Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.10.2005 – VIII ZR 57/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. Oktober 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Zum Umfang der Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache nach Ver-

tragsbeendigung.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 57/05 - LG Berlin

AG Berlin-Charlottenburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, Richter

Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 64

des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2005 wird zurückgewie-

sen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin war Mieterin, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung in

B. , R. -Straße . Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 kün-

digte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. April 2003. Die Rückgabe der

Wohnung erfolgte am 15. Mai 2003. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob

die Klägerin für den gesamten Monat Mai 2003 Nutzungsentschädigung zu zah-

len hat. Insoweit hat das Berufungsgericht, das der Beklagten einen Anspruch

auf Nutzungsentschädigung für die zweite Hälfte des Monats Mai 2003 versagt

hat, die Revision zugelassen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision weiterhin

eine volle Nutzungsentschädigung für den Monat Mai 2003.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Ab Mitte Mai 2003 habe der Beklagten eine weitere Nutzungsentschädi-

gung nach Rückgabe nicht zugestanden. Nutzungsentschädigung gemäß

§ 546 a BGB könne nach dem Gesetz nur für die Zeit der Vorenthaltung ge-

währt werden. Erwägungen aus dem Schadensersatzrecht führten nicht zur

Verlängerung dieses gesetzlichen Zeitraumes, so dass eine Beweiserleichte-

rung für den Zeitraum im Monat nicht vorzunehmen sei. Für diesen Zeitraum

gelte ebenso wie für die Folgezeit, dass zur Darlegung eines Schadensersatz-

anspruches die Notwendigkeit bestehe, substantiiert die Vermietungsgelegen-

heit darzutun. Schadensersatzansprüche wegen Nichtvermietbarkeit der Woh-

nung ab Monatsmitte seien nicht hinreichend dargetan.

II.

Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Revision der Be-

klagten ist daher zurückzuweisen. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen

Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB nur bis zur

Rückgabe der Wohnung am 15. Mai 2003.

1. Ob im Falle der Rückgabe der Mietsache an einem zwischen den

Mietvertragsparteien nicht vereinbarten Tag innerhalb eines Monats Nutzungs-

entschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB bis zum Schluss der Mietzinsberech-

nungsperiode oder nur bis zum Übergabetag geschuldet wird, ist umstritten.

Während eine Ansicht einen Anspruch aus § 546 a Abs. 1 BGB nur für die Zeit

bis zur Rückgabe des Mietobjekts bejaht und den Vermieter im Übrigen auf

Schadensersatzansprüche (vgl. § 546 a Abs. 2 BGB) verweist (vgl. z.B. OLG

Rostock, NJW-RR 2002, 1712; KG Berlin, Grundeigentum 2003, 253; OLG

Köln, ZMR 1993, 77; Schilling in MünchKommBGB, 4. Aufl., § 546 a Rdnr. 16;

Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 546 a Rdnr. 16), wird andererseits

vertreten, dass bei Erfüllung der Rückgabeverpflichtung "zur Unzeit" Nutzungs-

entschädigung nach § 546 a BGB bis zum Schluss der Mietzinsberechnungspe-

riode oder bis zum nächsten üblichen Miettermin zu bezahlen sei (vgl. z.B. OLG

Düsseldorf, Grundeigentum 2002, 1428; KG Berlin, Grundeigentum 2001, 989;

Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 546 a Rdnr. 11).

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2. § 546 a Abs. 1 BGB (früher § 557 Abs. 1 BGB) ist von dem der Inte-

ressenlage entsprechenden Gedanken getragen, dass es unter keinem Ge-

sichtspunkt gerechtfertigt erscheint, den Mieter, der die Mietsache nach Been-

digung des Mietverhältnisses dem Vermieter vorenthält, besser zu stellen, als

er bei Fortdauer des Mietvertrages gestanden hätte. Er soll für die Dauer der

Vorenthaltung mindestens die vereinbarte Miete weiter entrichten, weil es nur

an ihm liegt, dass er noch im Besitz der Mietsache ist, und weil er es selbst in

der Hand hat, sich durch die Herausgabe der Mietsache seiner Verpflichtung zu

entledigen. Die Bestimmung gewährt dem Vermieter eine Mindestentschädi-

gung, die in ihrer Höhe weder davon abhängig ist, ob und inwieweit dem Ver-

mieter aus der Vorenthaltung der Mietsache ein Schaden erwachsen ist, noch

davon, ob der Mieter aus dem vorenthaltenen Mietgegenstand einen entspre-

chenden Nutzen hat ziehen können. Durch die Regelung des § 546 a Abs. 1

BGB (§ 557 Abs. 1 BGB a.F.) wird Druck auf den Mieter ausgeübt, die geschul-

dete Rückgabe der Mietsache zu vollziehen; es liegt allein an ihm, die Rechts-

folgen des § 546 a Abs. 1 BGB (§ 557 Abs. 1 BGB a.F.) zu vermeiden oder zu

beenden (BGHZ 107, 123, 128, 129). Nur für die Dauer der Vorenthaltung der

Mietsache kann der Vermieter als Entschädigung den vereinbarten Mietzins

verlangen. Für die Zeit danach bleibt ihm bei Vorliegen der entsprechenden

Voraussetzungen die Geltendmachung eines Schadens infolge einer erst späte-

ren Vermietung vorbehalten (vgl. § 546 a Abs. 2 BGB). Der Begriff der Vorent-

haltung besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Her-

ausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (Senat, Urteil vom 7. Januar

2004 - VIII ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558 unter II 2 a).

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3. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Wohnung am 15. Mai 2003

zurückgegeben. Nur bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin die Wohnung der

Beklagten vorenthalten im Sinne des § 546 a Abs. 1 BGB. Die Klägerin ist des-

halb nur bis zu diesem Zeitpunkt zur Fortzahlung der Miete verpflichtet. Einen

weiteren Schaden für die Zeit danach (vgl. § 546 a Abs. 2 BGB) hat die Beklag-

te nicht dargelegt.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Hermanns

Vorinstanzen:

AG Charlottenburg, Entscheidung vom 17.05.2004 - 236 C 27/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 28.01.2005 - 64 S 265/04 -