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BGH Urteil vom 06.10.2005 – III ZR 276/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. Oktober 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 14. Zivilse-

nats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Sep-

tember 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum

Nachteil des Klägers zu 2 erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-

ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin zu 1 hat die Kosten ihrer Nichtzulassungsbeschwer-

de zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger zu 2 (im Folgenden: der Kläger), ein Rechtsanwalt, gründete

durch Vertrag vom 9. November 1987 gemeinsam mit den Gesellschaftern

G. und R. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden:

Ursprungs-GbR), deren Gegenstand die für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer

und Steuerberater berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten waren. Aufgrund ei-

nes Vertrages vom 16. Dezember 1991 trat der Steuerberater W. in die

Ursprungs-GbR ein. Im Jahre 1992 errichtete die Ursprungs-GbR eine Außen-

stelle in L. , zu deren Leiterin die Beklagte bestellt wurde. Die Be-

klagte war in den Bereichen Buchhaltung und Rechnungswesen tätig.

Der Gesellschafter W. kündigte den Gesellschaftsvertrag fristgerecht

zum 31. Oktober 1994. Auch der Gesellschafter G. kündigte den

Vertrag, und zwar außerordentlich zum 31. August 1994. Während die Kündi-

gung W. unstreitig wirksam war, bestand über die Wirksamkeit der Kündi-

gung G. Streit. Die Rechtsstellung G. zur Ursprungs-

GbR, insbesondere das Bestehen etwaiger Ansprüche gegen diese, ist noch

nicht endgültig geklärt. Die beiden übrigen Gesellschafter, der Kläger und

R. , betreuten die ihnen zugeordneten Mandate, darunter auch diejenigen,

die auf die Außenstelle L. entfielen, unter Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts "R. und T. " weiter. Im Innenverhältnis wurden die

Mandate der Außenstelle L. dem Kläger zugeordnet. Diese Gesell-

schaft wurde zum 31. Oktober 1996 aufgelöst. Auch in später gegründeten wei-

teren Sozietäten mit wechselndem Mitgliederbestand verblieb die Bearbeitung

der Mandate der Außenstelle L. beim Kläger. Mit Schreiben vom

26. Mai 1997 an die Sozietät R. und T. , zu Händen des Klägers, kün-

digte die Beklagte das Rechtsverhältnis, unter anderem mit der Begründung,

sie sei im Unklaren darüber, mit welcher der verschiedenen Sozietäten sie in

einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis stehe. Nachfolgende Verhandlungen

über einen Ankauf des mit der Außenstelle in L. verbundenen Man-

dantenstamms durch die Beklagte scheiterten.

Der Kläger trägt vor, er persönlich sei nach der Auflösung der Ur-

sprungs-GbR und nach der Gründung der Folgegesellschaften mit deren je-

weils wechselndem Mitgliederbestand Alleininhaber der die Außenstelle

L. betreffenden Mandate geworden und geblieben. Deswegen sei

die Beklagte ihm persönlich für die Geschäftsführung dieser Mandate verant-

wortlich. Er wirft der Beklagten vor, sie verweigere ihm die Einsicht in die die

Zweigstelle betreffenden Geschäftsunterlagen. Durch die Vorenthaltung dieser

Unterlagen habe sie einen gewinnbringenden Verkauf der Außenstelle an Drit-

te verhindert. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger - ursprünglich gemein-

sam mit der früheren, am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Klägerin

zu 1 - die Beklagte mit gestaffelten Anträgen auf Herausgabe von Unterlagen,

Auskunft und Abrechnung, sowie auf Zahlung von Schadensersatz und auf Un-

terlassung in Anspruch genommen.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat

zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.

Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche beruhen auf einem Ge-

schäftsbesorgungsvertrag oder auf Geschäftsführung ohne Auftrag, wobei - so-

weit der Kläger der Beklagten vorwirft, unberechtigt Steuerberatungstätigkeit zu

seinen Lasten ausgeübt zu haben - auch an angemaßte Eigengeschäftsfüh-

rung (§ 687 BGB) gedacht werden mag.

2.

Das Berufungsgericht verneint eine Aktivlegitimation des Klägers für die-

se Ansprüche. Es meint, er habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Au-

ßenstelle L. auf ihn übergegangen sei. Auftraggeberin, Dienstherrin

oder Prinzipalin der Beklagten sei die Ursprungs-GbR gewesen. Für eine Auf-

lösung dieser Gesellschaft im Verhältnis zur Beklagten fehle es an hinreichend

substantiiertem Sachvortrag, insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit des

Ausscheidens des Ursprungsgesellschafters G. . Mit Beschluss der

Gesellschafter über die Auflösung der Gesellschaft entstehe die sogenannte

Auflösungsgesellschaft nach § 730 Abs. 2 BGB, mit der Folge, dass sämtliche

Gesellschafter an der Auflösung der Gesellschaft mitwirken müssten und sie

deshalb nur gemeinschaftlich für die Geltendmachung sämtlicher Auskunfts-,

Herausgabe- und eventueller Schadensersatz- und sonstiger Ansprüche zu-

ständig seien.

3.

Diese Argumentation des Berufungsgerichts beruht auf einer Verken-

nung der Tragweite der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsvor-

schriften der §§ 730-736 BGB. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht

berücksichtigt, dass die dortigen Bestimmungen samt und sonders dispositiven

Charakter haben (s. dazu insbesondere MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl.

2004 § 730 Rn. 63; § 731 Rn. 3). Daher besteht insbesondere bei Freiberuflern

die Möglichkeit, die Auseinandersetzung dadurch zu vollziehen, dass die Aus-

scheidenden ihre Mandate mitnehmen und im übrigen die Sachwerte aufgeteilt

werden, z.B. auch im Wege der Übernahme durch die verbleibenden Gesell-

schafter (st. Rspr. des II. Zivilsenats; vgl. Urteil vom 6. Dezember 1993 - II ZR

242/92 = NJW 1994, 796; Urteil vom 6. März 1995 - II ZR 97/94 = NJW 1995,

1551; Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 = NJW 2000, 2584).

4.

Derartige Vereinbarungen werden hier schon durch den unstreitigen

Geschehensablauf nahe gelegt; zum anderen sind sie vom Kläger hinreichend

schlüssig vorgetragen, teilweise durch zu den Akten gereichte schriftliche Er-

klärungen der ehemaligen Mitgesellschafter urkundlich dokumentiert und im

übrigen durch deren Zeugnis unter Beweis gestellt.

a) Die Beklagte hatte bereits in ihrer Klageerwiderung nicht bestritten,

dass die Ursprungs-GbR zum Ende des Jahres 1994 ihre Tätigkeit eingestellt

hatte und in der Folgezeit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem

Kläger und dem Mitgesellschafter R. fortgeführt wurde. Auch aus dem ei-

genen Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine

tatsächlichen

Anhaltspunkte dafür, dass ab diesem Zeitpunkt die ausgeschiedenen

Gesellschafter der Ursprungs-GbR auf die Mandate der Außenstelle

L. irgendwelchen rechtlichen oder auch nur faktischen Einfluss

nehmen wollten oder konnten. Für die Folgegesellschaften liegen schriftliche

Erklärungen der Mitgesellschafter K. R. und A. H. vor,

wonach die Außenstelle allein dem Kläger zugeordnet war.

b) Dies hatte die rechtliche Konsequenz, dass unbeschadet der Frage,

ob die Rechtsstellung des Ursprungsgesellschafter G. im Ver-

hältnis zur Ursprungs-GbR abschließend geklärt und abgewickelt war,

jedenfalls auf der Grundlage des der revisionsgerichtlichen Beurteilung

zugrunde zu legenden Sachverhalts die Mandate der Außenstelle L.

in die Zuständigkeit des Klägers übergegangen waren und dass die Beklagte

nunmehr

ihre Geschäftsbesorgungsleistungen gegenüber dem Kläger

Geschäftsbesorgungsleistungen gegenüber dem Kläger erbrachte. Dies hatte

die weitere Folge, dass sie dem Kläger für die ordnungsgemäße Verwaltung

vertraglich und haftungsrechtlich verantwortlich war. Im Ergebnis würde nichts

anderes gelten, wenn statt des Klägers allein zunächst die Folgegesellschaften

für die Außenstelle L. zuständig gewesen wären. Denn deren Mitge-

sellschafter waren, wie sich aus ihren bei den Akten befindlichen schriftlichen

Erklärungen ergibt, zumindest damit einverstanden, dass nach der Auflösung

der Folgegesellschaften die Außenstelle L. vom Kläger allein betreut

wurde.

c) Erst recht gilt dies - wie die Revision zutreffend hervorhebt - für sol-

che Mandate, die erst nach dem Ausscheiden der Ursprungs-GbR aus der Teil-

nahme am aktiven Rechts- und Geschäftsverkehr überhaupt akquiriert worden

waren und die nach dem Vortrag des Klägers den Großteil der streitgegen-

ständlichen Ansprüche ausmachen sollen. Für diese Neumandate fehlt es an

jeglichen Anhaltspunkten für eine Fortdauer der Zuständigkeit der Ursprungs-

GbR.

5.

Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung

nicht bestehen bleiben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Ge-

legenheit, nunmehr etwa noch streitig gebliebenen Fragen zur Aktivlegitimation

nachzugehen und in eine Sachprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der

einzelnen Ansprüche einzutreten. Dabei ist im gegenwärtigen Revisionsverfah-

ren noch nicht darüber zu befinden, ob das diesbezügliche klagebegründende

Vorbringen des Klägers bis in die letzten Verästelungen hinreichend substanti-

iert ist. Da es - vom bisherigen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus

folgerichtig - auf diese Frage noch nicht ankam, ist dem Kläger gegebenenfalls

Gelegenheit zu geben, etwaige Mängel seines Sachvortrags auf richterlichen

Hinweis zu beheben.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann