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BGH Beschluss vom 13.10.2005 – 4 StR 379/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2005 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau vom 17. März 2005 im Strafaus-
spruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher ge-
fährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Mord durch Unter-
lassen" zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet
sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2005, die durch das
weitere Vorbringen der Verteidigung im Schriftsatz vom 15. September 2005
nicht entkräftet werden.
2. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
"Nicht zu beanstanden ist die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld.
Bei der konkreten Sanktionsbestimmung hat das Landgericht aber im Wesentlichen auf das Tatunrecht abgestellt. Es ist zu besorgen, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erzie- hungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG), der als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe alleine wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, unbeachtet geblieben ist (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9). Anhaltspunkte für eine entsprechende Berücksichtigung finden sich in den Urteilsgründen nicht.
Dieser Mangel führt zwingend zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, wobei die durch das Landgericht bereits ge- troffenen und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Fest- stellungen vom vorgenannten Mangel nicht berührt werden und daher bestehen bleiben können".
Dem stimmt der Senat zu. Der neue Tatrichter ist durch die Aufrechter-
haltung der zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen nicht gehindert,
ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den bisherigen Feststel-
lungen nicht in Widerspruch stehen.
Tepperwien Maatz RiBGH Athing ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert
Tepperwien
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann