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BGH Beschluß vom 15.06.2004 – VI ZB 75/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

VI ZB 75/03

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 A

a) Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung un-

zuständigen und vorher mit der Sache noch nicht befaßten Gerichts, durch Hin-

weise oder geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers

zu verhindern.

b) Ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten wirkt sich

nur dann nicht mehr aus, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige

Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden

kann.

BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 - OLG Rostock

AG Bad Doberan

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Oktober

2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

2.969,38 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Versicherungsgesell-

schaft, nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz

nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das vom Kläger angerufene Amtsge-

richt hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 17. Februar 2003 zugestellte

Urteil legte die Klägerin mit einem am 21. Februar 2003 eingegangenen Schrift-

satz beim Landgericht Berufung ein. Am 25. Februar 2003 verfügte der Vorsit-

zende der Berufungskammer die Wiedervorlage auf den Eingang der Beru-

fungsbegründungsschrift, spätestens auf den 18. April 2003. Die von der Beru-

fungskammer angeforderten Akten gingen am 7. März 2003 beim Landgericht

ein. Nachdem die Klägerin die Berufung mit einem am 17. April 2003 beim

Landgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hatte, wurden die Akten nach

Eingang des Originals der Berufungsbegründungsschrift dem Vorsitzenden am

22. April 2003 vorgelegt.

Mit Beschluß vom 16. September 2003 hat die Berufungskammer die

Sache auf den Einzelrichter übertragen, der eine mündliche Verhandlung auf

den 9. Oktober 2003 anberaumt hat. Am Terminstag beantragte die Klägerin,

nachdem ihr Prozeßbevollmächtigter am 8. Oktober 2003 auf die fehlende funk-

tionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes hingewiesen worden war, die

Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht und beantragte zugleich, ihr

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist zu

gewähren. Im Anschluß an die mündliche Verhandlung hat das Landgericht das

Verfahren an das Oberlandesgericht abgegeben, wo die Akten am 18. Oktober

2003 eingegangen sind.

Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Beru-

fung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Die an

das Landgericht adressierte Berufungsschrift habe die Frist zur Einlegung der

Berufung nicht gewahrt, weil sie beim funktionell unzuständigen Gericht einge-

gangen sei. In der von dem Amtsgericht verhandelten bürgerlich-rechtlichen

Streitigkeit sei wegen der Beteiligung einer Person, die im Zeitpunkt der

Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Geltungsbereich

des GVG hatte, das Oberlandesgericht zuständig gewesen (§ 119 Abs. 1

Nr. 1 b GVG). Die Berufung hätte deshalb beim Oberlandesgericht eingelegt

werden müssen (§ 519 Abs. 1 ZPO).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil

der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Versäumung verschuldet habe. Ihm

hätte die Gesetzesänderung, die zur fraglichen Zeit bereits seit über einem Jahr

in Kraft gewesen sei, bekannt sein müssen. Die Klägerin könne sich nicht dar-

auf berufen, daß das Landgericht ihre Berufung innerhalb der Berufungsfrist an

das zuständige Oberlandesgericht hätte weiterleiten müssen. Denn allein aus

der Berufungsschrift und dem ihr beigefügten angefochtenen Urteil habe die

funktionelle Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts nicht zweifelsfrei

entnommen werden können. Die Berufungsschrift habe den Geschäftssitz der

Klägerin nämlich mit G. in Deutschland und nicht wie im Urteil mit A. in den

Niederlanden bezeichnet. Ohne nähere Kenntnis des Akteninhaltes und der

Berufungsbegründungsschrift habe eine Entscheidung darüber, wo der Ge-

schäftssitz der Klägerin zur Zeit der Rechtshängigkeit gelegen sei, nicht getrof-

fen werden können.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1

Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft und zur Fortbildung des Rechts zulässig, aber

nicht begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Be-

rufungsgerichts, daß die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt worden sei.

Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe den Umfang der Fürsorgepflicht

des vom Rechtsmittelführer angerufenen unzuständigen Gerichts und damit die

Tragweite des aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgenden

Anspruchs auf ein faires Verfahren verkannt und deswegen rechtsfehlerhaft

keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit hat sie keinen

Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht nicht gewährt, weil die

Fristversäumung nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). Die Beklagte muß sich

das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2

ZPO), welches darin liegt, daß er die Berufung bei einem unzuständigen Ge-

richt eingelegt hat.

a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein unzuständiges Gericht

jedenfalls dann, wenn es vorher selbst mit der Sache befaßt war, aufgrund der

nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten ist, fristgebundene Schriftsätze für das

Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das

Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so rechtzeitig ein, daß

eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres

erwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der Partei oder ihres Prozeß-

bevollmächtigten nicht mehr aus (vgl. BVerfG, BVerfGE 93, 99, 112 ff. und NJW

2001, 1343; BGH, Urteile vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95 - NJW-RR 1996,

443 und vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - VersR 1998, 608, 609; Be-

schlüsse vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171; vom

27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000, 1730, 1731 und vom 26. Oktober

2000 - V ZB 32/00 - juris).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht hingegen

keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständi-

gen Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen rechtzeitig eine

Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. So kann keine "vor-

beugende Fürsorgepflicht" des lediglich für die Durchführung des Rechtsmittel-

verfahrens in Notarverwaltungssachen zuständigen Bundesgerichtshofs statu-

iert werden, außerhalb normaler Geschäftsabläufe bei ihm eingehende Be-

schwerdeschriften an die für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Oberlan-

desgerichte weiterzuleiten (vgl. BGH, Beschluß vom 29. November 1999

- NotZ 10/99 - NJW 2000, 737 f.).

c) Auch nach Auffassung des Senats besteht keine generelle Fürsorge-

pflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen und vorher mit der Sa-

che noch nicht befaßten Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen

rechtzeitig eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Nach

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf sich die Abgrenzung

dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Für-

sorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der

Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung ori-

entieren, sondern muß auch berücksichtigen, daß die Justiz im Interesse ihrer

Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muß. Danach

muß der Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten die Verantwortung für die

Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen

nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden

(vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2001, 1343). Deshalb nimmt das Bun-

desverfassungsgericht selbst dann, wenn der fristgebundene Schriftsatz bei

dem "mit der Sache befaßt gewesenen Gericht" eingegangen ist, nur dann an,

daß sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtig-

ten nicht mehr auswirke, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmit-

telgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann.

In diesem Fall tritt nämlich eine ins Gewicht fallende Belastung des Gerichts

nicht ein.

Nach diesen Grundsätzen ist die Abwägung des Berufungsgerichts, auf-

grund derer es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück-

gewiesen hat, unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht zu beanstan-

den. Das für die Einlegung der Berufung unzuständige Landgericht war vorher

mit dem Fall noch nicht befaßt. In der Berufungsschrift waren sowohl für die

Klägerin als auch für den Beklagten Anschriften in Deutschland angegeben.

Daher erschien grundsätzlich das Landgericht für die Berufung zuständig, so

daß sich aus der Berufungsschrift keine Besonderheit für den Vorsitzenden er-

gab. Auch wenn sich aus dem Rubrum der der Berufungsschrift beigefügten

Ablichtung des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils ergab, daß die Klägerin

möglicherweise ihren Sitz in A. hatte, war die Unzuständigkeit des

erstmals mit der Sache befaßten Landgerichts nicht "ohne weiteres" oder "leicht

und einwandfrei" (so BVerfG NJW 2002, 3692, 3693) erkennbar. Im Gegensatz

zu dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der vor Einlegung der Berufung

die Zuständigkeit des Berufungsgerichts prüfen mußte, war der Vorsitzende

nicht gehalten, bereits zu diesem Zeitpunkt die funktionelle Zuständigkeit des

Gerichts zu prüfen. Da die funktionelle Unzuständigkeit des Landgerichts nicht

ohne weiteres zu erkennen war, entsprach es durchaus dem normalen Ge-

schäftsablauf, daß die rechtliche Prüfung erst nach Eingang der Berufungsbe-

gründung durch den die Angelegenheit bearbeitenden Richter vorgenommen

wurde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzte dieses dem

normalen Geschäftsablauf entsprechende Verfahren nicht die Fürsorgepflicht

des Gerichts.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll