BGH Urteil vom 05.10.2005 – VIII ZR 382/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
Verkündet am: 5. Oktober 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1, BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Ba, Ci
a) Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Wa- renpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfol- gen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erschei- nenden - "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.
b) Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nach- nahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 382/04 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-
ter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten
gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 28. Oktober 2004 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander auf-
gehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt einen Versandhandel und bietet ihre Waren zur
Bestellung auch im Internet an. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingun-
gen, in denen es unter anderem heißt:
"Vertragsabschluss / Versandkosten / Mindestbestellwert / Trans- portschäden
... Ihre Versandkostenbeteiligung beträgt als Einzelbesteller 5,- EUR pro Bestellung. Sammelbesteller zahlen bei einem Einkaufswert ab 180,- EUR keine Versandkosten. Bis 180,- EUR werden 3,50 EUR pro Bestel- lung berechnet. Enthält die Bestellung schwere oder sperrige Artikel wird
ein Aufschlag von 5,- EUR zzgl. der üblichen Versandkostenbeteiligung erhoben. ...
Rückgaberecht
... Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck...."
Bei Aufruf der Seite "Bestellung starten" im Internet erscheint unter der
Überschrift "Bitte starten Sie Ihre Bestellung" zunächst der Hinweis "Es gelten
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Beklagten, der einen Link auf die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält. Darunter befindet sich die Schalt-
fläche (Button) "Bestellung starten", durch deren Anklicken die Bestellung
durchgeführt werden kann. Unterhalb der Schaltfläche heißt es:
"Hier finden Sie wichtige Verbraucherinformationen:
Versandkosten
• … • • … •
AGB (inkl. Vertragsschlusszeitpunkt)",
wobei die Begriffe jeweils einen Link auf die entsprechenden Informatio-
nen bilden.
Vor Absenden der Bestellung erscheint als letzte Seite eine "Bestell-
Übersicht", die der Kontrolle des Kunden über den Inhalt seiner Bestellung
dient. Unter der Auflistung der im Warenkorb befindlichen Artikel mit deren
Nummer, Bezeichnung, der Menge, des jeweiligen Einzelpreises und des Ge-
samtpreises befindet sich die Angabe "Bestellwert (ohne Zinsen, Serviceauf-
schläge und Versandkosten)". Nach einem weiteren Hinweis und Link auf die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann die Bestellung abge-
schickt oder deren Inhalt noch einmal geändert werden.
Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer
verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er hat zu-
nächst - gestützt auf die §§ 307 ff. BGB - beantragt, der Beklagten neben weite-
ren Klauseln, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, die
Verwendung der oben genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug
auf online-Warenhandel, ausgenommen gegenüber Unternehmern, zu untersa-
gen. Das Landgericht hat die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der
Verwendung der Klausel betreffend das Rückgaberecht im Online-Warenhandel
gegenüber Verbrauchern verurteilt und die Klage im Hinblick auf die Klausel
über die Versandkosten abgewiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger seinen Antrag
teilweise geändert und unter Hinweis auf die §§ 2 UKlaG, 312c Abs. 1 Nr. 1
BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV (in der bis zum 7. Dezember
2004 geltenden Fassung) Unterlassung der Verwendung der Klausel betreffend
die Versandkosten nur noch begehrt mit dem Zusatz, "ohne auf der Internet-
Seite ‚Bestell-Übersicht’ die Versand- und Servicekosten neben dem Waren-
preis der Höhe nach auszuweisen". Das Oberlandesgericht hat seine Berufung
ebenso wie diejenige der Beklagten, die gegen die Untersagung der Verwen-
dung der Klausel betreffend das Rückgaberecht gerichtet war, zurückgewiesen
und die Revision zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein
zweitinstanzliches Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Versandkostenan-
gaben weiter. Die Beklagte hat sich der Revision angeschlossen und begehrt
weiterhin Abweisung der Klage auch bezüglich der Klausel über das Rückgabe-
recht.
Entscheidungsgründe
A.
Das Berufungsgericht hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Inte-
resse - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Berufung des Klägers hinsichtlich der Liefer- und Versandkostenan-
gaben könne keinen Erfolg haben. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der
als sachdienlich zu erachtenden Klageänderung. Ein Verstoß gegen das Trans-
parenzgebot liege nicht vor. Es erscheine nicht erforderlich, dass die Höhe der
anfallenden Versandkosten ausdrücklich auf dem letzten für den Kunden er-
sichtlichen Bildschirmausdruck, bevor er seine Bestellung absende, ausgewie-
sen sein müssten. Vielmehr sei es ausreichend, dass die Versandkosten durch
einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl auf der letzten
Seite des Bestellvorgangs direkt über der Schaltfläche "Bestellung abschicken"
als auch auf der Startseite ohne weiteres abgerufen werden könnten. Soweit es
dazu des Anklickens eines einzigen Links bedürfe, handele es sich um eine im
Internet-Verkehr allgemein übliche und dem betreffenden Kundenkreis sehr ver-
traute Handhabung zur Erlangung der notwendigen Informationen. Es treffe
auch nicht zu, dass dieser Link versteckt und daher nur schwer auffindbar sei.
Auch die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Die Klausel über das
Rückgaberecht verstoße schon deshalb gegen das Klarheitsgebot des § 307
Abs. 1 BGB, weil für den unbefangenen Leser überhaupt nicht klar sei, welche
"Wünsche" geäußert werden könnten. Die beanstandete Klausel trage zudem
der Vorschrift des § 346 BGB nicht Rechnung, nach der der zurückzugewäh-
rende Kaufpreis unmittelbar in die Verfügungsgewalt des Kunden gelangen
müsse, während er nach der Klausel nur als Gutschrift auf dem Firmenkonto bei
der Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Die Klausel sei durchaus geeignet,
bei Kunden den Eindruck zu erwecken, sie müssten weitere Waren bestellen,
um in den Genuss der Gutschrift auf dem Firmenkonto zu gelangen.
B.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-
fung stand, so dass die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der
Beklagten zurückzuweisen sind.
I. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein An-
spruch auf Unterlassung der Verwendung der AGB-Klausel über die Versand-
kosten durch die Beklagte ohne Ausweisung der Höhe der Versand- und Servi-
cekosten neben dem Warenpreis auf der Internet-Seite "Bestell-Übersicht" nicht
zu. Das vom Kläger mit seinem Unterlassungsantrag geforderte Verhalten der
Beklagten wird durch § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-
InfoV, bei deren Verletzung der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit Abs. 2 Nr. 1 UKlaG Unterlassung verlangen könnte, nicht geboten.
1. Bei Fernabsatzverträgen hat ein Unternehmer - wie hier die Beklagte -
nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von
dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich die Informationen zur Verfügung
zu stellen, für die dies in der Verordnung über Informations- und Nachweis-
pflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) bestimmt ist. Dazu gehören
nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 gel-
tenden Fassung (die weitgehend § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BGB-InfoV in der bis
zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechen) die Informationen ü-
ber den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit
verbundenen Preisbestandteile und über gegebenenfalls zusätzlich anfallende
Liefer- und Versandkosten.
Weder aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Ver-
tragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) noch aus der diese
Vorschriften in deutsches Recht umsetzenden Bestimmung des § 2 Abs. 2
FernAbsG oder der Nachfolgeregelung des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt
sich, welche Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit der geforderten
Informationen zu stellen sind. Auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2
FernAbsG verhält sich hierzu nicht eindeutig (BT-Drucks. 14/2658, S. 38).
Es ist deshalb umstritten, ob die Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1
BGB an die Klarheit und Verständlichkeit der Information inhaltlich dem allge-
meinen Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen oder dar-
über hinausgehen (vgl. dazu BT-Drucks. 14/2658 aaO; Aigner/Hofmann, Fern-
absatzrecht im Internet, Rdnr. 279 ff.; MünchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl.,
§ 312c Rdnr. 37; Härting, Fernabsatzgesetz, § 2 Rdnr. 68). Uneinigkeit besteht
ferner darüber, in welcher Form die von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB geforderten
Informationen beim Internet-Warenhandel zu erteilen sind, insbesondere ob sie
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein können oder jedenfalls
hervorgehoben oder sogar gesondert mitgeteilt werden müssen (vgl. Aig-
ner/Hofmann, aaO, Rdnr. 285; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c
Rdnr. 21; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, § 312c Rdnr. 38; Wilmer, in
Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdnr. 12), ob sie so vorzuhalten
sind, dass der Verbraucher sie im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise
passieren muss (Erman/Saenger, aaO, § 312 c Rdnr. 25; vgl. auch OLG Frank-
furt, MDR 2001, 744 = DB 2001, 1610; OLG Karlsruhe, WRP 2002, 849 =
GRUR 2002, 730), oder ob es ausreicht, wenn ihm durch einen Link die Mög-
lichkeit der Information geboten wird und gegebenenfalls wo und wie ein sol-
cher Link zu platzieren ist (vgl. Aigner/Hofmann, aaO, Rdnr. 284, 287; Härting,
aaO, § 2 Rdnr. 63; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, § 312c Rdnr. 30; Ott,
ITRB 2005, 64ff.; Wilmer, aaO, § 312c BGB Rdnr. 13; OLG München, NJW-RR
2004, 913; vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2004, 307).
2. Im vorliegenden Fall können diese Fragen jedoch offen bleiben. Mit
seinem Unterlassungsantrag verlangt der Kläger von der Beklagten die Unter-
lassung der Verwendung ihrer Klausel über Versandkosten, wenn sie nicht auf
der Internet-Seite "Bestell-Übersicht" die Versand- und Servicekosten neben
dem Warenpreis der Höhe nach ausweist. Dazu ist die Beklagte nach § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV in kei-
nem Fall verpflichtet.
a) Bei den Versandkosten (Servicekosten sind in der beanstandeten
AGB-Klausel ohnehin nicht vorgesehen) handelt es sich nicht um Bestandteile
des Gesamtpreises im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV. Das ergibt sich
daraus, dass sie in § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV als mögliche zusätzliche Kosten
aufgeführt sind. Diese Differenzierung zwischen dem Gesamtpreis und den ge-
sondert zu betrachtenden Liefer- oder Versandkosten entspricht der Unter-
scheidung zwischen dem die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ein-
schließenden sogenannten Endpreis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preis-
angabenverordnung (PAngV) und zusätzlich anfallenden Liefer- und Versand-
kosten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 PAngV. Die Trennung von Warenpreis
und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versand-
handels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zumeist
eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung - bezogen auf das ein-
zelne Stück - abnehmende Belastung darstellen, und dass dies dem Letzt-
verbraucher auch allgemein bekannt ist. Dem Verkehr ist geläufig, dass die
Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf
die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden (BGH, Urteil vom
14. November 1996 - I ZR 162/94, NJW 1997, 1782 unter II 2). Die Versandkos-
ten sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzu-
sehen wären.
b) Gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8
BGB-InfoV ist es zur klaren und verständlichen Information über die zusätzlich
anfallenden Liefer- und Versandkosten nicht erforderlich, dass die vorformulier-
te Bestimmung über die vom Verbraucher zu tragenden Versandkosten gerade
auf der Seite "Bestell-Übersicht" selbst (noch einmal) aufgeführt ist oder dass
dort die konkrete Höhe dieser Kosten anhand der jeweiligen Einzelbestellung
berechnet und angegeben wird. Im Hinblick darauf, dass der durchschnittliche
Käufer im Versandhandel mit zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten
rechnet, ist dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit Genüge getan, wenn
die diesbezügliche Information auf einer gesonderten Seite niedergelegt ist,
wobei es für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche
Seite so angelegt sein muss, dass sie vor Abschluss der Bestellung notwendig
passiert wird, oder ob es ausreicht, dass sie mit dem Bestellvorgang durch ei-
nen unschwer aufzufindenden und hinreichend aussagekräftigen Link verbun-
den ist. Eine solche Information über die Versandkosten im Laufe des Bestell-
vorgangs - nicht notwendig auf der letzten Seite und in unmittelbarem Zusam-
menhang mit dem Warenpreis - entspricht den Benutzergewohnheiten bei Be-
stellungen im Internet und ist deshalb für den angesprochenen Verbraucher-
kreis klar und verständlich.
c) Dies stellt auch die Revision im Grunde nicht in Frage. Sie macht
vielmehr geltend, zum einen seien die von der Beklagten in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gegebenen Informationen über die Versandkosten ih-
rem Inhalt nach nicht klar und verständlich, weil nicht geregelt sei, wann ein
Artikel als schwer und sperrig gelte, und unklar sei, was unter einer "Sammel-
bestellung" zu verstehen sei. Zum anderen werde der Verbraucher durch die
Gestaltung der Seite "Bestell-Übersicht" irregeführt, weil dort im Widerspruch zu
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung "Gesamtpreis"
beim Kunden der Eindruck erweckt werde, dass es sich hierbei um den endgül-
tigen Betrag einschließlich aller Kosten handele, und der Hinweis "ohne Ver-
sandkosten" neben dem Bestellwert auch als "versandkostenfrei" verstanden
werden könne.
aa) Diese Einwände werden jedoch vom Klageantrag nicht umfasst. Sie
rechtfertigen - auch wenn man unterstellt, dass sie einen Verstoß gegen § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV begründen -
nicht den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Verwendung der Klausel über
die Versandkosten zu unterlassen, wenn sie nicht auf der Internet-Seite "Be-
stell-Übersicht" die Versand- und Servicekosten neben dem Warenpreis der
Höhe nach ausweist. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1
Nr. 8 BGB-InfoV gebietet nicht entweder den Verzicht auf die beanstandete
Klausel oder die zusätzliche Aufnahme der von der Klägerin geforderten Anga-
ben auf der Internet-Seite "Bestell-Übersicht" der Beklagten. Die von der Kläge-
rin als erforderlich angesehenen Klarstellungen dürften vielmehr nach den ge-
nannten Vorschriften - bei der gegebenen Klausel - auch auf andere Weise
und/oder an anderer Stelle erfolgen als gerade durch die Bezifferung der Ver-
sandkosten neben dem Warenpreis auf der Seite "Bestell-Übersicht".
bb) Im Übrigen sind entgegen der Ansicht der Revision die einzelnen
Angaben der Beklagten auf deren Seite "Bestell-Übersicht" auch nicht missver-
ständlich oder irreführend. Die Angabe eines "Gesamtpreises" einerseits und
eines "Bestellwertes" andererseits beeinflusst die Vorstellung des Verbrauchers
von den auf ihn entfallenden Versandkosten nicht. Der durchschnittliche
Verbraucher wird, wie der Senat aus eigener Sachkunde feststellen kann, nicht
davon ausgehen, dass in dem genannten "Gesamtpreis" etwaige von ihm zu
tragende Versandkosten enthalten sind. Dies liegt zum einen deshalb fern, weil
sich der Gesamtpreis ersichtlich auf den einzelnen gewählten Artikel bezieht
und sich rechnerisch klar erkennbar aus dem Produkt von Anzahl und Einzel-
preis dieses Artikels zusammensetzt. Zum anderen entspricht der Gesamtpreis
dem Bestellwert (soweit der Verbraucher einen Artikel ausgewählt hat) oder
bleibt hinter dem Bestellwert zurück (soweit der Verbraucher mehrere Artikel
bestellen will). Da aber im Bestellwert ausdrücklich keine Versandkosten enthal-
ten sind, können diese auch nicht Teil des in gleicher Höhe oder niedriger aus-
gewiesenen Gesamtpreises sein.
Soweit es in dem Klammerzusatz zum Bestellwert heißt: "ohne Zinsen,
Serviceaufschläge und Versandkosten", spricht dies entgegen der Ansicht der
Revision zusätzlich dafür, dass die Versandkosten gesondert erhoben werden.
Dem durchschnittlichen Verbraucher erschließt sich ohne weiteres, dass zu-
sätzliche Kosten zum Bestellwert für ihn entstehen können, wenn er die dahin-
ter stehenden Leistungen in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die
Angabe "ohne Versandkosten" meint, derartige Kosten entfielen entgegen der
allgemeinen Regelung, liegen nicht vor. Denn der Verbraucher geht, wie bereits
unter I 2 a ausgeführt, regelmäßig davon aus, dass Versandkosten als Drittkos-
ten neben dem Kaufpreis gesondert erhoben werden. Dass ein Versandunter-
nehmen hierauf im Einzelfall ohne erkennbaren Anlass verzichten sollte, ist
fernliegend.
II. Die Anschlussrevision der Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG einen Anspruch auf
Unterlassung der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung "Wenn Sie
uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ih-
rem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf ei-
nen Verrechnungsscheck". Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB
unwirksam.
1. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine zur Unwirksamkeit
der Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners
auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Nach dem Transparenzgebot muss die Klauselfassung der Gefahr vorbeugen,
dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird.
Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt
und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter
Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt
den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange-
messen (Senatsurteil, BGHZ 145, 203, 220 f. m.w.Nachw.). So liegt der Fall
hier.
2. Nach § 312d Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernab-
satzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu (Satz 1), an dessen Stelle
dem Verbraucher - wie hier - bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein
Abs. 1 Satz 1 BGB finden auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht die Vor-
schriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Die dies-
bezügliche Vorschrift des § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht vor, dass im Falle des
Rücktritts - hier der Ausübung des Widerrufs oder der Rückgabe - die empfan-
genen Leistungen zurückzugewähren sind.
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die beanstandete
Klausel trage der gesetzlichen Regelung insoweit nicht Rechnung, als der zu-
rück zu gewährende Kaufpreis nur als Gutschrift auf dem Firmenkonto bei der
Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Sind empfangene Geldleistungen im
Rahmen des § 346 BGB auszugleichen, so ist der Gegenseite der Geldwert
zurück zu zahlen (Staudinger/Kaiser, BGB
[2004], § 346 Rdnr. 73; Er-
man/Bezzenberger, BGB, 11. Aufl., § 346 Rdnr. 2). Demgegenüber ist die Gut-
schrift ein abstraktes Schuldversprechen, das lediglich eine (neue) Forderung
des Berechtigten gegen den Verpflichteten begründet (BGH, Urteil vom
16. April 1991 - XI ZR 68/90, NJW 1991, 2140 unter II 1 zur Gutschriftsanzeige
einer Bank). Im Rahmen des § 346 Abs. 1 BGB kann das Eingehen einer Ver-
bindlichkeit durch den Schuldner nicht mit der Rückgewähr selbst gleichgesetzt
werden. Soweit die Anschlussrevision die Erteilung einer Gutschrift für ausrei-
chend hält, da es für die Erfüllung der Pflicht aus § 346 Abs. 1 BGB genüge,
wenn der Rückgewährgläubiger in die Lage versetzt werde, wiederum über das
von ihm Geleistete zu verfügen, ist dies so nicht richtig. Denn der Berechtigte
kann durch die bloße Erteilung einer Gutschrift noch nicht wieder über seine
zurück zu gewährende Leistung verfügen, vielmehr ist er weiterhin gehalten,
zunächst einen entsprechenden Anspruch gegen den Rückgewährverpflichte-
ten - nunmehr aus der Gutschrift - geltend zu machen. Aus dem von der An-
schlussrevision zitierten Senatsurteil BGHZ 87, 104, 110 ergibt sich zu ihren
Gunsten nichts anderes; dort ging es allein um die Pflicht des Käufers, die Ware
wieder zur Verfügung zu stellen, und um die Frage, wer die Kosten für einen
erforderlichen Rücktransport der Ware zu tragen hat.
4. Die Anschlussrevision kann sich demgegenüber nicht erfolgreich dar-
auf berufen, jeder Verbraucher wisse, dass er - neben der in der Klausel vorge-
sehen Erteilung einer Gutschrift - auch sofort die Rückzahlung des Kaufpreises
verlangen und mit dem in der Klausel offengehaltenen "bestimmten Wunsch"
nur ein solches Rückzahlungsverlangen gemeint sein könne. Dies trifft nicht zu.
Die Klausel regelt nach ihrem Wortlaut mehrere Fälle der Rückabwick-
lung und erweckt dadurch den Eindruck, diese abschließend und vollständig zu
erfassen. Für den Fall des "Nachnahmekaufs" ist bei Rückgabe der Ware die
Übersendung eines Verrechnungsschecks vorgesehen. Dadurch kann bei dem
Verbraucher unschwer der Eindruck entstehen, in anderen Fällen, in denen die
Zahlung des Kaufpreises nicht per Nachnahme erfolgte, sei die Übersendung
eines Schecks oder dergleichen nicht möglich, vielmehr seien seine Rechte auf
die Erteilung einer Gutschrift beschränkt. Ob und was der Kunde darüber hin-
aus verlangen oder auch nur "wünschen" kann und welche Verbindlichkeit ei-
nem etwaigen Wunsch zukommt, bleibt gerade offen und damit unklar.
Da die Klausel mithin am Transparenzgebot scheitert, kommt es auf die
Rüge der Anschlussrevision (§ 286 ZPO), die Beklagte habe vernünftige, teil-
weise sogar im Interesse des Kunden liegende Gründe dafür, im Fall einer
Rücksendung der Ware - auch - die Möglichkeit einer Gutschrift auf dem Fir-
menkonto vorzusehen, nicht an.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.10.2003 - 2/2 O 292/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2004 - 1 U 21/04 -