BGH Urteil vom 07.10.2005 – V ZR 52/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Oktober 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung
im Übrigen - das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Rostock vom 3. Februar 2005 aufgehoben und das Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 21. Mai 2004 ab-
geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.851,72 EUR nebst
4 % Zinsen seit dem 25. Juli 2002 zu zahlen. Die weitergehende
Zinsforderung bleibt abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um ein Moratoriumsentgelt nach Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 8 EGBGB.
Die Namensvorgängerin der Klägerin war Eigentümerin eines ehemals
volkseigenen Flurstücks (Nummer der Flur 1, Gemarkung K. ,
Gemeindebezirk L. , Landkreis G. ).
Eine Teilfläche dieses Flurstückes war 1971 von einer LPG mit
Gebäuden für einen Pflegestützpunkt (Traktorengarage, Werkstattgebäude,
Unterstellschuppen sowie kleineren Nebengebäuden) bebaut und von der
LPG (P) K. genutzt worden. Die Beklagte nutzte die Teilfläche und die
Bauwerke des Pflegestützpunkts und stellte bei dem Amt für Landwirtschaft
einen Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum
nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
Das Flurstück wurde im Januar 1994 in ein von dem Amt für
Landwirtschaft G. als Flurneuordnungsbehörde eingeleitetes
Bodenordnungsverfahren einbezogen. Das Amt holte
im Verfahren ein
Gutachten zur Ermittlung des Grundstückswertes ein. Der von der Beklagten zu
zahlende Abfindungsbetrag der Funktionsfläche der Pflegestation wurde auf der Basis eines Ansatzes von 5,38 DM/m2 auf insgesamt 55.143,06 DM taxiert.
Mit bestandskräftigem Zuordnungsbescheid vom 28. April 1998 wurde
das Flurstück dem Land M. zugeordnet.
Infolge der bestandskräftig gewordenen Ausführungsanordnungen der
Flurneuordnungsbehörde vom 19. Mai 1998 und vom 16. Januar 1999 trat der
neue Rechtszustand in Bezug auf die Funktionsfläche des Pflegestützpunkts
ein, und die Beklagte wurde Eigentümerin des im Verfahren neu gebildeten
Flurstücks .
Die Klägerin verlangt von der Beklagten ein Moratoriumsentgelt nach
Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis
zum 27. April 1998 in Höhe von 5.851,72 EUR. Die Beklagte hat sich auf die
Einrede der Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage auf Grund der von der Beklagten
erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblie-
ben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht
ist der Ansicht, dass der Anspruch bei
Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei. § 197 BGB a.F. sei auf das
Nutzungsentgelt aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB anzuwenden, weil
dieses auf Grund der Verweisung auf den nach dem Sachenrechtsbereini-
gungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins entsprechend der Bestimmung in § 44
Abs. 1 SachenRBerG von dem Nutzer an den Grundstückseigentümer in regel-
mäßig wiederkehrenden, vierteljährlichen Raten zu zahlen sei.
II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass
für den Anspruch auf den Moratoriumszins die regelmäßige Verjährungsfrist
gilt, die nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
30 Jahre betrug (Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, NL-BzAR 2005, 380, 382).
Der Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB wird durch die Ver-
weisung auf die Vorschrift über den nach Zeitabschnitten zu zahlenden Erb-
bauzins in § 44 Abs. 1 SachenRBerG nur dahin begrenzt, dass der Grund-
stückseigentümer von dem Nutzer für die Nutzung im Moratoriumszeitraum
jeweils höchstens ein Entgelt verlangen kann, das dem zum Ende eines
Vierteljahres zu zahlenden Erbbauzins entspricht. Der Anspruch auf das
Moratoriumsentgelt wird dadurch aber nicht zu einer
regelmäßig
wiederkehrenden Leistung, sondern bleibt ein einheitlicher Anspruch, der für
die Zeit von dem Beginn der Entgeltpflicht bis zum Eintritt der
sachenrechtlichen Bereinigung zu zahlen ist.
Im Übrigen nimmt der Senat zur Ergänzung der Begründung auf die
bereits erwähnte Entscheidung Bezug.
III.
Der Senat kann gem. § 563 Abs. 3 ZPO abschließend entscheiden, da
die Sache nach den Feststellungen der Vorinstanzen entscheidungsreif ist.
1. Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Die Klägerin kann von dem
Beklagten den Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ver-
langen.
a) Sie ist auch nach der Zuordnung des Grundstücks auf das Land
M. mit dem Bescheid vom 28. April 1998 berechtigt, die
in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 27. März 1998 entstandenen An-
sprüche auf einen Moratoriumszins gegenüber der Beklagten geltend zu
machen. Nach dem Bescheid erfolgte die Zuordnung nach Art. 21 Abs. 3
Einigungsvertrag in Verb. mit § 11 Abs. 2 VZOG. Bei einer solchen Zuordnung
zur Restitution wird das Eigentum nach § 2 Abs. 1a Satz 3 VZOG übertragen;
die Zuordnung wirkt damit ex nunc (vgl. BGHZ 144, 100, 107). Der Anspruch
auf den Moratoriumszins, der bis zu einer Übertragung des Eigentums ent-
standen ist, steht dem früheren Eigentümer zu (vgl. Senat, Urt. v. 14. Juni
2002, V ZR 126/01, WM 2003, 142, 145).
b) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf das Entgelt knüpft an
das gesetzliche Besitzrecht des Nutzers aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1
EGBGB an. Das Recht zum Besitz besteht seit dem 1. Januar 1995 nach
Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur dann fort, wenn der Nutzer nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigt ist (Senat, BGHZ 136,
212, 216).
Die Beklagte war nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 SachenRBerG anspruchs-
berechtigt. Die Gebäude sind in der DDR-Zeit 1971 von einer LPG auf der
Grundlage ihres gesetzlichen Bodennutzungsrechts errichtet worden. Die
Beklagte ist Nutzerin der Gebäude des Pflegestützpunktes gewesen und hat
als solche - im Ergebnis auch mit Erfolg - in einem Bodenordnungsverfahren
das Eigentum an dem Grundstück erhalten, das die Funktionsfläche des
Pflegestützpunktes bildet.
c) Die Klägerin hat sich in dem Verfahren auf die notwendigen
Verhandlungen zur Begründung dinglicher Rechte eingelassen, wofür jede
zielgerichtete Mitwirkung
des Grundstückseigentümers
im Boden-
ordnungsverfahren ausreicht (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR
212/01, WM 2002, 615, 616 und Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04,
NL-BzAR 2005, 380, 384). Dies ist auch daraus zu ersehen, dass die Beklagte
in dem Verfahren das Grundstückseigentum an der Funktionsfläche des
Pflegestützpunktes erlangt hat.
2. Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet.
a) Bei der Berechnung des Zinsanspruchs ist von einer Funktionsfläche von 10.241 m2 und einem Bodenwert von 9,60 DM/m2 auszugehen. Die Klä-
gerin hat ihren Ansatz zum Bodenwert einem im Bodenordnungsverfahren ein-
geholten Gutachten entnommen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des An-
satzes sind von der Beklagten nicht erhoben worden und auch nicht aus
unstreitigem Parteivorbringen ersichtlich.
b) Die Klägerin hat auch zutreffend einen Zinssatz von 3,5 vom Hundert
pro Jahr in Ansatz gebracht. Der Zinssatz für den Moratoriumszins entspricht
auf Grund der Verweisung in Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auf den nach
dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins dem
regelmäßigen Zins gem. § 43 Abs. 2 SachenRBerG. Dieser beträgt für
landwirtschaftliche Nutzungen 3,5 vom Hundert des Bodenwerts. Die Vorschrift
über den abgesenkten Eingangszinssatz (§ 51 SachenRBerG) ist auf das
Moratoriumsentgelt nicht anzuwenden (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001,
V ZR 212/01, WM 2002, 615, 616).
c) Für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 27. April 1998 (1.197
Zinstage) errechnet sich daraus ein Anspruch in der geforderten Höhe von
5.851,72 EUR.
IV.
Gesetzliche Verzugszinsen kann die Klägerin allerdings nur in Höhe von
4 vom Hundert entsprechend der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330)
geltenden Rechtslage nach § 288 BGB a.F. verlangen, da ihre Ansprüche aus
den Jahren von 1995 bis 1998 vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind
(Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB).
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1
ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 21.05.2004 - 2 O 13/03 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 03.02.2005 - 7 U 76/04 -