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BGH Urteil vom 05.10.2005 – X ZR 26/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

X ZR 26/03

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 5. Oktober 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Ladungsträgergenerator

ArbEG § 5 Abs. 1

Jedenfalls dann, wenn ein Arbeitnehmer eine bereits gemeldete Diensterfin- dung, an der er als Miterfinder beteiligt ist, in einer Weise fortentwickelt, die den Gegenstand der Erfindung durch eigenständig erfinderische oder zumin- dest schöpferische Ergänzungen wesentlich verändert und infolgedessen auch eine wesentliche Veränderung der Anteile der Miterfinder bewirkt, bedarf es einer erneuten Meldung der Diensterfindung.

BGH, Urt. vom 5. Oktober 2005 - X ZR 26/03 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 5. Oktober 2005 durch den Richter Scharen, die Richterin

Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das am 22. Januar 2003 verkündete Ur-

teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird

auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte war bis zum Jahre 1997 Arbeitnehmer der Klägerin. Mit

zwei weiteren Arbeitnehmern der Klägerin sowie drei weiteren Beteiligten war

er an einer Erfindung beteiligt, die ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Ent-

wicklung eines elektrostatischen latenten Bildes betrifft, das sich auf einem

beweglichen Bildträger befindet, und von der Klägerin unter Inanspruchnahme

der inneren Priorität einer ersten Anmeldung vom 3. Juli 1997 zum Gegenstand

der deutschen Patentanmeldung 198 19 390 gemacht wurde.

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Die Erfindung wurde der Klägerin erstmals am 13. Februar 1997 durch

eine Beschreibung des Miterfinders Dr. B. gemeldet. Die Klägerin bat

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daraufhin diesen und den Beklagten um Ausfüllung des bei ihr üblichen Formu-

lars. Eine entsprechende u.a. vom Beklagten unterzeichnete formularmäßige

Meldung ging der Klägerin am 19. März 1997 zu; darin bezeichneten die Erfin-

der es als nicht möglich anzugeben, welche Merkmale der Erfindung auf wel-

chen Erfinder zurückgingen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 1998 teilte die Klägerin dem Beklagten

mit, sie werde die Erfindung in Deutschland, Japan und den USA zum Patent

anmelden, und gab die Erfindung im Übrigen frei.

Der Beklagte ist Inhaber der auf einer PCT-Anmeldung beruhenden eu-

ropäischen Patentanmeldung 993 623 (Streitpatentanmeldung), für die u.a. die

Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat benannt ist, für den Schutz be-

gehrt wird, und die gleichfalls eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Entwick-

lung eines elektrostatischen latenten Bildes betrifft, das sich auf einem beweg-

lichen Bildträger befindet. Die Vorrichtung umfasst eine Tonerzufuhreinrich-

tung, um Tonerteilchen aus einem Reservoir zu fördern und elektrisch zu la-

den, eine drehbar gelagerte Entwicklungswalze zur Aufnahme der geladenen

Tonerteilchen von der Tonerzufuhreinrichtung und zum Transport der aufge-

nommenen Tonerteilchen in einen Spalt zwischen der Entwicklungswalze und

dem Bildträger und schließlich eine Schichtdicke erzeugende Dosiereinrich-

tung, die auf dem Weg der Tonerteilchen von der Tonerzufuhreinrichtung zum

Bildträger angeordnet ist. Nach dem Kennzeichen des angemeldeten Patent-

anspruchs 1 sind weitere Mittel zur Vergleichmäßigung der Tonerschicht in

Schichtdicke und Ladung vorgesehen. Als solches Mittel ist in den Ansprüchen

2 und 3 mindestens ein an bestimmter Stelle angeordneter Ladungsträgerge-

nerator bezeichnet.

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Die Klägerin nimmt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interes-

se, den Beklagten auf Einräumung einer Mitberechtigung an der europäischen

Patentanmeldung für die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin eine Mit-

berechtigung in Höhe von 83,33 % einzuräumen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den An-

trag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass ur-

sprünglich allen sechs in der Erfindungsmeldung vom 19. März 1997 genann-

ten Miterfindern jeweils 1/6 Mitberechtigung an der gesamten, in der Streitpa-

tentanmeldung offenbarten Erfindung zugestanden habe. Der Beklagte habe

seine Behauptung nicht bewiesen, die Gegenstände der Ansprüche 16 bis 19

und 40 bis 42 dieser Anmeldung (richtig: der deutschen Patentanmeldung 198

19 390) gingen allein auf seine erfinderische Tätigkeit zurück, denn der dazu

gehörte Zeuge Dr. B. habe bekundet, es sei nicht möglich und auch

schon zum Erfindungszeitpunkt nicht möglich gewesen, einzelne Teile der Er-

findung bestimmten Miterfindern zuzuordnen. Der Senat sei auch davon über-

zeugt, dass die in der Streitpatentanmeldung beschriebene Erfindung mit dem

Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 198 19 390 im Kern identisch

übereinstimme, da in der Streitpatentanmeldung dieselben Miterfinder genannt

seien wie in der Erfindungsmeldung vom 19. März 1997; es erscheine in ho-

hem Maße unwahrscheinlich, wenn nicht ausgeschlossen, dass eine aus sechs

Mitgliedern bestehende Erfindergemeinschaft gleichzeitig und in demselben

beruflichen Tätigkeitsbereich zwei unterschiedliche, von voneinander abwei-

chenden technischen Merkmalen geprägte Erfindungen mache. Die Klägerin

sei Inhaberin der Anteile aller Miterfinder mit Ausnahme des Beklagten. Der

Beklagte habe nicht bestritten, dass die Anteile der Miterfinder C. und F.

durch

Vertrag auf die Klägerin übergegangen seien, und nach dem Ergebnis der Be-

weisaufnahme stehe auch fest, dass der Miterfinder A. der Klägerin seinen

Anteil übertragen habe und die Anteile der Miterfinder Dr. B. und Dr.

S. von der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 1997 rechtzeitig schrift-

lich in Anspruch genommen worden seien. Die Inanspruchnahmefrist sei erst

durch die Erfindungsmeldung vom 19. März 1997 in Gang gesetzt worden; die

Mitteilung vom 13. Februar 1997 sei keine vollständige Erfindungsmeldung

gewesen, da sie lediglich eine als Anmeldevorschlag gedachte technische Be-

schreibung ohne die weiteren in dem von der Klägerin verwendeten Formblatt

geforderten Angaben enthalten habe. Da sich die Klägerin schließlich in der

Freigabeerklärung eine Anmeldung der Erfindung in Deutschland vorbehalten

habe, seien die Erfinder und sei der Beklagte auch zur Benennung Deutsch-

lands in einer europäischen Patentanmeldung nicht berechtigt gewesen.

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II.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punk-

ten stand. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht der Beklagten jedoch zu

Recht einen Anspruch nach Art. II § 5 IntPatÜG auf Einräumung einer Mitbe-

rechtigung in Höhe von 5/6 an der Streitpatentanmeldung zuerkannt.

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1.

Dem Beklagten steht jedenfalls kein größerer Anteil als 1/6 an

dem Gegenstand der Anmeldung zu.

a)

Die vom Berufungsgericht hierfür gegebene Begründung ist aller-

dings nicht tragfähig. Die Behauptung des Beklagten geht dahin, von ihm stam-

me der - in der Mitteilung vom 13. Februar 1997 und auch in der Erfindungs-

meldung vom 19. März 1997 noch nicht angeführte - Gedanke, durch einen

Ladungsträgergenerator, insbesondere eine Ionenquelle, eine gleichmäßigere

Ladung der Tonerteilchen zu erzielen. Diesen Gedanken habe er unmittelbar

nach dem 13. Februar 1997 über den Zeugen Dr. B. in die Arbeiten zur

Vorbereitung der Patentanmeldung der Klägerin eingebracht. Diese Behaup-

tung ist ohne weiteres mit dem Umstand vereinbar, dass in der Streitpatentan-

meldung dieselben Erfinder genannt sind wie in der Erfindungsmeldung vom

19. März 1997, da es sich um eine Ergänzung der ursprünglichen Erfindung

handelt. Auch der Umstand, dass der Zeuge Dr. B. nicht bestätigen

konnte, dass der vom Beklagten als eigenständige Erfindung beanspruchte

Gedanke tatsächlich auf diesen zurückgeht, rechtfertigt die Annahme gleich

großer Miterfinderanteile noch nicht, denn nicht der Beklagte muss beweisen,

dass und in welchem Umfang ihm Rechte an der angemeldeten Erfindung zu-

stehen, sondern die Klägerin muss beweisen, inwiefern diese nicht dem Be-

klagten, sondern ihr gebühren.

