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BGH Urteil vom 07.10.2005 – V ZR 140/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 140/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. Oktober 2005 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1023 Abs. 1

Die Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit kann nicht durch bloße tatsächliche Aus-

übung verlegt werden, wenn die vorherige Ausübungsstelle durch rechtsgeschäftli-

che Vereinbarung der Beteiligten als Inhalt der Dienstbarkeit festgelegt und diese

Inhaltsbestimmung in das Grundbuch eingetragen worden war; in diesem Fall erfor-

dert die Verlegung eine Änderung des Rechtsinhalts durch Vereinbarung und die

Eintragung in das Grundbuch.

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04 - OLG Hamm

LG Essen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die

Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Mai 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, welche land-

wirtschaftlich genutzt werden. Ursprünglicher Eigentümer der Flächen war

B. S. , von dem die Mutter der Klägerin mit notariell beurkunde-

tem Vertrag vom 9. Dezember 1982 das Flurstück Nr. 236 kaufte. In § 6 heißt

es:

"Der Verkäufer ist außerdem Eigentümer der Grundstücke Gemarkung H. , Flurstück 248 und 249. Auf diesen Grundstücken befindet sich ein Weg.

Der Verkäufer als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung H. , Flurstücke 248 und 249 räumt dem je- weiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. , Flurstück 236 ein Wegerecht für alle Verkaufs- fälle ein und bewilligt und beantragt die Eintragung des Wege- rechts im Grundbuch.

Die Käuferin verpflichtet sich, in die Löschung dieses Wege- rechts einzuwilligen, sobald eine öffentliche, mindestens 3,50 m breite Zuwegung zu ihrem Grundstück besteht. Diese Verpflichtung gilt auch für die Rechtsnachfolgerin der Käuferin hinsichtlich des erworbenen Grundstücks".

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Das Wegerecht wurde in das Grundbuch "unter Bezugnahme auf die

Eintragungsbewilligung vom 9.12.1982" eingetragen.

Die tatsächliche Ausübungsstelle der Dienstbarkeit war der in dem

Kaufvertrag genannte Weg. Dieser wurde später mit PKW-Stellplätzen und

einem Gebäude zur Lagerung von Heu und Stroh verbaut. Jetzt verläuft der

Weg über einen anderen Teil der belasteten Flurstücke.

Jetzige Eigentümerin des Flurstücks 236 ist die Klägerin, Eigentümer

der früheren Flurstücke 248 und 249 sind nunmehr die Beklagten. Sie errichte-

ten im Frühjahr oder Sommer 2002 in der Nähe des jetzt von der Klägerin ge-

nutzten Weges ein Gebäude als Heu- und Strohlager. Die Klägerin versuchte

das durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern. Der

Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in welchem es u.a. heißt:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Rahmen dieses Rechtsstreits hinsichtlich des Verlaufs und des Umfangs des Wegerechts keine verbindlichen Aussagen getroffen worden sind".

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Im Dezember 2002 errichtete B. S. auf seinem Grundstück

in der Nähe des Heu- und Strohlagers aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

mit den Beklagten einen Zaun, welcher die Durchfahrtmöglichkeit der Klägerin

an dieser Stelle weiter einengt.

Die Beklagten beabsichtigen den Bau einer Fahrzeughalle, die eben-

falls in der Nähe des von der Klägerin genutzten Weges stehen soll.

Mit der Behauptung, der Weg sei an seiner engsten Stelle - im Bereich

des Heu- und Strohlagers - 3,53 m breit, so dass es nicht möglich sei, ihn mit

einem Mähdrescher zu befahren, hat die Klägerin die Verurteilung der Beklag-

ten zur Beseitigung der Baulichkeiten und zum Verbot der Errichtung neuer

Gebäude insoweit, als sie das Wegerecht in der Weise beeinträchtigen, dass

ein Befahren des Weges mit landwirtschaftlichem Gerät mit einer Breite von

4 m verhindert wird, beantragt, ferner die Feststellung, dass die Beklagten zum

Schadensersatz verpflichtet sind. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt,

der Klägerin die Nutzung ihres Wegerechts in einer Breite von mindestens 4 m

zu ermöglichen; auch hat es die Schadensersatzpflicht der Beklagten für die

Beeinträchtigung des Wegerechts festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten

hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

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Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung

die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

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Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin nach

§ 1027 BGB i.V.m. § 1004 BGB, weil das am 9. Dezember 1982 bestellte We-

gerecht in wesentlichen Teilen andere Flächen betreffe als die, um deren Be-

nutzung in diesem Rechtsstreit gestritten werde. Aus demselben Grund schei-

de ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus.

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Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

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1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Beru-

fungsgerichts. Es nimmt zutreffend an, dass Streitgegenstand die Beeinträchti-

gung des Wegerechts dort ist, wo derzeit der von der Klägerin benutzte Weg

über die Flurstücke der Beklagten verläuft. Das ergibt sich aus dem Vortrag der

Parteien und aus den - mehrfach modifizierten - erstinstanzlichen Klageanträ-

gen.

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2. Fehlerhaft zieht das Berufungsgericht daraus jedoch den Schluss,

dass der Klägerin keine Ansprüche wegen der Beeinträchtigung ihres Wege-

rechts zustünden, weil sich das in dem Kaufvertrag vom 9. Dezember 1982 be-

stellte Wegerecht nicht auf die jetzige Ausübungsstelle erstrecke. Das ver-

kennt, dass die ursprüngliche Ausübungsstelle während des Bestehens des

Wegerechts verlegt werden kann.

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a) Nach der Eintragungsbewilligung erstreckt sich das Wegerecht auf

die gesamte Fläche der Flurstücke 248 und 249. Die Ausübung des Rechts war

allerdings von Anfang an auf die realen Teile der Flurstücke beschränkt, auf

denen der damals bereits vorhandene Weg verlief. Ob diese Ausübungsstelle

rechtsgeschäftlich oder durch tatsächliche Ausübung bestimmt wurde, ist uner-

heblich. Beides ist zulässig (Senat, BGHZ 90, 181, 183). Hier kommt allerdings

für den Zeitpunkt der Entstehung des Wegerechts nur letzteres in Betracht,

weil in der Eintragungsbewilligung keine Ausübungsstelle bezeichnet ist. Ob

danach durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Berechtigten

und dem Verpflichteten der Inhalt der Dienstbarkeit dahingehend geändert

wurde, dass die Ausübungsstelle bestimmt und diese Inhaltsänderung in das

Grundbuch eingetragen wurde (vgl. Senat, Urt. v. 21. November 1975, V ZR

237/73, WM 1976, 274, 275), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

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b) Später wurde die Ausübungsstelle verlegt. Sie befindet sich heute am

westlichen Rand der Flurstücke der Beklagten. Bedenken gegen die Zulässig-

keit einer solchen Verlegung bestehen nicht. Sie ist nach § 1023 Abs. 1 BGB

auf Verlangen des Eigentümers des dienenden Grundstücks vorzunehmen,

wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich

und die neue Ausübungsstelle für den Berechtigten ebenso geeignet ist. Ohne

diese Voraussetzungen ist eine Verlegung auch möglich, wenn sich der Be-

rechtigte und der Verpflichtete über die neue Ausübungsstelle einigen (Stau-

dinger/Mayer, BGB [2002], § 1023 Rdn. 22).

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c) Wie es zu der Verlegung der Ausübungsstelle kam, hat das Beru-

fungsgericht ebenfalls nicht festgestellt; auch fehlen Feststellungen zu einer

eventuellen Eintragung der Verlegung in das Grundbuch. Beides muss das Be-

rufungsgericht nachholen; denn für die Wirksamkeit der Verlegung und damit

für einen eventuellen Erfolg der Klage kommt es zunächst darauf an, ob es sich

bei der Verlegung um eine bloße Ausübungsregelung oder um eine inhaltliche

Änderung des Wegerechts (vgl. § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB) handelt. Im ersten

Fall bedurfte es keiner Eintragung in das Grundbuch, falls die ursprüngliche

Ausübungsstelle lediglich durch die tatsächliche Ausübung bestimmt worden

war. War sie jedoch durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung als Inhalt der

Dienstbarkeit festgelegt worden und wurde diese Inhaltsbestimmung in das

Grundbuch eingetragen, konnte die Ausübungsstelle später nicht durch eine

bloße Ausübungsregelung verlegt werden. Denn die Verlegung erforderte eine

Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit, die nach § 877 BGB i.V.m. § 873

Abs. 1 BGB der Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten

sowie der Einigung in das Grundbuch bedurfte (Senat, Urt. v. 21. November

1975, V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275; vgl. auch Senat, BGHZ 90, 181, 183

und Beschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, WM 1981, 776, 777).

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3. Wenn das Berufungsgericht feststellt, dass die Ausübungsbeschrän-

kung auf die Teile der Flurstücke der Beklagten, über die der jetzt von der Klä-

gerin genutzte Weg führt, rechtsgeschäftlich vereinbart und nunmehr Inhalt der

Grundstücksbelastung werden sollte, ohne dass eine Eintragung in das Grund-

buch erfolgt ist, ist die Verlegung der Ausübungsstelle gescheitert. Dann er-

streckt sich das Recht der Klägerin auf den ursprünglichen Weg. Allerdings

haben beide Parteien einen Anspruch auf Vollzug der Vereinbarung durch Ein-

tragung in das Grundbuch.

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Die gescheiterte inhaltliche Änderung des Wegerechts kann allerdings

als bloße Verlegung der Ausübungsstelle ohne Inhaltsänderung angesehen

werden, falls die ursprüngliche Ausübungsstelle nicht als Inhalt der Dienstbar-

keit rechtsgeschäftlich vereinbart war. Dann kommt in Betracht, dass der jetzi-

ge Verlauf des Weges der einzig mögliche ist (vgl. § 1023 Abs. 1 BGB) oder

dass er mit den Beklagten so festgelegt worden ist.

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4. Stellt das Berufungsgericht fest, dass die für eine Inhaltsänderung der

Dienstbarkeit erforderliche Eintragung in das Grundbuch vorgenommen wurde

oder dass die Parteien - wirksam - nur die tatsächliche Ausübung des Wege-

rechts ohne Inhaltsänderung geregelt haben, können der Klägerin nach

§§ 823, 1004 i.V.m. 1027 BGB die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche

zustehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Klägerin in der von den Beklagten

zu duldenden Benutzung des Weges behindert wird. Ob das der Fall ist, richtet

sich nicht nach der bei der Bestellung des Wegerechts bestehenden Nutzung;

es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechen-

den und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen

Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rah-

men Gebrauch zu machen (Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, WM

2003, 1917, 1918 m.w.N.). Dementsprechend kann der Umfang einer Dienst-

barkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich

die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Be-

nutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbar-

keitsbestellung

nicht

vorhersehbare

oder

auf

eine willkürliche

Benutzungsänderung zurückzuführen

ist

(Senat aaO). Unter diesen

Gesichtspunkten kann die Klägerin gegen die Beklagten nach §§ 1004 Abs. 1,

1027 BGB einen Anspruch auf die unbeeinträchtigte Ausübung

ihres

Wegerechts in einer Breite von 4 m haben.

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Zu alledem wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen

treffen müssen.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 03.07.2003 - 4 O 322/02 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 10.05.2004 - 5 U 215/03 -