BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 72/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Oktober 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar
2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
42.109,84 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-
gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht § 547 Nr. 6 ZPO dadurch
verletzt hat, dass es nicht ausgeführt hat, worin die schuldhafte Pflichtverlet-
zung des Beklagten zu 2 wegen des Verlustes von Gewährleistungsansprü-
chen zu sehen ist. Es stellt keine ausreichende Begründung einer NZB dar,
wenn der Beschwerdeführer lediglich Rechtsfehler des Berufungsurteils rügt,
ohne einen Zulassungsgrund darzulegen (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 544
Rn. 19; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 544 Rn. 9).
Das gilt auch für die Rüge absoluter Revisionsgründe (Musielak/Ball, aaO
§ 544 Rn. 19; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband aaO;
Thomas/Putzo/
Reichhold, ZPO 26. Aufl. § 543 Rn. 5; BAG NJW 2001, 3142; a.A. Zöller/
Gummer, ZPO 25. Aufl. § 543 Rn. 15 b).
Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob allein die Tat-
sache, dass im Streitfall rechtliche Ausführungen zur schuldhaften Pflichtverlet-
zung fehlen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen
kann. Jedenfalls führt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
dann nicht zur Zulassung der Revision, wenn sich das Berufungsurteil trotz der
Gehörsverletzung in der Vorinstanz im Ergebnis als richtig darstellt (BGH, Urt.
v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, WM 2004, 46, 47, 48). Das Berufungsgericht
hat im Ergebnis richtig entschieden. Aufgrund der unangegriffenen Feststellung
des Berufungsgerichts steht fest, dass der Beklagte zu 2 im Besprechungster-
min vom 19. Februar 1992 nichts unternommen hat, um die Klägerin schnellst-
möglichst zur genauen Feststellung und Benennung des Einzugstermins zu
veranlassen oder gegebenenfalls unverzüglich vorsorglich verjährungsunter-
brechende Maßnahmen anzuraten und einzuleiten. Die Klägerin hatte ihn
- nach seinen eigenen Bekundungen - bereits am 19. Februar 1992 davon in
Kenntnis gesetzt hatte, dass sie Ende Februar/Anfang März 1987 in die Woh-
nung eingezogen war, so dass der Ablauf der Verjährungsfrist unmittelbar
drohte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Ganter
Kayser
Vill
Lohmann