BGH Urteil vom 11.10.2005 – XI ZR 85/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Oktober 2005 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
BNotO § 55 BeurkG § 54 b
a) § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO enthält eine absolut wirkende Verfügungsbe- schränkung. Überweisungsaufträge eines gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNo- tO vorläufig seines Amtes enthobenen Notars sind deshalb unabhängig von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des beauftragten Kreditinsti- tuts gemäß § 134 BGB unwirksam.
b) Blanko unterschriebene Überweisungsaufträge eines Notars sind nicht
gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG i.V. mit § 134 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 85/04 - OLG Braunschweig LG Göttingen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom
5. Februar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Notariatsverwalter nimmt die beklagte Sparkasse auf
Auszahlung von Überweisungsbeträgen in Anspruch, die die Beklagte
von Notaranderkonten abgebucht hat.
Die Beklagte führte für Notar R. , B. , Anderkonten zur Ab-
wicklung von Immobilienkaufverträgen. Von diesen Konten überwies sie
in der Zeit vom 7. bis 18. Juni 1999 aufgrund von Aufträgen des Notars
R. insgesamt 2.542.095 DM auf andere Konten.
Der Kläger macht geltend, Notar R. sei durch eine am 28. Mai
1999 zugestellte Verfügung der Präsidentin des Kammergerichts vom
21. Mai 1999 vorläufig seines Amtes enthoben worden. Dies habe die
Beklagte am 31. Mai 1999 erfahren. Am 16. Juni 1999 sei Notar W. ,
am 12. Juli 1999 er selbst gemäß § 56 Abs. 4 BNotO zum Notariatsver-
walter bestellt worden. Nachdem das Amt des Notars R. erloschen
sei, sei er am 2. Dezember 1999 gemäß § 56 Abs. 2 BNotO zum Verwal-
ter bestellt worden. Die Überweisungsaufträge seien gemäß § 55 Abs. 2
Satz 3 BNotO, § 134 BGB und, da Notar R. sie blanko unterschrieben
und der Beklagten überlassen habe, gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1
BeurkG, § 134 BGB unwirksam.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 1.299.752,50 €
nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbe-
gegen die Beklagte. Ihm stünden nicht mehr Rechte zu als dem amts-
enthobenen Notar, dessen Geschäfte er fortführe. Die Beklagte habe
nicht weisungswidrig gehandelt, sondern die Überweisungen an die in
den Überweisungsaufträgen genannten Empfänger ausgeführt. Ob diese
materiell zur Entgegennahme der Leistung berechtigt gewesen seien, sei
unerheblich.
nicht, wenn man davon ausgehe, dass die vorläufige Amtsenthebung des
Notars R. am 28. Mai 1999 wirksam geworden sei und seine späteren
Überweisungsaufträge gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3, § 23 BNotO i.V. mit
§ 134 BGB nichtig seien. In diesem Fall sei die Geltendmachung des An-
spruchs rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Überweisungen seien
nicht entgegen dem Interesse des amtsenthobenen Notars ausgeführt
worden, sondern hätten den von diesem verfolgten Zweck erreicht. Es
sei davon auszugehen, dass die Überweisungsaufträge durch Mitarbeiter
der Beklagten im Rahmen der Ermächtigung des amtsenthobenen Notars
ausgefüllt worden seien. Auf die Interessen der an den zugrunde liegen-
den Kaufverträgen Beteiligten und der finanzierenden Bank komme es
nicht an. Auch aus dem Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB folge,
dass ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen sei, wenn dem An-
weisenden selbst ein Gesetzesverstoß zur Last falle. Da Notar R. die
Überweisungsaufträge in Kenntnis seiner vorläufigen Amtsenthebung
und seiner mangelnden Verfügungsbefugnis erteilt und damit vorsätzlich
gegen § 55 Abs. 2 Satz 1 BNotO verstoßen habe, könne er und damit
auch der Kläger keine Rückerstattung der Überweisungsbeträge verlan-
gen. Notar R. und der Kläger seien, anders als Geschäftsunfähige,
nicht schutzwürdig.
Ob die Überweisungsaufträge von Notar R. blanko unterschrie-
ben worden und ob sie deshalb gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG
nichtig seien, könne offen bleiben. Der Kläger handele rechtsmiss-
bräuchlich, wenn er geltend mache, die Beklagte habe entsprechend
dem Willen und Interesse des Notars R. an dem behaupteten Verstoß
gegen das Beurkundungsgesetz mitgewirkt. Soweit der Kläger habe vor-
tragen wollen, die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Überweisungsauf-
träge nicht entsprechend der Ermächtigung des Notars R. ausgefüllt,
ergebe sich daraus nur ein Anfechtungsrecht gemäß § 119 Abs. 1 BGB.
Eine Anfechtungserklärung liege aber nicht vor.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich
nicht auf eine unterstellte Unwirksamkeit der Überweisungsaufträge ge-
mäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO, § 134 BGB berufen und die Beklagte
nicht auf Auszahlung der Kontoguthaben in Höhe der Überweisungsbe-
träge in Anspruch nehmen, ist rechtsfehlerhaft. Die Klageforderung ist
nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag des
Klägers gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 607 Abs. 1 BGB a.F. begründet.
Die Notaranderkonten wiesen vor der Belastung mit den Überweisungs-
beträgen Guthaben in einer zumindest diesen Beträgen entsprechenden
Höhe auf. Diese Guthaben sind durch die Belastungsbuchungen nicht
gemindert worden. Die Buchungen sind unwirksam, weil ihnen nach dem
im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt keine Aufwen-
zugrunde liegen (vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-
rechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 28). Solche Ansprüche sind nicht
entstanden, weil den ausgeführten Überweisungen keine wirksamen
Überweisungsaufträge zugrunde lagen.
a) Die Überweisungsaufträge sind gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3
BNotO, § 134 BGB unwirksam, weil sie nach dem im Revisionsverfahren
zugrunde zu legenden Sachverhalt erst nach der vorläufigen Amtsenthe-
bung des Notars R. gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO ausgeführt wor-
den sind. Auf diesen Zeitpunkt kommt es an, da die Verfügungsbefugnis
des Überweisenden noch im Zeitpunkt der Ausführung seines Auftrags
vorliegen muss. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO kann ein Notar wäh-
rend der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung keine Amtsgeschäfte
nach § 23 BNotO vornehmen. Dazu gehören als Bestandteile von Ver-
wahrungsgeschäften im Sinne des § 23 BNotO auch Verfügungen über
Notaranderkonten (Renner, in: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG und DONot
4. Aufl. NotAndKont Rdn. 61).
Notar R. hat durch seine vorläufige Amtsenthebung, ungeachtet
seiner
fortbestehenden Stellung
als Kontoinhaber
(Dumoulin
DNotZ 1963, 103, 107), gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO seine Verfü-
gungsbefugnis verloren (vgl. Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO
5. Aufl. § 55 Rdn. 16; Custodis, in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG
§ 55 BNotO Rdn. 18; Hertel, in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG
§ 54 b BeurkG Rdn. 16; Renner, in: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG und
DONot 4. Aufl. § 54 b Rdn. 18 und NotAndKont Rdn. 63; Zimmermann
DNotZ 1982, 90, 99). § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO enthält kein relatives
Verfügungsverbot im Sinne des § 135 BGB, sondern eine absolut wir-
kende gesetzliche Verfügungsbeschränkung (Lerch, in: Arndt/Lerch/
Sandkühler, BNotO 5. Aufl. § 55 Rdn. 17; Custodis,
in: Eylmann/
Vaasen, BNotO und BeurkG § 55 BNotO Rdn. 18; Renner, in: Huhn/
v. Schuckmann, BeurkG und DONot 4. Aufl. § 54 b Rdn. 18 und
NotAndKont Rdn. 61; Schippel/Vetter, BNotO 7. Aufl. § 55 Rdn. 26; Her-
tel, in: Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung Rdn. 1840;
Zimmermann DNotZ 1982, 90, 99).
aa) Für diese Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO sprechen
der Wortlaut der Vorschrift, ihre systematische Stellung innerhalb des
§ 55 Abs. 2 BNotO als Ausnahme zu dem in Satz 2 normierten Grund-
satz, dass Amtsgeschäfte eines vorläufig seines Amtes enthobenen No-
tars gültig sind (Custodis, in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG § 55
BNotO Rdn. 18; Zimmermann DNotZ 1982, 90, 100) und der Regelungs-
zweck. Der Gesetzgeber wollte durch die Anfügung des Satzes 3 in § 55
Abs. 2 BNotO verhindern, dass ein vorläufig seines Amtes enthobener
Notar weiter über seine Anderkonten verfügen kann. Seine Verfügungs-
macht soll mit der vorläufigen Amtsenthebung erlöschen, damit er sie
nicht missbrauchen kann. Ein solcher Missbrauch war vor der Anfügung
des Satzes 3 nicht ausgeschlossen, weil Amtshandlungen, die ein Notar
nach seiner vorläufigen Amtsenthebung vornahm, trotz des Verbotes
gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 BNotO gültig waren (Beschlussempfehlung
und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 9/597, S. 10; Zimmer-
mann DNotZ 1982, 90, 98).
Dieser Regelungszweck lässt sich entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung nicht durch die Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 3
BNotO im Sinne eines relativen Verfügungsverbots erreichen, das den
gutgläubigen Geschäftsverkehr in seinem Vertrauen auf die fortdauernde
Verfügungsbefugnis des vorläufig seines Amtes enthobenen Notars
schützen würde. Auf dieser Grundlage könnten Notare, die von einer vor-
läufigen Amtsenthebung in aller Regel früher als Anderkonten führende
Kreditinstitute erfahren, noch Verfügungen treffen, die gemäß § 135
Celle OLGR 1998, 210, 211) als wirksam anzusehen wären. Die Gefahr
eines Missbrauchs der Verfügungsbefugnis, der der Gesetzgeber begeg-
nen wollte, bestünde fort. Dadurch würden die Sicherung der Vermö-
gensinteressen der an den Verwahrungsgeschäften Beteiligten, insbe-
sondere der Treugeber, die Gewährleistung einer möglichst umfassen-
den und raschen Aufklärung ihrer Rechtsverhältnisse und damit die För-
derung der Abwicklung der laufenden Amtsgeschäfte beeinträchtigt
(Zimmermann DNotZ 1982, 90, 99 f.). Dieses Interesse an der Aufrecht-
erhaltung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und der Schutz des
Rechtsverkehrs vor Amtshandlungen eines Notars, dessen Eignung in
Frage gestellt ist, erfordern die Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO
im Sinne eines absolut wirkenden gesetzlichen Verfügungsverbots
(Custodis, in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG § 55 BNotO Rdn. 18;
Zimmermann DNotZ 1982, 90, 99 f.). Auf die Kenntnis oder das Ken-
nenmüssen der Beklagten von der vorläufigen Amtsenthebung des No-
tars R. kommt es deshalb nicht an.
bb) Die Interessen der Kreditinstitute werden bei der Annahme ei-
nes absoluten Verfügungsverbots angemessen gewahrt. Die Kreditinsti-
tute haben in Nr. 11 Abs. 2 der Bedingungen für Anderkonten und An-
derdepots von Notaren (im Folgenden: NotAndKont) in der im vorliegen-
den Fall noch nicht anwendbaren Fassung von August 2000 selbst aner-
kannt, dass die Verfügungsbefugnis eines Notars mit seiner vorläufigen
Amtsenthebung endet. Ihnen stehen nach der Ausführung unwirksamer
Überweisungsaufträge anstelle des Aufwendungsersatzanspruches ge-
gen den Notar andere Ansprüche zu. Sie können vom Zahlungsempfän-
ger, auch wenn dieser gutgläubig ist, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
BGB Rückzahlung verlangen, weil es an einer gültigen Anweisung fehlt
und die Überweisung dem Notar nicht als Leistung zugerechnet werden
kann (vgl. Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f.; 158, 1, 5; Urteil
vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.). Daneben
haben sie die Möglichkeit, ihren Schaden gegenüber dem gesetzwidrig
verfügenden Notar wegen positiver Vertragsverletzung und gemäß § 19
BNotO bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherung (§ 19 a BNotO) oder
ggf. gegenüber der Vertrauensschadensversicherung (§ 67 Abs. 3 Nr. 3
BNotO) bzw. dem Vertrauensschadensfonds (§ 67 Abs. 4 Nr. 3 BNotO)
der Notarkammer geltend zu machen. Darüber hinaus kommt ein Amts-
haftungsanspruch (§ 839 BGB) gegen die Justizverwaltung in Betracht,
sofern diese ihre Pflicht verletzt hat, Kreditinstitute, bei denen ein Notar
Anderkonten unterhält, unverzüglich von dessen vorläufiger Amtsenthe-
bung in Kenntnis zu setzen.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger
weder gemäß § 242 BGB noch gemäß § 817 Satz 2 BGB gehindert, sich
auf die Unwirksamkeit der Überweisungsaufträge zu berufen und die Be-
klagte auf Auszahlung der Kontoguthaben in Höhe der Überweisungsbe-
träge in Anspruch zu nehmen. Er nimmt damit nicht mehr Rechte in An-
spruch, als dem amtsenthobenen Notar zustanden.
aa) Der Kläger handelt nicht rechtsmissbräuchlich. Die Berufung
auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist grundsätzlich kein Verstoß
gegen Treu und Glauben, wenn die Nichtigkeit dem Normzweck des ver-
letzten Verbotsgesetzes entspricht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1986
- VIII ZB 10/85, WM 1986, 565, 567; Staudinger/Rolf Sack, BGB Neu-
bearb. 2003 § 134 Rdn. 187; vgl. zu § 817 Satz 2 BGB: BGHZ 111, 308,
313; 118, 142, 150 und 118, 182, 193). So liegt es hier.
§ 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO dient, wie dargelegt, vornehmlich dem
Schutz der Vermögensinteressen der Treugeber. Dieser würde beein-
trächtigt, wenn ein Notaranderkonto nach einer Überweisung mit einem
Aufwendungsersatzanspruch des Kreditinstituts belastet werden könnte,
obwohl der zugrunde liegende Überweisungsauftrag gemäß § 55 Abs. 2
Satz 3 BNotO, § 134 BGB nichtig ist. Die gegenteilige Auffassung des
Berufungsgerichts, das nicht auf die Interessen der an den Verwah-
rungsgeschäften Beteiligten, insbesondere der Treugeber, sondern allein
auf das Interesse des vorläufig amtsenthobenen Notars abstellt, verkennt
die rechtliche Ausgestaltung der Notaranderkonten als offene Treuhand-
konten. Der treuhänderischen Bindung der auf einem Notaranderkonto
verwahrten Vermögenswerte wird rechtlich durch den weitgehenden
Ausschluss der Aufrechnung mit Ansprüchen des Kreditinstituts gegen
den Treuhänder, des Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Ansprüche
und des in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute
vorgesehenen Pfandrechts (Nr. 8 NotAndKont i.d.F. von Dez. 1993; Se-
nat, Urteil vom 25. September 1990 - XI ZR 94/89, WM 1990, 1954;
Hadding/Häuser, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch
2. Aufl. § 37 Rdn. 49-53), ferner durch das Verbot von Sammelanderkon-
ten
(§ 54 b Abs. 2 Satz 3 BeurkG, Nr. 4 NotAndKont
i.d.F. von
Dez. 1993), die Beschränkung der Verfügungsbefugnis auf den Amtsin-
haber (§ 54 b Abs. 3 Satz 1 und 2 BeurkG, Nr. 11 NotAndKont i.d.F. von
Dez. 1993) und den Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Notari-
atsverwalter (§ 58 Abs. 1 BNotO, Nr. 13 NotAndKont i.d.F. von Dez.
1993) Rechnung getragen. Auch § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO entspricht
dem Charakter des Notaranderkontos als offenem Treuhandkonto und
soll eine missbräuchliche, d.h. der treuhänderischen Bindung widerspre-
chende Ausübung der Verfügungsbefugnis des Notars verhindern. Mit
diesem Schutzzweck des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO ist es unvereinbar,
dem Kläger die Berufung auf die Unwirksamkeit der Überweisungsauf-
träge mit der Begründung zu verwehren, die Ausführung der Überwei-
sungsaufträge entspreche den Weisungen des amtsenthobenen Notars,
d.h. des Treuhänders.
bb) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des
Senats (Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912,
1913, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1567 und vom
27. September 2005 - XI ZR 216/04, Umdruck S. 13) berufen, dass die
Geltendmachung eines Anspruches auf Rückgängigmachung von Konto-
belastungen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn eine
weisungswidrige Erledigung eines Überweisungsauftrages das Interesse
des Überweisungsauftraggebers nicht verletzt, insbesondere wenn der
mit der Überweisung verfolgte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht
worden ist. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine weisungswidrige
Ausführung eines wirksamen Überweisungsauftrages, sondern um die
weisungsgemäße Ausführung eines unwirksamen Überweisungsauftra-
ges. Da die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrages gemäß § 55
Abs. 2 Satz 3 BNotO dem Schutz der Treugeber vor einer missbräuchli-
chen, d.h. der treuhänderischen Bindung widersprechenden Ausübung
der Verfügungsbefugnis des Notars dient, kann die Erreichung des von
dem Notar mit der Überweisung verfolgten Zweckes der Geltendmachung
des Anspruches auf Rückgängigmachung der Belastung des Kontos mit
dem Überweisungsbetrag und auf Auszahlung dieses Betrages nicht ent-
gegenstehen. Dass die Überweisungen den Interessen der Treugeber
entsprachen, hat die Beklagte nicht substantiiert behauptet.
cc) Die Klageforderung ist entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts auch nicht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 817
Satz 2 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist aufgrund ihres Aus-
nahmecharakters eng auszulegen und außerhalb des Bereicherungs-
rechts, etwa auf vertragliche Ansprüche, nicht anwendbar (BGHZ 41,
341, 349 f.; 44, 1, 6 f. und Urteil vom 27. September 1955 - I ZR 212/53,
WM 1955, 1614).
2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Begründung, mit der das Beru-
fungsgericht dem Kläger die Berufung auf die Unwirksamkeit blanko un-
terschriebener Überweisungsaufträge selbst für den Fall versagen will,
dass die Beklagte sie abredewidrig ausgefüllt hat.
a) Allerdings sind die Überweisungsaufträge nicht gemäß § 54 b
Abs. 3 Satz 1 BeurkG i.V. mit § 134 BGB nichtig, wenn Notar R. sie
blanko unterschrieben hat. Nach § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG darf über
Notaranderkonten nur der Notar persönlich, sein amtlich bestellter Ver-
treter oder der Notariatsverwalter verfügen. Ob der darin zum Ausdruck
kommende Grundsatz der persönlichen Amtsführung der Verwendung
blanko unterschriebener Überweisungsaufträge entgegensteht (so Ren-
ner, in: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG und DONot 4. Aufl. § 54 b BeurkG
Rdn. 19; Hertel, in Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG § 54 b BeurkG
Rdn. 17; Winkler, BeurkG 15. Aufl. § 54 b Rdn. 19), bedarf keiner Ent-
scheidung, weil blanko unterschriebene Überweisungsaufträge aus Grün-
den des Verkehrsschutzes jedenfalls nicht unwirksam sind (vgl. BGH,
Beschluss vom 14. Oktober 1985 - NotSt (B) 3/85, DNotZ 1986, 310,
311).
b) Die Beklagte hat aber, ohne dass es einer Anfechtung bedarf,
keine Rechte gegen Notar R. und den Kläger, soweit sie Überwei-
sungsaufträge, die Notar R. blanko unterschrieben und ihr überlassen
hat, abredewidrig ausgefüllt hat (vgl. Hefermehl, in: Soergel, BGB
13. Aufl. § 119 Rdn. 16; H. Palm,
in: Erman, BGB 11. Aufl. § 119
Rdn. 11).
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu
legenden Sachverhalt ist die Klage begründet.
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Da die Klageforderung aus dem
Girovertrag hergeleitet wird, ist grundsätzlich der Kontoinhaber als Part-
ner des Girovertrages zu ihrer Geltendmachung befugt. Die Stellung des
Kontoinhabers hat Notar R. allerdings nicht bereits durch seine vor-
läufige Amtsenthebung verloren (vgl. Sandkühler, in Arndt/Lerch/Sand-
kühler, BNotO 5. Aufl. § 23 Rdn. 168; Custodis, in: Eylmann/Vaasen,
BNotO und BeurkG § 55 BNotO Rdn. 17; Renner,
in: Huhn/
v. Schuckmann, BeurkG und DONot 4. Aufl. NotAndKont Rdn. 66; Schip-
pel/Vetter, BNotO 7. Aufl. § 55 Rdn. 26; Dumoulin DNotZ 1963, 103, 107;
Zimmermann DNotZ 1982, 90, 99; vgl. auch Nr. 11 Abs. 3 Satz 2
NotAndKont i.d.F. von Aug. 2000). Nach den vom Berufungsgericht ge-
mäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen, rechtsfehler-
freien und von der Revisionserwiderung unangegriffenen Feststellungen
des Landgerichts ist der Kläger aber jedenfalls, nachdem das Amt des
Notars R. erloschen war, gemäß § 56 Abs. 2 BNotO zum Verwalter
bestellt worden. Damit ist er gemäß Nr. 13 Abs. 1 Satz 1 und 2
NotAndKont i.d.F. von Dez. 1993 kraft Vertrages zugunsten eines Dritten
Kontoinhaber geworden (Sandkühler, in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO
5. Aufl. § 23 Rdn. 172; Renner, in: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG und
DONot 4. Aufl. NotAndKont Rdn. 68; Hadding, in: Schimansky/Bunte/
Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 38 Rdn. 11; Schippel/Reith-
mann, BNotO 7. Aufl. § 23 Rdn. 26).
2. Die Klageforderung ist nicht durch Anerkenntnis des beim Rech-
nungsabschluss zum Ende des zweiten Quartals des Jahres 1999 von
der Beklagten ermittelten Saldos untergegangen (vgl. BGHZ 80, 172, 176
und Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 135/84, WM 1985, 969, 971). Nach
dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt fehlte No-
tar R. aufgrund seiner am 28. Mai 1999 wirksam gewordenen vorläu-
figen Amtsenthebung gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 BNotO die Verfügungs-
befugnis für ein solches Anerkenntnis.
3. Die Klageforderung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht
gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert. Diese Vorschrift ist auf Erfüllungs-
ansprüche wie den Anspruch gegen ein Kreditinstitut auf Auszahlung ei-
nes Guthabens nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 20. März 1986 - III ZR
236/84, WM 1986, 608, 610). Die Berücksichtigung eines in einem Ver-
stoß gegen das Verfügungsverbot des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO liegen-
den Mitverschuldens widerspräche auch dem Regelungszweck dieser
Vorschrift. Nach § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO sind, wie dargelegt, Verfü-
gungen eines seines Amtes vorläufig enthobenen Notars über Fremdgel-
der auf Notaranderkonten unwirksam. Damit wäre es unvereinbar, wenn
die Beklagte einen Verstoß des Notars R. gegen das Verfügungsver-
bot des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO der auf Auszahlung der Fremdgelder
gerichteten Klage gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten könnte.
4. Die Beklagte kann gegenüber der Klageforderung weder die
Aufrechnung mit aus einem Verstoß des Notars R. gegen § 55 Abs. 2
Satz 3 BNotO resultierenden Schadensersatzansprüchen wegen positi-
ver Vertragsverletzung bzw. gemäß § 19 Abs. 1 BNotO oder Bereiche-
rungsansprüchen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erklären noch ein Zu-
rückbehaltungs- oder Pfandrecht wegen dieser Ansprüche geltend ma-
chen. Diese Rechte stehen ihr gemäß Nr. 8 NotAndKont i.d.F. von
Dez. 1993 (vgl. auch BGHZ 61, 72, 77; Senat, Urteil vom 25. September
1990 - XI ZR 94/89, WM 1990, 1954) nur wegen Forderungen zu, die in
Bezug auf das Anderkonto selbst entstanden sind. Darunter fallen An-
sprüche auf Gebühren, Zinsen, Entgelte und Provisionen sowie auf Er-
satz von Aufwendungen für die Führung des Kontos und die Ausführung
einzelner Geschäfte (vgl. OLG München WM 1992, 1732, 1735; Göß-
mann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/316; Renner,
in: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG und DONot 4. Aufl. NotAndKont
Rdn. 54), nicht aber Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche auf-
grund unwirksamer Überweisungsaufträge, die gerade keine Aufwen-
dungsersatzansprüche begründen. Eine andere Beurteilung widersprä-
che dem Regelungszweck des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO, die Vermö-
gensinteressen der Treugeber zu schützen.
IV.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird Feststellungen zu der zwischen den
Parteien streitigen Frage zu treffen haben, ob die vorläufige Amtsenthe-
bung des Notars R. durch Zustellung einer entsprechenden Verfü-
gung der Präsidentin des Kammergerichts am 28. Mai 1999 bzw. vor
Ausführung der streitgegenständlichen Überweisungsaufträge, wirksam
geworden ist. Sollte sich die vorläufige Amtsenthebung des Notars R.
vor Ausführung der Überweisungsaufträge nicht feststellen lassen, ist,
ggf. nach weiterem Parteivortrag, festzustellen, ob die Überweisungsauf-
träge von Notar R. blanko unterschrieben und von der Beklagten ab-
redewidrig ausgefüllt worden sind.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen