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BGH Urteil vom 07.10.2005 – V ZR 140/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Oktober 2005 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1023 Abs. 1
Die Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit kann nicht durch bloße tatsächliche Aus-
übung verlegt werden, wenn die vorherige Ausübungsstelle durch rechtsgeschäftli-
che Vereinbarung der Beteiligten als Inhalt der Dienstbarkeit festgelegt und diese
Inhaltsbestimmung in das Grundbuch eingetragen worden war; in diesem Fall erfor-
dert die Verlegung eine Änderung des Rechtsinhalts durch Vereinbarung und die
Eintragung in das Grundbuch.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04 - OLG Hamm
LG Essen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Mai 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, welche land-
wirtschaftlich genutzt werden. Ursprünglicher Eigentümer der Flächen war
B. S. , von dem die Mutter der Klägerin mit notariell beurkunde-
tem Vertrag vom 9. Dezember 1982 das Flurstück Nr. 236 kaufte. In § 6 heißt
es:
"Der Verkäufer ist außerdem Eigentümer der Grundstücke Gemarkung H. , Flurstück 248 und 249. Auf diesen Grundstücken befindet sich ein Weg.
Der Verkäufer als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung H. , Flurstücke 248 und 249 räumt dem je- weiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. , Flurstück 236 ein Wegerecht für alle Verkaufs- fälle ein und bewilligt und beantragt die Eintragung des Wege- rechts im Grundbuch.
Die Käuferin verpflichtet sich, in die Löschung dieses Wege- rechts einzuwilligen, sobald eine öffentliche, mindestens 3,50 m breite Zuwegung zu ihrem Grundstück besteht. Diese Verpflichtung gilt auch für die Rechtsnachfolgerin der Käuferin hinsichtlich des erworbenen Grundstücks".
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Das Wegerecht wurde in das Grundbuch "unter Bezugnahme auf die
Eintragungsbewilligung vom 9.12.1982" eingetragen.
Die tatsächliche Ausübungsstelle der Dienstbarkeit war der in dem
Kaufvertrag genannte Weg. Dieser wurde später mit PKW-Stellplätzen und
einem Gebäude zur Lagerung von Heu und Stroh verbaut. Jetzt verläuft der
Weg über einen anderen Teil der belasteten Flurstücke.
Jetzige Eigentümerin des Flurstücks 236 ist die Klägerin, Eigentümer
der früheren Flurstücke 248 und 249 sind nunmehr die Beklagten. Sie errichte-
ten im Frühjahr oder Sommer 2002 in der Nähe des jetzt von der Klägerin ge-
nutzten Weges ein Gebäude als Heu- und Strohlager. Die Klägerin versuchte
das durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern. Der
Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in welchem es u.a. heißt:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Rahmen dieses Rechtsstreits hinsichtlich des Verlaufs und des Umfangs des Wegerechts keine verbindlichen Aussagen getroffen worden sind".
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Im Dezember 2002 errichtete B. S. auf seinem Grundstück
in der Nähe des Heu- und Strohlagers aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs
mit den Beklagten einen Zaun, welcher die Durchfahrtmöglichkeit der Klägerin
an dieser Stelle weiter einengt.
Die Beklagten beabsichtigen den Bau einer Fahrzeughalle, die eben-
falls in der Nähe des von der Klägerin genutzten Weges stehen soll.
Mit der Behauptung, der Weg sei an seiner engsten Stelle - im Bereich
des Heu- und Strohlagers - 3,53 m breit, so dass es nicht möglich sei, ihn mit
einem Mähdrescher zu befahren, hat die Klägerin die Verurteilung der Beklag-
ten zur Beseitigung der Baulichkeiten und zum Verbot der Errichtung neuer
Gebäude insoweit, als sie das Wegerecht in der Weise beeinträchtigen, dass
ein Befahren des Weges mit landwirtschaftlichem Gerät mit einer Breite von
4 m verhindert wird, beantragt, ferner die Feststellung, dass die Beklagten zum
Schadensersatz verpflichtet sind. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt,
der Klägerin die Nutzung ihres Wegerechts in einer Breite von mindestens 4 m
zu ermöglichen; auch hat es die Schadensersatzpflicht der Beklagten für die
Beeinträchtigung des Wegerechts festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
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Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung
die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin nach
§ 1027 BGB i.V.m. § 1004 BGB, weil das am 9. Dezember 1982 bestellte We-
gerecht in wesentlichen Teilen andere Flächen betreffe als die, um deren Be-
nutzung in diesem Rechtsstreit gestritten werde. Aus demselben Grund schei-
de ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus.
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Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
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1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Beru-
fungsgerichts. Es nimmt zutreffend an, dass Streitgegenstand die Beeinträchti-
gung des Wegerechts dort ist, wo derzeit der von der Klägerin benutzte Weg
über die Flurstücke der Beklagten verläuft. Das ergibt sich aus dem Vortrag der
Parteien und aus den - mehrfach modifizierten - erstinstanzlichen Klageanträ-
gen.
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2. Fehlerhaft zieht das Berufungsgericht daraus jedoch den Schluss,
dass der Klägerin keine Ansprüche wegen der Beeinträchtigung ihres Wege-
rechts zustünden, weil sich das in dem Kaufvertrag vom 9. Dezember 1982 be-
stellte Wegerecht nicht auf die jetzige Ausübungsstelle erstrecke. Das ver-
kennt, dass die ursprüngliche Ausübungsstelle während des Bestehens des
Wegerechts verlegt werden kann.
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a) Nach der Eintragungsbewilligung erstreckt sich das Wegerecht auf
die gesamte Fläche der Flurstücke 248 und 249. Die Ausübung des Rechts war
allerdings von Anfang an auf die realen Teile der Flurstücke beschränkt, auf
denen der damals bereits vorhandene Weg verlief. Ob diese Ausübungsstelle
rechtsgeschäftlich oder durch tatsächliche Ausübung bestimmt wurde, ist uner-
heblich. Beides ist zulässig (Senat, BGHZ 90, 181, 183). Hier kommt allerdings
für den Zeitpunkt der Entstehung des Wegerechts nur letzteres in Betracht,
weil in der Eintragungsbewilligung keine Ausübungsstelle bezeichnet ist. Ob
danach durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Berechtigten
und dem Verpflichteten der Inhalt der Dienstbarkeit dahingehend geändert
wurde, dass die Ausübungsstelle bestimmt und diese Inhaltsänderung in das
Grundbuch eingetragen wurde (vgl. Senat, Urt. v. 21. November 1975, V ZR
237/73, WM 1976, 274, 275), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
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b) Später wurde die Ausübungsstelle verlegt. Sie befindet sich heute am
westlichen Rand der Flurstücke der Beklagten. Bedenken gegen die Zulässig-
keit einer solchen Verlegung bestehen nicht. Sie ist nach § 1023 Abs. 1 BGB
auf Verlangen des Eigentümers des dienenden Grundstücks vorzunehmen,
wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich
und die neue Ausübungsstelle für den Berechtigten ebenso geeignet ist. Ohne
diese Voraussetzungen ist eine Verlegung auch möglich, wenn sich der Be-
rechtigte und der Verpflichtete über die neue Ausübungsstelle einigen (Stau-
dinger/Mayer, BGB [2002], § 1023 Rdn. 22).
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c) Wie es zu der Verlegung der Ausübungsstelle kam, hat das Beru-
fungsgericht ebenfalls nicht festgestellt; auch fehlen Feststellungen zu einer
eventuellen Eintragung der Verlegung in das Grundbuch. Beides muss das Be-
rufungsgericht nachholen; denn für die Wirksamkeit der Verlegung und damit
für einen eventuellen Erfolg der Klage kommt es zunächst darauf an, ob es sich
bei der Verlegung um eine bloße Ausübungsregelung oder um eine inhaltliche
Änderung des Wegerechts (vgl. § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB) handelt. Im ersten
Fall bedurfte es keiner Eintragung in das Grundbuch, falls die ursprüngliche
Ausübungsstelle lediglich durch die tatsächliche Ausübung bestimmt worden
war. War sie jedoch durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung als Inhalt der
Dienstbarkeit festgelegt worden und wurde diese Inhaltsbestimmung in das
Grundbuch eingetragen, konnte die Ausübungsstelle später nicht durch eine
bloße Ausübungsregelung verlegt werden. Denn die Verlegung erforderte eine
Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit, die nach § 877 BGB i.V.m. § 873
Abs. 1 BGB der Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten
sowie der Einigung in das Grundbuch bedurfte (Senat, Urt. v. 21. November
1975, V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275; vgl. auch Senat, BGHZ 90, 181, 183
und Beschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, WM 1981, 776, 777).
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3. Wenn das Berufungsgericht feststellt, dass die Ausübungsbeschrän-
kung auf die Teile der Flurstücke der Beklagten, über die der jetzt von der Klä-
gerin genutzte Weg führt, rechtsgeschäftlich vereinbart und nunmehr Inhalt der
Grundstücksbelastung werden sollte, ohne dass eine Eintragung in das Grund-
buch erfolgt ist, ist die Verlegung der Ausübungsstelle gescheitert. Dann er-
streckt sich das Recht der Klägerin auf den ursprünglichen Weg. Allerdings
haben beide Parteien einen Anspruch auf Vollzug der Vereinbarung durch Ein-
tragung in das Grundbuch.
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Die gescheiterte inhaltliche Änderung des Wegerechts kann allerdings
als bloße Verlegung der Ausübungsstelle ohne Inhaltsänderung angesehen
werden, falls die ursprüngliche Ausübungsstelle nicht als Inhalt der Dienstbar-
keit rechtsgeschäftlich vereinbart war. Dann kommt in Betracht, dass der jetzi-
ge Verlauf des Weges der einzig mögliche ist (vgl. § 1023 Abs. 1 BGB) oder
dass er mit den Beklagten so festgelegt worden ist.
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4. Stellt das Berufungsgericht fest, dass die für eine Inhaltsänderung der
Dienstbarkeit erforderliche Eintragung in das Grundbuch vorgenommen wurde
oder dass die Parteien - wirksam - nur die tatsächliche Ausübung des Wege-
rechts ohne Inhaltsänderung geregelt haben, können der Klägerin nach
§§ 823, 1004 i.V.m. 1027 BGB die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche
zustehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Klägerin in der von den Beklagten
zu duldenden Benutzung des Weges behindert wird. Ob das der Fall ist, richtet
sich nicht nach der bei der Bestellung des Wegerechts bestehenden Nutzung;
es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechen-
den und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen
Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rah-
men Gebrauch zu machen (Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, WM
2003, 1917, 1918 m.w.N.). Dementsprechend kann der Umfang einer Dienst-
barkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich
die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Be-
nutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbar-
keitsbestellung
nicht
vorhersehbare
oder
auf
eine willkürliche
Benutzungsänderung zurückzuführen
ist
(Senat aaO). Unter diesen
Gesichtspunkten kann die Klägerin gegen die Beklagten nach §§ 1004 Abs. 1,
1027 BGB einen Anspruch auf die unbeeinträchtigte Ausübung
ihres
Wegerechts in einer Breite von 4 m haben.
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Zu alledem wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen
treffen müssen.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 03.07.2003 - 4 O 322/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.05.2004 - 5 U 215/03 -