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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – I ZB 37/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Unberechtigte Abmahnung
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2
Die Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO, wonach sich die Kostentra- gungspflicht bei einer vor Zustellung zurückgenommenen Klage unter Berück- sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen be- stimmt, benachteiligt die beklagte Partei nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Weise.
Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers scheidet nicht deshalb aus, weil er als abgemahnter Mitbewerber negative Feststellungsklage erhoben hat, ohne den Abmahnenden zuvor auf dessen fehlende Berechtigung hingewiesen zu haben; es besteht keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, eine Gegenabmahnung auszusprechen.
BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - I ZB 37/05 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
1. März 2005 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der
2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom
16. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwer-
deverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf bis zu 300 €
festgesetzt.
Gründe:
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I. Die Parteien sind Wettbewerber und streiten um die Kostenlast aus ei-
ner vor der Zustellung zurückgenommenen negativen Feststellungsklage.
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Die Beklagte hatte im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinan-
dersetzung wegen eines unzureichenden Vorrats der beworbenen Ware von
der Klägerin auch Auskunft über den aufgrund der Verwendung des beanstan-
deten Flugblatts erzielten Umsatz verlangt und für den Fall, dass die Klägerin
dem nicht nachkommen sollte, Klageerhebung angedroht. Die Klägerin hat
hierauf Klage eingereicht mit dem Antrag festzustellen, dass der Beklagten ein
solcher Auskunftsanspruch nicht zusteht. Vor Zustellung der Klage hat die Be-
klagte auf die Auskunft verzichtet. Die Klägerin hat deshalb die Klage zurück-
genommen und Kostenantrag gestellt.
Das Landgericht hat ausgesprochen, dass die Beklagte die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen hat. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat zur
Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses geführt.
Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-
folgt die Klägerin ihren Kostenantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das
Rechtsmittel zurückzuweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und
auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Beklagte
hat der Klägerin die durch die Klageerhebung entstandenen Kosten zu erstat-
ten.
1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin
könne die ihr in dem von ihr anhängig gemachten Rechtsstreit bis zur Klage-
rücknahme entstandenen Kosten nicht gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erstat-
tet verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Die Bestimmung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei wegen Verstoßes ge-
gen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG unwirksam, weil sie dem Beklagten die
Möglichkeit einer Einflussnahme versage, wie sie im entsprechend gelagerten
Fall des § 91a ZPO bestehe. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sei jedoch nicht veranlasst, weil § 269 Abs. 3
Satz 3 ZPO auch dann, wenn er als verfassungsmäßig anzusehen wäre, die
vom Landgericht getroffene Entscheidung nicht rechtfertigen könnte, weil es im
Streitfall sowohl an einer Klagerücknahme als auch an einem Sach- und
Streitstand fehle, an dem sich die Kostenentscheidung orientieren könne. Da
es im Falle der "Klagerücknahme" vor Klagezustellung nicht zu einem Rechts-
streit kommen könne, gehe auch die angeordnete Rechtsfolge ins Leere. Die
Beklagte habe im Übrigen dadurch, dass sie zunächst einen zu weitgehenden
Anspruch geltend gemacht habe, keinen Anlass für das von der Klägerin einge-
reichte Rechtsschutzgesuch gegeben.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Unter
Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen
i.S. des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, dass die Beklagte die der Klägerin bis zur
Klagerücknahme entstandenen Kosten trägt.
a) Wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits zu der Fas-
sung, die § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Zivilpro-
zesses (vom 27. Juli 2001, BGBl. I, S. 1887, geänd. S. 3138) erhalten hatte,
entschieden hat (Beschl. v. 18.11.2003 - VIII ZB 72/03, NJW 2004, 1530 f.) und
mit der Anfügung eines entsprechenden Halbsatzes 2 durch das Erste Gesetz
zur Modernisierung der Justiz (vom 24. August 2004, BGBl. I, S. 2198) klarge-
stellt wurde, bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen,
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wenn die Klage vor ihrer Zustellung zurückgenommen worden ist. Unter den
Kosten des "Rechtsstreits" sind in diesem Fall diejenigen Kosten zu verstehen,
die im Falle der Rücknahme der Klage nach deren Zustellung erstattungsfähig
gewesen wären.
