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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZA 12/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Oktober 2005
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
29. April 2005 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
ren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsver-
folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 114 ZPO.
Die Zulässigkeit der angekündigten, aber noch nicht eingelegten Zulas-
sungsbeschwerde scheitert daran, dass die Antragstellerin die Monatsfrist des
§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht gewahrt hat und die Verspätung auch nicht unverschuldet ist. Ihr könnte
deshalb keine Wiedereinsetzung gewährt werden.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2005
ist der Klägerin am 3. Mai 2005 zugestellt worden. Ihr Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe ging am Tag des Ablaufs der Frist, dem 3. Juni 2005,
mit Fax, am 4. Juni 2005 im Original beim Bundesgerichtshof ein. In beiden
Fällen fehlte die angekündigte Erklärung über die persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse. Hierauf wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin
am 7. Juni 2005 von der Geschäftsstelle hingewiesen. Am 9. Juni 2005 reichte
die Antragstellerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten ihre Erklä-
rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten.
1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie
bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist
unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts
wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), so-
fern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entspre-
chenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften
stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich ent-
schieden werden kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR
1984, 660; v. 6. Februar 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396; v.
24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; v. 21. Februar 2002
- IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; st. Rspr.).
Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht
nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskosten-
hilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskos-
tenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Satz 1 ZPO), sind die Er-
klärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 auch im höheren Rechtszug, gegebenen-
falls erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 17. April 1984
aaO; v. 6. Februar 1985 aaO; v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998,
1230, 1231; v. 24. November 1999 aaO; v. 21. Februar 2002 aaO S. 2181; st.
Rspr.).
Die Antragstellerin hat diese Unterlagen nicht innerhalb der Frist zur
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Ein Verschulden ihres
Verfahrensbevollmächtigten hat sich die Klägerin zurechnen zu lassen, § 85
Abs. 2 ZPO.
2. Die Frist wäre allerdings auch dann unverschuldet versäumt, wenn die
Partei ohne Verschulden den Prozesskostenhilfeantrag später, aber innerhalb
der Frist des § 234 ZPO gestellt hätte. Andernfalls würde die unbemittelte Par-
tei entgegen den anerkannten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Vergleich
zur bemittelten Partei unverhältnismäßig benachteiligt (BGH, Beschl. v. 21. Fe-
bruar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233
Rn. 23 Stichwort Prozesskostenhilfe; Musielak/Grandel, ZPO 4. Aufl. § 233
Rn. 30). Dies war indessen ebenfalls nicht der Fall.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin hat die Unterlagen am
9. Juni 2005 zu den Akten gereicht. Er hat am 7. Juni 2005, jedenfalls am
8. Juni 2005, dem Tag der Unterzeichnung seines Einreichungsschriftsatzes,
davon Kenntnis erlangt, dass die Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht wor-
den waren. Gleichwohl hat er innerhalb der Frist des § 234 ZPO nichts vorge-
tragen, was sein eigenes Verschulden oder das Verschulden der Klägerin aus-
räumen könnte.
Die Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des
§ 234 ZPO ist nicht möglich (BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99,
NJW 2000, 365, 366; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, aaO S. 2181). Hieran
war die Klägerin auch nicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO zu erinnern, denn ihrem
Verfahrensbevollmächtigten war die Versäumung der Frist bekannt.
Fischer
Ganter
Kayser
Vill
Lohmann