BGH Urteil vom 07.01.2004 – VIII ZR 103/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 7. Januar 2004 K i r c h g e ß n e r , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Bb BGB §§ 535, 557 Abs. 1 Satz 1 a.F.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Klausel
"Gibt der LN (Leasingnehmer) das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für je-
den angefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im Leasingvertrag
vereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigung zu bezahlen."
ist wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1
AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam, weil sie mit einem wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt
§ 546a Abs. 1 BGB) nicht zu vereinbaren ist.
BGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 103/03 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Januar 2004 durch Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers
und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. März 2003 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 14. Oktober 1994 schlossen die Klägerin, ein Leasingunternehmen,
und der Beklagte, ein Landkreis, einen "kündbaren Leasingvertrag" über ein
EDV-System mit Anwendungsprogrammen für das Kreiskrankenhaus B. .
Ausweislich des Vertrages betrugen die Anschaffungskosten ohne Mehr-
wertsteuer 685.000 DM, die "kalkulatorische Laufzeit" 60 Monate, die "Netto
Leasingrate Linear pro Monat" 12.900 DM und die in einer Tabelle dargestellte
"Restamortisation bei Vertragsauflösung (Anzahl Leasingraten)" unter anderem
"zum Ablauf des 60. Monats 0". Weiter heißt es in dem von der Klägerin ge-
stellten Vertragsformular beziehungsweise den auf der Rückseite abgedruckten
"Allgemeinen Leasingbedingungen" (im folgenden: AGB):
"1. Vertragsabschluß ... Der Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. ...
3. Vertragsbeendigung Der LG ist bereit, mit dem LN einen Vertrag zur Auflösung des Leasingvertrages zu schließen, falls der LN dies wünscht und sich verpflichtet, für den bei Vertragsauflösung noch offenen Rest- amortisationsbetrag einzustehen. ... Der LN kann die Auflösung des Leasingvertrages mit einer Frist von sechs Monaten durch eingeschriebenen Brief verlangen (sie- he Tabelle Restamortisation). ...
12. Kündigung Der Leasingvertrag ist auf die angegebene Leasingzeit bzw. Grundleasingzeit fest abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist während dieser Zeit ausgeschlossen. ...
13. Rückgabe ... Gibt der LN das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für jeden angefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im Lea- singvertrag vereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigung zu bezahlen. ..."
In einer schriftlichen "Zusatzvereinbarung" vom gleichen Tag trafen die
Parteien unter anderem folgende Abreden:
"3. Bei einer Vertragsauflösung/-Kündigung durch den Leasing- nehmer vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit sind sich die Ver- tragsparteien darüber einig, daß LS [= Klägerin] zur Deckung der Gesamtkosten (Vollamortisation) vom Leasingnehmer verlangen kann, das Leasingobjekt zum Restamortisationswert unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung zu kaufen. Bei einer Ver- tragskündigung beträgt der Restamortisationswert zum Ablauf des ... 60. Monats DM 0,-
6. Diese Zusatzvereinbarung ergänzt den zugrunde liegenden Leasingvertrag. Bei Regelungen mit abweichendem Inhalt ersetzt diese Zusatzvereinbarung die entsprechende Regelung des Lea- singvertrages. Im Übrigen gelten ebenfalls die Ausführungen vom 04.10.1994 mit Anlage 2 und die Ausführungen des [Beklagten] vom 29.09.1994."
Dem vorgenannten Schreiben des Beklagten vom 29. September 1994
waren "Rahmenbedingungen als Basis eines Leasingvertrages", beigefügt, die
unter anderem folgenden Inhalt haben:
"Laufzeit: Der Leasingvertrag soll für eine Laufzeit von 60 Monaten als Voll- amortisationsleasing, also ohne Restwert zum Ende der Ver- tragslaufzeit abgeschlossen werden.
Kündigung Der LN wünscht einen kündbaren Leasingvertrag. Der LG gibt ta- bellarisch an, wie sich die Restamortisationswerte und damit die Abschlußzahlungen des LN an den LG bei vorzeitiger Kündigung in Abhängigkeit zur Restlaufzeit verhalten.
Eigentumsübergang: Der LN ist daran interessiert, bei Ablauf der vertraglichen Laufzeit und auch im Falle einer vorzeitigen Kündigung das Eigentum am Leasingobjekt zu erwerben. Diese Möglichkeit und die Konditionen (evtl. als Vorkaufsrecht oder Andienung) müssen im Leasingver- trag dargestellt werden. ..."
Das ebenfalls in Bezug genommene Schreiben der Klägerin vom 4. Ok-
tober 1994 lautet auszugsweise:
"2. Leasingvertrag ... Laufzeit/Kündigung: Als Vertragslaufzeit werden 60 Monate zugrunde gelegt. ...
3. Kündigung Bei dem Leasingvertrag handelt es sich um einen kündbaren Lea- singvertrag. Die Finanzrestwerte sind jeweils in der Konditions- übersicht enthalten.
4. Eigentumsübergang Bei einer Vertragskündigung bietet der Leasinggeber dem Lea- singnehmer die Leasingobjekte zum Kauf an. Die Übernahmeprei- se basieren auf dem Finanzierungsrestwert bei einer Vertragskün- digung. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, die Leasingobjekte zu einem Kaufpreis in Höhe des Finanzierungsrestwertes zu über- nehmen. ..."
Mit Schreiben vom 30. November 1999 wies die Klägerin den Beklagten
darauf hin, daß er "während der kalkulatorischen Laufzeit" von seinem vertragli-
chen Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Sie bekundete ihre Be-
reitschaft, dem Beklagten das Leasingobjekt weiter zur Nutzung zu überlassen,
und legte ihre Leasingabrechnung für den Zeitraum bis zum 30. November
2000 bei, die monatliche Leasingraten in der bisherigen Höhe vorsah. Unter
dem 17. Dezember 1999 mahnte die Klägerin die Leasingrate für Dezember
1999 an. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 1999 lehnte der Beklagte
eine Zahlung ab, weil die kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages been-
det sei. Gleichzeitig bot er an, das Leasingobjekt zu einem Preis von
20.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu erwerben. Dieses Angebot nahm der
Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 12. Januar 2000 wieder zurück. Statt des-
sen forderte er die Klägerin auf, ihm das Leasingobjekt kostenlos zu übereig-
nen. Für den Fall, daß der Leasingvertrag nicht beendet sei, erklärte der Be-
klagte vorsorglich die Kündigung zum 31. Januar 2000.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte zunächst
auf Zahlung der Leasingraten für Dezember 1999 bis Februar 2000 in Höhe von
44.892 DM nebst Zinsen sowie auf Erstattung außergerichtlicher Mahnkosten in
Höhe von 20 DM in Anspruch genommen. Ferner hat die Klägerin die Feststel-
lung begehrt, daß dem Beklagten ein Anspruch auf Übereignung der Leasing-
sache vor Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages nicht zustehe und daß ein
solcher Kaufvertrag zur Zeit nicht bestehe. Die Parteien haben insbesondere
darüber gestritten, ob der Leasingvertrag bereits nach Ablauf der kalkulatori-
schen Laufzeit von 60 Monaten oder erst aufgrund der Kündigung des Beklag-
ten vom 12. Januar 2000 geendet habe, ob die Kündigung gegebenenfalls zum
31. Januar 2000 oder zum 31. Juli 2000 wirksam geworden sei und ob der Be-
klagte von der Klägerin die kostenlose Übereignung der Leasingsache verlan-
gen könne. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Ge-
gen dieses Urteil hat der Beklagte beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens forderte die Klägerin den Beklagten
mit Anwaltsschreiben vom 22. September 2000 auf, die Leasingsache zurück-
zugeben, da der Leasingvertrag aufgrund der Kündigung des Beklagten vom
12. Januar 2000 mit Ablauf des 31. Juli 2000 beendet sei. Dem kam der Be-
klagte nicht nach. Ferner hat die Klägerin den Beklagten in einem weiteren
Rechtsstreit auf Zahlung der Leasingraten für März bis August 2000 in Höhe
von 89.784 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Auch dieser Klage hat
das Landgericht stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte ebenfalls Berufung
eingelegt. Das Oberlandesgericht hat beide Berufungsverfahren miteinander
verbunden.
Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens gab der Beklagte die Lea-
singsache am 27. Juli 2001 an die Klägerin zurück. Daraufhin hat die Klägerin
ihren Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem ist der Be-
klagte entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abän-
derung der beiden erstinstanzlichen Urteile zur Zahlung von 26.558,95
(= 51.944,80 DM) nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Zahlungsklage
abgewiesen. Ferner hat es festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des
Feststellungsantrags in der Hauptsache erledigt ist. Die weitergehende Beru-
fung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen dieses
Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin,
mit der sie
ihre Zahlungsklage weiterverfolgt, soweit diese
in Höhe
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:1)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:10)
von 42.310,02
DM + 20 DM + 89.784 DM – 51.944,80 DM
= 82.751,20 DM) abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inte-
resse, ausgeführt:
Die Klägerin könne die Leasingraten in der vertraglich vereinbarten Höhe
von jeweils 14.964 DM einschließlich Mehrwertsteuer nur für die Monate De-
zember 1999 und Januar 2000 verlangen. Der Leasingvertrag der Parteien sei
ungeachtet dessen, daß er nach seiner Nr. 1 auf unbestimmte Zeit geschlossen
sei, unter Berücksichtigung der Nr. 6 der Zusatzvereinbarung sowie der Ausfüh-
rungen in den beiderseitigen Schreiben vom 29. September 1994 und
4. Oktober 1994 dahin auszulegen, daß die Laufzeit bis zum 30. November
1999 befristet sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Leasingraten für
die Monate Dezember 1999 und Januar 2000 in der vertraglich vereinbarten
Höhe ergebe sich jedoch aus § 568 BGB a.F., der auch für Leasingverträge
gelte. Die Parteien hätten das mit Ablauf des 30. November (nicht: 31. Oktober)
1999 beendete Vertragsverhältnis zunächst fortgesetzt, ohne einen entgegen-
stehenden Willen zu erklären. Der Beklagte habe die Leasingsache weiter ge-
nutzt.
Für die Zeit von Februar bis August 2000 habe die Klägerin dagegen
keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten in der vertraglich vereinbarten
Höhe. Eine stillschweigende Verlängerung des Leasingvertrages gemäß § 568
BGB a. F. sei nach dem 31. Januar 2000 ausgeschlossen. Der Beklagte habe
mit seiner Kündigung vom 12. Januar 2000 deutlich gemacht, daß er das Lea-
singverhältnis nicht über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus fortsetzen wolle.
Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus Nr. 13 Abs. 2 AGB. Zwar sei die da-
nach erforderliche Voraussetzung für eine Nutzungsentschädigung in Höhe der
vertraglich vereinbarten Leasingraten erfüllt, weil der Beklagte die Leasingsa-
che erst am 27. Juli 2001 zurückgegeben habe. Die Klausel sei jedoch nach § 9
AGBG unwirksam, da sie dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des
§ 557 BGB a.F. widerspreche. Während der Entschädigungsanspruch des
Vermieters auf Fortzahlung des vereinbarten Mietzinses nach § 557 BGB a.F.
die Vorenthaltung der Mietsache in dem Sinne erfordere, daß die Rückgabe
entgegen dem Willen des Vermieters unterbleibe, setze Nr. 13 Abs. 2 AGB
nicht voraus, daß der Leasingnehmer die Leasingsache gegen den Willen des
Leasinggebers behalte.
Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf § 557 BGB a.F. stüt-
zen, da es an einem Vorenthalten der Leasingsache in dem vorgenannten Sin-
ne fehle. Vielmehr habe die Klägerin dem Beklagten nach der Beendigung des
Leasingvertrages mit Schreiben vom 30. November 1999 ihre Bereitschaft be-
kundet, ihm das Leasingobjekt weiter zur Nutzung zu überlassen. Nach der
Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 12. Januar 2000 habe die Kläge-
rin die Auffassung vertreten, der Leasingvertrag werde dadurch erst mit Ablauf
des 31. Juli 2000 beendet. Erstmals mit Schreiben vom 22. September 2000
habe die Klägerin die Rückgabe der Leasingsache verlangt.
Für die Zeit von Februar bis August 2000 stehe der Klägerin gemäß
Sachverständigen ermittelten Höhe von insgesamt 21.996,80 DM zu. Zusam-
men mit den beiden Leasingraten für Dezember 1999 und Januar 2000 in Höhe
von insgesamt 29.928 DM sowie außergerichtlichen Mahnkosten in Höhe von
20 DM könne die Klägerin von dem Beklagten mithin insgesamt 51.944,80 DM
(cid:4)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)
= 26.558,95
(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)
(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:15)(cid:19)
(cid:12)(cid:20)(cid:27)(cid:28)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:24)(cid:29)(cid:30)(cid:19)(cid:9)(cid:27) (cid:31)(cid:3)(cid:14)"!(cid:22)# $%(cid:27)&(cid:12)
# $&’)(*(cid:12)(cid:3)(cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:15)(cid:19)+(cid:12)
(cid:19)(cid:22)(cid:12)(cid:3)(cid:27)%,(cid:5)(cid:18)(cid:15)!.-0/(cid:20)(cid:31)(cid:13)’
/(cid:15)(cid:19) s-
rechtes des Beklagten ausgeschlossen. Ein solches Recht stehe dem Beklag-
ten nicht zu. Vielmehr ergebe sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der
Parteien lediglich ein Andienungsrecht der Klägerin.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand, so
daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungs-
gericht den in der Revisionsinstanz noch im Streit befindlichen Anspruch der
Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Leasingraten in der vertraglich
vereinbarten Höhe für die Monate Februar bis August 2000, insgesamt
104.748 DM, verneint und der Klägerin statt dessen lediglich einen Bereiche-
mehr streitigen Höhe von 21.996,80 DM zuerkannt.
1. Aus dem Leasingvertrag der Parteien vom 14. Oktober 1994 ergibt
sich kein Erfüllungsanspruch auf Zahlung von Leasingraten in der vertraglich
vereinbarten Höhe für die Monate Februar bis August 2000.
(cid:25) (cid:19) (cid:25) (cid:25) (cid:25)
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrag sei bis zum
30. November 1999 befristet gewesen. Diese Annahme beruht auf einer tat-
richterlichen Auslegung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. BGHZ 135,
269, 273 m.w.Nachw.). Danach erhebliche Auslegungsfehler zeigt die Revision
nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.
b) Weiter ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, das Leasingver-
hältnis der Parteien gelte gemäß § 568 BGB (nach Art. 229 § 5 EGBGB in der
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; im folgenden: a.F.; jetzt § 545
BGB), der auch auf Leasingverträge anzuwenden sei, zunächst als stillschwei-
gend verlängert, da der Beklagte den Gebrauch der Leasingsache nach dem
30. November 1999 fortgesetzt habe. Für die Zeit nach dem 31. Januar 2000
sei das jedoch ausgeschlossen, weil der Beklagte mit seiner Kündigung vom
12. Januar 2000 deutlich gemacht habe, daß er den Leasingvertrag nicht über
den vorgenannten Zeitpunkt hinaus fortsetzen wolle. Der Senat hat die vom
Berufungsgericht bejahte Frage, ob § 568 BGB a.F. auf Leasingverträge anzu-
wenden ist, bislang offen gelassen (BGHZ 107, 123, 126). Sie bedarf auch jetzt
keiner Entscheidung. Unabhängig davon ist eine stillschweigende Verlängerung
des Leasingverhältnisses der Parteien nach § 568 BGB a.F. in der - hier maß-
geblichen - Zeit nach dem 31. Januar 2000 ausgeschlossen.
aa) Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, eine
stillschweigende Verlängerung des Leasingverhältnisses komme
insoweit
schon deswegen nicht in Betracht, weil der Beklagte mit seiner Kündigung vom
12. Januar 2000 deutlich gemacht habe, daß er den Leasingvertrag nicht über
den 31. Januar 2000 hinaus fortsetzen wolle. Das Berufungsgericht hat in die-
sem Zusammenhang (vgl. jedoch unten unter cc) verkannt, daß der Beklagte
die Kündigung, die es als Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertrags-
verlängerung ausgelegt hat, nicht rechtzeitig erklärt hat. Nach § 568 Satz 1
BGB a.F. kommt eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nur
in Betracht, sofern nicht der Vermieter oder der Mieter seinen entgegenstehen-
den Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teile gegenüber
erklärt. Gemäß § 568 Satz 2 BGB a.F. beginnt die Frist für den Mieter mit der
Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache. Das Berufungsgericht hat festge-
stellt, daß der Beklagte die Leasingsache nach der Beendigung des bis zum
30. November 1999 befristeten Leasingvertrages weiter genutzt hat. Hierauf
bezogen war die zweiwöchige Frist des § 568 Satz 2 BGB a.F. zum Zeitpunkt
der Kündigung des Beklagten vom 12. Januar 2000 bereits abgelaufen.
bb) Eine stillschweigende Verlängerung des Leasingverhältnisses der
Parteien nach § 568 BGB a.F. über den 31. Januar 2000 hinaus scheidet je-
doch deswegen aus, weil der Leasingvertrag jedenfalls durch die Kündigung
des Beklagten vom 12. Januar 2000 mit Ablauf des 31. Januar 2000 beendet
worden ist.
Daß eine Kündigung des Leasingvertrages - wie hier - zumindest nach
Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit möglich ist, ergibt sich bereits aus der
Überschrift ("kündbarer Leasingvertrag") in Verbindung mit der Regelung in
Nr. 12 Abs. 1 AGB, die eine ordentliche Kündigung nur für die Zeit davor aus-
schließt. Darauf, ob darüber hinaus entgegen dem Wortlaut der Nr. 12 Abs. 1
AGB nach den Nrn. 3 und 6 der Zusatzvereinbarung sowie den beiderseitigen
Schreiben der Parteien vom 29. September und 4. Oktober 1994 eine Kündi-
gung auch vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit zulässig gewesen wäre,
kommt es nicht an.
Für die Kündigung des Beklagten vom 12. Januar 2000 gilt entgegen der
Ansicht der Revision nicht die in Nr. 3 Abs. 2 des Leasingvertrages vereinbarte
Frist von sechs Monaten, sondern die in § 565 Abs. 4 Nr. 2 BGB a.F. (jetzt
§ 580a Abs. 3 Nr. 2 BGB) gesetzlich geregelte Frist von mindestens zwei Tagen
zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag ihres Wirksamwerdens, die
hier gewahrt ist. Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob generell im Falle der
stillschweigenden Verlängerung eines Mietverhältnisses nach § 568 BGB a.F.
an die Stelle der vertraglich vereinbarten die gesetzlichen Kündigungsfristen
treten (so die ganz herrschende Meinung im Schrifttum; z.B.: Staudinger/
Emmerich, BGB, 13. Bearbeitung, § 568 Rdnr. 28; MünchKomm/Voelskow,
Rdnr. 10; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummie-
te, 3. Aufl., Kapitel IV Rdnr. 41; vgl. auch BGH, Beschluß vom 6. Dezember
2000 - XII ZR 167/98, BGHR § 568 BGB Verlängerungsoption 1; dagegen
zweifelnd für den vergleichbaren Fall des § 625 BGB: BAG, NJW 1989, 2415
unter II 3). Unabhängig davon sind jedenfalls hier die gesetzlichen Kündigungs-
fristen maßgebend, weil das Vertragswerk der Parteien keine abweichende Re-
gelung der Kündigungsfristen enthält. Die in Nr. 3 Abs. 2 des Leasingvertrages
vorgesehene Frist von sechs Monaten betrifft nach dem Wortlaut der Klausel
nur das Verlangen des Leasingnehmers nach einer Vertragsauflösung, die nach
Nr. 3 Abs. 1 durch Vertrag mit dem Leasinggeber erfolgt. Angesichts der klaren
Unterscheidung zwischen der Vertragsauflösung in Nr. 3 des Vertrages und der
Kündigung in Nr. 12 AGB kann nicht davon ausgegangen werden, daß die in
Nr. 3 Abs. 2 für die vertragliche Auflösung des Leasingvertrages vorgesehene
Frist von sechs Monaten auch auf die einseitige Kündigung des Leasingvertra-
ges durch den Leasingnehmer Anwendung finden soll. Das ist zumindest in
dem - hier gegebenen - Fall ausgeschlossen, daß die Kündigung erst nach Ab-
lauf der kalkulatorischen Laufzeit des Leasingvertrages und Erreichen der Voll-
amortisation erfolgt. Aus Nr. 3 der Zusatzvereinbarung ergibt sich nichts ande-
res. Dort werden die Vertragsauflösung und die Kündigung zwar gleich behan-
delt. Das gilt jedoch ausdrücklich nur für die Vertragsauflösung und die Kündi-
gung vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit.
cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, selbst bei
einer wirksamen Kündigung des Leasingvertrages durch den Beklagten zum
31. Januar 2000 müsse das Leasingverhältnis in der Folgezeit erneut gemäß
§ 568 BGB a.F. als verlängert gelten, weil der Beklagte den Gebrauch der Lea-
singsache auch nach dem 31. Januar 2000 fortgesetzt habe. In diesem Zu-
sammenhang trifft die Annahme des Berufungsgerichts zu, eine stillschweigen-
de Verlängerung des Leasingverhältnisses über den 31. Januar 2000 hinaus
komme nicht in Betracht, weil der Beklagte mit seiner Kündigung vom
12. Januar 2000 deutlich gemacht habe, daß er den Leasingvertrag nicht über
den vorgenannten Zeitpunkt hinaus fortsetzen wolle.
Bezogen auf die hier in Rede stehende Fortsetzung des Gebrauchs der
Leasingsache nach der Beendigung des Leasingverhältnisses mit Ablauf des
31. Januar 2000 ist der Widerspruch des Beklagten, den das Berufungsgericht
in der Kündigung vom 12. Januar gesehen hat, nicht verspätet, sondern sogar
vorzeitig erfolgt. Das ist zulässig (Senatsurteil vom 16. September 1987
- VIII ZR 156/86, WM 1988, 88 unter II 2 c bb m.w.Nachw.). Vergeblich wendet
sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Be-
klagte habe mit der Kündigung deutlich gemacht, daß er den Leasingvertrag
nicht über den 31. Januar 2000 hinaus fortsetzen wolle. Diese Annahme beruht
auf einer tatrichterlichen Auslegung, die, wie bereits oben (unter II 1 a) ausge-
führt worden ist, revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist. Erhebliche
Fehler zeigt die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung kann der Wider-
spruch gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch durch schlüssiges
Verhalten wie hier durch eine Vertragskündigung erklärt werden (Senatsurteil
aaO).
2. Der Klägerin steht auch kein Entschädigungsanspruch auf Zahlung
von Leasingraten in der vertraglich vereinbarten Höhe für die Monate Februar
bis August 2000 zu.
a) Einen solchen Anspruch kann die Klägerin nicht aus Nr. 13 Abs. 2
AGB herleiten. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß diese
Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam ist, weil sie mit
einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 557
Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 546a Abs. 1 BGB) nicht zu vereinbaren ist.
Gemäß Nr. 13 Abs. 2 AGB hat der Leasingnehmer, der das Leasingob-
jekt nicht zurückgibt, für jeden angefangenen Monat der nicht erfolgten Rück-
gabe die im Leasingvertrag vereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigung
zu zahlen. Nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., der auf Leasingverträge An-
wendung findet (BGHZ 107,123, 126 ff. m.w.Nachw.), kann der Vermieter da-
gegen nur für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache als Entschädigung
den vereinbarten Mietzins verlangen. Der Begriff der Vorenthaltung besagt nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Mieter die
Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen
des Vermieters widerspricht (Senatsurteil vom 22. März 1960 - VIII ZR 177/59,
NJW 1960, 909 unter II b; Senatsurteil BGHZ 90, 145, 148 m.w.Nachw.; BGH,
Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 123/93, WM 1996, 1267 unter B 2 a). Die-
ses Merkmal ist entgegen der Ansicht der Revision eine wesentliche Voraus-
setzung der Vorschrift (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 370/89,
WM 1991, 140 unter B II 1 d). Durch deren Rechtsfolge, die Verpflichtung zur
Fortzahlung der Miete, wird Druck auf den Mieter ausgeübt, die geschuldete
Rückgabe der Mietsache zu vollziehen (Senatsurteile BGHZ 107, 123, 128 f.
und vom 10. Oktober 1990 aaO). Damit wird dem Vermieter die Verfolgung sei-
nes Rückgabeanspruches erleichtert (Senatsurteil BGHZ 44, 241, 242
m.w.Nachw.). Dessen bedarf es aber nicht, wenn der Vermieter die Herausga-
be der Mietsache gar nicht wünscht, etwa weil er - wie hier - von der Fortset-
zung des Mietverhältnisses ausgeht. Gehört die Vorenthaltung der Mietsache
mithin zu dem wesentlichen Grundgedanken des § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.,
führt ihr Fehlen in Nr. 13 Abs. 2 AGB zur Unwirksamkeit der Klausel (vgl. Graf
von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 994).
b) Die Klägerin hat auch keinen Entschädigungsanspruch aus § 557
Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Diese Vorschrift findet zwar, wie bereits oben (unter II
2 a) erwähnt, auf Leasingverträge Anwendung. Ihre Voraussetzungen sind je-
doch nicht erfüllt. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß
der Beklagte der Klägerin die Leasingsache nicht in dem vorstehend (unter II
2 a) genannten Sinne vorenthalten hat.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat
die Klägerin dem Beklagten nach dem Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit des
Leasingvertrages mit Schreiben vom 30. November 1999 ihre Bereitschaft be-
kundet, ihm das Leasingobjekt weiter zur Nutzung zu überlassen. Wie das Be-
rufungsgericht weiter unbeanstandet festgestellt hat, hat die Klägerin nach der
Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 12. Januar 2000 die Auffassung
vertreten, der Leasingvertrag werde dadurch erst mit Ablauf des 31. Juli 2000
beendet, und erstmals mit Schreiben vom 22. September 2000 die Rückgabe
der Leasingsache verlangt. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein,
daß das Unterlassen der Rückgabe der Leasingsache durch den Beklagten in
der hier maßgeblichen Zeit von Anfang Februar bis Ende August 2000 dem
Willen der Klägerin widersprochen hat.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht insoweit
auch keinen zu strengen Maßstab angelegt. Ob die Klägerin mit dem Verbleib
der Leasingsache bei dem Beklagten einverstanden gewesen wäre, wenn sie
gewußt hätte, daß das Leasingverhältnis bereits zum 31. Januar beendet war,
ist eine hypothetische Frage, der keine Bedeutung zukommt. Ferner vermögen
auch die von der Revision angeführten Besonderheiten des Leasingrechts kei-
ne andere Beurteilung zu rechtfertigen. Gemäß den oben wiedergegebenen
Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht etwa deswegen
von der Rückforderung der Leasingsache abgesehen, weil sie diese nicht an-
derweitig hätte verwerten können, sondern weil sie vom Fortbestand des Lea-
singvertrages ausgegangen ist. Das ergibt sich entgegen der Darstellung der
Revision darüber hinaus aus dem Umstand, daß die Klägerin in dem vorliegen-
den Rechtsstreit Fortzahlung der Leasingraten begehrt hat.
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst