BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 222/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Oktober 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach einem Wert von 28.508,93 Euro.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht war nicht an die Feststellungen des Landgerichts
hinsichtlich der gegen die Schuldnerin gerichteten Steuerforderungen gebun-
den. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwies auf die Anlage K 10,
aus der sich die späteren Fälligkeitszeitpunkte ergaben (§ 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden ebenfalls nicht verletzt. Ins-
besondere wurde dem Kläger rechtliches Gehör gewährt. Der Kläger hat trotz
eines rechtlichen Hinweises nicht ausreichend zur Zahlungsunfähigkeit der
Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen vorgetragen. Der von
ihm angebotene Beweis brauchte deshalb nicht erhoben zu werden. Gleiches
gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Frage, ob die Zahlungen aus der objekti-
vierten Sicht der Schuldnerin unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehen-
den, ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung erfolgten (vgl. dazu BGH,
Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279). Nach § 66 Abs. 4
Satz 2 SGB X in der Fassung vom 18. Januar 2001 hätte die Zwangsvollstre-
ckung wegen der laufenden Beiträge nicht ohne vorherige Mahnung unter Set-
zung einer Zahlungsfrist von einer Woche erfolgen dürfen. Einen Erfahrungs-
satz, dass jeglicher Rückstand bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträ-
gen die Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten bedeutet, gibt es nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Fischer
Ganter
Kayser
Vill
Lohmann