist ein Prozessvergleich nur wirksam,

wenn sowohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als

auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Pro-

zesshandlung zu stellen sind. Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzun-

gen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende

Wirkung tritt nicht ein.

Auf dieser Grundlage erweist es sich zunächst als zutreffend, wenn der Ver-

gleichspartner – bezogen auf die materiellrechtliche Komponente des Prozess-

vergleichs – als Adressat der Widerrufserklärung angesehen wird (§ 130 BGB).

Nur ist damit nichts gegen eine Empfangszuständigkeit auch des Gerichts unter

dem Blickwinkel des Widerrufs der bei Abschluss des Vergleichs ebenfalls abge-

gebenen – auf die Beendigung des Prozesses gerichteten – Prozesshandlung

gewonnen. So wenig § 130 BGB von prozessrechtlichen Erwägungen überlagert

wird, so wenig vermag die genannte Vorschrift des bürgerlichen Rechts die nach

Prozessrecht bestehende Zuständigkeit des Gerichts zur Entgegennahme von

Prozesshandlungen - einschließlich ihres Widerrufs - zu verdrängen (vgl. auch

MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 ZPO Rdn. 61). Es widerspricht der

Zuordnung des Prozessvergleichs zum materiellen und prozessualen Recht, bei

der Bestimmung des Widerrufsadressaten die bei einem unter Widerrufsvorbe-

halt geschlossenen Vergleich gegebene Widerruflichkeit der Prozesshandlung

auszublenden und nur das materielle Recht in den Blick zu nehmen (ähnlich

Stein/

Jonas/Münzberg, aaO, Rdn. 86). Für den fristgerechten Widerruf eines gericht-

lichen Vergleichs folgt daraus, dass die dem Gericht gegenüber widerrufene Pro-

zesshandlung – als solche ist eine an das Gericht gerichtete Widerrufserklärung

ohne weiteres zu verstehen – den Eintritt der prozessbeendigenden Wirkung des

Vergleichs ebenso hindert wie der dem Vergleichspartner nach § 130 BGB erklär-

te Widerruf. Dies gilt jedenfalls, seit mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozes-

ses (aaO) die Möglichkeit des Abschlusses eines Prozessvergleiches bei Abwe-

senheit der Parteien eingeführt worden ist. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO kann

ein Vergleich nunmehr auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien ei-

nen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz dem Gericht gegenüber

annehmen. Dann aber entspricht es nicht nur der Rechtsnatur des Prozessver-

gleichs, sondern zudem der Systematik des Gesetzes, dass der Widerruf auch

dem Gericht gegenüber erklärt werden kann. Zwar wird für einen Widerrufsvor-

behalt in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nur selten Anlass bestehen.

Das ändert aber nichts daran, dass die Neuregelung einen wesentlichen Anhalt

für die Auslegung bietet.

bb) Gründe der Rechtssicherheit untermauern die vom Senat zugrunde ge-

legte Lösung. Die Frage, ob und mit welchem Inhalt eine stillschweigende Abrede

über den Widerrufsadressaten anzunehmen ist, ist selbst für Rechtskundige nicht

immer einfach und schon gar nicht zweifelsfrei zu beantworten. Angesichts der

daraus resultierenden Unsicherheiten mag es anwaltlicher Vorsicht entsprechen,

den Widerruf vorsorglich sowohl dem Gericht als auch dem Gegner zu erklären.

Den Parteien – insbesondere den nicht durch einen Anwalt vertretenen – ein sol-

ches Vorgehen ansinnen zu wollen, überspannte jedoch die Anforderungen an

dasjenige, was von einer auf Wahrung ihrer prozessualen Belange bedachten

Partei zumutbarer Weise erwartet werden kann. Bei der Bestimmung des Wider-

rufsadressaten ist daher darauf Bedacht zu nehmen, dass auch eine nicht an-

waltlich vertretene Partei ohne komplizierte rechtliche Überlegungen den Wider-

ruf erreichen kann (so BAG AP ZPO § 794 Nr. 1). Auch das spricht dafür, eine

Empfangszuständigkeit für Widerrufserklärungen sowohl bei Gericht als auch bei

der anderen Vergleichspartei zu bejahen. Schutzwürdige Belange des Widerrufs-

gegners werden dadurch nicht berührt. Dieser hat es in der Hand, auf die Verein-

barung einer bestimmten Empfangszuständigkeit zu drängen, wenn eine solche

für ihn von besonderer Bedeutung ist. Sieht er hiervon ab, erweckt er in aller Re-

gel den Eindruck der Gleichgültigkeit zu dieser Frage

(Stein/Jonas/

Münzberg, aaO, Rdn. 86).

4. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Großen Senat nach § 132

Abs. 3 u. 4 GVG oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG liegen schon deshalb nicht vor, weil die

eine ausschließliche Empfangszuständigkeit des Gegners bejahenden Entschei-

dungen (oben II.2.a.) sämtlich vor Umgestaltung der zivilprozessualen Vorschrif-

ten über den Prozessvergleich ergangen sind. Die maßgebende Rechtslage hat

sich mit der Einfügung von § 278 Abs. 6 ZPO wesentlich geändert. Das schließt

eine Verpflichtung zur Vorlage aus (vgl. BVerwG NJW 1993, 2193, 2194). Soweit

der Senat entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von

einer ausschließlichen Empfangszuständigkeit des Gerichts ausgeht, scheitert

eine Vorlageverpflichtung am Fehlen einer entscheidungserheblichen Divergenz

(vgl. GmS-OGB, BGHZ 88, 353, 356 f.; Senat, BGHZ 158, 295, 310).

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth