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BGH Urteil vom 07.10.2005 – V ZR 52/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. Oktober 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die

Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung

im Übrigen - das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Rostock vom 3. Februar 2005 aufgehoben und das Urteil der

2. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 21. Mai 2004 ab-

geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.851,72 EUR nebst

4 % Zinsen seit dem 25. Juli 2002 zu zahlen. Die weitergehende

Zinsforderung bleibt abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um ein Moratoriumsentgelt nach Art. 233 § 2a

Abs. 1 Satz 8 EGBGB.

3

Die Namensvorgängerin der Klägerin war Eigentümerin eines ehemals

volkseigenen Flurstücks (Nummer der Flur 1, Gemarkung K. ,

Gemeindebezirk L. , Landkreis G. ).

Eine Teilfläche dieses Flurstückes war 1971 von einer LPG mit

Gebäuden für einen Pflegestützpunkt (Traktorengarage, Werkstattgebäude,

Unterstellschuppen sowie kleineren Nebengebäuden) bebaut und von der

LPG (P) K. genutzt worden. Die Beklagte nutzte die Teilfläche und die

Bauwerke des Pflegestützpunkts und stellte bei dem Amt für Landwirtschaft

einen Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum

nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

4

Das Flurstück wurde im Januar 1994 in ein von dem Amt für

Landwirtschaft G. als Flurneuordnungsbehörde eingeleitetes

Bodenordnungsverfahren einbezogen. Das Amt holte

im Verfahren ein

Gutachten zur Ermittlung des Grundstückswertes ein. Der von der Beklagten zu

zahlende Abfindungsbetrag der Funktionsfläche der Pflegestation wurde auf der Basis eines Ansatzes von 5,38 DM/m2 auf insgesamt 55.143,06 DM taxiert.

Mit bestandskräftigem Zuordnungsbescheid vom 28. April 1998 wurde

das Flurstück dem Land M. zugeordnet.

Infolge der bestandskräftig gewordenen Ausführungsanordnungen der

Flurneuordnungsbehörde vom 19. Mai 1998 und vom 16. Januar 1999 trat der

neue Rechtszustand in Bezug auf die Funktionsfläche des Pflegestützpunkts

ein, und die Beklagte wurde Eigentümerin des im Verfahren neu gebildeten

Flurstücks .

7

Die Klägerin verlangt von der Beklagten ein Moratoriumsentgelt nach

Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis

zum 27. April 1998 in Höhe von 5.851,72 EUR. Die Beklagte hat sich auf die

Einrede der Verjährung berufen.

8

Das Landgericht hat die Klage auf Grund der von der Beklagten

erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblie-

ben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des

Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

9

Das Berufungsgericht

ist der Ansicht, dass der Anspruch bei

Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei. § 197 BGB a.F. sei auf das

Nutzungsentgelt aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB anzuwenden, weil

dieses auf Grund der Verweisung auf den nach dem Sachenrechtsbereini-

gungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins entsprechend der Bestimmung in § 44

Abs. 1 SachenRBerG von dem Nutzer an den Grundstückseigentümer in regel-

mäßig wiederkehrenden, vierteljährlichen Raten zu zahlen sei.

II.

11

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass

für den Anspruch auf den Moratoriumszins die regelmäßige Verjährungsfrist

gilt, die nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung

30 Jahre betrug (Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, NL-BzAR 2005, 380, 382).

Der Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB wird durch die Ver-

weisung auf die Vorschrift über den nach Zeitabschnitten zu zahlenden Erb-

bauzins in § 44 Abs. 1 SachenRBerG nur dahin begrenzt, dass der Grund-

stückseigentümer von dem Nutzer für die Nutzung im Moratoriumszeitraum

jeweils höchstens ein Entgelt verlangen kann, das dem zum Ende eines

Vierteljahres zu zahlenden Erbbauzins entspricht. Der Anspruch auf das

Moratoriumsentgelt wird dadurch aber nicht zu einer

regelmäßig

wiederkehrenden Leistung, sondern bleibt ein einheitlicher Anspruch, der für

die Zeit von dem Beginn der Entgeltpflicht bis zum Eintritt der

sachenrechtlichen Bereinigung zu zahlen ist.

12

Im Übrigen nimmt der Senat zur Ergänzung der Begründung auf die

bereits erwähnte Entscheidung Bezug.

III.

14

Der Senat kann gem. § 563 Abs. 3 ZPO abschließend entscheiden, da

die Sache nach den Feststellungen der Vorinstanzen entscheidungsreif ist.

1. Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Die Klägerin kann von dem

Beklagten den Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ver-

langen.

15

a) Sie ist auch nach der Zuordnung des Grundstücks auf das Land

M. mit dem Bescheid vom 28. April 1998 berechtigt, die

in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 27. März 1998 entstandenen An-

sprüche auf einen Moratoriumszins gegenüber der Beklagten geltend zu

machen. Nach dem Bescheid erfolgte die Zuordnung nach Art. 21 Abs. 3

Einigungsvertrag in Verb. mit § 11 Abs. 2 VZOG. Bei einer solchen Zuordnung

zur Restitution wird das Eigentum nach § 2 Abs. 1a Satz 3 VZOG übertragen;

die Zuordnung wirkt damit ex nunc (vgl. BGHZ 144, 100, 107). Der Anspruch

auf den Moratoriumszins, der bis zu einer Übertragung des Eigentums ent-

standen ist, steht dem früheren Eigentümer zu (vgl. Senat, Urt. v. 14. Juni

2002, V ZR 126/01, WM 2003, 142, 145).

16

b) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf das Entgelt knüpft an

das gesetzliche Besitzrecht des Nutzers aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1

EGBGB an. Das Recht zum Besitz besteht seit dem 1. Januar 1995 nach

Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur dann fort, wenn der Nutzer nach dem

Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigt ist (Senat, BGHZ 136,

212, 216).

17

Die Beklagte war nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 SachenRBerG anspruchs-

berechtigt. Die Gebäude sind in der DDR-Zeit 1971 von einer LPG auf der

Grundlage ihres gesetzlichen Bodennutzungsrechts errichtet worden. Die

Beklagte ist Nutzerin der Gebäude des Pflegestützpunktes gewesen und hat

als solche - im Ergebnis auch mit Erfolg - in einem Bodenordnungsverfahren

das Eigentum an dem Grundstück erhalten, das die Funktionsfläche des

Pflegestützpunktes bildet.

18

c) Die Klägerin hat sich in dem Verfahren auf die notwendigen

Verhandlungen zur Begründung dinglicher Rechte eingelassen, wofür jede

zielgerichtete Mitwirkung

des Grundstückseigentümers

im Boden-

ordnungsverfahren ausreicht (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR

212/01, WM 2002, 615, 616 und Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04,

NL-BzAR 2005, 380, 384). Dies ist auch daraus zu ersehen, dass die Beklagte

in dem Verfahren das Grundstückseigentum an der Funktionsfläche des

Pflegestützpunktes erlangt hat.

19

2. Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet.

20

a) Bei der Berechnung des Zinsanspruchs ist von einer Funktionsfläche von 10.241 m2 und einem Bodenwert von 9,60 DM/m2 auszugehen. Die Klä-

gerin hat ihren Ansatz zum Bodenwert einem im Bodenordnungsverfahren ein-

geholten Gutachten entnommen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des An-

satzes sind von der Beklagten nicht erhoben worden und auch nicht aus

unstreitigem Parteivorbringen ersichtlich.

21

b) Die Klägerin hat auch zutreffend einen Zinssatz von 3,5 vom Hundert

pro Jahr in Ansatz gebracht. Der Zinssatz für den Moratoriumszins entspricht

auf Grund der Verweisung in Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auf den nach

dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins dem

regelmäßigen Zins gem. § 43 Abs. 2 SachenRBerG. Dieser beträgt für

landwirtschaftliche Nutzungen 3,5 vom Hundert des Bodenwerts. Die Vorschrift

über den abgesenkten Eingangszinssatz (§ 51 SachenRBerG) ist auf das

Moratoriumsentgelt nicht anzuwenden (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001,

V ZR 212/01, WM 2002, 615, 616).

22

c) Für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 27. April 1998 (1.197

Zinstage) errechnet sich daraus ein Anspruch in der geforderten Höhe von

5.851,72 EUR.

IV.

23

Gesetzliche Verzugszinsen kann die Klägerin allerdings nur in Höhe von

4 vom Hundert entsprechend der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur

Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330)

geltenden Rechtslage nach § 288 BGB a.F. verlangen, da ihre Ansprüche aus

den Jahren von 1995 bis 1998 vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind

(Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB).

V.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1

ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Rostock, Entscheidung vom 21.05.2004 - 2 O 13/03 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 03.02.2005 - 7 U 76/04 -