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b)

Auch wenn jedoch zugunsten des Beklagten unterstellt wird, dass

die Maßnahmen zur Erzielung einer gleichmäßigeren Ladung eine allein von

ihm gemachte Erfindung darstellen und es deshalb rechtfertigen, von einem

- nach seiner Auffassung ganz erheblich - größeren Anteil des Beklagten an

der Entstehung der gesamten mit der Streitpatentanmeldung zum Patentschutz

angemeldeten Erfindung auszugehen, steht dieser Anteil jedoch nicht dem Be-

klagten, sondern der Klägerin zu. Denn die Klägerin hat diese Erfindung des

Beklagten rechtzeitig in Anspruch genommen (§ 6 ArbEG).

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aa) Auch hierbei handelt es sich um eine Diensterfindung des Beklag-

ten. Soweit er dies in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt hat, kann

er damit nicht gehört werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die der

Streitpatentanmeldung zugrundeliegende Erfindung sei während der Dienstzeit

des Beklagten bei der Klägerin gemacht worden, ist nicht mit Verfahrensrügen

angegriffen. Vielmehr hat die Revision geltend gemacht, der Beklagte bean-

spruche die alleinige Erfindereigenschaft "bezüglich der nachträglich einge-

flossenen Sachverhalte der Ionenladung, wie sie in den Ansprüchen 16 - 19

und 40 - 42 der Patentanmeldung der Klägerin … ihren Niederschlag gefunden

haben", und den hierzu in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag als

übergangen gerügt. Soweit in der in der Revisionsbegründung in Bezug

genommenen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darüber hinaus

angeführt wird, der Beklagte habe vorgetragen, "dass in die PCT-Anmeldung

wesentliche Ergänzungen und umfassendere Hauptansprüche eingeflossen

sind, die allein dem Beklagten gehören, und dass die gleichmäßigen

Erfinderanteile nur auf die Inhalte der Erfindungsmeldung bis zum Datum des

13. Februar 1997 bezogen sind", ist dem hierzu in Bezug genommenen

schriftsätzlichen Vorbringen nur zu entnehmen, dass die von dem Beklagten

allein für sich in Anspruch genommene Erfindung in der PCT-Anmeldung

ausführlicher beschrieben sei und in den Ansprüchen umfassenderen Ausdruck

gefunden habe als in den genannten Unteransprüchen der Patentanmeldung

der Klägerin. Hingegen ist nicht die - mit der in der Revisionsbegründung in

Bezug genommenen unvereinbare - Behauptung aufgestellt worden, diese

Erfindung sei erst nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin

entstanden.

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bb) Die Inanspruchnahmeerklärung der Klägerin, die ihm am 30. Juli

1997 zugegangen ist, musste der Beklagte auf den gesamten Inhalt der der

Klägerin zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben zur Erfindung beziehen.

Dazu gehörten auch die erfinderischen Ergänzungen, die der Beklagte nach

seinem Vorbringen nach dem 13. Februar 1997 über Dr. B. eingebracht

hatte. Nimmt der Arbeitgeber Erfinderrechte eines Arbeitnehmers in Anspruch,

geht sein Wille nämlich regelmäßig dahin, sämtliche technischen Erkenntnisse

des Arbeitnehmererfinders zu verwerten, die die ihm mitgeteilte Diensterfin-

dung betreffen und sich für die Schutzrechtsanmeldung, zu der der Arbeitgeber

nach § 13 Abs. 1 ArbEG verpflichtet ist, nutzen lassen. Ist eine Diensterfindung

- wie hier vom Beklagten behauptet - gegenüber einer (ersten) Meldung oder

sonstigen Mitteilung weiterentwickelt worden und ist diese Weiterentwicklung

dem Arbeitgeber - in welcher Form auch immer - übermittelt worden, kann der

Arbeitnehmer vernünftigerweise nicht annehmen, der Arbeitgeber wolle nur

dasjenige in Anspruch nehmen, was in der (ersten) Meldung oder Mitteilung

angegeben worden ist.

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Für den Umfang der Inanspruchnahmeerklärung ist auch unerheblich, ob

für den Einsatz von Mitteln zur Vergleichmäßigung der Tonerschicht in Schicht-

dicke und Ladung, in dem der Beklagte eine eigenständige Erfindung sieht, in

der Patentanmeldung der Klägerin der größtmögliche Schutz begehrt worden

ist. Gegenstand der Inanspruchnahme ist die Diensterfindung als solche, nicht

das, was durch die Formulierung entsprechender Patentansprüche zum Ge-

genstand des auf ihrer Grundlage angemeldeten Patents gemacht worden ist

(BGHZ 106, 84, 89 - Schwermetalloxidationskatalysator).

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cc)

Jedenfalls hinsichtlich der die Mittel zur Vergleichmäßigung der

Tonerschicht in Schichtdicke und Ladung betreffenden Erfindung war die Inan-

spruchnahmefrist noch nicht abgelaufen, denn insoweit hat der Beklagte eine

Erfindungsmeldung nicht abgegeben (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ArbEG). Einer solchen

(zweiten) Erfindungsmeldung hätte es jedoch bedurft.

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Das versteht sich von selbst, wenn die vom Beklagten zur Vergleichmä-

ßigung der Tonerschicht entwickelten Anweisungen an den Fachmann eine

eigenständige Erfindung darstellten, denn für jede Diensterfindung gilt die Ver-

pflichtung des Arbeitnehmers, sie dem Arbeitgeber unverzüglich gesondert

schriftlich zu melden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbEG).

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Nichts anderes gilt, wenn diese Anweisungen lediglich als schöpferische

Ergänzungen der ursprünglich gemeldeten Diensterfindung zu qualifizieren

sein sollten. In der Meldung einer Diensterfindung hat der Arbeitnehmer die

technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Erfindung zu

beschreiben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ArbEG). Die Meldung soll ferner die Mitarbeiter

sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und hervorheben, was der mel-

dende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht (§ 5 Abs. 2 Satz 3 Arb-

EG). Auch diese Angaben stehen nicht im Ermessen des Arbeitnehmers

(Sen.Urt. v. 18.3.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702 - Gehäusekonstruktion)

und beziehen sich auf den gesamten Umfang der Diensterfindung. Jedenfalls

dann, wenn der Arbeitnehmer eine bereits gemeldete Diensterfindung in einer

Weise fortentwickelt, die den Gegenstand der Erfindung durch eigenständig

erfinderische oder zumindest schöpferische Ergänzungen wesentlich verändert

und infolgedessen auch eine wesentliche Veränderung der Anteile der Miter-

finder bewirkt, bedarf es daher einer erneuten Meldung.

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Dabei handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 5 Abs. 3

ArbEG. Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht,

gilt zwar nach § 5 Abs. 3 ArbEG als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber

keine Ergänzung verlangt. Dazu hat er jedoch nur Gelegenheit, wenn und so-

weit ihm die Diensterfindung überhaupt gemeldet wird. Daran fehlt es, soweit

die gemeldete Erfindung nach der Meldung wesentliche Fortentwicklungen er-

fährt.

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Mithin war auch im Streitfall eine weitere Meldung erforderlich, denn die

Meldung vom 19. März 1997 war - das Vorbringen des Beklagten als richtig

unterstellt - weder geeignet, der Klägerin eine zutreffende Vorstellung vom ge-

samten Umfang der Erfindung noch von der Beteiligung der Miterfinder an ihr

zu vermitteln.

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c)

Die Freigabeerklärung berechtigte den Beklagten, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zwar zu einer europäischen Patentan-

meldung, nicht aber zur Benennung der Bundesrepublik Deutschland. Denn die

Beklagte hat die Erfindung für Deutschland (sowie die USA und Japan) nicht

freigegeben. Das Recht - auf nationalem oder europäischem Weg - Patent-

schutz für Deutschland zu erwirken, verblieb daher bei der Klägerin.

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2.

Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die

Anteile der übrigen Miterfinder an der Erfindung auf die Klägerin übergegangen

sind.

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Den vertraglichen Erwerb der Anteile der Miterfinder C. und F.

hat das Berufungsgericht, von der Revision unbeanstandet, als unstreitig fest-

gestellt.

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Das Berufungsgericht hat ferner aufgrund der von ihm durchgeführten

Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass auch der Miterfinder A.

der Klägerin seinen Anteil jedenfalls stillschweigend übertragen hat, was im

Übrigen im Einklang mit der - wie die nachfolgend noch zu erörternde gleich-

lautende Erklärung des Miterfinders Dr. B. - als hilfsweise Übertragungser-

klärung zu wertenden schriftlichen Erklärung des Zeugen vom 8. April 2002

(Anl. BK 6) steht. Soweit die Revision hierin einen Widerspruch zu dem von

dem Zeugen A. gegenüber dem Beklagten erklärten Verzicht auf die Aus-

landsrechte sehen will, verkennt sie, dass hiervon eine europäische Patentan-

meldung für Deutschland gerade nicht erfasst war.

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Entsprechendes gilt für die vom Berufungsgericht festgestellte rechtzei-

tige Inanspruchnahme des Erfindungsanteils des Miterfinders Dr. S. . In

diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob bereits die Beschreibung

des Miterfinders Dr. B. vom 13. Februar 1997 eine ordnungsgemäße

Erfindungsmeldung darstellt. Denn es handelte sich jedenfalls nicht um eine

Erfindungsmeldung des Miterfinders Dr. S. . Die Meldepflicht trifft indes

jeden Miterfinder. Sind an dem Zustandekommen einer Erfindung mehrere Ar-

beitnehmer beteiligt, können sie zwar nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbEG die Mel-

dung gemeinsam abgeben. Die Beschreibung des Miterfinders Dr. B.

stellt jedoch keine gemeinsame Erfindungsmeldung dar. Als "Bearbeiter" ist

vielmehr lediglich Dr. B. genannt. Die übrigen Miterfinder sind lediglich

von Dr. B. als "an der Erfindung beteiligte Personen aufgeführt". Sie

haben die Beschreibung weder unterzeichnet, noch ist diese sonst in irgendei-

ner Weise als Meldung auch der übrigen Miterfinder kenntlich. Gegenüber dem

Miterfinder Dr. S. begann die Inanspruchnahmefrist daher erst mit der

der Klägerin am 19. März 1997 zugegangenen Meldung.

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Schließlich hat die Klägerin auch den Anteil des Miterfinders Dr. B.

erworben.

Allerdings ist dem Angriff der Revision gegen die Beurteilung des Beru-

fungsgerichts, die Klägerin habe auch insoweit die Inanspruchnahmefrist ge-

wahrt, der Erfolg nicht zu versagen. Das Berufungsgericht begründet seine An-

nahme, die Mitteilung vom 13. Februar 1997 sei keine vollständige Erfin-

dungsmeldung gewesen, lediglich damit, dass diese nur eine als Anmeldevor-

schlag gedachte technische Beschreibung "ohne die weiteren in dem von der

Klägerin verwendeten Formular für Erfindungsmeldungen geforderten Anga-

ben" enthalten habe. Das lässt weder erkennen, dass es sich nicht um eine

Erfindungsmeldung im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbEG gehandelt hat, noch dass

die Meldung den Anforderungen des § 5 Abs. 2 ArbEG nicht entsprochen hätte

und dass die Klägerin insoweit gemäß § 5 Abs. 3 ArbEG erklärt hätte, dass und

in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedürfe. Entgegen der Auf-

fassung der Revisionserwiderung ist dem Berufungsurteil auch nichts dafür zu

entnehmen, dass in der Meldung keine fertige Erfindung beschrieben worden

wäre. Von einer Wahrung der Inanspruchnahmefrist kann daher für das Revisi-

onsverfahren nicht ausgegangen werden.

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Gleichwohl stellt sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend dar,

weil der Miterfinder Dr. B. der Klägerin seinen etwa frei gewordenen

Miterfinderanteil jedenfalls vertraglich übertragen hat. Das ergibt sich, wie in

der mündlichen Verhandlung erörtert, aus der von der Klägerin angenomme-

nen Erklärung des Zeugen vom 12. April 2002, die die Klägerin als Anlage BK

5 zu den Akten des Berufungsverfahrens gereicht hat und die das Revisionsge-

richt, nachdem das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere tatsäch-

liche Feststellungen dazu weder erforderlich noch zu erwarten sind, selbst aus-

legen kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421,

1424; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 329/98, NJW 1999, 3708, 3709). Die Erklärung

lautet:

"Hiermit erkläre ich, dass mein Anteil an der Erfindungsmeldung … durch Inanspruchnahme auf die (Klägerin) übertragen wurde.

Vorsorglich erkläre ich hiermit, dass sämtliche Rechte an meinem Teil der Erfindung bei der (Klägerin) liegen."

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Der erste Satz enthält lediglich eine rechtliche Wertung. Der zweite Satz

stellt eine vorsorgliche Erklärung für den Fall dar, dass die rechtliche Wertung

des ersten Satzes nicht zutrifft, weil der Miterfinderanteil nicht durch Inan-

spruchnahme auf die Klägerin übergegangen ist. Wenn gleichwohl sämtliche

Rechte bei der Klägerin liegen sollen, so bekundet der Miterfinder Dr. B.

damit seinen Willen, diese Rechte, soweit dies nicht bereits anderweitig ge-

schehen sein sollte, auf die Klägerin zu übertragen. Auch insoweit steht aus

den bereits erörterten Gründen der gegenüber dem Beklagten erklärte Verzicht

auf Auslandsanmeldungen nicht entgegen.

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III.

Da die Revision somit erfolglos bleibt, hat der Beklagte nach § 97

Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Scharen

Ambrosius

Meier-Beck

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 13.07.2001 - 7 O 866/00 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2003 - 6 U 134/01 -