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b) Die nunmehr in § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO ausdrücklich ent-
haltene Regelung benachteiligt die beklagte Partei entgegen der Auffassung
des Beschwerdegerichts nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG
verstoßenden Weise. Zwar trifft es zu, dass die beklagte Partei im Fall des
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO anders als dann, wenn der Kläger den Rechtsstreit in
der Hauptsache für erledigt erklärt, nicht wählen kann, ob sie sich dem an-
schließt oder nicht. Sie kann hier daher auch nicht bestimmen, dass entweder
gemäß § 91a Abs. 1 ZPO - entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO - unter Be-
rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten nach
billigem Ermessen entschieden wird oder aber der Rechtsstreit in der Hauptsa-
che - wenn auch mit geändertem Klageantrag - seinen Fortgang nimmt und
daher gegebenenfalls über die ursprüngliche Berechtigung der Klage - anders
als im Fall des § 91a ZPO - voller Beweis erhoben wird. Hierin liegt jedoch kei-
ne willkürliche oder der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zuwider-
laufende Benachteiligung des Beklagten. Trotz des an sich entgegenstehenden
Wortlauts hat die beklagte Partei auch im Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO
Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei ihr Tatsachenvortrag und die zu seiner
Untermauerung angeführten Beweismittel nach der Natur der Sache - anders
als grundsätzlich im Fall des § 91a Abs. 1 ZPO (vgl. dazu Zöller/Vollkommer,
ZPO, 25. Aufl., § 91a Rdn. 26) - nicht deshalb unberücksichtigt bleiben können,
weil sie bislang noch nicht vorgetragen worden sind. Es kommt hinzu, dass der
Kläger im Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine vom Regelfall des § 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO abweichende Kostenentscheidung erstrebt und daher
- ebenfalls abweichend vom Fall des § 91a Abs. 1 ZPO - darzulegen und zu
beweisen hat, dass seine Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht
(vgl. Zöller/Greger aaO § 269 Rdn. 18e).
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c) Nicht zugestimmt werden kann des Weiteren der Auffassung des Be-
schwerdegerichts, die Klägerin könne die ihr entstandenen Kosten zudem des-
halb nicht erstattet verlangen, weil sie es versäumt habe, die Beklagte vor der
Klageerhebung auf die (teilweise) Unbegründetheit des geltend gemachten
Auskunftsanspruchs hinzuweisen. Eine Obliegenheit des zu Unrecht Abge-
mahnten, seinerseits vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine
Gegenabmahnung auszusprechen, besteht grundsätzlich nicht.
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Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin lie-
gen nicht vor. Der Umstand, dass die Beklagte ihren zu weit gehenden An-
spruch aus eigenem Antrieb bereits vor Zustellung der Klage zurückgezogen
hat, lässt hierauf nicht schließen.
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d) Die Beklagte hat nach billigem Ermessen die Kosten zu tragen. Die
Klage wäre begründet gewesen. Der Beklagten stand ein Anspruch auf Aus-
kunft über die mit dem Werbeprospekt erzielten Umsätze nicht zu. Der An-
spruch auf Auskunft zur Ermittlung des dem Mitbewerber aus einem wettbe-
werbswidrigen Verhalten entstandenen Schadens erstreckt sich nur auf solche
Tatsachen, die für die Schadensberechnung erforderlich sind (BGH, Urt. v.
6.4.2000 - I ZR 114/98, GRUR 2001, 84, 85 = WRP 2000, 1266 - Neu in Biele-
feld II). Der aus dem Vorwurf unzureichender Vorratshaltung abgeleitete Scha-
den der Beklagten kann nicht mit den Umsätzen belegt werden, die mit dem
vorhandenen Vorrat gemacht wurden. Für die Klägerin bestand keine Verpflich-
tung, die Beklagte auf die insoweit eindeutige Rechtslage hinzuweisen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 16.08.2004 - 52 O 20/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 6 W 204/04 -