BGH Beschluss vom 05.10.2005 – VIII ZB 125/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; ZPO § 233 B
Das Gebot eines fairen Verfahrens erfordert es nicht, dass das angegangene Beru-
fungsgericht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit
prüft, um diesbezügliche Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können.
BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04 - OLG Düsseldorf
AG Krefeld
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers,
Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom
25. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Beschwerdewert: 4.519 €
Gründe
I.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz auf der zu Großbritannien ge-
hörenden Insel Jersey. Das Urteil des Amtsgerichts, durch das ihre Klage ab-
gewiesen worden ist, ist ihrem Prozessbevollmächtigten am 16. Juni 2004 zu-
gestellt worden. Dessen Berufungsschrift ist am 6. Juli 2004 per Telefax und am
8. Juli 2004 im Original beim Landgericht eingegangen. An dem letztgenannten
Tag hat die Geschäftsstelle des Landgerichts vom Amtsgericht die Gerichtsak-
ten angefordert. Diese sind am 12. Juli 2004 beim Landgericht eingegangen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 5. August
2004 die Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung bis zum
31. August 2004 beantragt. Dem hat der stellvertretende Kammervorsitzende
durch Verfügung vom 9. August 2004 entsprochen. Nach Eingang der Beru-
fungsbegründung und Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung
hat der Kammervorsitzende die Klägerin durch Verfügung vom 7. Oktober 2004
darauf hingewiesen, dass gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG die Zu-
ständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben sein dürfte, da sie ihren allgemei-
nen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außer-
halb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes gehabt habe.
Daraufhin hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom
11. Oktober 2004, der dem Oberlandesgericht am gleichen Tag per Telefax und
am folgenden Tag in Urschrift zugegangen ist, erneut Berufung eingelegt und
zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsfrist beantragt.
II.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-
sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei nicht schuldlos verhindert gewesen, rechtzeitig bei dem
Oberlandesgericht als dem nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständigen
Rechtsmittelgericht die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einzulegen.
Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Pro-
zessbevollmächtigten der Klägerin, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einem Ver-
schulden der Partei gleichstehe. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten
sei auch ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist geworden. Dem
stünden die vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsätze zum fairen Verfahren
nicht entgegen. Danach treffe das angegangene Gericht, das zwar für das
Rechtsmittelverfahren nicht zuständig sei, jedoch vorher mit dem Verfahren be-
fasst gewesen sei, eine nachwirkende Fürsorgepflicht, fristgebundene Schrift-
sätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs
an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies komme der Klägerin indessen
nicht zugute. Denn das Landgericht sei nicht bereits vorher mit ihrem Verfahren
befasst gewesen. Auch wenn die genannte Pflicht auf ein nicht mit der Sache
Vorbefasstes Gericht ausgedehnt würde, führe das nicht zu einer Verletzung
dieser Pflicht durch das Landgericht. Die Berufungsschrift sei dem zuständigen
Richter erstmals anlässlich des Fristverlängerungsantrags der Klägerin vom
5. August 2004, also nach Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt worden. Bis da-
hin habe die Akte lediglich der Geschäftsstelle vorgelegen. Eine Vorlage von
Berufungsschriften ohne Akten sei nach dem ordentlichen Geschäftsgang nicht
unbedingt vorgesehen und angezeigt. Das sei hier auch nicht deshalb anders
zu beurteilen, weil dem Inhalt der Berufungsschrift eine mögliche Auslandsbe-
rührung im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG habe entnommen wer-
den können. Ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle brauche eine so spezielle Zu-
ständigkeitsvorschrift nicht zu kennen. Im Übrigen komme es auf den Zustand
im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an. Bei Eingang der Berufung im Landgericht
sei es folglich objektiv gar nicht möglich gewesen, die fehlende Zuständigkeit
des Landgerichts festzustellen, weil die Gerichtsakten nicht vorgelegen hätten.
Gleiches gelte auch für den Kammervorsitzenden. Es entspreche nicht dem
ordentlichen Geschäftsgang, bei Bestehen einer möglichen Auslandsberührung
die Akte sogleich nach Eingang daraufhin überprüfen zu müssen, ob diese Aus-
landsberührung bereits bei Prozeßbeginn gegeben gewesen sei.
III.
1. Die gegen diesen Beschluss nach § 575 ZPO form- und fristgerecht
eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1,
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil ein anderer Senat
des Oberlandesgerichts in einer vergleichbaren Sache Wiedereinsetzung ge-
währt hat (MDR 2004, 830).
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das
Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Berufungsfrist
versäumt hat. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen
das Urteil des Amtsgerichts war hier nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG
das Oberlandesgericht zuständig, da die Klägerin ihren allgemeinen Gerichts-
stand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster Instanz außer-
halb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes, nämlich auf der
zu Großbritannien gehörenden Insel Jersey, hatte. Demgemäß war die Beru-
fung nach § 519 Abs. 1 ZPO durch Einreichung einer Berufungsschrift beim
Oberlandesgericht einzulegen. Dort ist die Berufungsschrift der Klägerin jedoch
nicht innerhalb der nach § 517 ZPO am 16. Juli 2004 ablaufenden Berufungs-
frist eingegangen, sondern erst am 11. Oktober 2004. Die innerhalb der Beru-
fungsfrist am 6. Juli 2004 bei dem unzuständigen Landgericht eingegangene
und dort verbliebene Berufungsschrift der Klägerin hat die Frist nicht wahren
können.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das
Oberlandesgericht der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt hat. Die Klägerin war
nicht ohne ihr Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO).
Vielmehr trifft ihren Prozessbevollmächtigten insofern ein Verschulden an der
Versäumung der Frist, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen
lassen muss, als er die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts in Verken-
nung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG innerhalb der Beru-
fungsfrist nicht beim zuständigen Oberlandesgericht, sondern beim unzuständi-
gen Landgericht eingelegt hat. Das der Klägerin zuzurechnende Verschulden
ihres Prozessbevollmächtigten ist nach der zutreffenden Ansicht des Oberlan-
desgerichts nicht deswegen folgenlos, weil das - unzuständige - Landgericht die
bei ihm eingegangene Berufungsschrift nicht innerhalb der Berufungsfrist an
das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet hat. Vergeblich beruft sich die
Rechtsbeschwerde insoweit auf den Anspruch auf ein faires Verfahren, der sich
aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt
(BVerfGE 93, 99, 113).
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich
der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, darf sich die Abgrenzung dessen,
was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von
Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchen-
den an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, son-
dern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktions-
fähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Danach muss der
Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung
des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allge-
mein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Bei Ab-
wägung dieser Belange ist jedenfalls ein Gericht, bei dem das Verfahren an-
hängig gewesen ist, aufgrund der aus dem Gebot eines fairen Verfahrens fol-
genden nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten, fristgebundene Schriftsätze
für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständi-
ge Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig einge-
reicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht
im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich
ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus
und ist der Partei deswegen Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerfGE aaO,
113 ff; ferner BVerfG NJW 2001, 1343; zuletzt NJW 2005, 2137, 2138; BGH,
Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908 unter II 2; Be-
schluss vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170 unter 2 a bb;
Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655 unter II 1 a,
m. weit. Nachw.).
bb) Ob diese Grundsätze entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts
auch für ein unzuständiges Gericht gelten, das - wie hier das Landgericht - vor-
her nicht mit der Sache befasst worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht
(NJW 2001, 1343) ausdrücklich offen gelassen und bedarf auch hier keiner
Entscheidung. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, wie die Rechtsbe-
schwerde unter Hinweis auf die abweichende Entscheidung eines anderen Se-
nats des Oberlandesgerichts (aaO) geltend macht, würde dies dem Wiederein-
setzungsantrag der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der Auffas-
sung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht hilfsweise zutreffend
angenommen, dass hier die fristgerechte Weiterleitung der beim Landgericht
eingegangenen Berufungsschrift an das Oberlandesgericht nicht ohne weiteres
erwartet werden konnte. Das gilt unter den besonderen Umständen des vorlie-
genden Falles trotz des Umstandes, dass zwischen dem Eingang der Berufung
beim Landgericht und dem Ablauf der Berufungsfrist ein vergleichsweise langer
Zeitraum von zehn Tagen lag.
Es ist weder von der Klägerin glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO)
noch sonst ersichtlich, dass dem betreffenden Geschäftsstellenbeamten des
Landgerichts die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG bekannt war.
Sie musste ihm auch nicht bekannt sein. Die Prüfung der Zulässigkeit der Beru-
fung, zu der die Zuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG gehört,
ist nach § 522 Abs. 1 ZPO die Aufgabe des Gerichts in Gestalt der Richter,
nicht die der Geschäftsstellenbeamten. Die Zuständigkeit des Oberlandesge-
richts war für den betreffenden Geschäftsstellenbeamten des Landgerichts
auch keineswegs „leicht und einwandfrei“ (vgl. BVerfG NJW 2002, 3692, 3693)
zu erkennen. Die erst durch Art. 1 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) zum 1. Januar 2002 in das Gerichtsverfassungsgesetz
eingefügte Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist vielmehr ohne
nähere Kenntnis des Regelungszwecks (vgl. dazu BGHZ 155, 46, 48 f) unge-
wöhnlich, weil sie von der bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt gültigen Regel
des § 72 GVG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung abweicht, dass in den
vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtstreitigkeiten - mit Aus-
nahme der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen - für die Rechts-
mittel der Berufung und Beschwerde die Landgerichte zuständig sind. Nach
alledem kann dahingestellt bleiben, ob von dem Geschäftsstellenbeamten be-
reits der Berufungsschrift und nicht erst den beigezogenen Akten des Amtsge-
richts sicher zu entnehmen war, dass die Klägerin schon im Zeitpunkt des Ein-
tritts der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte.
Unter diesen Umständen konnte eine Weiterleitung der Berufungsschrift
an das zuständige Oberlandesgericht erst bei Vorlage an den Kammervorsit-
zenden beziehungsweise dessen Vertreter erwartet werden. Diese ist erstmals
nach Eingang des Antrags der Klägerin vom 5. August 2004 auf Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungs-
frist indessen bereits abgelaufen. Eine frühere Vorlage mag, wie von der
Rechtsbeschwerde geltend gemacht, bei anderen Gerichten üblich sein, ist je-
doch weder durch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung noch sonst gebo-
ten. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert es insbesondere
das Gebot eines fairen Verfahrens nicht, dass das angegangene Berufungsge-
richt unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüft,
um diesbezügliche Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können. An-
dernfalls würde die Verantwortung für die Ermittlung des zuständigen Beru-
fungsgerichts der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten - anders als vom
Bundesverfassungsgericht (aaO) verlangt - allgemein abgenommen und auf
das angegangene unzuständige Gericht verlagert. Das Gericht kann vielmehr
mit der Prüfung seiner Zuständigkeit warten, bis die Akten - etwa wie hier
zwecks Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist oder zur Terminierung -
ohnehin vorgelegt werden.
c) Hat das Oberlandesgericht mithin der Klägerin die beantragte Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu
Recht versagt, hat es auch die Berufung der Klägerin zutreffend gemäß § 522
Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
3. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 07.06.2004 - 70 C 30/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2004 - I-24 U 192/04 -