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BGH Urteil vom 11.04.2003 – V ZR 323/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 11. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

V ZR 323/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB §§ 1004 Abs. 1, 1018; ZPO § 890

a) Eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) des Inhalts, das dienende Grundstück zu

landwirtschaftlichen Zwecken zu überqueren, berechtigt den jeweiligen Eigentü-

mer des herrschenden Grundstücks nicht zu Fahrten von und zu den Gewächs-

häusern und einem Wohnhaus, die er später für einen Gartenbaubetrieb errichtet

hat.

b) Die Verpflichtung, bestimmte Fahrten zu unterlassen, beinhaltet auch die Pflicht,

solche Fahrten durch Dritte zu verhindern; bleibt der Eigentümer insoweit untätig,

kann er zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden.

BGH, Urt. v. 11. April 2003 - V ZR 323/02 - OLG Bremen

LG Bremen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. September 2002

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Nr. 2 des Tenors des Berufungsurteils wird gemäß § 319 ZPO

dahin berichtigt, daß die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:1)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:16)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:25)(cid:26)(cid:25)(cid:9)(cid:25)

(cid:4)(cid:7)(cid:31)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:6)(cid:11)(cid:10) (cid:2)(cid:11)!#"%$(cid:23)(cid:15)&(cid:10)’(cid:6)((cid:27)

in Höhe von 250.000

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1983 Miteigentümer des in B. gelegenen Haus-

grundstücks O. L. straße 125 B. Das unmittelbar angrenzende

Grundstück O. L. straße 135 A, zu dem das 12.335 m² große

Flurstück 92 gehört, steht seit 1985 im Miteigentum der Beklagten. Da dieses

Grundstück über keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Straßennetz verfügt,

wurde zu Lasten des Grundstücks des Klägers im Jahr 1931 eine Grunddienst-

barkeit (Wegerecht) eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks

92 dazu berechtigt, das nunmehr im Miteigentum des Klägers stehende Grund-

(cid:0) (cid:30)

stück "zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu

befahren". Bei Bestellung der Grunddienstbarkeit wurde das Flurstück 92 als

Ackerland genutzt. Der Beklagte zu 1 betreibt jetzt dort eine Gärtnerei, in der

Blumen und Zierpflanzen aufgezogen und an Groß- und Einzelhändler veräu-

ßert werden. Zu diesem Zweck pachtete er weitere Grundstücke mit einer Flä-

che von insgesamt 14.927 m² hinzu.

Die Beklagten errichteten im Jahr 1986 auf dem Flurstück 92 Gewächs-

häuser mit einer Gesamtfläche von 2.000 m² und in den Jahren 1995/1996 ein

Wohnhaus (Betriebsleiterhaus). Sie selbst bewohnen ein Haus, das sie auf

dem benachbarten Grundstück O. L. straße 135 B (Flurstück 78)

errichtet haben. Die Zuwegung zu den Baulichkeiten auf dem Flurstück 92

wurde durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte

mit Ausnahme der Benutzung zu gewerblichen Zwecken) zu Lasten der im Ei-

gentum Dritter stehenden Flurstücke 60, 62 und 67 gesichert.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Nutzung des über sein

Grundstück verlaufenden Wegs für Zwecke des Gartenbaubetriebs und des auf

dem Flurstück 92 befindlichen Wohnhauses sowie zugunsten der hinzuge-

pachteten Grundstücke und des Flurstücks 78 sei durch die Grunddienstbarkeit

nicht gedeckt. Insoweit hat er die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch ge-

nommen. Das – sachverständig beratene - Landgericht hat den Beklagten un-

tersagt, das Grundstück des Klägers von und zu dem Flurstück 78 einschließ-

lich des darauf befindlichen Wohnhauses sowie mit Lastkraftwagen zu über-

wegen oder überwegen zu lassen, deren zulässiges Gesamtgewicht 7,5 t über-

schreitet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Be-

klagten verboten, dessen Grundstück für Fahrten zu und von den Gewächs-

häusern und dem Betriebsleiterhaus auf dem Flurstück 92 zu überwegen; dar-

über hinaus hat es den Beklagten aufgegeben, derartige Fahrten Dritter zu

verhindern. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Ge-

wichtsbeschränkung für den Lkw-Verkehr zu den Freilandkulturen aufgehoben.

Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurück-

weisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abwei-

sung der Klage, soweit ihr das Oberlandesgericht stattgegeben hat, weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sowohl die Hinzupachtung

von Flächen als auch die Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebslei-

terhauses zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf dem über das Grund-

stück des Klägers verlaufenden Weg geführt hat. Während mit einer räumli-

chen Ausweitung des Gartenbaubetriebs wegen der veränderten Nutzungsin-

tensität im landwirtschaftlichen Bereich zu rechnen gewesen sei, sei die mit der

Errichtung der Gebäude verbundene Bedarfssteigerung auf eine willkürliche,

nicht voraussehbare Nutzungsänderung des herrschenden Grundstücks zu-

rückzuführen. Das durch die Gewächshäuser und das Betriebsleiterhaus verur-

sachte Verkehrsaufkommen übersteige deshalb das zulässige Maß der Nut-

zung des bestehenden Wegerechts, so daß der Kläger gemäß § 1004 Abs. 1

BGB Unterlassung sämtlicher Fahrten verlangen könne, die durch die Bebau-

ung des Flurstücks 92 anfielen. Soweit die Beklagten das Grundstück des Klä-

gers für Fahrten von und zu den Freilandflächen des Gartenbaubetriebs nutzen

dürften, müsse der Kläger grundsätzlich auch das Befahren mit Lkws selbst mit

einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t hinnehmen. Die Beklagten

seien jedoch wegen des Gebots der möglichst schonenden Ausübung des We-

gerechts gemäß § 1020 BGB verpflichtet, Materialanlieferungen nach Möglich-

keit auf mehrere kleinere Lastkraftwagen zu verteilen.

Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

II.

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 1004 Abs. 1, 1011 BGB

verlangen, daß sie die Nutzung des in seinem Miteigentum stehenden Grund-

stücks für Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem Betriebsleiter-

haus auf dem Flurstück 92 unterlassen.

1. Die mit den Fahrzeugbewegungen verbundene Beeinträchtigung des

Grundeigentums des Klägers ist den Beklagten unabhängig davon zuzurech-

nen, ob die Fahrten von ihnen selbst oder von Dritten, etwa von Arbeitnehmern

des Gartenbaubetriebs, Besuchern der Gewächshäuser oder Bewohnern des

Betriebsleiterhauses, durchgeführt werden. Auch im letzteren Falle sind die

Beklagten als mittelbare Störer anspruchsverpflichtet, da sie durch die Unter-

haltung des Gartenbaubetriebs und die Errichtung der Gebäude auf dem Flur-

stück 92 den Fahrzeugverkehr in adäquater Weise verursacht haben (vgl. Se-

nat, BGHZ 144, 200, 203). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die auf dem Grund-

stück des Klägers lastende Dienstbarkeit ihn nicht zur Duldung des durch die

Bebauung des Flurstücks 92 hervorgerufenen gesteigerten Verkehrsaufkom-

mens verpflichtet (§§ 1004 Abs. 2, 1018 BGB). Ihrem Inhalt nach berechtigt die

Grunddienstbarkeit die Beklagten als Miteigentümer des herrschenden Grund-

stücks nämlich nicht zu einer Nutzung des dienenden Grundstücks für Fahrten

von und zu den Gewächshäusern und dem Betriebsleiterhaus.

a) Zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts einer Dienstbarkeit ist vor-

rangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug ge-

nommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefan-

genen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt;

Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezo-

gen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für je-

dermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, BGHZ 92, 351, 355; 145, 16,

20 f.; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798). Dabei

kann das Revisionsgericht die Grundbucheintragung selbständig würdigen und

auslegen (Senat, BGHZ 37, 147, 148; 92, 351, 355; 106, 348, 351; 145, 16,

21).

aa) Nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung darf das Wegerecht

"zu landwirtschaftlichen Zwecken" ausgeübt werden. Unter den Begriff der

Landwirtschaft fällt nach dem maßgeblichen Verständnis im Zeitpunkt der

Rechtseinräumung (Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 139 m. w.

Nachw.) auch der erwerbsgärtnerische Anbau von Blumen und Zierpflanzen,

jedenfalls dann, wenn er – wie hier – überwiegend in Freilandkulturen und nicht

überwiegend in Gewächshäusern betrieben wird (vgl. Senat, BGHZ 8, 109,

112 f. [zu § 1 HöfeO]; MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 585 Rdn. 4;

Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 585 Rdn. 6). Da ebenso wie die Ge-

wächshäuser auch das auf dem Flurstück 92 befindliche Wohnhaus, welches

dem Betriebsleiter als Unterkunft dient, Bestandteil des von dem Beklagten

zu 1 unterhaltenen Gartenbaubetriebs ist (vgl. Erman/Jendrek, BGB, 10. Aufl.,

§ 585 Rdn. 3), dienen Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem Be-

triebsleiterhaus landwirtschaftlichen Zwecken.

bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen jedoch An-

haltspunkte außerhalb der Grundbucheintragung dafür vor, daß das Wegerecht

nicht zu dem Zweck bestellt wurde, den Zugang zu einem landwirtschaftlichen

Betrieb, zu dem neben Freilandflächen auch Gewächshäuser und ein Wohn-

haus gehören, zu ermöglichen. Zu den bei der Auslegung einer Grundbuchein-

tragung zu berücksichtigenden ohne weiteres erkennbaren Umständen gehö-

ren die tatsächlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke, insbesondere

die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks (Senat, Urt. v.

3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885 f.; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR

252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Staudinger/Mayer, § 1018 Rdn. 138; Münch-

Komm-BGB/Falckenberg, § 1018 Rdn. 17). Zum Zeitpunkt der Eintragung des

Wegerechts im Jahr 1931 handelte es sich sowohl bei dem dienenden als auch

bei dem herrschenden Grundstück um reine Ackerflächen. Eine Bebauung der

Grundstücke stand seinerzeit nicht in Rede. Nach den örtlichen Verhältnissen

sollte somit die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer des herrschen-

den Grundstücks lediglich ermöglichen, dort Landwirtschaft zu betreiben.

b) Allerdings liegen Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten

Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, son-

dern sind gewissen Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftli-

chen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augen-

blickliche, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Nutzung;

es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechen-

den und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen

Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rah-

men Gebrauch zu machen (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW

1960, 673; Urt. v. 30. März 1965, V ZR 43/63, NJW 1965, 1229; Urt. v. 21. Mai

1971, V ZR 8/69, LM Nr. 20 zu § 1018 BGB, Bl. 1000; Urt. v. 25. April 1975,

V ZR 185/73, DNotZ 1976, 20 f.; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 31, S. 9).

Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des

herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den

Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks

hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehba-

re oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (Senat,

BGHZ 44, 171, 172 f.; 145, 16, 21; Urt. v. 30. September 1994, V ZR 1/94,

NJW-RR 1995, 15, 16; Urt. v. 2. Oktober 1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999,

166, 167; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Stau-

dinger/Mayer, § 1018 Rdn. 156, 157; MünchKomm-BGB/Falckenberg, § 1018

Rdn. 52). Auf eine derartige entwicklungsbedingte Änderung des Inhalts der

Grunddienstbarkeit können sich die Beklagten jedoch entgegen der Auffassung

der Revision nicht berufen.

Der ursprüngliche Charakter des Ackergrundstücks änderte sich zwar

nicht schon dadurch, daß die Beklagten, anstatt Feldfrüchte anzubauen, damit

begannen, Blumen und Zierpflanzen auf den Freiflächen heranzuziehen. Da-

gegen hatte die Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses

eine grundlegende Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung zur Folge, da

hierdurch ein Gartenbaubetrieb mit vielfältigen Außenbeziehungen geschaffen

wurde, die eine erhebliche Steigerung des Verkehrsaufkommens mit sich

brachten. Nach dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Gut-

achten des Sachverständigen Prof. Dr. B. erfordert der Betrieb der Be-

klagten den Antransport sowohl von Verbrauchsmaterialien wie Töpfen, Erden,

Jungpflanzen, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Heizöl, Folien oder Verpa-

ckungsmaterialien, als auch von Investitionsgütern wie Maschinen, Geräten,

Gewächshäusern oder Heizungsanlagen, sowie den Abtransport von Ver-

kaufswaren und Abfallprodukten. Darüber hinaus müssen zahlreiche in dem

Betrieb tätige Personen wie Arbeitnehmer, Handwerker, Betriebsberater und

Kaufinteressenten sowie die Bewohner und Besucher des Betriebsleiterhauses

von dem und zu dem Grundstück der Beklagten gelangen. Hierfür ist der Ein-

satz verschiedenartiger Kraftfahrzeuge, auch schwerer Lastkraftwagen, erfor-

derlich. Für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 hat der Sachverständige anhand

der Buchhaltungsunterlagen mindestens 868 durch den Produktionsabsatz ve-

ranlaßte Fahrten und mindestens 360 Fahrten von Lieferanten und Handwer-

kern festgestellt. Dies zeigt, daß der Verkehrsbedarf des Gartenbaubetriebs in

seiner jetzigen Form mit demjenigen einer landwirtschaftlichen Freifläche we-

der in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht vergleichbar ist. Die Bedarfs-

steigerung beruht damit nicht allein auf einer naturgemäßen Fortentwicklung

der technischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern wesentlich auch

auf einer von den Beklagten vorgenommenen, im Zeitpunkt der Dienstbarkeits-

bestellung nicht vorhersehbaren Intensivierung der Nutzung.

3. Nach alledem haben die Beklagten die Benutzung des im Miteigentum

des Klägers stehenden Grundstücks auf ein Maß zu beschränken, das dem

Durchschnittsmaß der Nutzung des dienenden Grundstücks in der Zeit vor der

Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses unter Berück-

sichtigung des Fortschritts der Technik entspricht (vgl. Senat, BGHZ 44, 171,

177; Urt. v. 14. Dezember 1973, V ZR 136/71, DNotZ 1974, 290, 291). Hieraus

folgt, daß sie, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, sämtliche

Fahrten über das Grundstück des Klägers zu unterlassen haben, die aus-

schließlich durch die Bebauung des Flurstücks 92 veranlaßt sind. Die Unter-

lassungspflicht der Beklagten beinhaltet auch die Verpflichtung, solche Fahrten

durch Dritte zu verhindern (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 1004

Rdn. 204). Bleiben die Beklagten insoweit untätig, können sie nach § 890 ZPO

zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden, weil der ne-

gatorische Anspruch auch die titulierbare Verpflichtung zu einem positiven Tun

erfaßt (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 163, 164; Zöller/Stöber, ZPO,

23. Aufl., § 890 Rdn. 3a; Stein-Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdn. 5).

Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Abgrenzung der Fahrten

nach ihrem jeweiligen Zweck keineswegs praktisch undurchführbar. Insbeson-

dere trifft es nicht zu, daß es keinen Verkehr allein von oder zu den Baulich-

keiten gäbe. So stehen etwa die Anlieferung von Heizöl oder der Abtransport

von Hausabfällen ebensowenig in einem Zusammenhang mit der Kultivierung

von Pflanzen auf den Freiflächen wie Fahrten von Besuchern des Betriebslei-

terhauses oder von Handwerkern, die mit der Durchführung von Reparaturar-

beiten an den Baulichkeiten beauftragt sind. Durchgreifende Zweifel an der

Vollstreckungsfähigkeit des angefochtenen Urteils bestehen daher nicht.

4. Gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Klägers können sich die

Beklagten nicht auf den Einwand des Rechtsmißbrauchs berufen (§§ 226, 242

BGB). Zum einen hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Einschrän-

kung des sein Grundeigentum beeinträchtigenden Fahrzeugverkehrs. Zum an-

deren ist mit dieser Einschränkung nicht, wie von der Revision geltend gemacht

wird, die Gefahr verbunden, daß den Beklagten und den in ihrem Gartenbau-

betrieb beschäftigten Arbeitnehmern die Existenzgrundlage entzogen wird. Das

Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Zuwegung zu den

Gebäuden auf dem Flurstück 92 durch die auf den Flurstücken 60, 62 und 67

lastenden Wegerechte gesichert ist, die nur eine Benutzung zu gewerblichen

Zwecken ausschließen, worunter die hier in Rede stehende Benutzung zu

landwirtschaftlichen Zwecken nicht fällt.

5. Schließlich ist die von der Revision erhobene Rüge, eine Verpflich-

tung der Beklagten, Materialanlieferungen nach Möglichkeit auf mehrere klei-

nere Lastkraftwagen zu verteilen, sei mangels hinreichender Bestimmtheit nicht

vollstreckungsfähig, unbeachtlich. Insoweit enthält das Berufungsurteil lediglich

einen allgemeinen Hinweis auf das Gebot der schonenden Ausübung der

Grunddienstbarkeit (§ 1020 BGB), den das Berufungsgericht im Zusammen-

hang mit der den Beklagten günstigen und deshalb mit der Revision nicht an-

gefochtenen Aufhebung der vom Landgericht angeordneten Gewichtsbe-

schränkung für den Lkw-Verkehr erteilt hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Tropf

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch